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BGH · VI ZR 167/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 167/75

Mai 1974 reichte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger namens des Verletzten beim Landgericht eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld ein. Sie vertreten die Ansicht, der Schmerzensgeldanspruch ihres Vaters sei noch zu dessen Lebzeiten rechtshängig und deswegen auch vererblich geworden, weil dazu die Einreichung der Klage bei Gericht genüge. Mindestens könne die Beklagte sich auf eine verspätete Zustellung der Klage nicht berufen, weil sie nicht dafür Sorge getragen habe, daß sie auch am Samstag und während der Pfingst-feiertage Zustellungen hätte entgegennehmen können. Das Berufungsgericht - das Urteil ist abgedruckt in VersR 1975, 1157 - folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der Begriff der Rechtshähgig-keit i.S. des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nach den zivilprozessualen Vorstellungen der §§ 253 Abs.1, 263 Abs.1 ZPO zu bestimmen ist, die Rechtshängigkeit mithin erst mit der Zustellung der Klage eintritt. Das Berufungsgericht lehnt eine entsprechende Anwendung des § 261 b Abs.3 ZPO, (Rückbeziehung der Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage) ab. Der Senat hat früher ständig entschieden, daß ein Schmerzensgeldanspruch nicht schon mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern erst mit ihrer Zustellung an den Beklagten rechtshängig und damit vererblich wird (vgl. Demgegenüber ist in Rechtsprechung und im Schrifttum zunehmend vertreten worden, daß schon die Einreichung der Klage genügt, um diese Wirkung herbeizuführen (so OLG Nürnberg, VersR 1968, 508; OLG Schleswig, SchlHA 1973, 153» vgl. 1. Nach dem Wortlaut des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB wird der zu dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Nachteile gewährte Schmerzensgeldanspruch nur unter den dort genannten Voraussetzungen wie ein Vermögensanspruch übertragbar und vererblich, nämlich erst dann, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (ebenso der "Kranzgeldanspruch" des § 1300 BGB). Soweit die Zahlung eines Schmerzensgeldes den Ausgleich der immateriellen Nachteile bezweckt, erstreckt sich dieser Ausgleich auf in Geld nicht meßbare persönliche Güter, und soweit mit ihm Genugtuung erreicht werden soll, wird an die durch den Schadensfall hervorgerufenen persönlichen Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigten angeknüpft (vgl. Rechtshängigkeit als gesetzliche Voraussetzung für die Übertragbarkeit und, was hier in Rede steht, für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches muß im prozessualen Sinne verstanden werden: Die Rechtshängigkeit einer Streitsache wird aber nach § 263 Abs. Jedenfalls ist er hier im Sinne des feststehenden verfahrensrechtlichen Begriffes der Zivilprozeßordnung zu verstehen und vom Gesetzgeber nicht anders verstanden worden mit der Folge, daß der Anspruch mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten übertragbar und vererblich wird. 802) über die Äußerung dieses Willens auch anders hätte erreicht werden können als durch die Einführung des Kriteriums der Rechtshängigkeit. Das Gesetz hat es nun aber einmal für zweckmäßig gehalten, an einen weitergehenden Tatbestand, nämlich den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit anzuknüpfen, und zwar aus Es sollte nicht das (einfache) Verlangen der Geldentschädigung durch den Verletzten genügen, sondern der Schädiger sollte entweder mitwirken durch die Anerkennung des Anspruches, oder aber es sollte durch die Zustellung der Klage an ihn., also auch insoweit mit seiner wenigstens passiven Mitwirkung unter Zuhilfenahme des Gerichtes, ein allen Zweifel ausschließender Tatbestand geschaffen werden. Nur dann wäre es geboten, diese Entscheidung des Gesetzgebers über den Wortlaut hinaus durch erweiternde Auslegung zu korrigieren, wenn anders dem Sinn des Gesetzes bei Berücksichtigung der heutigen rechtsdogmatischen und rechtsethischen Vorstellungen nicht mehr genügt werden könnte. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht es dazu nicht schon aus, daß einige andere, jüngere Verfahrensordnungen wie die Verwaltungsgerichtsordnung, die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz für den Eintritt der Rechtshängigkeit und ihre Wirkungen schon die Einreichung der Klageschrift bei Gericht genügen lassen (§§ 81 Abs.1, 90 Abs. 1 VwGO; 64 Abs.1, Die Vorschrift des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB knüpft eben nicht an diese (Verwaltungsgerichtlichen) Verfahrensordnungen an, in denen es, weil es Amtsverfahren sind, keine eigentlichen "Gegner” gibt, sondern an die damals schon existierende Zivilprozeßordnung und damit an deren Begriff der Rechtshängigkeit an. Ebensowenig vermögen die Veränderung des Zustellungsverfahrens durch das Hechtseinheitsgesetz vom 12,9.1950, das die §§ 261 ff ZPO geändert hat, an der Auslegung des Begriffs der Rechtshängigkeit im Sinne der §§ 847, 1300 BGB etwas zu ändern. Indessen bedurfte es auch damals zunächst der Einreichung der Klageschrift bei Gericht und der Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden, bevor der Kläger die Zustellung vornehmen konnte. Ersichtlich hat für den Gesetzgeber das Zeitmoment, nämlich der Gedanke, es müsse gerade bei schweren und schwersten Verletzungen, die mit der Gefahr eines baldigen Ablebens des Geschädigten verbunden sind, ermöglicht werden, so schnell wie möglich einen Schmerzensgeldanspruch anhängig zu machen, damit er Für eine solche Übertragung dieses Grundgedankens auf die Auslegung des Begriffs Rechtshängigkeit in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB sprechen jedoch, wie sogleich auszuführen sein wird, keine zureichenden Gründe. a) Die Streitfrage, welche Kriterien für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldes erfüllt sein müssen, gewinnt in der Regel nur dann ihre Bedeutung, wenn es nicht bloß um' die Übertragbarkeit, sondern um die Vererblichkeit des Schadensersatzanspruchs geht, und dies auch nur dann, wenn der Geschädigte alsbald nach dem Schadensereignis stirbt. Diesen abgeleiteten Erwerb des Anspruchs durch die Erben gewährt das Gesetz Jedoch grundsätzlich nicht, sondern nimmt ihn (vgl. Der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldanspruchs erhellt am deutlichsten daraus, daß das Gesetz da, wo allein die Angehörigen oder Erben des Verletzten in Frage stehen könnten, wenn nämlich die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, eine von einem Vermögensschaden nicht abhängige Entschädigung nicht gewährt. Der Umstand, daß dieser seine Verletzung nur wenig überlebt hat, wird selbst dann als schmerzensgeldmindernd und nicht etwa als ein Grund für seine Erhöhung betrachtet, wenn der Tod gerade durch das Unfallereignis verursacht worden ist (vgl. Eine gesetzgeberische Wertung, die den Erben des Geschädigten die Nachfolge in den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich verwehrt und nur unter besonderen Voraussetzungen ermöglicht, ist unter Berücksichtigung dessen und in Anbetracht der oben beschriebenen Funktionen des Schmerzensgeldes auch nach heutiger Auch ihnen den Zugriff auf das Schmerzensgeld des Erblassers durch eine erweiterte Auslegung des Gesetzes zu gewähren, erscheint wenig sinnvoll. Solange im deutschen Recht die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches überhaupt eingeschränkt ist, kann es keine Rolle spielen, daß in vielen anderen Rechtsordnungen der Anspruch frei vererblich ist (vgl. d) Gelegentlich wird eine Benachteiligung der armen Partei behauptet, die nicht wie die vermögende durch Zahlung des Prozeßkostenvorschusses die alsbaldige Zustellung der Klageschrift erreichen und damit den Schmerzensgeldanspruch vererblich machen könne (vgl. Es kann im übrigen nicht Aufgabe der beklagten Behörde sein, Schwierigkeiten, die den Erben eines Verletzten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie entstehen können, durch Änderung ihrer Organisation zu beseitigen. Vielmehr ist es Sache der Kläger, für die rechtzeitige Durchsetzung ihrer Ansprüche auch unter den gegebenen Verhältnissen zu sorgen; die zufällige Verzögerung infolge der Aufeinanderfolge von mehreren Feiertagen müssen sie in Kauf nehmen. Danach kommt es auf die von der RevMonser-widerung der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Verletzte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zeitweise das Bewußtsein wiedererlangt hatte, überhaupt rechtswirksam eine Klage erheben konnte, nicht mehr an; immerhin war der die Klage bei Gericht einreichende Rechtsanwalt nicht vom Verletzten, sondern von dessen Neffen und dann von den Kindern des Verletzten beauftragt worden. September 1967 (VI ZR 82/66 - VersR 1967, 1075) eingenommenen Standpunktes, daß die spätere Genehmigung der Klageerhebung durch die Erben rückwirkend die materiell-rechtlich notwendige Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs schafft (vgl.

