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BGH · VI ZR 168/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 168/58

Von Rechts wegen Tatbestands Als der Kläger am 17« Januar 1954 gegen 23 Uhr mit seinem Volkswagen-PKW auf der Landstraße Starnberg-Herrsching durch ein im Eigentum des Beklagten stehendes Waldstück bei Rothenfeld fuhr, stürzte bei stürmischem Wind eine Pichte über die Straße und fiel auf den- gerade vorbeifahrenden Wagen des Klägers* Der Kläger wurde schwer verletzt, sein Wagen stark beschädigt* Der Baum, der etwa 2 m über dem Boden abbrach, war stark von Rotfaule befallen« Er gehörte ursprünglich zu einem geschlossenen, über loo Jahre alten Waldstück, mit dessen Verjüngung wenige Jahre vor dem Unfall begonnen worden warj deshalb waren zahlreiche Bäume in der Umgebung des Unfallbaumes entfernt worden, während dieser selbst aus forstwirtschaftlichen Gründen stehengelassen wurde« Das Berufungsgericht führt das Abbrechen und den Sturz des Baumes auf drei mitwirkende Ursachen zurück: Der in geschlossenem Verbände aufgewachsene, hundertjährige Baum sei als "Einzelbaum” stehengelassen worden, während die benachbarten Bäume gefällt wurden,wodurch die Gefahr des Wurfes vergrößert worden sei; diese Gefahr habe sich noch dadurch erhöht, daß der Baum "in einem Windkanal" gestanden habe und für ihn somit die Voraussetzungen für eine erhebliche Verstärkung der Windgeschwindigkeitswerte gegeben gewesen seien; schließlich habe der starke Befall mit Rotfäule den Stamm geschwächt« »■' 5 ri es sich in Wirklichkeit um einen Baum in einem aufgelockerten "Altholzrest gehandelt habe« Ob der Ausdruck "Einzelbäum", den das Berufungsgericht ersichtlich vom botanischen Sachverständigen Prof« Br. GflBt (Gutachten Blatt 4) übernommen hat, zutrifft, kann indessen auf sich beruhen, weil es nicht um die Bezeichnung, sondern um die Sache geht» penn dieser gerichtliche Sachverständige führt aus, daß im aufgelockerten Verbände Windwurf und Windbruch leichter auftreten, als im geschlossenem Verbände, und daß- aus solchem Verbände gelöste ‘Bäume leichter geworfen werden, als von Anfang an freistehend aufgewachsene. Pr0 RflHHHI (Gutachten Blatt 14) getragen« Per Gutachter führt aus: Pie Voraussetzungen für eine erhebliche Verstär-küng der Windgeschwindigkeitswerte se'ien in dem fraglichen Waldstück einwandfrei gegeben; durch die Lage von zwei Alt-holzblöcken im Worden und Süden mit' dazwischenliegendem breitem Kulturstreifen sei eine Art Windgasse, ein Windkanal gegeben, so daß der Wind hier durch die beiden Waldränder ge-fUhrt und in diesem kaminartigen Streifen in seiner Geschwindigkeit verstärkt werde« Wichts anderes hat auch das Berufungsgericht angenommen, so daß seine Feststellung den Beklagten nicht überraschen konnte und daher für eine Ausübung des richterlichen Fragerechtes kein Anlaß vorlag« sächlich gewesen sei, wird von der Revision nicht angegriffen, Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts;. daß der Befall an Rotfäule der in der Nähe des Unfallortes in den letzten 5 Jahren vor dem Unfall gefällten 65 Bäume das Forstpersonal des Beklagten hätte veranlassen müssen, den kranken Baum zu fällen, Damit kann sie indessen keinen Erfolg haben. Auf einem offensichtlichen Versehen beruht allerdings die Ausführung des angefochtenen Urteils, nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof, Dre R(|HH habe dieser Befall 63 # betragen; denn die vom Berufungsgericht als Beleg in Bezug genommene Anlage 4 des Gutachtens ergibt nur einen Befall von 55»6 Dieses Versehen hat indessen erkennbar den Gedankengang des Berufungsgeriqhts nicht beeinflußt, Denn indem es - dem Sachverständigen folgend - den Grad der in der Umgebung des Unfallbaumes festgestellten Rotfäule; für entscheidend und einen geringen Krankheitsgrad für unerheblich erachtet, legt es in zutreffender Wiedergabe der sachverständigen Feststellungen Gewicht nur darauf, daß 11,1 # der 63 Bäume mittelstark, 9*5 $> stark und 22,2 # sehr stark mit Rotfäule befallen waren, Waren somit von den in den letzten 5 Jahren vor dem Unfall in der unmittelbaren Umgebung des Unfallortes gefällten Bäumen nahezu jeder dritte stark, und jeder vierte bis fünfte sehr stark rotfau.1, Ständen nicht außergewöhnlich sein mag und nach forstlichen Grundsätzen keinen Kahlabtrieb erheischte* Denn dies ist ein Gesichtspunkt, der nur die forstliche Wirtschaftlichkeit, aber