Im November 1953 fUhrte die Beklagte im Aufträge der Postverwaltung vor dem Hauptpostamt in Oldenburg Tiefbauarbeiten aus; dabei wurde etwa 8 m westlich vom Mitteleingang auf dem Bürgersteig ein Habelgraben von ungefähr 6 m Länge und 1 m Breite ausgehoben« Der Graben führte vom Postgebäude aus fast senkrecht bis auf 2 m an den Bordstein heran und mündete dort in den Kabelschacht, der neu ausgemauert wurde« Nach.Feierabend wurde die Baustelle im gewissen Umfange mit Sperrböcken, an denen rote Petroleumlampen hingen, gesichert, über den Graben wurden auf halber Länge mehrere Bohlenbretter gelegt« Zu beiden Seiten des hierdurch geschaffenen Übergangs wurden ebenfalls Sperrböcke mit roten Lampen quer über den Graben gestellt« Der etwa 2 m lange Teil des Grabens zwischen dem Übergang und dem Postgebäude, an dem an dieser Stelle auch ein Fahrradständer aufgestellt war, blieb am 16«November 1953 offen und ungesichert« Gegen 18 Uhr, als es schon dunkel wurde, stürzte der Kläger, der sich auf dem Wege zur Post befand, in diesen offenen Graben und wurde verletzt«.Br ist der Ansicht, daß die Beklagte für seinen Schaden verantwortlich sei, und begehrt Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des im einzelnen noch nicht feststehenden Schadens« ein Mit verse hu Iden dies Klägers in Rechnung gestellt e Ras Landgericht hat dieses Mitverschulden mit drei Vierteln, das Oberlandesgericht nur mit einem Viertel bewertet* Rie Revision der Beklagten wendet sich gegen die demgemäß getroffene Feststellung der Pflicht, drei Viertel des Schadens des Klägers zu ersetzen* Sie begehrt völlige Abweisung der Klage« Rer Kläger bittet um Zurückweisung der-Revision» Zu Recht hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht zur Frage der Haftung der Beklagten es allein darauf abgestellt, ob an der Unfallstelle eine Sicherung erforderlich und erfolgt war, und davon abgesehen, festzustellen, ob an anderen Stellen ein gesicherter Übergang vorgesehen war« Mit rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen hat das Berufungsgericht eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für die .ganze Länge des auf dem Bürgersteig ausgeworfenen Grabens bejaht und deren Nichterfüllung festgestellt« Weiter hat das Berufungsgericht auch die Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den Unfall angenommen* Gerade dieser Umstand spricht, richtig verstanden, aber gegen die Beklagte* Wenn der Polier wegging, als ein Teil des Grabens nur durch an der Fahrradwache abgestellte Bäder gesichert war, die jeden Augenblick abgeholt werden konnten, so fehlte es eben an einer Sicherung« Die Bitte an den Fahrradwächter, später für eine Sicherung zu sorgen, ersetzte nicht die Sicherung, zu demal für ^e^ne Bechtspflicht zur Sicherung bestand, und er auch evtl* damit rechnen konn- Umgekehrt ergibt sich aber gerade aus der von der Revision angeführten Aussage des Poliers daß dieser sich, wie nach der Sachlage eigentlich selbstverständlich ist, bewußt war, daß die Sicherung im Augenblick seines Weggehens unzureichend war und ohne zusätzliche Maßnahmen Gefahren in sich bargo Auch die Darstellung, ejLne Absperrung sei nicht möglich gewesen, solange Räder dort Standen, entlastet den Polier und damit die Beklagte nicht0 Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei, kann demnach aus rechtlichen Gründen und insbesondere unter Bezugnahme auf § 286 ZPO nicht beanstandet werden® Im übrigen hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes Mitverursachen des Klägers bei dem Unfälle festgestellt und diesem dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte nur drei Viertel des Schadens tragen soll® Die weiteren Rügen der Revision betreffen nur die-Höhe der Schadensquote, da das Berufungsgericht dem Mitverschulden des Klägers nicht genügend Rechnung getragen habe« Die Abwägung ist