Zitierte Normen: § 847 BGB § 253 ZPO § 847 BGB § 496 ZPO § 847 BGB § 97 UrhG § 839 BGB
BGBVersRAnspruchRechtshängigkeitZustellungKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

< ^
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 847; ZPO §§ 263, 267
An der Rechtsprechung, wonach der Schmerzensgeldanspruch erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten rechtshängig und damit vererblich wird (vorstehend Nr. 17), wird festgehalten.
BGH, Urt.v.22. Juni 1976 - VI ZR 167/75 “ München
LG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 167/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Juni 1976
Walz
 Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der GeachäftMtelle
1.
2.
3.
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Deutsche Bundespo vertreten durch die OberPostdirektion
 straße 4P»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 29. Mai 1974 fuhr ein Lastzug der beklagten Bundespost auf den vor ihm mit seinem Pkw fahrenden Vater der Kläger, der abbiegen wollte, auf. Dieser erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er nach nur zeitweiliger Wiedererlangung seines Bewußtseins am 2. Juni 1974 verstarb.
Am Freitag, den 31. Mai 1974 reichte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger namens des Verletzten beim Landgericht eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld ein. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer verfügte alsbald unter "Eilt" die Zustellung der Klage an die Beklagte. Deren Oberpostdirektion wurde die Klage jedoch erst am 4. Juni 1974 (Dienstag nach Pfingsten) zugestellt.
 
Die Kläger haben als Erben den Rechtsstreit aufgenommen. Sie vertreten die Ansicht, der Schmerzensgeldanspruch ihres Vaters sei noch zu dessen Lebzeiten rechtshängig und deswegen auch vererblich geworden, weil dazu die Einreichung der Klage bei Gericht genüge. Mindestens könne die Beklagte sich auf eine verspätete Zustellung der Klage nicht berufen, weil sie nicht dafür Sorge getragen habe, daß sie auch am Samstag und während der Pfingst-feiertage Zustellungen hätte entgegennehmen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
,1.
Das Berufungsgericht - das Urteil ist abgedruckt in VersR 1975, 1157 - folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der Begriff der Rechtshähgig-keit i.S. des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB nach den zivilprozessualen Vorstellungen der §§ 253 Abs. 1, 263 Abs.1 ZPO zu bestimmen ist, die Rechtshängigkeit mithin erst mit der Zustellung der Klage eintritt. Das Berufungsgericht lehnt eine entsprechende Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO, (Rückbeziehung der Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage) ab. Auch Billigkeitserwägungen könnten nicht zu einer den Klägern günstigeren Auslegung führen.
 
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ii.
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Der Senat hat früher ständig entschieden, daß ein Schmerzensgeldanspruch nicht schon mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern erst mit ihrer Zustellung an den Beklagten rechtshängig und damit vererblich wird (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1961 - VI ZR 146/60 * VersR 1961,
661 und vom 10. Oktober 1961 - VI ZR 40/61 « VersR 1961, 1117, jeweils m.w.Nachw.). Demgegenüber ist in Rechtsprechung und im Schrifttum zunehmend vertreten worden, daß schon die Einreichung der Klage genügt, um diese Wirkung herbeizuführen (so OLG Nürnberg, VersR 1968, 508; OLG Schleswig, SchlHA 1973, 153» vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1972, 1900; aus dem Schrifttum Staudinger/Schäfer, 10./II. Aufl.,
§ 847 BGB Anm. 116-127; Weyer, NJW 1972, 2271 f.; Lieberwirth, Schmerzensgeld, 3. Aufl. 1965 S. 100 ff; Rohmann, Die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs /T96§7 S. 36 ff.; Leinveber GRUR 1969, S.597 ff;
Wussow, Unfallhaftpflichtrecht,	12. Aufl., Rdnr. 1186;
Deutsch, Haftpflichtrecht I § 27 IV 2 S. 478). Im Hinblick darauf hat der Senat in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 -= VersR 1974,
489 und vom 7. Mai 1974 - VI ZR 39/73 = VersR 1974,
971 die Frage offen gelassen. Er hält jedoch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (zustimmend OLG Köln, JMB1NRW 1970, 133 und VersR 1975, 1156; OLG Saarbrücken, VersR 1974, 1007; aus dem Schrifttum RGRK /Rreft7, 11. Aufl., Anm. 11; Soergel/Zeuner, 10. Aufl., Anm. 28; Palandt/Thomas,
 
seit der 34.Auf1., Anm. 5 c; Erman/Drees, 5.Aufl.,
Anm. 11, sämtlich bei § 847 BGB; Geigel, Haftpflichtprozeß, 15. Aufl., Kap. 7 Rdnr. 24/SÜ857» Walter KVR “Schmerzensgeld" E III 2; Bassenge JR 75, 64 f.).
