März 1959 gegen 18.30 Uhr fuhr der Fahrer f T^|^den unb ela denen Lastkraftwagen des Klägers mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/st in Neumünster über die Plöner Straße in Richtung Plön. Als er den Lastzug des Beklagten bereits erreicht hatte, bog dieser nach links in die GrundStückseinfahrt ein. Der Kläger hat Schadensersatz verlangt mit der Behauptung, der Beklagte habe seine Richtungsänderung nicht rechtzeitig angezcigt und fehlsam unterlassen, vor dem Einbiegen zurückzuschauen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe in Höhe des Waldwiesenwegs das Blinklicht eingeschaltet, um seine Ein-biegeabsicht anzuzeigen; auch habe er sich unter deutlicher Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit zur Straßen-mitte hin eingeordnet. Pas Landgericht'hat nach den vorliegenden Umständen eine Pflicht des Beklagten angenommen, sich unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern. THH®fuhr'55 km/st und befand sich etwa 50 m hinter dem Beklagten, als dieser in Höhe der Hinmündung des Waldwiesenwegs war. Das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, daß bereits ein flüchtiger Blick des Beklagten in den Rückspiegel vor dem Abbiegen ausgeoeicht hätte, um den überholenden Lastwagen zu erkennen. Es hat weiter festgestellt, daß es sich bei der Plöner Straße um eine viel befahrene Ausfallstraße handelt, auf der ”mit raschen Geschwindigkeiten des fließenden Verkehrs” zu rechnen gewesen sei. Auch sei der 2,52 m breite Lastzug des Beklagten vor dem Einbiegen nicht deutlich zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordn'et gewesen. Wie die Revision nicht bezweifelt, handelt es sich bei der Plöner Straße um eine übersichtliche Landstraße I. Der Beklagte war auch verpflichtet, sich vor dem Einbiegen durch einen Blick in seinen Rückspiegel sorgfältig zu vergewissern, ob nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Denn wer aus dem fließenden Straßenverkehr in ein Grundstück einbiegen will, muß jede Gefährdung des Verkehrs auf der Straße dadurch ausschließen, daß er ein besonderes Maß von Rücksicht walten läßt. Deshalb brauchte das Gericht sich auch nicht näher mit der Frage zu befassen, ob diese Einfahrt für den Kläger als solche erkennbar war. nachfolgende Verkehr vor und während des Abbiegens von der Fahrbahnmitte aus nicht nochmals zu beobachten, wenn für schnellere Verkehrsteilnehmer eine unmißverständliche Verkehrslage gegeben ist, der Abbiegence also wegen der Gesamtsituation sicher sein darf, nachfolgende Verkehrsteilnehmer würden sich auf sein Abbiegen einrichten« Es bleibt somit nur die Frage, ob der Beklagte seinen Pflichten aus § 17 StVO dann entsprochen hat, wenn er etwa 40 m vor dem Abbiegen - wie zu unterstellen ist -angezeigt hat, daß er seine Fahrtrichtung zu ändern beabsichtige«» Selbst bei soDcher Anzeige kann der Revision nicht zugegeben werden, daß der Beklagte den hohen nach § 17 StVO zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte« Vor allem kann der Einbiegende dann nicht gewiß sein, sein Zeichen werde unbedingt beachtet, wenn es offen laßt, wo eingebogen werden soll und auch weitere Umstände dies nicht eindeutig ergeben« Selbst wenn also eine Grundstückseinfahrt als solche erkennbar ist, muß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchaus nicht annehmen, der Vorausfahrende v/ollc gerade in diese einbiegen« Vor allem dann nicht, wenn der Vorausfahrende sich nicht klar nach links eingeordnet hatte« Deshalb mußte der Beklagte auch hier, mit einem Überholversuch rechnen und vor dem Einbiegen nochmals Rückschau halten« Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte vor dem Abbiegen nicht gebremst hat. Wenn auch möglicherweise das Bremslicht kurz aufleuchtete, so mußte dies für den Fahrer nicht bedeuten, daß der Lastzug alsbald nach links in ein Grundstück einbiegen werde. des Waldv/iesenwegs das Richtungszeichen gegeben worden wäre« Das Berufungsgericht hat sich nämlich in tatrichterlicher Bev/eiswürdigung nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte seine Richtungsänderung rechtzeitig angezeigt hat und sie daher nur unterstellto Für die nach § 17 StVG vorzunehmende Schadensabwägung sind aber unbewiesene Umstände außer Betracht zu lassen; die Betriebsgefahr ist bereits aus anderen Gründen berücksichtigto Die Schadensabv/ägung selbst ist dem Tatrichter Vorbehalten und kann mangels eines Rechtsfehlers von der Revision nicht angegriffen werden"*
VI ZR 168/61 2186 060 V-* Verkündet am 30. Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in NI des Fuhrunternehmers Pritz D PPPP Straße ^P, Beklagten, Berufungsgeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäc]\tigter: Rechtsanwalt Br gegen den Bauunternehmer Johannes S| AflpjHBstr. m Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1962 unter Mitwirkung“ 'des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundes-richter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 22. März 1961 wird zurückgewi esen. Bie Kosten der Revisionsinstanz werden dem Be- ♦ * klagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 16. März 1959 gegen 18.30 Uhr fuhr der Fahrer f T^|^den unb ela denen Lastkraftwagen des Klägers mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/st in Neumünster über die Plöner Straße in Richtung Plön. Vor TflH^fuhr der Beklagte seinen Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st. Er beabsichtigte, in die ausserhalb der geschlossenen Ortslage auf der für ihn linken Straßenseite liegende Einfahrt des Grundstücks Nr. 161 einzubiegen. Die Ein- * fahrt ist 3>50 m breit; sie liegt etwa 40 m hinter dem ebenfalls von links in die Plöner Straße einmündenden Waldwie-senv/eg. Die Plöner Straße verläuft dort weithin geradeaus; sic hat eine 6,20 m breite asphaltierte Fahrbahn. Beiderseits der Fahrbahn befinden sich Sandstreifen. Etwa in Höhe des Waldwiesenwegs setzte zu dem Über- holen an. Als er den Lastzug des Beklagten bereits erreicht hatte, bog dieser nach links in die GrundStückseinfahrt ein. beschleunigte seine Fahrt, aber dennoch stieß der einbiegende Lastzug gegen das rechte Hinterrad des Lastwagens. Hierdurch geriet dieser gegen einen Baum und wurde total beschädigt. Der Kläger hat Schadensersatz verlangt mit der Behauptung, der Beklagte habe seine Richtungsänderung nicht rechtzeitig angezcigt und fehlsam unterlassen, vor dem Einbiegen zurückzuschauen. Der Beklagte habe seine Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt und sei scharf rechts gefahren, so daß TflIHfchabe annehmen müssen, er könne gefahrlos überholen. - 3 ~ •* Der Beklagte hat vorgetragen, er habe in Höhe des Waldwiesenwegs das Blinklicht eingeschaltet, um seine Ein-biegeabsicht anzuzeigen; auch habe er sich unter deutlicher Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit zur Straßen-mitte hin eingeordnet. habe dies offenbar überse- hen und somit den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Per Beklagte hält daher die Abweisung der erhobenen Klage für gerechtfertigt. Pas Landgericht'hat nach den vorliegenden Umständen eine Pflicht des Beklagten angenommen, sich unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals über den nachfolgenden Verkehr zu vergewissern. Pa der Beklagte dies nach seinen eigenen Angaben unter lassen habe, treffe ihn ein Vorwurf. habe fahrlässig gehandelt, weil er trotz der Fahrweise des Beklagten und dem Richtungszeichen überholt habe. Pas Landgericht hält daher^einen Ersatzanspruch nur zur Hälfte für gerechtfertigt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Hit der Revision möchte der Beklagte die Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Berufung erreichen. Per Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Pas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den unstreitigen Vortrag der Parteien zugrunde gelegt, daß der Beklagte zunächst mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st gefahren ist und sie auf 15 km/st herabsetzte, um links in das Grundstück einzubiegen. THH®fuhr'55 km/st und befand sich etwa 50 m hinter dem Beklagten, als dieser in Höhe der Hinmündung des Waldwiesenwegs war. Der Beklagte."hat