3« Gesetz* SHG § 2 Rechtssatz* Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses setzt (entsprechend § 7 Abs 2 StVG) voraus, daß sein Eintritt auch bei Anwendung äusserster nach den Umständen möglicher Sorgfalt durch den ; Führer der Eisenbahn bzw« Strassenbahn nicht hat verhütet werden können» l Es hat angenommen, daB FiflBlein - wenn auch geringes -Verschulden an dem Unfall treffe, und hat die Schadenshaftung der Beklagten bejaht, nicht zwar nach § 851 BGB, da die Beklagte den ihr nach dieser Bestimmung offenstehenden Entlastungsbeweis geführt habe, wohl aber nach § 1 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassen-bahnen für Sachschaden (SHG)« Bas Landgericht hat die Klägerin aber im Hinblick auf die von ihr zu vertretende Betriebsgefahr ihres Lieferwagens zur Schadensausgleichung für verpflichtet gehalten und in Anwendung des § 17 KrfzG (jetzt StVG) das Klagebegehren zu 3/4 für gerechtfertigt erachtet« 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht, die nach dem Grundsatz des § 1 SHG die Beklagte als Unternehmerin der von ihr betriebenen Strassenbahn wegen des der Klägerin beim Betriebe der Strassenbahn entstandenen Schadens trifft, nach §.2 des Gesetzes für ausgeschlossen gehalten« Es ist der Ansicht, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden, ohne daß ein Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Strassenbahn mitgesprochen habe oder daß ihre Verrichtungen versagt hätten. a) Hach § 34 der Verordnung Uber den Bau und Betrieb der Strassenbahnen vom 13* November 1937 (BOStrab) und § 56 der in Karlsruhe eingefUhrten Dienstanweisung fUr den Fahrdienst der Strassenbahnen dUrfe zwar, so hat das Berufungsgericht erwogen, entsprechend der Bestimmung des § 1 BOStrab, daß für den Betrieb der Strassenbahn Sicherheit und Ordnung oberster Grundsatz sei, ein Strassenbahnzug einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er selbst bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges, auch bei ungünstigen Strecken-, Sicht- und Witterungsverhältnissen, durch Betriebsbremsung rechtzeitig zu dem Halten gebracht werden könne. nen als durch häufiges Zurückfallen in Schrittgeschwindigkeit oder sogar durch Halten; das würde aber den Straßenbahnbetrieb unerträglich und fahrplanwidrig hemmen« Von den anderen Verkehrsteilnehmern müsse daher erwartet werden, daß sie diese unvermeidlichen Betriebsumstände der Straßenbahn, die ihr zwar kein Vorrecht im Verkehr gäben, sich bei näherer Betrachtung aber aufdrängten, gemäß § 1 StVO beachteten und sich danach verhielten« Erst dann müsse ein Strassehbahnführer so wirksam abbremsen, daß er den benötigten Bremsweg vor sich frei habe, wenn er vorausfahrende Kraftfahrzeuge als ein Hindernis erkenne, von dem nicht mehr zu erwarten stehe, daß es durch seine eigene Bewegung im fliessenden Verkehr rechtzeitig von selbst wegfallen werde* * Wenn auch das in der Grundregel des § 1 StVO enthaltene Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr für alle Teilnehmer am öffentlichen Strassenverkehr in gleicher Weise gilt, so ist bei der Rücksicht, die der eine dem anderen schuldet, doch dessen naturbedingten oder technisch gegebenen Eigenheiten Rechnung zu tragen» Die schweren Fahrzeuge der schienengebundenen Strassenbahn haben nicht die Fähigkeit leichter Verkehrsanpassung mit der Möglichkeit des Ausweichens, schnellen Anfahrens und Anhaltens wie andere Verkehrsteilnehmer; auch ist die Strassenbahn an die Einhaltung eines Fahrplans.gebunden» wie jeder Führer eines anderen Fahrzeugs in Bezug auf dieses auch, insbesondere auch die Eigenart des von ihm selbst gelenkten Fahrzeugs m Betracht zu ziehen« Es ist aber nicht zu verkennen, daß die Straßenbahn eine ihren betriebsbedingten Besonderheiten entsprechende Stellung im Verkehr einnimmt« Der übrige Verkehr ist auch auf sie eingestellt, und der Straßenbahnführer darf sich nach dem das Verkehrsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz in der Regel darauf verlassen, daß die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr die allgemein bekannten unvermeidlichen Betriebsumstände der Straßenbahn beachten und ihnen bei ihrem Verhalten im Straßenverkehr Rechnung tragen« Da sich die Verpflichtungen, von denen hier die Rede ist, aber im Sinne der Grundregel des § 1 StVO verstehen, braucht der Straßenbahnführer, solange er sich darauf verlassen kann, daß andere Verkehrsteilnehmer bei ihrem Verhalten im Straßenverkehr auf die besonderen Betriebsbedingtheiten der Straßenbahn Rücksicht nehmen, die Fahrgeschwindigkeit des von ihm geführten Straßenbahnzuges nicht immer schon dann herabzusetzen oder den Zug gar anzuhalten, wenn sich vor Ihm auf den Gleisen ein Verkehrsteilnehmer in einem Abstande befindet, der dem Bremsweg des Straßenbahnzuges nahe-kommt oder ihn vielleicht sogar unterschreitet» Aus der dortigen Anwesenheit eines anderen Verkehrsteilnehmers kann keine Gefahr für den glatten Ablauf des Verkehrs erwachsen, wenn dieser die Gleise vor der herannahenden Straßenbahn rechtzeitig verläßt oder vor der Straßenbahn mit einer größeren Geschwindigkeit als der ihrigen davonfährt» Darf der Straßenbahnführer darauf vertrauen, daß sich die Verkehrslage in dieser Weise entwickelt, so ist er nicht genötigt, den Straßenbahnzug zur Einhaltung eines den Bremsweg sichern» den Abstandes abzubremsen oder ihn anzuhalten» Es wäre sogar verfehlt, wenn er in* derartigen Fällen immer wieder auf Schrittgeschwindigkeit zurückginge oder anhielte; wie das Berufungsgericht im Anschluß an.die Entscheidung BGHSt 1, Wenn der Straßenbahnführer nicht früher als geschehen gebremst hat und es daher zu dem Auffahren des Straßenbahnzuges auf den Lieferwagen der Klägerin gekommen ist, so kommt es hiernach entscheidend darauf an, ob er nach den Umständen des Palles zuverlässig annehmen konnte, wegen ausreichenden Weiterrollens des Verkehrs vor seinem Straßenbahnzug nicht vorher abbremsen zu brauchen« Bas Berufungsgericht hat dies bejahen zu können geglaubt« Seine •Erwägungen sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum« auch hei Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht hat verhütet werden können« Es ist eine über die gewöhnliche Verkehrserforderliche Sorgfalt hinausgehende gesteigerte Aufmerksamkeit eines besonders umsichtigen Fahrers, die beobachtet worden sein muß« Das ist schon in der Zeit vor dem Erlaß des Sachschadenhaftpflichtgesetzes in der ~ vom Bundesgerichtshof fortgefUhrten -Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 7 Abs 2 KrfzG klargestellt worden (vgl u.a« RGZ 96, 149 /J5J7; 152, 46 £>£/% 159, 312 /J137; - BGH VRS 4, 175; BAR 1952, 149; L-M Nr 13 zu § 286 /G7 NdW 1954, 185 « VRS 5, 329.= c) Bei Anlegung des Maßstabes, der sich hieraus ergibt, hätte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis kommen können, daß das Auflaufen des Straßenbahnzuges auf den Lieferwagen der Klägerin ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis gewesen ist« gelenkte Lastkraftwagen, der Lieferwagen der Klägerin, der Personenkraftwagen des Be®®||^Jund der von Fi®® geführte Straßenhahnzug kurz hintereinander bzw« nebeneinander der Engstelle näherten, brauchte sich zwar noch keine besondere Gefahr zu ergeben, wenn alle Fahrzeuge in gleichbleibender Fahrt ihren Weg fortsetzen konnten« Las war jedoch nicht der Fall, weil aus der entgegengesetzten Richtung ein ande-rer Straßenbahnzug herankam und obendrein der Lehrling E®B ®®) mit seinem Fahrrad wegen der zur Beladung des Lastzuges quer Uber den Bürgersteig gelegten Bohlenbretter den Fahrdamm zur Seite "des Lastzuges beging« Las Berufungsgericht hat sich nicht, darüber ausgesprochen, ob der Straßenbahnführer Fi®® diese Entwicklung hat kommen sehen oder ob er sie als möglich hätte in Betracht ziehen müssen« Umstände, die die Annahme rechtfertigten,daß Fi®® in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe, sind im Berufungsurteil weder festgestellt noch von der Klägerin unter Beweisantritt des näheren behauptet worden« Für die hier zu entscheidende Frage kommt es aber darauf an, ob Fi®®) was von der Beklagten zu beweisen war, bei Anwendung der gesteigerten Sorgfalt eines besonders umsichtigen Straßenbahnführers bei der Fahrt zwischen Südendstraße und Vorholzstraße sich darauf verlassen durfte, daß es an jener Stelle zu keiner Verkehrsstockung kommen werde« Ler abgestellte Lastzug war nicht so weit entfernt, daß ein Straßenbahnführer, der sein Augenmerk nicht lediglich auf den Raum unmittelbar vor seinem Triebwagen richtet, sondern unter Beobachtung der weiter vor ihm liegenden Straße den Verkehr, dem er sich anzupassen hat, um- > sichtig im