1. Nach dem Wortlaut des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB wird der zu dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Nachteile gewährte Schmerzensgeldanspruch nur unter den dort genannten Voraussetzungen wie ein Vermögensanspruch übertragbar und vererblich, nämlich erst dann, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (ebenso der "Kranzgeldanspruch" des § 1300 BGB). Der Anspruch verbleibt danach grundsätzlich in der Hand des Betroffenen; denn er ist "höchstpersönlich".
Die Regelung des Gesetzes ist aus dem besonderen, an die Person des Berechtigten gebundenen Charakter des Anspruchs zu verstehen. Soweit die Zahlung eines Schmerzensgeldes den Ausgleich der immateriellen Nachteile bezweckt, erstreckt sich dieser Ausgleich auf in Geld nicht meßbare persönliche Güter, und soweit mit ihm Genugtuung erreicht werden soll, wird an die durch den Schadensfall hervorgerufenen persönlichen Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigten angeknüpft (vgl. GSZ in BGHZ 18, 149).
Rechtshängigkeit als gesetzliche Voraussetzung für die Übertragbarkeit und, was hier in Rede steht, für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches muß im prozessualen Sinne verstanden werden: Die Rechtshängigkeit einer Streitsache wird aber nach § 263 Abs.
1 ZPO i.Verb. mit § 253 Abs. 1 ZPO erst durch Zustellung der Klageschrift begründet. Auch § 267 ZPO weist darauf
 hin, daß dieser Zeitpunkt, der zunächst für das Prozeßrechtverhältnis zwischen den jeweiligen Parteien maßgebend ist, im allgemeinen auch für eine sachlich-rechtliehe Wirkung der Klageerhebung entscheidend ist. Die Rechtslage war nicht anders, als die Vorschrift des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB geschaffen wurde. Zwar mag der Gesetzgeber den Begriff der Rechtshängigkeit nicht immer einheitlich gebrauchen. Jedenfalls ist er hier im Sinne des feststehenden verfahrensrechtlichen Begriffes der Zivilprozeßordnung zu verstehen und vom Gesetzgeber nicht anders verstanden worden mit der Folge, daß der Anspruch mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten übertragbar und vererblich wird.
Der Gegenmeinung ist allenfalls zuzugestehen, daß das Ziel des Gesetzgebers, den Erben nur dann die Verfolgung des Schmerzensgeldanspruches zu gestatten, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten seinen Willen zur Erhebung eines solchen Anspruches gegen den Schädiger klar zu erkennen ge^ geben hat, sowie die Vermeidung etwaiger Streitigkeiten (so jedenfalls die Motive II S. 802) über die Äußerung dieses Willens auch anders hätte erreicht werden können als durch die Einführung des Kriteriums der Rechtshängigkeit. Sicherlich hätte auch die Einreichung einer Klage, der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehles oder der Eingang eines Armenrechtsgesuches bei Gericht genügt, um die gewollte Klarheit zu schaffen. Das Gesetz hat es nun aber einmal für zweckmäßig gehalten, an einen weitergehenden Tatbestand, nämlich den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit anzuknüpfen, und zwar aus
 
Gründen der Rechtssicherheit. Es sollte nicht das (einfache) Verlangen der Geldentschädigung durch den Verletzten genügen, sondern der Schädiger sollte entweder mitwirken durch die Anerkennung des Anspruches, oder aber es sollte durch die Zustellung der Klage an ihn., also auch insoweit mit seiner wenigstens passiven Mitwirkung unter Zuhilfenahme des Gerichtes, ein allen Zweifel ausschließender Tatbestand geschaffen werden.