nicht die Verkehrssicherheit der benachbarten Straße betrifft* Es liegt auch kein innerer Widerspruch darin, wenn das Berufungsgericht es auf der einen Seite den Borst-beamten als Verschulden anrechnet, daß sie trotz des Befalls der Nachbarschaft bei dem Unglücksbaum mit einer Eotfäule nicht gerechnet haben, und es auf der anderen Seite als nicht beweisbar bezeichnet, daß der Unfallbaum äußere Anzeichen hatte, die ohne weiteres' den Befall mit Rotfäule erkennen oder wenigstens*vermuten ließen* Denn selbst wenn der Baum seiner äußeren Erscheinung nach kein Krankheitszeichen trug, lag bei der Verseuchung seiner Umgebung dringender Anlaß zur Untersuchung vor, weil - wie der Sachverständige Prof* Dr* dar legt - die Fäulnis im Innern des Stammes in der überwiegenden .Zahl der Bälle an Dickenwachstum, Binden-lentizellen oder Kafzfluß von außen nicht erkennbar ist*

Zitierte Normen: § 160 ZPO
FeststellungBaumStraßeBerufungsgerichtBefallbäumenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2416 069
VI ZR 168/58
Verkündet am 22« September 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Cfes c häf t s s t e Ile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle M^lMlftdes Landes Bayern,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« flHI ••
gegen
 den Handelsvertreter Andreas O Straße B,
in Pi
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 220 September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsideni^fn Prof« Br« Meiß sowie der Bundesrichter Br« Engels, Hanebeck, Br« Bode und Br« Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22« Mai 1958 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt «
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Als der Kläger am 17« Januar 1954 gegen 23 Uhr mit seinem Volkswagen-PKW auf der Landstraße Starnberg-Herrsching durch ein im Eigentum des Beklagten stehendes Waldstück bei Rothenfeld fuhr, stürzte bei stürmischem Wind eine Pichte über die Straße und fiel auf den- gerade vorbeifahrenden Wagen des Klägers* Der Kläger wurde schwer verletzt, sein Wagen stark beschädigt* Der Baum, der etwa 2 m über dem Boden abbrach, war stark von Rotfaule befallen« Er gehörte ursprünglich zu einem geschlossenen, über loo Jahre alten Waldstück, mit dessen Verjüngung wenige Jahre vor dem Unfall begonnen worden warj deshalb waren zahlreiche Bäume in der Umgebung des Unfallbaumes entfernt worden, während dieser selbst aus forstwirtschaftlichen Gründen stehengelassen wurde«
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 Das Landgericht wies die Schadenersatzansprüche des Klägers abo Das Oberlandesgerichf verurteilte den Beklagten zu dem .Ersatz des unstreitigen Vermögensschaderis von 5 £95,'- UM nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5 ooo,- DM und stellte die Ersatzpflicht des Beklagten auch für den weiteren Schaden fest« Die Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Entscheidungsgründe t
(1.) Nach anerkannter Rechtsprechung ist jeder dafür verantwortlich, daß die ihm gehörenden und von ihm benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen den ordnungsmäßigen menschli-
chen Verkehr tunlichst nicht gefährden (RGZ 89? 385; 9o,'68j 138, 21)o Wer daher die Verfügungsgewalt über ein Gelände ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von diesem Gelände - zu demal wenn es am Rande einer öffentlichen Straße liegt - keine Gefahr für andere ausgeht (BGH Urt > v*
 Io, tfovo 1954 - VI ZR 217/53 =* VersR 1955? 11), Der Eigentümer eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks ist demgemäß eben mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen, die vonseinem Grundstück ausgehen und die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr gefährden, zu vermeiden (BGHZ 24, 124, 126 f)*
Rechtsirrig ist deshalb die Auffassung der Revision, daß eine Verkehrssicherungspflicht nur den treffen könne, der einen Verkehr eröffnet habe, und daß die Nachbarschaft eines öffentlichen Weges die zivilrechtlichen Pflichten eines Anliegers nicht zu erweitern vermöge* Die Verkehrseröffnung ist vielmehr nur ein Sonderfall der Herbeiführung einer- Gefahrenlage, die allgemein den Urheber zur Abwendung eines drohenden Schadenserfolges verpflichtet (vgl, RGSt 46, 543; 58, 132; 72, 25; BGHZ 14, 85? Larenz, Lehrb, d* Schuldr,, Bes*
Teil So 342 f; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6* Aufl*-TZ 111),
