Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 22. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten 7/12, die Klägerin 5/12. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 4) den Brand schuldhaft verursacht und haftet deshalb für die geltend gemachten Schäden aus unerlaubter Handlung; die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Der Werkvertrag zwischen der Grundstücks-eigentümerin und der Beklagten zu 1) über den Ausbau der an die Versicherungsnehmerin der Klägerin vermieteten Räume hatte bei der vorliegenden Fallgestaltung Schutzwirkungen zugunsten der Mieterin (ähnlich BGHZ 33, 247, 249). In den Schutzbereich des Vertrages fällt dann auch das Eigentum der geschützten Personen (BGHZ 49, 3.50).
BUNDESGERICHTSHOF VI zr 167/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Firma RolfKG in Liquidation, UflHBstr. Charlotte Maria D SMHBHMstr. fll Dipl.-In, Andreas Detlef Str. 4. Kurt Dachdecker, •Str. Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevi s ionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen vmUUBB AHt-BMHi VMHBBIAG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand bestehend aus den Herren Carl Friedrich Dr, Hans Karl Dr. Christoph DBBI> Dr. Hans F^HK Wolfgang Wolfgang E. Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 30 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 22. März 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1982 wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten 7/12, die Klägerin 5/12. Streitwert: 117.697,- DM. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 4) den Brand schuldhaft verursacht und haftet deshalb für die geltend gemachten Schäden aus unerlaubter Handlung; die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Auch die Beklagten zu 1) bis 3) haben entgegen der Ansicht der Revision für das Verhalten des Beklagten zu 4) als ihren Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB einzustehen. Der Werkvertrag zwischen der Grundstücks-eigentümerin und der Beklagten zu 1) über den Ausbau der an die Versicherungsnehmerin der Klägerin vermieteten Räume hatte bei der vorliegenden Fallgestaltung Schutzwirkungen zugunsten der Mieterin (ähnlich BGHZ 33, 247, 249). In den Schutzbereich des Vertrages fällt dann auch das Eigentum der geschützten Personen (BGHZ 49, 3.50). Dr. Steffen Dr. Kulimann . Ankermann Dr. Hiddemann Dr. Lepa