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BGH · VI ZR 167/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 167/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 23. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Indessen ist seine Ansicht, der Beklagte habe dadurch einen schweren Behandlungsfehler begangen, daß er die Klägerin nicht alsbald an einen erfahrenen Spezialisten verwiesen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Das rechtfertigt es auch, zu Lasten des Beklagten, der das Gegenteil nicht bewiesen hat, von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden der Klägerin auszugehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BUNDESGERICHTSHOFBehandlungsfehlerZPOKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 167/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dr. Andreas W| W!
\, Gfl^BBstraße,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof,	Dr.
gegen
 Frau Ecaterina
HUng 32, Sj
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 23. April 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 4. Juli 1984 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 646.808,- DM
Bedenklich erscheint zwar die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei als Arzt dazu verpflichtet gewesen, die behauptete Unterrichtung der Klägerin über den Operations-Zwischenfall (Verletzung des Gallengangs) zu dokumentieren.
Indessen ist seine Ansicht, der Beklagte habe dadurch einen schweren Behandlungsfehler begangen, daß er die Klägerin nicht alsbald an einen erfahrenen Spezialisten verwiesen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Das rechtfertigt es auch, zu Lasten des Beklagten, der das Gegenteil nicht bewiesen hat, von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden der Klägerin auszugehen.
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann	Dr.
Bischoff
 Dr. Schmitz