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BGH · TI ZR 168/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 168/59

April 1957 war ein Lastzug der Klägerin mit einer Ladung Bandeisen nach Norddeutseh- Die ■ Klägerin hat -Von;;'den: Beklagte^ . Die Beklagten haben bestritten, daS der Fahrer der Klägerin "vph eln^m ehfgegenkommenden.. Es hat ' offen:gelassenV ob das Fahrzeug der Zweitbeklagten dem Lastwagen der ia%er±n ah der Ünfallstelle begegnet ist, jedenfalls sei nicht bewiesen, daß der Erstbe- Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu drei Vierteln und in gleicher Weise dem Peststellungsanspruch entsprochen. Die Klägerin hat sich im fermin .zur mündlichen Verhandlung Über '4;ie Revision trotz rechtzeitiger Da-;/" dtu4i/:hi:oht,-vertrsten;lassen. Die Beklagten beantragen den^Irlai- eines ,,Vsrs^uffinisurteils. Er konnte auch die ganze Breite der Fahrbahn beobachten, nur nach vorn bestand eine ge- ringe Sichtbehinderung* Inwiefern im übrigen ein die Straße beobachtender Beifahrer nicht soll erkennen können, ob ein entgegenkommendes Fahrzeug sich ausreichend rechts hält oder Über die gedachte Mittellinie der Fahrbahn hinausgerät, ist nicht ersichtlich. b) Ohne Erfolg wendet sich die Eevision weiter ' gegeh die tatricht erliche Beweiswürdigung zur ■ Iden- ' dos ‘Fahrzeugs,’ das den ünfall verureacht hat* Bas Berufungsgerieht hat sich ■' insoweit auch auf.die Aussagen B^B^ und seincs Beifahrerö /■ Itw&s anderes ergibt sich nicht aus;sei-' nen Ausführungen - zu der - Frage, ■ obes überhaupt., möglich .•gewesen sein könne.., beiH&eht an .den Umrissen und .dem' Zu Eecht hat das Berufungsgericht eine solche MÖglich-• keit nicht, von vornherein .äusgeeohlosmn' und daber^in-.. - soweit die BeweIse der Klägerin.' : Wagen- sei -ein Faun :gewesen. sind durch die klaren und vbm Tatrichter als glaubhaft bezeichnet©« Aussagen BfH) ergänzt worden. Es läßt keinen Eechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht die Aussage er habe die Identität des Wagens nicht nur an seinem Aufbau, sondern auch am Geräusch des Motors erkannt, seiner Feststellung mit zugrunde gelegt hat. ohne daß es einer Beschreibung der Art des ,. Motorge räusche s und der Anhörung eines weiteren Sachverständigen -hierzu.'bedurft' c) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht .auch festgestellt,daß; es.- sich bei ■ dem den Unfall ' ■ • verursachenden Faun-Wagen um einen solchen der Zweit— beklagten gehandelt hat. Bas Berufungsgericht hat hei der Würdigung der • Beweise die. Nach den dem Berufungsgericht glaubhaft, erscheinenden Aussagen PMm ist dem Lastzug der Klägerin etwa 4-6 Minuten vor dem Unfall kein Wagen begegnet. Nachher sind als erste Fahrzeuge ein Polizei-Volkswagen und ein Schwerlaster eingetroffen, die nach dem Faun-Lastzug der Zweitbeklagten von der Baststätte abgefahren sind. Seit an-gäbe ■ des l?aehographen,, hach ■ der ■ der ■ Faun um 0,5Ö tJhr angehaiten hat, der Unfall nach den Angaben von und aber gegen 0,45 Uhr stattfand, zwang' nicht • der Zweit beklagt an verursacht worden sein ■ Dies' sch cm : deshalb', nicht,' weil dle/Zeitan^be-'hur■ - eine::hnfefähre::■ war'.und' Die Beklagten hatten Beweis dafür angetreten, daß das Fahrzeug der Klägerin überladen Dies ergebe sich daraus, daß der Zeuge Frg^ bekunden könne, die Klägerin habe mehr als 20 t Bandeisen gekauft. Hierbei handelt es sich allerdings um ein Indiz für die Menge des geladenen Gutes. Das Berufungsgericht brauchte aber hierzu den Zeugen nicht zu hören, weil auf Grund der Aussage BflHB davon ausgegangen ist, die Klägerin habe in Brgggfc nicht hur^ 20, sondern 30 t Bandeisen Übernommen. ■ Das Urteil des Berufungsgerichts läßt auch im. übrigen keinen zu dem Rächteil der Beklagten wirkenden • lechtefehlir erkennen, -ihre--Revision war daher ent- ..