Auge, behält, nicht auf dieses den Fahrdamm einengende*. der Sorgfalt, wie sie nach § 2 SHG Voraussetzung ist, würde er es während der Annäherung des von ihm geführten Straßenbahnzuges auch nicht unterlassen haben, sich auf die Möglichkeit einzustellen, daß der Lastzug bei der Begegnung der vor ihm befindlichen Fahrzeugkolonne mit dem entgegenkommenden Straßenbahnzug Anlaß zu einer Verkehrsstockung geben konnte« Sollte auch erst der Fußgänger (Hl die Durchfahrt der Kraftfahrzeuge zwischen Lastzug und entgegenkommender Straßenbahn unmöglich gemacht haben, so lag es doch nicht außer dem Bereich der in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, daß sich jemand neben dem Lastzug auf dem Fahrdamm aufhielt« Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß EflHHI sich etwa in einer Weise verhalten hätte, die nach dem Vertrauensgrundsatz im Verkehr nicht hätte erwartet zu werden brauchen« Die Beklagte hat auch nicht etwa behauptet, daß FflBl trotz seines erhöhten Blickpunktes auf dem Füh-rerstand des Triebwagens den abgestellten Lastzug und den entgegenkommenden Straßenbahnzug nicht hätte wahrnehmen können« Hätte er auch vielleicht, was hier dahingestellt bleiben kann, nicht schon zu bremsen begonnen, als der Personenkraftwagen des BeflHHPden Lieferwagen der Klägerin überholte und hierbei dicht vor der Straßenbahn auf die Gleise hinüberfuhr, so würde der Straßenbahnführer doch sofort gebremst haben, Es kann sich nur fragen, ob das Schadensereignis etwa darum als für die Beklagte unabwendbar angesehen werden kann, weil FlfllPmöglicherweise angenommen hat, BeflHHl und würden hinter dem Lastkraftwagen des 7/f/^ao dicht auf8chliessen, daß er es* nicht nötig habe, den Straßenbahn- zug früher abzubremsen* Das kann jedoch nicht anerkannt werden« Darf in der Hegel auch davon ausgegangen werden, daß andere Verkehrsteilnehmer den technisch bedingten Betriebsumständen der Straßenbahn und unter ihnen ihrem längeren Bremsweg im Verkehr Rechnung tragen, so hätte sich FjJH^bei der erhöhten Sorgfalt, wie sie nach § 2 SHG vor-’ auszusetzen ist, doch nicht darauf verlassen dürfen, daß der Fahrer des vor ihm befindlichen Personenkraftwagens seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die vor ihm sich abspielenden Verkehrsvorgänge, sondern zugleich auch nach rückwärts richten und seinen Wagen ohne etlichen Abstand unmittelbar hinter den Lastkraftwagen des setzen würde«* Abgesehen davon gehört es auch nicht zu den Betriebseigentümlichkeiten der Straßenbahn', daß ein Straßenbahnzug, wie es hier geschehen ist, bei eintretender Hemmung des Straßenverkehrs erst so spät-abbremst, daß sich in Anbetracht ihres Anhalteweges die vor ihr befindlichen Verkehrsteilnehmer soweit wie möglich vordrängen müssen« Bin sorgsamer Straßenbahnführer würde es unter den obwaltenden Umständen vermieden haben, so scharf zu fahren, daß es selbst bei Notbremsung nur auf wenige Meter ankam, ob ein Unfall verhütet wurde.« 2« Von seinem - recht irrigen - Standpunkt aus hat das Berufungsgericht keine Veranlassung gehabt, zu dem Einwand der Beklagten Stellung zu nehmen, daß die Klägerin eine eigene Verantwortung treffe und sie daher zur Schadens-ausgleichung verpflichtet sei« Da sich der Schadensfall beim Betriebe nicht nur der Straßenbahn der Beklagten, sondern auch des Kraftwagens der Klägerin ereignet hat, besteht nach §§ 7, 17 Abs 2 KrfzG (StVG) eine solche Ausgleici ungs-
. . 2348 031 Für das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlungl Io Gesetz* StYO § 1 Rechtssatzs Im Verkehr ist auf die betriebsbedingten Eigenheiten der Strassenbahn, insbesondere die Länge ihres Bremsweges} Rücksicht zu nehmen« Der StrassenbahnfUhrer darf in der Regel darauf vertrauen} daß dies geschieht» 2o Gesetz* StVO § 9 Rechtssatzs Solange sich der StrassenbahnfUhrer darauf verlassen darf, daß ein Verkehrsteilnehmer, der sich vor dem Strassenbahnzug auf den Gleisen befindet, die Fahrstrecke rechtzeitig freigibt, braucht er die Fahrgeschwindigkeit nicht herabzusetzen oder den Strassenbahnzug anzuhalten« 3« Gesetz* SHG § 2 Rechtssatz* Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses setzt (entsprechend § 7 Abs 2 StVG) voraus, daß sein Eintritt auch bei Anwendung äusserster nach den Umständen möglicher Sorgfalt durch den ; Führer der Eisenbahn bzw« Strassenbahn