Zutreffend fordert daher das Berufungsgericht im Interesse der Verkehrssicherheit, daß Baumanpflanzungen entlang einer Straße in einer Weise zu gestalten sind, die eine Uber das natürliche und normale Maß hinausgehende Gefährdung der Stras-senbenutzer vermeidet. Mit Recht führt das angefochtene Urteil hierbei auch aus, daß die Beachtung forstwirtschaftlicher Betriebsnormen und Grundsätze von solcher Pflicht nicht entbindet; denn der Sicherheit des menschlichen Bebens
 gebührt der unbedingte Vorrang vor wirtschaftlichem Nutzen«
(2) Ohne Verfahrensverstoß und sachlichen Rechtsirrtum gelangt das Berufungsgericht au dem Ergebnis, daß die Porstverwaltung des Beklagten den sich hiernach ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen hat«
Die Rüge der Revision, die Sachverständigengutachten samt den übergebenen Urkunden, auf deren Inhalt das ange-fochtene Urteil ausdrücklich Besag nimmt, seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, geht offensichtlich fehl* Denn die in der Berufungsinstanz gewechselten vorbereitenden Schriftsätze beschäftigen sich nahezu ausschließlich mit diesem Prozeßstoff« Daß die Sitzungsprotokolle in dieser Hinsicht nichts besagen, entspricht ihrer gesetzlichen Beweisbestimmung, die Förmlichkeiten und nicht den Inhalt der Verhandlung zu beurkunden«(§§ 160, 164 ZPO)«
Das Berufungsgericht führt das Abbrechen und den Sturz des Baumes auf drei mitwirkende Ursachen zurück: Der in geschlossenem Verbände aufgewachsene, hundertjährige Baum sei als "Einzelbaum” stehengelassen worden, während die benachbarten Bäume gefällt wurden,wodurch die Gefahr des Wurfes vergrößert worden sei; diese Gefahr habe sich noch dadurch erhöht, daß der Baum "in einem Windkanal" gestanden habe und für ihn somit die Voraussetzungen für eine erhebliche Verstärkung der Windgeschwindigkeitswerte gegeben gewesen seien; schließlich habe der starke Befall mit Rotfäule den Stamm geschwächt«
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(a)	Die Revision wendet sich dagegen, daß das angefochtene Urteil den ünfallbaum als "Einzelbaum" bezeichnet, während
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 es sich in Wirklichkeit um einen Baum in einem aufgelockerten "Altholzrest gehandelt habe« Ob der Ausdruck "Einzelbäum", den das Berufungsgericht ersichtlich vom botanischen Sachverständigen Prof« Br. GflBt (Gutachten Blatt 4) übernommen hat, zutrifft, kann indessen auf sich beruhen, weil es nicht um die Bezeichnung, sondern um die Sache geht» penn dieser gerichtliche Sachverständige führt aus, daß im aufgelockerten Verbände Windwurf und Windbruch leichter auftreten, als im geschlossenem Verbände, und daß- aus solchem Verbände gelöste ‘Bäume leichter geworfen werden, als von Anfang an freistehend aufgewachsene. Eben'diese Umstände aber sind es, aus denen das Berufungsgericht, dem Sachverständigen folgend, eine gesteigerte Gefährlichkeit des Unfallbauraes mit entnimmt«»
(b)	Pie Feststellung des Tatrichters, daß der gestüffcte Baum in einem Windkanal'gestanden habe, wird durch die Ausführungen' des forstwirtschaftlichen Sachverständigen Prof.
Pr0 RflHHHI (Gutachten Blatt 14) getragen« Per Gutachter führt aus: Pie Voraussetzungen für eine erhebliche Verstär-küng der Windgeschwindigkeitswerte se'ien in dem fraglichen Waldstück einwandfrei gegeben; durch die Lage von zwei Alt-holzblöcken im Worden und Süden mit' dazwischenliegendem breitem Kulturstreifen sei eine Art Windgasse, ein Windkanal gegeben, so daß der Wind hier durch die beiden Waldränder ge-fUhrt und in diesem kaminartigen Streifen in seiner Geschwindigkeit verstärkt werde« Wichts anderes hat auch das Berufungsgericht angenommen, so daß seine Feststellung den Beklagten nicht überraschen konnte und daher für eine Ausübung des richterlichen Fragerechtes kein Anlaß vorlag«
(c)	Pie Feststellung des angefochtenen Urteils, daß der Befall mit Rotfäule und die dadurch gegebene Schwächung des Stammes für das Ä6&rechen und den Sturz jedenfalls mitur-

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sächlich gewesen sei, wird von der Revision nicht angegriffen, Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts;. daß der Befall an Rotfäule der in der Nähe des Unfallortes in den letzten 5 Jahren vor dem Unfall gefällten 65 Bäume das Forstpersonal des Beklagten hätte veranlassen müssen, den kranken Baum zu fällen, Damit kann sie indessen keinen Erfolg haben.