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LastzugUnfallBerufungsgerichtAussage©FahrzeugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

TI ZR 168/59
Verkündet am 5. Juli I960 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Versäumnisurteil Im Hamen des Volkes
 in dem Rechtsstreit
1. des Kraftfahrers Erhard Ü
2 der , Inhaber ...der .Fi&paa Gebr. s) Frau	,
■beide--in
 Beklagten* Berufuhgsbejkiagten und :ieyi -■fröseübe^	■	'
iri Kl
, fransportunter-
:if
. .L"'
gegen
 die • Firma. Adolf. M portunternehmen in
 Klägerin:» ProzeUbevolimächti
 edition's- - und franse
 Und: levisionsbeklagte, II ^-tnstsns f. Rechtsanwalt ■,
hat der.-'VX-/	■ Äii0s:fe.richtshofs "auf •.'dir.-:
■ .mündliohe1; ,VS;£h^	;'5:/:'' JUl:i' 1960 unter Mitwirkung .
des' seüs^	'Sder Bundesrichter
 Br . ;Kieinewefersy;	eky .:-:£r *; Rode'' und- Eeinrioh lleyer.
für Recht-
- V ■.	-gegen-	ds^Ürteil.
des; -;4	■	-Btissel-*
ddr-f/yo^:;' £* ■.Juni -19 £J: ■ 'Wird- ■■surückgewie sen . ■
■ ^werden..den 'Beklagten ■ ■ auferiegt-i ."	•.-"	.	V;.	,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
In der Nacht zu dem 12. April 1957 war ein Lastzug der Klägerin mit einer Ladung Bandeisen nach Norddeutseh-
1and unterwegs. Er bestand aus einem Krupp-Lastwagen und einem zweiachsigen Anhänger. .Auf der Buo&esstr&-Se ^ geriet der Lastzug bei Wet^^HBI «■ einen" der'
, am .■rechten Fahrbahnrand stehenden ' Bäume .. "Lsr-' Motors wagen wurde besohädlgt., der-: Ahhinger völlig zsrtrtim~
Die Kläger.ih-.hat. behauptet,	;sntgegenfeÖMender'.
Lastzug' der 2weitbeklagten./sal.:' vein .Erstba^laiten';: vor-schriftewMrig'.auf ■der Mitte :der: verhäLthismlBig-'" aohnaletj landstraSe gefahren: irovd«*.-" Biaen.	.
stoB habe ihr Fahrer nur durch--.ein starkes Ausweichen nach reGhts^veOTeiteh können* .Siejrbel-v«#i -.'dfr tefili';; geschehen;. Die ■ Klägerin hat -Von;;'den: Beklagte^	.
.' Gesamtsehuldnsrn einen- Tsiihetr^	.nicht	.
voll bezifferbaren. Schädensiir Sähe von :5'.-006^DM ver-. Langt und ■; beantragt .fest zu stellen * daS diese' 'verpflichtet -ssieh^/:lhr■
' ;hOeh entsiehan.deh;.'-.Ä^	zu	.ersetzend " •
Die Beklagten haben bestritten, daS der Fahrer der Klägerin "vph eln^m ehfgegenkommenden.. Fahrzeug' behindert worden-seiv: Keinesfalls sei. das Fahrzeug der -^weitbehlagten' ahidem Unfall beteiligt geweseny
■ ■ Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ' offen:gelassenV ob das Fahrzeug der Zweitbeklagten dem Lastwagen der ia%er±n ah der Ünfallstelle begegnet ist, jedenfalls sei nicht bewiesen, daß der Erstbe-
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klagte sich verkehrswidrig verhalten habe. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu drei Vierteln und in gleicher Weise dem Peststellungsanspruch entsprochen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Klägerin hat sich im fermin .zur mündlichen Verhandlung Über '4;ie Revision trotz rechtzeitiger Da-;/" dtu4i/:hi:oht,-vertrsten;lassen. Die Beklagten beantragen den^Irlai- eines ,,Vsrs^uffinisurteils.	.