aber ausschließlich Sache des Tatrichters« Nur wenn dieser tatsächliche Umstände ausser acht gelassen oder sachlich oder rechtlich verkannt hat, kann eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht erfolgen® Dabei kann nicht vom Tatrichter verlangt werden, daß er alle Umstände, die für seine Abwägung maßgeblich waren, im einzelnen aufzählt und insbesondere zu jeder Aussage oder Feststellung im Augenscheinstermin besonders Stellung nimmt« Es genügt, wenn für das Revi- Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Antrag im Schriftsatz vom 12«Juli 1954 übergangen ist, den Kläger persönlich zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, damit er einmal dem Gericht klarmäche, wie es zu dem Unfall gekommen ist« Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag als Antrag auf ParteiVernehmung des Klägers über sein etwaiges Mitverschulden auszulegen wäre und nicht im Grunde einen Ausforschungsantrag ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas darstellt« Auf jeden Pall ist der erwähnte Antrag schon im ersten Rechtszug gestellt und nicht berücksichtigt worden.
2354 ICO * VI ZB 168/55 VerkUgdet am 23*Oktober 1956 ■BBBlf Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Birma Martin 0 tstrasse Bauunternehmung in Beklagten, .Berufungsbeklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Kaufmann Johannes von Strasse in 0 Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br hat der VI©Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23©Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br.Meiß und der Bundesrichter Br.Gelhöar, Br.Meyer, Martin und Br»Bode für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6«April 1955 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen 4 a 2 « i Tatbestand s Im November 1953 fUhrte die Beklagte im Aufträge der Postverwaltung vor dem Hauptpostamt in Oldenburg Tiefbauarbeiten aus; dabei wurde etwa 8 m westlich vom Mitteleingang auf dem Bürgersteig ein Habelgraben von ungefähr 6 m Länge und 1 m Breite ausgehoben« Der Graben führte vom Postgebäude aus fast senkrecht bis auf 2 m an den Bordstein heran und mündete dort in den Kabelschacht, der neu ausgemauert wurde« Nach.Feierabend wurde die Baustelle im gewissen Umfange mit Sperrböcken, an denen rote Petroleumlampen hingen, gesichert, über den Graben wurden auf halber Länge mehrere Bohlenbretter gelegt« Zu beiden Seiten des hierdurch geschaffenen Übergangs wurden ebenfalls Sperrböcke mit roten Lampen quer über den Graben gestellt« Der etwa 2 m lange Teil des Grabens zwischen dem Übergang und dem Postgebäude, an dem an dieser Stelle auch ein Fahrradständer aufgestellt war, blieb am 16«November 1953 offen und ungesichert« Gegen 18 Uhr, als es schon dunkel wurde, stürzte der Kläger, der sich auf dem Wege zur Post befand, in diesen offenen Graben und wurde verletzt«.Br ist der Ansicht, daß die Beklagte für seinen Schaden verantwortlich sei, und begehrt Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des im einzelnen noch nicht feststehenden Schadens« ♦ Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie ist der Ansicht, daß sie.ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt habe und daß der Unfall allein .auf eine *Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen sei. Beide Vorinstanzen haben eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte angenommen, aber ~ 3 - ein Mit verse hu Iden dies Klägers in Rechnung gestellt e Ras Landgericht hat dieses Mitverschulden mit drei Vierteln, das Oberlandesgericht nur mit einem Viertel bewertet* Rie Revision der Beklagten wendet sich gegen die demgemäß getroffene Feststellung der Pflicht, drei Viertel des Schadens des Klägers zu ersetzen* Sie begehrt völlige Abweisung der Klage« Rer Kläger bittet um Zurückweisung der-Revision» Entscheidungsgründet Rie Revision ist nicht begründet« Zu