* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI zr 167/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI zr 167/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 22. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten 7/12, die Klägerin 5/12. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 4) den Brand schuldhaft verursacht und haftet deshalb für die geltend gemachten Schäden aus unerlaubter Handlung; die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Der Werkvertrag zwischen der Grundstücks-eigentümerin und der Beklagten zu 1) über den Ausbau der an die Versicherungsnehmerin der Klägerin vermieteten Räume hatte bei der vorliegenden Fallgestaltung Schutzwirkungen zugunsten der Mieterin (ähnlich BGHZ 33, 247, 249). In den Schutzbereich des Vertrages fällt dann auch das Eigentum der geschützten Personen (BGHZ 49, 3.50).

WolfgangHansKlägerinRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI zr 167/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
Firma RolfKG in Liquidation, UflHBstr.
Charlotte Maria D SMHBHMstr. fll
 Dipl.-In,
 Andreas Detlef Str.
4.
Kurt
 Dachdecker, •Str.
Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevi s ionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 vmUUBB AHt-BMHi VMHBBIAG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand bestehend aus den Herren Carl Friedrich	Dr,	Hans	Karl
 Dr. Christoph DBBI> Dr. Hans F^HK Wolfgang
 Wolfgang E.
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.
und
2
30
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 am 22. März 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1982 wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten 7/12, die Klägerin 5/12.
Streitwert:	117.697,- DM.
Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 4) den Brand schuldhaft verursacht und haftet deshalb für die geltend gemachten Schäden aus unerlaubter Handlung; die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Auch die Beklagten zu 1) bis 3) haben entgegen der Ansicht der Revision für das Verhalten des Beklagten zu 4) als ihren Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB
 
einzustehen. Der Werkvertrag zwischen der Grundstücks-eigentümerin und der Beklagten zu 1) über den Ausbau der an die Versicherungsnehmerin der Klägerin vermieteten Räume hatte bei der vorliegenden Fallgestaltung Schutzwirkungen zugunsten der Mieterin (ähnlich BGHZ 33, 247, 249). In den Schutzbereich des Vertrages fällt dann auch das Eigentum der geschützten Personen (BGHZ 49, 3.50).
Dr. Steffen	Dr. Kulimann
. Ankermann
 Dr. Hiddemann
 Dr. Lepa