1./ Bas Berufungsgericht ist der Überzeugung, dai ■ ein .Lastzug' der Zweidie Mit« :te der. StrÄÖ« befahren, hat. "
a) Die Heyision meint,; diese’Fe&tstaiXung habe-■■nicht: ohne. BatohverStdhdigengUtaohten getroffen. ..werden ■. dürfen, dennder Beifahrer	habe	hioht-:'#^ken-.;	■•
ne« können., .ob, ein', .entgegenkommender .■ Bastsaig '-fiber- die Straöehmiiie hinausÄhre*.: '	:;/;.:
Diese-Et%'e/k&«h -ksiiien Erfolg ■ haben . /.Das ■ 3bru-:;fu«gagerioM ist mm. Hergang; des- Hnfali© den ■..ihm- . . / glaAibhaf t en --Aus sagen'' des /;■!ahrers der. iCiggarih-	■■
und:. b«ihea/deh--es/;|üif.; seine Aussage« beeidigt hat.' PgMHP- ist- niehgsv- wie-die Revision «eint, so geblendet «erden, dafjleine Wahrnehmungen Uber die Fahrweise in Frag© gestellt sein könnten. Er konnte auch die ganze Breite der
 Fahrbahn beobachten, nur nach vorn bestand eine ge-
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ringe Sichtbehinderung* Inwiefern im übrigen ein die Straße beobachtender Beifahrer nicht soll erkennen können, ob ein entgegenkommendes Fahrzeug sich ausreichend rechts hält oder Über die gedachte Mittellinie der Fahrbahn hinausgerät, ist nicht ersichtlich. Hierzu einen Sachverständigen zu hören, war offensichtlich nicht erforderlich.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Eevision weiter ' gegeh die tatricht erliche Beweiswürdigung zur ■ Iden- ' dos ‘Fahrzeugs,’ das den ünfall verureacht hat*
Bas Berufungsgerieht hat sich ■' insoweit auch auf. die Aussagen B^B^ und seincs Beifahrerö	/■
, stützt'. Es Mat: allerdings nicht,. :wiad ie _ Be vision ;;:-meint, , iBI tlur insoweit glauben geschenkt, als seine ■ Aussagen/,Inhaltlich mit'/ denen 'überelhstlmmen'^
Bas Berufungsgericht hat .erkannt, daß die Elä- ' ^erin'die streitigen, klagebegründenden Tatsachen .her.
■ weisen/muh. Itw&s anderes ergibt sich nicht aus;sei-' nen Ausführungen - zu der - Frage, ■ obes überhaupt., möglich .•gewesen sein könne.., beiH&eht an .den Umrissen und .dem'
.• ;:i^rgeräusch /ds®' a^tw^en^	erkehnen*	=
Zu Eecht hat das Berufungsgericht eine solche MÖglich-• keit nicht, von vornherein .äusgeeohlosmn' und daber^in-..
- soweit die BeweIse der Klägerin.' gewürdigt. v
• Bie Beweiserhebung kennt r/d^	.
• - die • fJberzeugihi^^e^^
: Wagen- sei -ein Faun :gewesen. /B	keine	...
mutung der vernommenen Eieugen, wie die Hevisicn meinto . Bis hierzu allerdings etwas, unbestimmten Angaben!®-^^^ sind durch die klaren und vbm Tatrichter als
 glaubhaft bezeichnet©« Aussagen BfH) ergänzt worden. Es läßt keinen Eechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht die Aussage	er	habe	die	Identität
 des Wagens nicht nur an seinem Aufbau, sondern auch am Geräusch des Motors erkannt, seiner Feststellung mit zugrunde gelegt hat.	war	ein	erfahrener Fern-
fahrer, er hatte zudem die Wägen der Zweitbeklagten selbst längere Zeit gefahren. Seinem sachverständige« Zeugnis konnte daher besonderes Gewicht beigemessen werden,. ohne daß es einer Beschreibung der Art des ,. Motorge räusche s und der Anhörung eines weiteren Sachverständigen -hierzu.'bedurft' hätte. .
c) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht .auch festgestellt,daß; es.- sich bei ■ dem den Unfall ' ■ • verursachenden Faun-Wagen um einen solchen der Zweit— beklagten gehandelt hat. Die gegen- clesstairieh^^ liehe' .Feststellung., erhobenen Ettjje^ reite zu dem’ feil-durch die hiehsrigea Ausführungen^' . t-,
Bas Berufungsgericht hat hei der Würdigung der • Beweise die. f achometerädheibe des Lastzuges. der Zweit-
bekiagten. verwertete Is 1st. in mö^licher Würdigung: der Meinung, daß. • die Aussagen	und•	M:-;
ihr nieht in Widefehruch stehen, sondern durch/die... ■
■ Auswertung der fach omeiers che ibe gestutzt; würden^
.lULS-Berttfwgsgsrioiit'v Meine ^eräeugij^;-Äi?! '••••••
darauf begründet, -.daß. ein''-vom Br st beklagten "gesteu^- ■
■ erter faun-lastzug ■ der. Zweite©klagten" in der-:, hseeihh^.-het'en Macht gegen ü,3$ ühr von der iäststätte
 dem Wagen der Klägerin entgegengefahren iswf Der Unfall fand gegen 0,43 Uhr in einer Entfernung von
11,7 bis 12,1 km von der Raststätte entfernt statt.