Recht hat das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht zur Frage der Haftung der Beklagten es allein darauf abgestellt, ob an der Unfallstelle eine Sicherung erforderlich und erfolgt war, und davon abgesehen, festzustellen, ob an anderen Stellen ein gesicherter Übergang vorgesehen war« Mit rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen hat das Berufungsgericht eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für die .ganze Länge des auf dem Bürgersteig ausgeworfenen Grabens bejaht und deren Nichterfüllung festgestellt« Weiter hat das Berufungsgericht auch die Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den Unfall angenommen* Rie Angriffe der Revision gegen diese Feststellung und'die rechtlichen Folgerungen gehen fehl« # Es mag unterstellt werden, daß, wie die Revision betont und wie es auch vom Landgericht in seiner Entscheidung dargestellt ist, der Bürgersteig schon auf eine längere Strecke mit Sperrböcken eingeengt war, die nur in der Mitte oi « 4 r» einen Durchgang frei ließen und so die Passanten zu dem mit Brettern geschaffenen Übergang lenkten«. Entscheidend ist aber, wie bereits ausgeführt, daß diese Sperre an der Unfallstelle fehlte, aber auch dort notwendig war, da ein Fußgänger auch an dieser Stelle Uber den Bürgersteig gehen konnte, so daß die Gefahr bestand, daß er in den Graben stürzte* Für eine durch eine Verletzung dieser Pflicht eingetretene rechtswidrige Schädigung des Klägers hat somit die Beklagte gemäß § 831 BGB einzustehen, sofern sie sich nicht entlastet* Die Bevision ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Zeuge Polier bekundet hat, er habe vor der Baustelle dort, wo nachher der Unfall geschah, noch Fahrräder vorgefunden uhd daher den Zeugen WBHHHBKden Fahrrad Wächter) gebeten, diese Stelle mit einem Brett abzusperren, wenn das letzte Fahrrad fort sein würde* babe also offenbar damals absperren wol- len, aber wegen der Fahrräder nicht absperren können und deshalb WBHBHHI gebeten, das für ihn zu tun* Solange noch Fahrräder da gestanden hätten,- sei der Graben praktisch durch sie abgesperrt gewesen, so daß ohnedies nichts hätte geschehen können. Gerade dieser Umstand spricht, richtig verstanden, aber gegen die Beklagte* Wenn der Polier wegging, als ein Teil des Grabens nur durch an der Fahrradwache abgestellte Bäder gesichert war, die jeden Augenblick abgeholt werden konnten, so fehlte es eben an einer Sicherung« Die Bitte an den Fahrradwächter, später für eine Sicherung zu sorgen, ersetzte nicht die Sicherung, zu demal für ^e^ne Bechtspflicht zur Sicherung bestand, und er auch evtl* damit rechnen konn- mlmULSm te, daß zwar zeitweise keine Räder an der betreffenden Stel- % lestanden, er aber den zwischenzeitlich ungesicherten Platz doch noch einmal für neu abgestellte Räder benützen würde. Umgekehrt ergibt sich aber gerade aus der von der Revision angeführten Aussage des Poliers daß dieser sich, wie nach der Sachlage eigentlich selbstverständlich ist, bewußt war, daß die Sicherung im Augenblick seines Weggehens unzureichend war und ohne zusätzliche Maßnahmen Gefahren in sich bargo Auch die Darstellung, ejLne Absperrung sei nicht möglich gewesen, solange Räder dort Standen, entlastet den Polier und damit die Beklagte nicht0 Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei, kann demnach aus rechtlichen Gründen und insbesondere unter Bezugnahme auf § 286 ZPO nicht beanstandet werden® Im übrigen hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes Mitverursachen des Klägers bei dem Unfälle festgestellt und diesem dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte nur drei Viertel des Schadens tragen soll® Die weiteren Rügen der Revision betreffen nur die-Höhe der Schadensquote, da das Berufungsgericht dem Mitverschulden des Klägers nicht genügend Rechnung getragen habe« Die