nicht hat verhütet werden können» l Aktenzeichens VI ZR 168/5* Urteil des BGH vom 22« Oktober 1955 OLG Karlsruhe ♦ ' 5t«, \ ‘ P TL ZR 168/54 ' v ’. ‘"f’TiTSf T K* . Verkündet am 22aOktober 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Samen des Volkes ln dem Rechtsstreit der SirmaSpH^BP^HBAG, jetztifl^^gpppBp GmbH, in KflHIBBr^BBPHHFStrassegplBr^rtreten durch die allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerin Frau Dr »Anne-Bise Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklä« gerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen * die Stadt Karlsruhe, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister in Karlsruhe, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbe-klagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»j hat der VI»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12.Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Br» Gelhaar, Hanebeck* Br» Bode und Br. Hauß für Recht erkannt« a Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12« Mai 1954 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen [; . r >, f * *: \ * f P * ii Tatbestands Am 3- Juli 1952 gegen 9«50 Uhr vormittags ist in Karls« ruhe ein Lieferwagen der Klägerin bei einem Zusammenstoß mit einem Strassenbahnzug der Beklagten beschädigt worden. Der Unfall hat sich nach den Peststellungen des.Berufungs-gerichts wie folgt zugetragen: Der aus dem Triebwagen und einem Anhänger bestehende und von dem Fahrer FiflUgeführte Strassenbahnzug fuhr, mit Fahrgästen massig besetzt, durch di.e gerade verlaufende Karl« strasse in nördlicher Richtung« Diese Strasse wird von der Bahn zu dem Verkehr in beiden Richtungen benutzt; ihre beiden Grleispaare liegen in der Mitte der Fahrbahn« Es herrschte trockenes und sichtiges Vetter, ln einiger Entfernung vor dem Strassenbahnzug fuhr in gleicher Richtung ein Lastkraft« wagen, gelenkt von dem Fahrer VflBft« ln Höhe des Schnitt« Punktes der Karlstrasse mit der SUdendstrasse wurde der Strassenbahnzug auf seiner rechten Seite nacheinander von dem Lieferwagen der Klägerin, geführt von dem Fahrer und einem Mercedes«PersonenkraftWagen überholt, der dem Dachdeckermeister BefHHP gehörte und von ihm selbst ge« fahren wurde. BeflHBsuchte nach dem Strassenbahnzug auch den Lieferwagen der Klägerin noch zu überholen, der vor dem Strassenbahnzug auf den rechten Gleisen weiterfuhr« Er lenk« te seinen Vagen in .flachem Schnitt durch die zu dieser Zeit mindestens 15m breite Lücke zwischen Lieferwagen und Stra« Sehbahn nach links hinüber, konnte aber die Überholung nicht ganz vollenden« Rahe der die Karlstrasse kreuzenden Yorholzstra8se stand nämlich auf der Karlstrasse am rech« ten Rande der Fahrbahn ein aus Zugmaschine und Anhänger be« 1*^'S»“ r.* 3 - EV 7*' stehender Lastzug, der mit Bauschutt beladen wurde« Zu diesem Zweck waren Bohlenbretter quer Uber den Bordstein gelegt worden« Bas nötigte einen Fußgänger, den Lehrling 1der, aus entgegengesetzter Richtung kommend,ein Fahrrad an der Hand führte, den Bürgersteig zu verlassen, um auf der Fahrbahn um den Lastzug herumzugehen« Zu gleich«! Zeit näherte sich auf dem linken Gleispaar ein Strassen-bahnzug aus nördlicher Richtung« Wegen der Enge des zwischen diesem und dem Fußgänger verbleibenden Raumes hielt VflHHl seinen Lastkraftwagen etwa 15 m vor dem rechts steh« den Lastzug an, um zu warten, bis der Fußgänger an dem Lastzug vorübergegangen sein würde« Infolgedessen konnte auch Berufe 8eine Fahrt nicht fortsetzen; er hielt seinen Personenkraftwagen in einem Abstand von etwa 5>5 m hinter dem Lastkraftwagen des I^BB^Balblinks vor dem Lieferwagen der Klägerin an« ernste den Lieferwagen der Klägerin langsam ab; dieser blieb in einem Abstand von etwa 1 m halbrechts hinter dem Personenkraftwagen stehen« Inzwischen hatte FiHB, als der von ihm geführte Straßenbahnzug. von dem Personenkraftwagen des BeflHHH überholt wurde, den Fahrstrom weggenommen« Etwa 2 Sekunden, nachdem HflBBbei einem bis auf etwa 25 m angewachsenen Abstand des Lieferwagens vom Strassenbahnzug zu bremsen begonnen und der Abstand sich infolgedessen auf etwa 19 m verringert hatte, setzte FlflHI die Bremsen des Strassenbahn-zuges scharf ein« Er benutzte Strom- und Handbremse mit Sandstreuer« Boch reichte der Abstand nicht aus, um zu verhindern, daß auf den 