Nach den dem Berufungsgericht glaubhaft, erscheinenden Aussagen PMm ist dem Lastzug der Klägerin etwa 4-6 Minuten vor dem Unfall kein Wagen begegnet. Nachher sind als erste Fahrzeuge ein Polizei-Volkswagen und ein Schwerlaster eingetroffen, die nach dem Faun-Lastzug der Zweitbeklagten von der Baststätte abgefahren sind.
hie von -der'; EeviÄ	Vermutung,	mög-
licherweise -seien weitere Faun-Wagen an der Unfall- =••• stelle; vorbeigefahren, konnte schon deshalb iede !e- ' deutung verlieren« Auch der Hinweis .auf'. die. Seit an-gäbe ■ des l?aehographen,, hach ■ der ■ der ■ Faun um 0,5Ö tJhr angehaiten hat, der Unfall nach den Angaben von und	aber	gegen 0,45 Uhr stattfand, zwang' nicht •
zu'.der Annahme, der Unfall' könne. nicht von. dem-Whgeu : ■ • •
. der Zweit beklagt an verursacht worden sein ■ Dies' sch cm : deshalb', nicht,' weil dle/Zeitan^be-'hur■ - eine::hnfefähre::■ war'.und' die .Öhren ■ umbauten;'	39^^'.-;
AuswertÄf ^dei?-- AufzbiÄndnien- dee--	hat	::aUch::'
; nicht' erkeben^ daß d^-Wagen eind'-'^
. hat*.■:=■;ftrü-?
■ fung-der;:Bchelbe' veh-:'efnem//^^	halt	.-T
also die ■hieran.-gemachten	.von	i^^:vund	ii(ph	-
•• -4M-bestätigt-.'. Auch., der.; Ve:^^	-;ievisibh, ' die' Br-
. wägungen . Uber'■.'die- tttfärnung/ der -Unfall stelle. anzugr e 1-- ■ ; Vfen, ■ kann keinen .Iric^.habem'* ■ -■
-.- i•1 ■ UöhiieBlich.-wandet'■ :etbh;' die'Bevieloh■ der Beklag-' ten 'noeh:.gdgeü/d^	Sie.'meint,. der
':':Ladtzug::'derJägerin', sei sohuldhaft tiberladen gewesen, daher habe zu demindest eine andere Schadensabwägung vor-genommen werden müssen. Die Beklagten hatten Beweis dafür angetreten, daß das Fahrzeug der Klägerin überladen
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gewesen 3ei. Dies ergebe sich daraus, daß der Zeuge Frg^ bekunden könne, die Klägerin habe mehr als 20 t Bandeisen gekauft. Hierbei handelt es sich allerdings um ein Indiz für die Menge des geladenen Gutes. Das Berufungsgericht brauchte aber hierzu den Zeugen nicht zu hören, weil auf Grund der Aussage BflHB davon ausgegangen ist, die Klägerin habe in Brgggfc nicht hur^ 20, sondern 30 t Bandeisen Übernommen. Wenn das Berufung« gerächt daher den weiteren Angaben-geglaubt hat , dieser Bosten sei . aUf zwei Lastzüge verteilt worden;- er selbst • habe -nur tO" bis.'21 :t/ ^laden^^heds't* so ii&^i . hierin- keine. vorweggenommene- Beweiswürdigung'; -• sondern die Berücksichtigung"einer neUen-V' erheblichen' f&tsadhev
■ Das Urteil des Berufungsgerichts läßt auch im. übrigen keinen zu dem Rächteil der Beklagten wirkenden • lechtefehlir erkennen, -ihre--Revision war daher ent- .. sprechend §§.54-2;'- 'Abs. -.2 ZPO zur ückzuweIsen. ••
:• Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. ..
Bngels Dr. ICleinewe^	Hanebeck Br. Bode H.Meyer