Abwägung ist aber ausschließlich Sache des Tatrichters« Nur wenn dieser tatsächliche Umstände ausser acht gelassen oder sachlich oder rechtlich verkannt hat, kann eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht erfolgen® Dabei kann nicht vom Tatrichter verlangt werden, daß er alle Umstände, die für seine Abwägung maßgeblich waren, im einzelnen aufzählt und insbesondere zu jeder Aussage oder Feststellung im Augenscheinstermin besonders Stellung nimmt« Es genügt, wenn für das Revi- n sionsgericht erkennbar ist, daß der Tatrichter allen maßgeblichen Umständen Rechnung getragen hat« Hit den Rügen der Revision, die einzelne Tatsache*als nicht genügend bewertet ansehen möchte, ist nichts dafür dargetan, daß das Berufungsgericht nicht alle diese Umstände berücksichtigt nabe, zu demal da es sich um die Verwertung einer verhältnismässig einfachen Beweisaufnahme handelte« Insbesondere konnte das Gericht bei der Abwägüng im Rahmen von §§ 8239 831 BGB den Grad des Verschuldens des Poliers berücksichtigen und dieses ohne Rechtsirrtum als grobe Fahrlässigkeit bezeichnen« Wenn die Revision insbesondere rügt, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Binnahme des Augenscheins übergangen habe, so übersieht sie, daß das Landgericht einen Augenscheinstermin abgehalten hat, worüber eine Niederschrift vorliegt, und daß die Parteieh keinen Anspruch auf Wieder- * holung dieser Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug haben> Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Antrag im Schriftsatz vom 12«Juli 1954 übergangen ist, den Kläger persönlich zur Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen, damit er einmal dem Gericht klarmäche, wie es zu dem Unfall gekommen ist« Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag als Antrag auf ParteiVernehmung des Klägers über sein etwaiges Mitverschulden auszulegen wäre und nicht im Grunde einen Ausforschungsantrag ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas darstellt« Auf jeden Pall ist der erwähnte Antrag schon im ersten Rechtszug gestellt und nicht berücksichtigt worden. Im zweiten Rechtszug hat die Be-* klagte zwar mehrere Beweisanträge gestellt und insbesondere 4 * * '/ V' * - 7 die Wiederholung des Ortstermins beantragt. Ohne daß sich darüber etwas aus den Schriftsätzen in der Berufungsinstanz oder aus den Niederschriften entnehmen ließe, hat das Berufungsgericht im Urteilstatbestand weiter festgestellt, daß die Parteien auch ihre Beweisantritte im ersten Rechts-zug wiederholt hätten» Die Beklagte hat aber nicht sehrift-sätzlich auf den ihrer Ansicht nach unerledigten Antrag auf Vernehmung des Klägers hingewiesen oder etwa diesen Antrag nunmehr, nachdem bereits die EntScheidung des Landgerichts vorlag, klarer gefaßt» Insbesondere fehlt eine dahingehende Rüge in der Beruf ungsbegrUndung (§ 519 Abs 3 ZPO)» Ein entsprechender Antrag in der mündlicher Verhandlung ist nicht aus der Sitzungsniederschrift oder dem Urteilstatbestand zu entnehmen, noch ist eine Unterlassung einer Niederschrift durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gerügt worden» Die Beklagte hat weiter anläßlich des Antrages auf Wiederholung*des Ortstermins ausführliche Anträge zu Zeugenvernehmungen gestellt, die bei dieser Gelegenheit stattfinden sollten, insbesondere zur Vernehmung von bereits im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen, ohne bei dieser Gelegenheit, wie es sinngemäß gewesen wäre, auch den Antrag auf Vernehmung des Klägers an Ort und Stelle zu wiederholen» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von einer Parteivernehmung des Klägers absehen, gleichgültig, ob überhaupt ein zulässiger Antrag vorlag® •*4 « 8 Da 3onach die Revision in allen Punkten ungerechtfertigt ist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Me iß ' Martin Br* Gelhaar Br.K«E«Meyer Br« Bode M