Streithelferin der Beklagten: Stadt vertreten durch den Stadtdirektor, Straße #, Lflfe, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff,- Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 5. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 167/95 vom 5. März 1996 in dem Rechtsstreit F!C. GmbH & Co., vertreten durch den Geschäftsführer, Weg W®®/Rhein, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelferin der Beklagten: Stadt vertreten durch den Stadtdirektor, Straße #, Lflfe, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältei fund Kollegen, gegen Gerd B traße 9 Kläger und Revisionsbeklagter, - prozeßbevollmächtigte II. Instanz: i-kxw^ s. tyti ßar 7z- o U 2/so Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, ,r *r- Der VI'.,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter '.*■ '‘i- Bischoff,- Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 5. März 1996 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 1995 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 133.333.- DM Groß Bischoff Dr. von Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier