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BGH · vi zr 167/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 167/71

Die Berufungsschrift nahm "zur vorläufigen Begründung” auf das Armenrechtsgesuch und einen weiteren im Armenrechts bewilligungsverfahren für den Kläger eingereichten Schriftsatz Bezug. Mai 1969 kam eine Berufungsbegründung des Klägers ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist. Der Berufungsanwalt des Klägers begründete das Wiedereinsetzungsgesuch damit, daß die Versäumung der Begründung^frist auf einem Versehen einer mit der Notierung der Fristen betrauten, sonst zuverlässigen Angestellten beruht habe. Das Berufungsgericht hat, nachdem es zunächst in die sachliche Verhandlung eihgetreten war und Beweise erhoben hatte, durch Urteil vom 2. April 1972 unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten einschließlich derjenigen der Anschlußberufung auferlegt. Daß im vorliegenden Fall besondere Umstände der Anwendung dieser Grundsätze entgegenstünden, "will auch die Revision nicht geltend machen; sie schließt sich vielmehr insoweit der Auffassung des Berufungsgerichts an. 1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht erneut in die Prüfung eingetreten ist, ob dem Kläger wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren sei. 2. a) Das Berufungsgericht beanstandet, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sein Büropersonal nicht darauf hingewiesen hat, daß die Mvorläufige Begründung” in der Berufungsschrift nicht genüge und deshalb das Notieren der Begründungsfrist notwendig bleibe. So folgt das Berufungsgericht denn auch dem Kläger, sein Prozeßbevollmächtigter habe nicht beabsichtigt, bereits bei und mit Einlegung des Rechtsmittels dieses sogleich zu begründen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, er sei deshalb gehalten gewesen, solchen Mißverständnissen durch eine ausdrückliche Weisung im vorliegenden Fall vorzubeugen, sofern er nicht allgemein und in entsprechend nachdrücklicher Form auf die rechtliche Bedeutungslosigkeit sogenannter ”vorläufiger" Begründungen hingewiesen hatte - dies ist nicht glaubhaft gemacht -, ist rechtlich bedenkenfrei; sie entspricht dem Grundsatz, daß Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, . c) Die Revision rügt aber zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne nähere Begründung davon ausgeht, die Frist sei gerade infolge eines solchen Mißverständnisses der Angestellten versäumt worden. Aus dem durch Versicherung des Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers ergibt sich aber offensichtlich nicht, daß die Fristversäumung auf diese Weise zustandegekommen ist. Es bleibt daher zweifelhaft, ob sich das Berufungsgericht bewußt war, daß der Wiedereinsetzung nur solche Versäumnisse des Prozeßbevollmächtigten entgegenstehen, mit deren Ursächlichkeit für die Fristversäumung es rechnen muß. Der Zweifel wäre ausgeräumt, wenn das Berufungsgericht dargelegt hätte, daß und weshalb es die Versicherung des Prozeßbevollmächtigten nicht als hinreichende Glaubhaftmachung dafür wertet seine Angestellte habe aus einem sonstigen Versehen, nicht aber aufgrund der rechtsirrigen Meinung, der Schriftsatz vom 27. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Berufving unzulässig ist, dann wird es ferner zu beachten haben, daß sich seine kostenrechtliche Behandlung der Anschlußberufung Jedenfalls nicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützen läßt.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
ProzeßbevollmächtigteWiedereinsetzungFristBerufungsgerichtBerufungsbegründungBegründungKlägerRevisionAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 167/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19.Dezember 1972
K r i e g 1 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Spediteurs Josef
 Krs.
Jr«,
BMMHstraße
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Speditgi^^Theodor
t
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.i
2
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1972 durch die Richter Prof.Dr.Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr.Steffen und Dr.Kulimann für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 2. April 1971 aufgehoben.
Die Sacha wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil vom 11. Dezember 1968, im Parteibetrieb zugestellt am 12. März 1969, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger, nachdem ihm zunächst hierfür das Armenrecht bewilligt worden war, am 27. März 1969 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift nahm "zur vorläufigen Begründung” auf das Armenrechtsgesuch und einen weiteren im Armenrechts bewilligungsverfahren für den Kläger eingereichten Schriftsatz Bezug. Die beiden in Bezug genommenen Schriftstücke waren von den beim Berufungsgericht
 