Nur dann wäre es geboten, diese Entscheidung des Gesetzgebers über den Wortlaut hinaus durch erweiternde Auslegung zu korrigieren, wenn anders dem Sinn des Gesetzes bei Berücksichtigung der heutigen rechtsdogmatischen und rechtsethischen Vorstellungen nicht mehr genügt werden könnte. Das aber ist nicht der Fall.
a)	Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht es dazu nicht schon aus, daß einige andere, jüngere Verfahrensordnungen wie die Verwaltungsgerichtsordnung, die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz für den Eintritt der Rechtshängigkeit und ihre Wirkungen schon die Einreichung der Klageschrift bei Gericht genügen lassen (§§	81 Abs. 1, 90 Abs. 1 VwGO; 64 Abs. 1,
66 Abs. 1 FGO; 90, 94 Abs. 1 SGG). Die Vorschrift des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB knüpft eben nicht an diese (Verwaltungsgerichtlichen) Verfahrensordnungen an, in denen es, weil es Amtsverfahren sind, keine eigentlichen "Gegner” gibt, sondern an die damals schon existierende Zivilprozeßordnung und damit an deren Begriff der Rechtshängigkeit an.
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Ebensowenig vermögen die Veränderung des Zustellungsverfahrens durch das Hechtseinheitsgesetz vom 12,9.1950, das die §§ 261 ff ZPO geändert hat, an der Auslegung des Begriffs der Rechtshängigkeit im Sinne der §§ 847, 1300 BGB etwas zu ändern. Zwar hatte es der Kläger früher, als die Zustellung der Klageschrift noch im Parteibetrieb erfolgte, in der Hand, die Zustellung, sofern es darauf ankommen konnte, zu beschleunigen. Indessen bedurfte es auch damals zunächst der Einreichung der Klageschrift bei Gericht und der Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden, bevor der Kläger die Zustellung vornehmen konnte. Die im Kriege eingeführte Amtszustellung der Klage führt demgegenüber zu keinen zeitlichen Verzögerungen, sofern der Kläger auf die Eilbedürftigkeit der Zustellung bei Gericht ausreichend hinwirkt.
Vergeblich verweist die Revision auf die Tatsache, daß die Gerichte heute an Samstagen keinen Dienstbetrieb und im allgemeinen auch keinen Bereitschaftsdienst unterhalten, der die Eilzustellung einer Klage verfügen könnte. Dieser Umstand zwingt zu keiner Abkehr von der gesetzlichen Regelung. Gewiß kann dadurch im Einzelfall eine Verzögerung der Klagezustellung eintreten, die bewirkt, daß der Verletzte vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit verstirbt.
Das muß und kann jedoch in Kauf genommen werden. Ersichtlich hat für den Gesetzgeber das Zeitmoment, nämlich der Gedanke, es müsse gerade bei schweren und schwersten Verletzungen, die mit der Gefahr eines baldigen Ablebens des Geschädigten verbunden sind, ermöglicht werden, so schnell wie möglich einen Schmerzensgeldanspruch anhängig zu machen, damit er
 
auf die Erben übergehen könne, bei der Festsetzung der Voraussetzungen, unter denen der Anspruch erheblich sein sollte, keine Rolle gespielt. Das ergibt sich schon daraus, daß die Regelung nicht nur für die Vererblichkeit, sondern genau so (und in erster Linie) für die Übertragbarkeit (und damit Pfändbarkeit) gilt.
b)	Zu erwägen kann allenfalls sein, die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO (vgl. auch die auf ähnlichen Gedanken beruhenden §§ 207, 496 Abs. 3 und 696 Abs. 2 ZPO) entsprechend anzuwenden.
Jedoch hält der Senat auch an seiner Auffassung fest, daß eine solche entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt. § 261 b Abs. 3 ZPO gilt unmittelbar nur für die Wahrung von Fristen und die Unterbrechung der Verjährung; die Herbeiführung einer materiellen Wirkung der Rechtshängigkeit wie die der Übertragbarkeit und Vererblichkeit in § 84? Abs. 1 Satz 2 BGB unterscheidet sich davon wesentlich. Nach Ablauf einer Frist erlischt zu demeist das Recht; ist die Verjährungsfrist abgelaufen, so ist das Recht einer die Durchsetzung zerstörenden Einrede ausgesetzt. Um eine solche, das Recht erhaltende Wirkung der Klagezustellung geht es hier aber nicht, sondern lediglich darum, das Recht übertragbar oder vererblich zu machen.