0,8 Sekunden später haltenden Lieferwagen der Strassenbahnzug auflief« Ber Triebwagen traf den Lieferwagen der Klägerin an der linker, hinteren Seite der * * 4 •" Karosserie und schob ihn etwa 1 m vor sich her gegen die rechte hintere Seite des Personenkraftwagens des BeflHHfe Alle drei Fahrzeuge wurden beschädigt* . Die Klägerin hat die Beklagte für den ihr erwachsenen Sachschaden verantwortlich gemacht und auf Zahlung von 1054,48 DM nebst i(# Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung, dem 2«Oktober 1952, in Anspruch genommen» Bas Landgericht hat der Klage in Höhe von 790,88 BIS nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen« Es hat angenommen, daB FiflBlein - wenn auch geringes -Verschulden an dem Unfall treffe, und hat die Schadenshaftung der Beklagten bejaht, nicht zwar nach § 851 BGB, da die Beklagte den ihr nach dieser Bestimmung offenstehenden Entlastungsbeweis geführt habe, wohl aber nach § 1 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassen-bahnen für Sachschaden (SHG)« Bas Landgericht hat die Klägerin aber im Hinblick auf die von ihr zu vertretende Betriebsgefahr ihres Lieferwagens zur Schadensausgleichung für verpflichtet gehalten und in Anwendung des § 17 KrfzG (jetzt StVG) das Klagebegehren zu 3/4 für gerechtfertigt erachtet« Gegen das Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt« Bas Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurück-gewiesen und auf die Berufung die Klage in vollem Umfang ab- * gewiesen» Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter« ... 5 - Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen® *• Entscheidungsgründes 1. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht, die nach dem Grundsatz des § 1 SHG die Beklagte als Unternehmerin der von ihr betriebenen Strassenbahn wegen des der Klägerin beim Betriebe der Strassenbahn entstandenen Schadens trifft, nach §.2 des Gesetzes für ausgeschlossen gehalten« Es ist der Ansicht, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden, ohne daß ein Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Strassenbahn mitgesprochen habe oder daß ihre Verrichtungen versagt hätten. Es hat festgestellt, daß der Strassenbahnzug, als er von den beiden Kraftfahrzeugen überholt wurde, eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 25 km/st oder etwas mehr gehabt und daß sich diese Geschwindigkeit infolge Wegnahme des Fahrstroms in der Zeit des Leerlaufs um 1 km/st ermässigt hat. Bei einer Fahrgeschwindigkeit in diesen Grenzen benötigte der Straßenbahnzug nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bis' zu dem Halten einen Bremsweg von etwa 22,3 bis 30 m0 Obwohl der Lieferwagen der Klägerin bei dem langsamen Abbremsen aus seiner schnelleren Fahrt noch ein Stück weiterfuhr, bevor er in der Zeit von 0,8 Sekunden seit Einsetzen der Bremsen des Strassehbahnzuges zu dem Stillstand kam, war der Strassenbahnzug dem Lieferwagen zu nahe, als daß er noch hinter ihm hätte zu dem Stehen gebracht werden 6 - %v r.ju1 i?Ji;wJ'W'l jQppww^^ Q können« Gleichwohl meint das Berufungsgericht, die Fahrweise des Strassenbahnführera FiHBIhabe den an ihn zu stellenden Anforderungen entsprochen« a) Hach § 34 der Verordnung Uber den Bau und Betrieb der Strassenbahnen vom 13* November 1937 (BOStrab) und § 56 der in Karlsruhe eingefUhrten Dienstanweisung fUr den Fahrdienst der Strassenbahnen dUrfe zwar, so hat das Berufungsgericht erwogen, entsprechend der Bestimmung des § 1 BOStrab, daß für den Betrieb der Strassenbahn Sicherheit und Ordnung oberster Grundsatz sei, ein Strassenbahnzug einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er selbst bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges, auch bei ungünstigen Strecken-, Sicht- und Witterungsverhältnissen, durch Betriebsbremsung rechtzeitig zu dem Halten gebracht werden könne. Auf die Aufeinanderfolge von Kraftfahrzeugen und Strassenbahnzügen sei diese Vorschrift aber nicht anwendbar. Da andere Verkehrsteilnehmer sich vor einem Strassenbahnzug bewegen dürften, und zwar in wesentlich kürzeren Abständen als dem Bremsweg der Strassenbahn, könne auch von dem Führer eines Strassenbahnzuges nicht gefordert werden, von ihnen einen dem Bremsweg entsprechenden Abstand einzuhalten« Praktisch würde ihm dies auch nicht möglich sein, weil er nicht