vor dem Abbiegen nicht gebremst, er hat sich auch nicht unmittelbar vor dem Abbiegen davon überzeugt, ob ihn ein schnellerer Verkehrsteilnehmer links überholen wollte. Das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, daß bereits ein flüchtiger Blick des Beklagten in den Rückspiegel vor dem Abbiegen ausgeoeicht hätte, um den überholenden Lastwagen zu erkennen. Es hat weiter festgestellt, daß es sich bei der Plöner Straße um eine viel befahrene Ausfallstraße handelt, auf der ”mit raschen Geschwindigkeiten des fließenden Verkehrs” zu rechnen gewesen sei. Auch sei der 2,52 m breite Lastzug des Beklagten vor dem Einbiegen nicht deutlich zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordn'et gewesen. Zugunsten des Beklagten ist unterstellt, daß seine Anzeige der Richtungsänderung am Waldwiesenweg erfolgte. Die Revision wendet sich gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhalten des Beklagten durch das Berufungsgericht. Vergeblich richtet sie sich zunächst gegen die 5 I tatsächlichen Grundlagen dieser rechtlichen Wertung. Wie die Revision nicht bezweifelt, handelt es sich bei der Plöner Straße um eine übersichtliche Landstraße I. Ordnung. <■ Die Grundstückseinfahrt wiederum liegt 400 m hinter dem j die geschlossene Ortslage andeutenden Ortsschild. A.n einer solchen Stelle muß aber durchaus mit höheren Ge- j schwindigkeiten gerechnet v/erden. Entgegen der Auffassung \. der Revision spricht auch BGHSt 14, 201 ff schon deshalb nicht gegen ein fahrlässig fehlsames Handeln, weil in * dieser Entscheidung (S. 213) ausdrücklich offen gelassen worden ist, ob die aufgestellten Grundsätze auch dann anzuwenden seien, wenn es sich um ein Abbiegen nach links in ein Grundstück handelt. L Der Beklagte war auch verpflichtet, sich vor dem Einbiegen durch einen Blick in seinen Rückspiegel sorgfältig zu vergewissern, ob nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Denn wer aus dem fließenden Straßenverkehr in ein Grundstück einbiegen will, muß jede Gefährdung des Verkehrs auf der Straße dadurch ausschließen, daß er ein besonderes Maß von Rücksicht walten läßt. Es war dabei auf dejp nachfolgenden Verkehr vor allem deshalb besondere Rücksicht zu nehmen, weilees sich um.eine gerade und viel befahrene Ausfallstraße handelte, auf der mit erheblichen Geschwindigkeiten zu rechnen war. Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung VI ZR 34/60 vom 20. Dezember I960 (VersR 1961, 188) erneut eingehend über die Pflichten eines abbiegenden Verkehrsteilnehmers - einer Radfahrerin - geäußert. Diese hatte sich bei geringem Verkehr auf der 15>50 m breiten Straße nach links zur Mitte hin eingeordnet und durch Handzeichen ihre Absicht nach links einzubiegen, angezeigt. Denn&ch wurde verlangt, daß eie sich vor denr Einbiegen nochmals vergewissere, ob nicht ein Verkehrsteilnehmer sie links zu über- V holen beabsichtige. In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt schon ein deutliches Einordnen hach links. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß auch die Geschwindigkeitsermäßigung nicht untrüglich die Absicht erkennen ließ, alsbald nach links in die Grundstückseinfahrt einzubiegen . Deshalb brauchte das Gericht sich auch nicht näher mit der Frage zu befassen, ob diese Einfahrt für den Kläger als solche erkennbar war. Denn ein nach links in ein Grundstück einbiegender Verkehrsteilnehmer erfüllt nur dann seine ihm durch § 17 StVG auferlegten Pflichten, wenn er sich so verhält, daß er gewiß sein darf, ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer werde seine Absicht erkennen und sich auch darauf einstellen. Dies ist auch die Meinung des Strafsenats (BGHSt 14, 201, 207). Nur dann ist der nachfolgende Verkehr vor und während des Abbiegens von der Fahrbahnmitte aus nicht nochmals zu beobachten, wenn für schnellere Verkehrsteilnehmer eine unmißverständliche Verkehrslage gegeben ist, der Abbiegence also wegen der Gesamtsituation sicher sein darf, nachfolgende Verkehrsteilnehmer würden sich auf sein Abbiegen einrichten« Es bleibt somit nur die Frage, ob