Auf einem offensichtlichen Versehen beruht allerdings die Ausführung des angefochtenen Urteils, nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof, Dre R(|HH habe dieser Befall 63 # betragen; denn die vom Berufungsgericht als Beleg in Bezug genommene Anlage 4 des Gutachtens ergibt nur einen Befall von 55»6 Dieses Versehen hat indessen erkennbar den Gedankengang des Berufungsgeriqhts nicht beeinflußt, Denn indem es - dem Sachverständigen folgend - den Grad der in der Umgebung des Unfallbaumes festgestellten Rotfäule; für entscheidend und einen geringen Krankheitsgrad für unerheblich erachtet, legt es in zutreffender Wiedergabe der sachverständigen Feststellungen Gewicht nur darauf, daß 11,1 # der 63 Bäume mittelstark, 9*5 $> stark und 22,2 # sehr stark mit Rotfäule befallen waren,
 Waren somit von den in den letzten 5 Jahren vor dem Unfall in der unmittelbaren Umgebung des Unfallortes gefällten Bäumen nahezu jeder dritte stark, und jeder vierte bis fünfte sehr stark rotfau.1, so daß das Holz im Innern völlig vermorscht war, so mußte das Forstpersonal des Beklagten zu dem mindesten Anlaß zur Prüfung nehmen, ob der in unmittelbarer Nähe der Fahrstraße an besonders sturmgefährdeter Stelle stehengelassene-Baum, wenigstens gesund war. Dem steht nicht entgegen, daß ein derartiger Rotfaulebefall bei so alten Be-
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Ständen nicht außergewöhnlich sein mag und nach forstlichen Grundsätzen keinen Kahlabtrieb erheischte* Denn dies ist ein Gesichtspunkt, der nur die forstliche Wirtschaftlichkeit, aber nicht die Verkehrssicherheit der benachbarten Straße betrifft* Es liegt auch kein innerer Widerspruch darin, wenn das Berufungsgericht es auf der einen Seite den Borst-beamten als Verschulden anrechnet, daß sie trotz des Befalls der Nachbarschaft bei dem Unglücksbaum mit einer Eotfäule nicht gerechnet haben, und es auf der anderen Seite als nicht beweisbar bezeichnet, daß der Unfallbaum äußere Anzeichen hatte, die ohne weiteres' den Befall mit Rotfäule erkennen oder wenigstens*vermuten ließen* Denn selbst wenn der Baum seiner äußeren Erscheinung nach kein Krankheitszeichen trug, lag bei der Verseuchung seiner Umgebung dringender Anlaß zur Untersuchung vor, weil - wie der Sachverständige Prof* Dr* dar legt - die Fäulnis im Innern des Stammes in der überwiegenden .Zahl der Bälle an Dickenwachstum, Binden-lentizellen oder Kafzfluß von außen nicht erkennbar ist*
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Sur Untersuchung des Baumes stand der ForstVerwaltung - wie derselbe Sachverständige in der als Bestandteil seines Guthabens überreichten Schrift "Die Stammfäule der Bichten-bestockung" (Seite 22, 24) ausführt - als wichtigstes, leichtestes und sicherstes Mittel die Entnahme eines bis zur Mitte der Kreisfläche reichenden Brobespans mittels Zuwachsbohrers zur Verfügung* Daß die Anwendung dieser Methode nicht zur Feststellung der schweren Erkrankung des Unfallbauraes geführt hätte, dafür hat der insoweit beweispflichtige Beklagte nichts dargetan* Wäre aber die Erkrankung festgestellt worden, so hätte der Baum - unabhängig von forstwirtschaftliehen Gesichtspunkten - entfernt werden müssen,
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weil es mit der gebotenen und möglichen Sicherheit einer Fahrstraße nicht vereinbar ist, wenn in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft ein vermorschter hoher Baum an besonders sturmgefährdeter Stelle stehto
(3) Wenn die #orstVerwaltung des Beklagten trotz des fest-gestellten Befalls des Bestandes den Baum nicht untersuchte und nicht fällte, so ließ sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht«
Biese Pflichtverletzung ist auch als unfallursächlich zurechenbar, weil eine Windstärke von 5o - 60 km/st (Beaufort 7 bis 8), wie sie zur Unfallzeit herrschte, nichts Außergewöhnliches ist, so daß es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um höhere Gewalt, sondern um eine Naturerscheinung handelte, mit der gerechnet werden mußte.
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Pür das Versagen seiner Porstverwaltung muß der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gemäß §§ 31, 89 BGB einsteheno
 Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen zu dem Nachteil des.Beklagten wirkenden Rechtsmangel aufweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurück-zuweisen*
Meiß	Br«	Bngels	Hanebeck
 Dr« Bode
 Br« Hauß