Es könnte noch daran gedacht werden, einen allgemeinen Rechtsgedanken, der sich in den genannten Vorschriften der Zivilprozeßordnung niedergeschlagen hat, für eine sich aufdrängende rechtsfortbildende Auslegung nutzbar zu machen, daß nämlich derjenige, der einen Antrag oder ein Gesuch bei Gericht eingereicht hat, unabhängig
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von den Zufälligkeiten der von Amts wegen vor-zunehmenden Zustellung die Reditswirkungen der Rechtshängigkeit im Sinne der §§ 8 7, 1300 BGB sollte herbeiführen können, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Für eine solche Übertragung dieses Grundgedankens auf die Auslegung des Begriffs Rechtshängigkeit in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB sprechen jedoch, wie sogleich auszuführen sein wird, keine zureichenden Gründe.
3. Weder Billigkeit noch unabweisbare praktische Bedürfnisse erfordern es, die Übertragbarkeit und die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches in einem weiteren Umfange zu ermöglichen, als es durch den Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist. Auch insoweit verbleibt der erkennende Senat bei seinem bisherigen Standpunkt, der sich im wesentlichen aus dem höchstpersönlichen Charakter des Schmerzensgeldanspruches herleitet.
a) Die Streitfrage, welche Kriterien für die Vererblichkeit des Schmerzensgeldes erfüllt sein müssen, gewinnt in der Regel nur dann ihre Bedeutung, wenn es nicht bloß um' die Übertragbarkeit, sondern um die Vererblichkeit des Schadensersatzanspruchs geht, und dies auch nur dann, wenn der Geschädigte alsbald nach dem Schadensereignis stirbt. In diesem Falle haben hauptsächlich die Erben ein Interesse daran, daß ihnen außer den sonstigen Vermögensrechten auch die einmal erworbeneiAnsprüche des Erblassers, die sich
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aus seinem immateriellen Schaden herleiten, zugute kommen. Diesen abgeleiteten Erwerb des Anspruchs durch die Erben gewährt das Gesetz Jedoch grundsätzlich nicht, sondern nimmt ihn (vgl. die Worte: "es sei denn, daß...!') nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 847 Abs.
1 Satz 2 BGB "in Kauf" (Senatsurteil vom 16.
 Dezember 1975 - VI ZR 175/74 - VersR 1976 , 660 m.w.Nachw. Der höchstpersönliche Charakter des Schmerzensgeldanspruchs erhellt am deutlichsten daraus, daß das Gesetz da, wo allein die Angehörigen oder Erben des Verletzten in Frage stehen könnten, wenn nämlich die schädigende Handlung unmittelbar den Tod herbeigeführt hat, eine von einem Vermögensschaden nicht abhängige Entschädigung nicht gewährt. Angehörige und Erben haben keinen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der von einem nachträglich verstorbenen Verletzten erlittenen immateriellen Schäden (vgl. auch BGHZ 56, 163). Der Umstand, daß dieser seine Verletzung nur wenig überlebt hat, wird selbst dann als schmerzensgeldmindernd und nicht etwa als ein Grund für seine Erhöhung betrachtet, wenn der Tod gerade durch das Unfallereignis verursacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16.
 Dezember 1975 aaO m.w.Nachw.). Eine gesetzgeberische Wertung, die den Erben des Geschädigten die Nachfolge in den Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich verwehrt und nur unter besonderen Voraussetzungen ermöglicht, ist unter Berücksichtigung dessen und in Anbetracht der oben beschriebenen Funktionen des Schmerzensgeldes auch nach heutiger
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Anschauung nicht in dem Sinne zweifelsfrei überholt, daß sie von den Gerichten korrigiert werden müßte.
Dabei muß auch bedacht werden, daß keineswegs immer die (vielleicht schutzwürdigen) Angehörigen die Erben sind, sondern möglicherweise fernstehende Verwandte oder gar familienfremde Dritte. Auch ihnen den Zugriff auf das Schmerzensgeld des Erblassers durch eine erweiterte Auslegung des Gesetzes zu gewähren, erscheint wenig sinnvoll.