der Beklagte seinen Pflichten aus § 17 StVO dann entsprochen hat, wenn er etwa 40 m vor dem Abbiegen - wie zu unterstellen ist -angezeigt hat, daß er seine Fahrtrichtung zu ändern beabsichtige«» Selbst bei soDcher Anzeige kann der Revision nicht zugegeben werden, daß der Beklagte den hohen nach § 17 StVO zu stellenden Anforderungen entsprochen hätte« Auch wenn die Absicht einer Richtungsänderung rechtzeitig angekünaibt wird, d«h« in einer Entfernung, die einem schnelleren Verkehrsteilnehmer erlaubt, sich auf die Absicht des Einbiegenden einzustellen, genügt dies allein nicht. Vor allem kann der Einbiegende dann nicht gewiß sein, sein Zeichen werde unbedingt beachtet, wenn es offen laßt, wo eingebogen werden soll und auch weitere Umstände dies nicht eindeutig ergeben« Selbst wenn also eine Grundstückseinfahrt als solche erkennbar ist, muß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchaus nicht annehmen, der Vorausfahrende v/ollc gerade in diese einbiegen« Vor allem dann nicht, wenn der Vorausfahrende sich nicht klar nach links eingeordnet hatte« Deshalb mußte der Beklagte auch hier, mit einem Überholversuch rechnen und vor dem Einbiegen nochmals Rückschau halten« Wegen der an der Unfallsteile zu erwartenden erheblichen Geschv/indigkeiten ist auch die Anzeige der Richtungsänderung nur ca« 40 m vor der Einfahrt vom Tatrichter zu Recht als nicht rechtzeitig angesehen worden« Dabei kommt es nicht darauf an, ob Totzke bei verkehrser- forderlicher# Sorgfalt vielleicht Eioch hätte anhalten können denn der Einfahrende muß nach § 17 StVO schon jede Gefährdung ausschließen« Das Berufungsgericht hat somit rechts irrtumsfrei einen fahrlässigen Verstoß des Beklagten gegen § 17 StVO bejaht. Die Revision wendet sich weiter gegen die tatrichterliche Pchadensabwägung. Soweit diese Rügen auf der rechtsirrigen Auffassung beruhen, den Beklagten treffe kein Verschulden, braucht auf sie nicht eingegangen zu werdeno Es kommt somit im wesentlichen nur noch darauf an, ob das Berufungsgericht das Verhalten des Fahrers richtig gesehen und gewertet hat* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte vor dem Abbiegen nicht gebremst hat. Wenn auch möglicherweise das Bremslicht kurz aufleuchtete, so mußte dies für den Fahrer nicht bedeuten, daß der Lastzug alsbald nach links in ein Grundstück einbiegen werde. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht davon überzeugen können, daß die Richtungsänderung rechtzeitig angezeigt v/orden ist. aus den übrigen Umständen aber brauch-te nicht zu entnehmen, der bis zu dem Einbiegen ord- nungsgemäß geradeaus' fahrende Beklagte werde ohne die hier leicht mögliche zuverlässige Prüfung des etwaigen überholenden Verkehrs plötzlich nach links abbiegen. Zu dieser Annahme bestand umso weniger Veranlassung, als es sich nicht um eine Einmündung, eine Kreuzung oder etwa eine Tankstelle handelte. Mit einem so erheblich unachtsamen Einbiegen in eine Grundstückseinfahrt brauchte TflHl jedoch nicht zu rechnen. Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, T0H habe auch dann die an einen besonders umsichtigen und sorgfältigen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen erfüllt, wenn bereits in Höhe ~ 8 ~ des Waldv/iesenwegs das Richtungszeichen gegeben worden wäre« Das Berufungsgericht hat sich nämlich in tatrichterlicher Bev/eiswürdigung nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte seine Richtungsänderung rechtzeitig angezeigt hat und sie daher nur unterstellto Für die nach § 17 StVG vorzunehmende Schadensabwägung sind aber unbewiesene Umstände außer Betracht zu lassen; die Betriebsgefahr ist bereits aus anderen Gründen berücksichtigto Die Schadensabv/ägung selbst ist dem Tatrichter Vorbehalten und kann mangels eines Rechtsfehlers von der Revision nicht angegriffen werden"* Da das Berufungsurteil somit keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, war dessen Revision zurückzuv/eisen* Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Engels Dr* Kleinewefers Dr* Bode Bundesrichter Hanebeck ist erkrankt* Engels H* Mayer