verhindern könnte, daß in die durch sein Zurückbleiben geschaffene Lücke hinter einem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer wiederum andere Kraftfahrzeuge eindrängen« Die Einhaltung eines solchen Abstandes würde*~zudem mit den Betriebsbedingungen der Strassenbahn nicht in Einklang zu bringen sein. Dem Verhalten wendiger Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger würde die Strassenbahn oft nicht anders rechtzeitig begegnen kön- * [ r i [• i. l \[i nen als durch häufiges Zurückfallen in Schrittgeschwindigkeit oder sogar durch Halten; das würde aber den Straßenbahnbetrieb unerträglich und fahrplanwidrig hemmen« Von den anderen Verkehrsteilnehmern müsse daher erwartet werden, daß sie diese unvermeidlichen Betriebsumstände der Straßenbahn, die ihr zwar kein Vorrecht im Verkehr gäben, sich bei näherer Betrachtung aber aufdrängten, gemäß § 1 StVO beachteten und sich danach verhielten« Erst dann müsse ein Strassehbahnführer so wirksam abbremsen, daß er den benötigten Bremsweg vor sich frei habe, wenn er vorausfahrende Kraftfahrzeuge als ein Hindernis erkenne, von dem nicht mehr zu erwarten stehe, daß es durch seine eigene Bewegung im fliessenden Verkehr rechtzeitig von selbst wegfallen werde* * Dieser Auffassung, die das Berufungsgericht seiner weiteren Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist - jedenfalls im Kern - beizutreten« Wenn auch das in der Grundregel des § 1 StVO enthaltene Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr für alle Teilnehmer am öffentlichen Strassenverkehr in gleicher Weise gilt, so ist bei der Rücksicht, die der eine dem anderen schuldet, doch dessen naturbedingten oder technisch gegebenen Eigenheiten Rechnung zu tragen» Die schweren Fahrzeuge der schienengebundenen Strassenbahn haben nicht die Fähigkeit leichter Verkehrsanpassung mit der Möglichkeit des Ausweichens, schnellen Anfahrens und Anhaltens wie andere Verkehrsteilnehmer; auch ist die Strassenbahn an die Einhaltung eines Fahrplans.gebunden» Bas muß von den anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werden, und sie haben ihr Ver- 11 5 <*» halten im Straßenverkehr danach einzurichten (BGHSt 1? 192 T9S '19b/*.« Das bedeutet nicht, daß der Straßenbahn ein Vorrecht vor den. Übrigen Verkehrsteilnehmern zustande* Der Führer eines Straßenbahnzuges ist nicht weniger, als andere Verkehrsteilnehmer dem Gebot gegenseitiger Hücksichtnahme unterworfen; bei seiner Fahrweise hat er. wie jeder Führer eines anderen Fahrzeugs in Bezug auf dieses auch, insbesondere auch die Eigenart des von ihm selbst gelenkten Fahrzeugs m Betracht zu ziehen« Es ist aber nicht zu verkennen, daß die Straßenbahn eine ihren betriebsbedingten Besonderheiten entsprechende Stellung im Verkehr einnimmt« Der übrige Verkehr ist auch auf sie eingestellt, und der Straßenbahnführer darf sich nach dem das Verkehrsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz in der Regel darauf verlassen, daß die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr die allgemein bekannten unvermeidlichen Betriebsumstände der Straßenbahn beachten und ihnen bei ihrem Verhalten im Straßenverkehr Rechnung tragen« Für den Abstand, den der Führer eines Straßenbahnzuges von einem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten muß, greift im besonderen die Bestimmung.des § 9 StVG ein, wonach die Fahrgeschwindigkeit so einzurjchten ist, daß der Fahrzeugführer in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten« Da sich die Verpflichtungen, von denen hier die Rede ist, aber im Sinne der Grundregel des § 1 StVO verstehen, braucht der Straßenbahnführer, solange er sich darauf verlassen kann, daß andere Verkehrsteilnehmer bei ihrem Verhalten im Straßenverkehr auf die besonderen Betriebsbedingtheiten der Straßenbahn Rücksicht nehmen, die Fahrgeschwindigkeit des von ihm geführten Straßenbahnzuges nicht immer schon dann ... . k y - * '*>"$** • ! 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BAR 1955, 194 = VersR t955, 540).