nicht zugelassenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet.
Am 9. Mai 1969 kam eine Berufungsbegründung des Klägers ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist. Der Berufungsanwalt des Klägers begründete das Wiedereinsetzungsgesuch damit, daß die Versäumung der Begründung^frist auf einem Versehen einer mit der Notierung der Fristen betrauten, sonst zuverlässigen Angestellten beruht habe.
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und überdies eine unselbständige Anschlußberufung erhoben.
Das Berufungsgericht hat, nachdem es zunächst in die sachliche Verhandlung eihgetreten war und Beweise erhoben hatte, durch Urteil vom 2. April 1972 unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten einschließlich derjenigen der Anschlußberufung auferlegt.
Die Revision des Klägers bittet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Wiedereinsetzung zu bewilligen.
 
(
Entscheidungsgründe
I
 Das Berufungsgericht hält die Berufung für nicht rechtzeitig begründet, weil die Berufungsschrift nur allgemein auf Schriftstücke verweist, die nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sind. Eine weitere Begründung ist unstreitig nicht fristgerecht eingekommen. Das Berufungsgericht befindet sich insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpft (vgl. BGHZ 7, 170 mit weiteren Nachweisen). Daß im vorliegenden Fall besondere Umstände der Anwendung dieser Grundsätze entgegenstünden, "will auch die Revision nicht geltend machen; sie schließt sich vielmehr insoweit der Auffassung des Berufungsgerichts an.
II
Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Begründung mit der das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht erneut in die Prüfung eingetreten ist, ob dem Kläger wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies entsprach dem Grundsatz, daß Prozeß- wie Rechtsmittelvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind. Daß das bisherige Vorgehen des Berufungsgerichts nur von der Auffassung aus zu recht-fertigen war, daß dem Wiedereinsetzungsgesuch stattge-
 