b)	Gewiß hat sich seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches die Auffassung zu dem Schmerzensgeld gewandelt. Insbesondere der moderne Straßenverkehr hat es mit sich gebracht, daß es täglich zu vielen schweren Körperverletzungen kommt. Es ist längst üblich geworden, neben dem Ersatz der Vermögensschäden Schmerzensgelder zu fordern. Das gilt
 als selbstverständliche Verfolgung legitimer Vermögensinteressen, zu demal in den meisten Fällen letztlich der hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherer die Leistung erbringt.
c)	Eine wertende Betrachtung läßt indessen auch heute noch eine Erschwerung der Vererblichkeit nicht als überholt erscheinen. Es gibt gute Gründe, die derzeitige Regelung mindestens bis zu einer möglichen Änderung durch den Gesetzgeber beizubehalten. Solange im deutschen Recht die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches überhaupt eingeschränkt ist, kann es keine Rolle spielen, daß in vielen anderen Rechtsordnungen der Anspruch frei vererblich ist (vgl. dazu Rohmann aaO, S. 50 ff.). Immerhin hat der Gesetzgeber noch in dem 1965 neu gefaßten Urheberrechts-
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gesetz die alte Regelung getroffen wie in den §§ 847, 1300 BGB (§ 97 Abs. 3 S. 2 UrhG). Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlicher Vorschriften von 1967 wollte die Übertragbarkeit und Vererblichkeit '’wörtlich übereinstimmend mit dem geltenden Recht” (so S.
 157 der Begründung) regeln, obschon damals die engere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die hieran möhrfach geübte Kritik bekannt war (vgl. auch Stoll DAR 1968, 306).
d)	Gelegentlich wird eine Benachteiligung der armen Partei behauptet, die nicht wie die vermögende durch Zahlung des Prozeßkostenvorschusses die alsbaldige Zustellung der Klageschrift erreichen und damit den Schmerzensgeldanspruch vererblich machen könne (vgl. u.a.
 OLG Nürnberg, VersR 68, 505). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Regelung in § 65 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 u. 4 GKG bietet auch dem Nichtvermögenden die ausreichende Möglichkeit, ohne Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auf eine baldige Zustellung der Klage hinzuwirken. Eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch braucht dann nicht erst abgewartet werden.
4. Ohne Erfolg meint die Revision, die Berufung der beklagten Bundespost auf die verspätete Zustellung der Klageschrift stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie 3 1/2 Tage keine Zustellung der Klage an sich ermöglicht habe.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, sich für evtl, eintretende, für den Anspruchberechtigten eilige Fälle an dienstfreien Tagen zustellungsbereit zu halten. Es handelt sich insoweit um keinen Organisationsmangel, für den sie übrigens allenfalls, wenn er verschuldet wäre, nach § 839 BGB unter den dort gegebenen Voraussetzungen einzustehen hätte. Der Rechtsverkehr hat sich darauf einzustellen, daß Behörden (übrigens unter Umständen auch größere Privatbetriebe) an Samstagen nicht empfangsbereit sind. Soweit die Wahrung von Fristen in Betracht kommt, sind die in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die veränderten Zustände geändert worden.
Es kann im übrigen nicht Aufgabe der beklagten Behörde sein, Schwierigkeiten, die den Erben eines Verletzten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie entstehen können, durch Änderung ihrer Organisation zu beseitigen. Vielmehr ist es Sache der Kläger, für die rechtzeitige Durchsetzung ihrer Ansprüche auch unter den gegebenen Verhältnissen zu sorgen; die zufällige Verzögerung infolge der Aufeinanderfolge von mehreren Feiertagen müssen sie in Kauf nehmen.
III.
Danach kommt es auf die von der RevMonser-widerung der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Verletzte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zeitweise das Bewußtsein wiedererlangt
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hatte, überhaupt rechtswirksam eine Klage erheben konnte, nicht mehr an; immerhin war der die Klage bei Gericht einreichende Rechtsanwalt nicht vom Verletzten, sondern von dessen Neffen und dann von den Kindern des Verletzten beauftragt worden. Der vorliegende Fall nötigt den Senat daher auch nicht zur Überprüfung seines im Urteil vom 19. September 1967 (VI ZR 82/66 - VersR 1967, 1075) eingenommenen Standpunktes, daß die spätere Genehmigung der Klageerhebung durch die Erben rückwirkend die materiell-rechtlich notwendige Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs schafft (vgl. dazu die Bedenken bei Pecher AcP 1971, 44, 53 f. und Deutsch, Haftungsrecht 1 § 27 > IV 2 S. 478).
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr.Kullmann
 Dr. Ankermann