« Für das Saclischadenhaftpfliohtges.etz, dessen amtliche Begründung zu § 2 ausdrücklich auf die Rechtsprechung zu § 7 Abs 2 KrfzG verwiesen hat (vgl DJ 1940, 545), kann nichts anderes gelten« • c) Bei Anlegung des Maßstabes, der sich hieraus ergibt, hätte das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis kommen können, daß das Auflaufen des Straßenbahnzuges auf den Lieferwagen der Klägerin ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis gewesen ist« Die Fahrbahn der Karlstrasse war durch den zur Schuttaufnahme an ihrem rechten Rande abgestell'ten Lastzug verengt, Nach der maßstabgerechten Unfallskizze in den vom Berufungsurteil angezogenen Ermittlungsakten 4 Js 2906/52 StA Karlsruhe beträgt der Raum zwischen Bordstein und rechter Strassenbahnschiene 3,35 m. Der Raum zwischen Straßenbahn und Lastzug reichte daher für die Vorbeifahrt anderer Kraftwagen nicht aus. Daraus, daß sich der von VI •• 12 *• H gelenkte Lastkraftwagen, der Lieferwagen der Klägerin, der Personenkraftwagen des Be®®||^Jund der von Fi®® geführte Straßenhahnzug kurz hintereinander bzw« nebeneinander der Engstelle näherten, brauchte sich zwar noch keine besondere Gefahr zu ergeben, wenn alle Fahrzeuge in gleichbleibender Fahrt ihren Weg fortsetzen konnten« Las war jedoch nicht der Fall, weil aus der entgegengesetzten Richtung ein ande-rer Straßenbahnzug herankam und obendrein der Lehrling E®B ®®) mit seinem Fahrrad wegen der zur Beladung des Lastzuges quer Uber den Bürgersteig gelegten Bohlenbretter den Fahrdamm zur Seite "des Lastzuges beging« Las Berufungsgericht hat sich nicht, darüber ausgesprochen, ob der Straßenbahnführer Fi®® diese Entwicklung hat kommen sehen oder ob er sie als möglich hätte in Betracht ziehen müssen« Umstände, die die Annahme rechtfertigten,daß Fi®® in dieser Hinsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe, sind im Berufungsurteil weder festgestellt noch von der Klägerin unter Beweisantritt des näheren behauptet worden« Für die hier zu entscheidende Frage kommt es aber darauf an, ob Fi®®) was von der Beklagten zu beweisen war, bei Anwendung der gesteigerten Sorgfalt eines besonders umsichtigen Straßenbahnführers bei der Fahrt zwischen Südendstraße und Vorholzstraße sich darauf verlassen durfte, daß es an jener Stelle zu keiner Verkehrsstockung kommen werde« Ler abgestellte Lastzug war nicht so weit entfernt, daß ein Straßenbahnführer, der sein Augenmerk nicht lediglich auf den Raum unmittelbar vor seinem Triebwagen richtet, sondern unter Beobachtung der weiter vor ihm liegenden Straße den Verkehr, dem er sich anzupassen hat, um- > sichtig im Auge, behält, nicht auf dieses den Fahrdamm einengende*. Hindernis aufmerksam geworden wäre« Bei Anwendung 13 - der Sorgfalt, wie sie nach § 2 SHG Voraussetzung ist, würde er es während der Annäherung des von ihm geführten Straßenbahnzuges auch nicht unterlassen haben, sich auf die Möglichkeit einzustellen, daß der Lastzug bei der Begegnung der vor ihm befindlichen Fahrzeugkolonne mit dem entgegenkommenden Straßenbahnzug Anlaß zu einer Verkehrsstockung geben konnte« Sollte auch erst der Fußgänger (Hl die Durchfahrt der Kraftfahrzeuge zwischen Lastzug und entgegenkommender Straßenbahn unmöglich gemacht haben, so lag es doch nicht außer dem Bereich der in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, daß sich jemand neben dem Lastzug auf dem Fahrdamm aufhielt« Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß EflHHI sich etwa in einer Weise verhalten hätte, die nach dem Vertrauensgrundsatz im Verkehr nicht hätte erwartet zu werden brauchen« Die Beklagte hat auch nicht etwa behauptet, daß FflBl trotz seines erhöhten Blickpunktes auf dem Füh-rerstand des Triebwagens den abgestellten Lastzug und den entgegenkommenden Straßenbahnzug nicht hätte wahrnehmen können« Würde sich ein StraßenbahnfUhrer bei Anwendung jenes gesteigerten Maßes von Umsicht also auf die Möglichkeit einer Verkehrshemmung gefaßt gemacht haben, so würde er es nicht darauf haben ankommen lassen, erst so spät und ruckartig hart abzubremsen, wie es FflHfe getan hat. Hätte er auch vielleicht, was hier dahingestellt bleiben kann, nicht schon zu bremsen begonnen, als der Personenkraftwagen des BeflHHPden Lieferwagen der Klägerin überholte und hierbei dicht vor der Straßenbahn auf die Gleise hinüberfuhr, so würde der Straßenbahnführer doch sofort gebremst haben, als H®HPden Lieferwagen der Klägerin abbremste und dessen Bremsleuchten aufglühten. Ein Straßenbahnführer, der mit sorglicher Aufmerksamkeit die vor ihm befindlichen Fahrzeuge bei der Annäherung an jenen Engpaß beobachtet hätte, würde das