geben werde, steht nicht entgegen. Die Befugnis und Pflicht des Berufungsgerichts zu einer erneuten Prüfung ist Jedenfalls deshalb nicht fraglich, weil es bisher in keiner Entscheidung zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ausdrücklich Stellung genommen hatte.
2. a) Das Berufungsgericht beanstandet, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sein Büropersonal nicht darauf hingewiesen hat, daß die Mvorläufige Begründung” in der Berufungsschrift nicht genüge und deshalb das Notieren der Begründungsfrist notwendig bleibe. Die Prüfung, ob die Begründung in der Berufungsschrift genüge, habe er nicht seinem Personal überlassen dürfen. Nach eigener Darstellung habe er sein Personal auch nicht allgemein dahin belehrt, daß eine Frist für die Berufungsbegründung auch dann zu notieren sei, wenn die Berufungsschrift bereits eine Begründung enthalte. Eine solche Belehrung habe sich nicht deshalb erübrigt, weil er die Berufungsbegründung grundsätzlich immer einem besonderen Schriftsatz Vorbehalten habe. Auf Grund einer solchen Belehrung wäre im vorliegenden Fall bei geschultem und gut überwachtem Personal die Frist nicht versäumt worden.
b) Diesen Ausführungen kann in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt durchweg beigetreten werden.
Zwar war sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im zweiten Rechtszug, wie der Zusammenhang seiner eidesstattlichen Erklärung erkennen läßt, bewußt, daß seine ”vorläufige Begründung” den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 ZPO nicht genügte. So folgt das Berufungsgericht denn auch dem Kläger, sein
 Prozeßbevollmächtigter habe nicht beabsichtigt, bereits bei und mit Einlegung des Rechtsmittels dieses sogleich zu begründen. Das zu bezweifeln hatte das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Revisionsbeklagten keinen Anlaß.
Eben darum mußte der Prozeßbevollmächtigte aber damit rechnen, daß er mit der irreführenden Bezeichnung seines Schriftsatzes als ("vorläufige”) Berufungsbegründung für seine nicht juristisch ausgebildeten Gehilfen eine Quelle gefährlicher Mißverständnisse geschaffen hatte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, er sei deshalb gehalten gewesen, solchen Mißverständnissen durch eine ausdrückliche Weisung im vorliegenden Fall vorzubeugen, sofern er nicht allgemein und in entsprechend nachdrücklicher Form auf die rechtliche Bedeutungslosigkeit sogenannter ”vorläufiger" Begründungen hingewiesen hatte - dies ist nicht glaubhaft gemacht -, ist rechtlich bedenkenfrei; sie entspricht dem Grundsatz, daß Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, . wenn der Prozeßbevollmächtigte die äußerste, ihm zu demutbare Sorgfalt auf die Wahrung der Frist gewandt hat.
c) Die Revision rügt aber zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne nähere Begründung davon ausgeht, die Frist sei gerade infolge eines solchen Mißverständnisses der Angestellten versäumt worden. Daß es davon ausgeht, ergibt sich jedenfalls aus seiner Feststellung, durch eine entsprechende Belehrung wäre die Fristversäumung vermieden worden. Nun ist es allerdings Sache des die Wiedereinsetzung Begehranden, darzutun und glaubhaft zu machen, daß keine Fehlerquelle in Frage steht, die ihm oder seinem Vertreter zu dem Verschulden gereichen könnte. Damit hätte die Meinung des Berufungs-
gerichts auch schon dann Bestand, wenn es nur mit der Möglichkeit des von ihm angenommenen Verlaufs rechnen mußte.
Aus dem durch Versicherung des Prozeßbevollmächtigten glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers ergibt sich aber offensichtlich nicht, daß die Fristversäumung auf diese Weise zustandegekommen ist. Der Prozeßbevollmächtigte hat vielmehr versichert, daß seine angeblich sonst zuverlässige Angestellte die Notierung der Frist aufgrund eines ihm "unverständlichen Zufalls" versäumt habe. Dieser Ausdruck ist zwar mit einer schuldhaften Gedankenlosigkeit der Angestellten - die der Wiedereinsetzung nicht schon entgegenstehen würde - vereinbar. Dagegen ist die Aussage, daß die Angestellte - wenn auch nur möglicherweise - einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu dem Opfer gefallen sei, mit diesem Wortlaut, wenn überhaupt, nur sehr schwer zu vereinbaren. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht nicht ohne Rückfrage zu diesem nicht naheliegenden Verständnis gelangen dürfen. Es bleibt daher zweifelhaft, ob sich das Berufungsgericht bewußt war, daß der Wiedereinsetzung nur solche Versäumnisse des Prozeßbevollmächtigten entgegenstehen, mit deren Ursächlichkeit für die Fristversäumung es rechnen muß. Der Zweifel wäre ausgeräumt, wenn das Berufungsgericht dargelegt hätte, daß und weshalb es die Versicherung des Prozeßbevollmächtigten nicht als hinreichende Glaubhaftmachung dafür wertet seine Angestellte habe aus einem sonstigen Versehen, nicht aber aufgrund der rechtsirrigen Meinung, der Schriftsatz vom 27. März 1969 stelle bereits eine hinreichende Berufungsbegründung dar, die Frist nicht notiert.
Das ist aber nicht geschehen.
J
 
Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufge hoben werden.
III
Vor der erneuten Entscheidung über die Wiedereinsetzung, die ihm überlassen bleibt, mag das Berufungsgericht die nach Vorstehendem gebotenen Hinweise zur Klärung des das Widereinsetzungsgesuch stützenden Vortrags nachholen.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Berufving unzulässig ist, dann wird es ferner zu beachten haben, daß sich seine kostenrechtliche Behandlung der Anschlußberufung Jedenfalls nicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützen läßt. Die angeführte Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 4, 229) befaßt sich ausdrücklich mit den Kosten der Anschlußrevision im Falle der Rücknahme einer zulässigen Hauptrevision (Leitsatz; vgl. auch auf S.230 unten die Bezugnahme auf die Rechte?rechung des Reichsgerichts, nach der bei anfänglicher Unzulässigkeit des Hauptrechtsmittels die Kosten der unselbständigen Anschließung den Anschlußkläger treffen).
Nüßgens	Dunz	Scheffen
 Dr.Steffen	Dr.Kullmann