Aufleuchten sogleich bemerkt und die Bremsen nicht erst 2 Sekunden später eingesetzt haben. Ba der Straßenbahnzug bei einer Fahrgeschwindigkeit von rund 25 km/st in 1 Sekunde etwa 7 m zurücklegte, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, wenn sich FiflBBlin dieser Weise verhalten hätte. d) Nun meint freilich das Berufungsgericht, für die Entstehung des Schadens sei es nicht ursächlich gewesen, daß FifHM&icht früher gebremst hat. Der Straßenbahnzug hätte nämlich nicht auf den Lieferwagen der Klägerin auflaufen können, wenn BefllHIBseinen Personenkraftwagen nicht 5,5 m hinter dem Lastkraftwagen des angehalten hätte, sondern näher an ihn herangefahren und ihm mit dem Lieferwagen der Klägerin entsprechend gefolgt wäre. Dazu seien beide mit Rücksicht auf den Straßenbahnzug verpflichtet gewesen, von dem sie gewußt hätten, daß er ihnen gefolgt sei. Hiermit habe FiUBauch rechnen dürfen. Dem Berufungsgericht kann hierin nicht gefolgt werden. Die Ursächliohkeit des Verhaltens des Straßenbahnführers FiflD^ür den eingetretenen Schaden kann nicht darum zweifelhaft sein, weil auch BeflH|Beine Ursache gesetzt hat. Es kann sich nur fragen, ob das Schadensereignis etwa darum als für die Beklagte unabwendbar angesehen werden kann, weil FlfllPmöglicherweise angenommen hat, BeflHHl und würden hinter dem Lastkraftwagen des 7/f/^ao dicht auf8chliessen, daß er es* nicht nötig habe, den Straßenbahn- zug früher abzubremsen* Das kann jedoch nicht anerkannt werden« Darf in der Hegel auch davon ausgegangen werden, daß andere Verkehrsteilnehmer den technisch bedingten Betriebsumständen der Straßenbahn und unter ihnen ihrem längeren Bremsweg im Verkehr Rechnung tragen, so hätte sich FjJH^bei der erhöhten Sorgfalt, wie sie nach § 2 SHG vor-’ auszusetzen ist, doch nicht darauf verlassen dürfen, daß der Fahrer des vor ihm befindlichen Personenkraftwagens seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die vor ihm sich abspielenden Verkehrsvorgänge, sondern zugleich auch nach rückwärts richten und seinen Wagen ohne etlichen Abstand unmittelbar hinter den Lastkraftwagen des setzen würde«* Abgesehen davon gehört es auch nicht zu den Betriebseigentümlichkeiten der Straßenbahn', daß ein Straßenbahnzug, wie es hier geschehen ist, bei eintretender Hemmung des Straßenverkehrs erst so spät-abbremst, daß sich in Anbetracht ihres Anhalteweges die vor ihr befindlichen Verkehrsteilnehmer soweit wie möglich vordrängen müssen« Bin sorgsamer Straßenbahnführer würde es unter den obwaltenden Umständen vermieden haben, so scharf zu fahren, daß es selbst bei Notbremsung nur auf wenige Meter ankam, ob ein Unfall verhütet wurde.« Die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin kann hiernach nicht verneint werden« 2« Von seinem - recht irrigen - Standpunkt aus hat das Berufungsgericht keine Veranlassung gehabt, zu dem Einwand der Beklagten Stellung zu nehmen, daß die Klägerin eine eigene Verantwortung treffe und sie daher zur Schadens-ausgleichung verpflichtet sei« Da sich der Schadensfall beim Betriebe nicht nur der Straßenbahn der Beklagten, sondern auch des Kraftwagens der Klägerin ereignet hat, besteht nach §§ 7, 17 Abs 2 KrfzG (StVG) eine solche Ausgleici ungs- •-16« Pflicht der Klägerin, wenn sie nicht gemäß § 7 Abs 2 KrfzG (StVG) den Beweis führty daß der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. Die Klägerin hat behauptet, für ihren Fahrer ßflBHfchabe keinerlei Möglichkeit bestanden, den Unfall zu verhüten, insbesondere der hinter ihm herankommenden Straßenbahn irgendwie äuszuweicher^Uie Beklagte ist dem entgegengetreten * Bas Berufungsgericht hat sich einer Würdigung der über den Unfallhergang stattgefundenen Beweisaufnahme zu dieser Frage enthalten. Bern Revisionsgericht ist es verwehrt, in eine eigene Beweiswürdigung einzutreten$ sie muß dem Tatrichter Vorbehalten bleiben, wie er auch darüber zu entscheiden hat, ob und wie gegebenenfalls der Schaden zu verteilen ist. Eine abschliessende Entscheidung ist hiernach noch nicht möglich. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils muß die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit hier über den Einwand der Schadensausgleichung entschieden wird. Bas Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben. Br. Kleinewefers Br. Geihaar Hanebeck Br. Bode Br.Hauß