Als er wieder nach rechts eingeschert war, lief die Klägerin plötzlich auf die Fahrbahn, wurde vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt und zu Bode geschleudert. Die Klägerin<hat den Beklagten für die Unfallfolgon haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz unfallbedingtor Auslagen, oin angemessenes Schmerzensgeld - beides mit Zinsen - sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe. Da dieser von vornherein mit unbedachten Handlungen eines Kindes in ihrem Alter habe rechnen müssen und außerdem erkannt haben müsse, daß sie ihn gar nicht bemerkt habe, sei er verpflichtet gewesen, ein Warnzeichen zu geben und seinen Wagen bis auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen; dies umso mehr, als er gewußt habe, daß in dieser Straße häufig 167/60 - VRS 21, 4 = VersR 61, 614? Der Beklagte mußte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, damit rechnen, daß ihn die Klägerin, als er sich ihr näherte, überhaupt nicht bemerkte, dem Vorkehr auf der Fahrbahn jedenfalls keine hinreichende Aufmerksamkeit schenkte. Die Annahme, daß die ihm den Rücken zuwondende Klägerin ihn nicht wahrnahm, lag für den Beklagten umso näher, als der Motor seines Wagens einen besonders leisen lauf hatte. Unter den dargoleg-ton Umständen mußte der Beklagte im Hinblick auf die Unberechenbarkoit dos Verhaltens von Kindern im Alter der Klägerin die Befürchtung hegen, die Klägerin könnte plötzlich, ohne sich nach ihm umzusehen, in seine Fahrbahn hineinlaufen. Die Gefährdung der Klägerin war umso größer, als der.Beklagte nach Umfahren des an der rechten Seite abgestollten Handwagens sein Fahrzeug wieder nach rechts bis auf etwa 1 m an den Fahrbahnrand lenkte und dadurch in bedrohliche Nähe der auf dem schmalen Gehweg stehenden Klägerin kam. Dafür, daß diese ein vom Beklagten abgegebenes Schallzeichen nicht richtig erfaßt oder falsch .darauf reagiert haben würde, fehlt, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, jedor Anhalt. Daß er die geforderten Vorsichtsmaßnahmen nicht angewandt hat, rechnet ihm das Berufungsgericht mit Recht als Fahlässig-koit an, die für den Unfall ursächlich geworden ist, Datei'brauchte es nicht auf die von der Revision angesogene Meinung dos im Strafverfahren erstatteten Gutachtens der Univcrsitüta-Nervenklinik näher cinzugehen, von einem 8-jährigen Kinde dürfe erwartet werden, daß es sich vor dem überqueren einer Straße erst umseho und nicht blindlings lös laufe. Hier handelt es sich weniger um eirie Frage des psychiatrischen Fachwissens als vielmehr um eine Frage der Lebenserfahrung, mit der unter den hier gegebenen Umständen die Meinung des Gutachtens nicht in Einklang steht. 2, Das Berufungsgericht legt der Klägerin ..ein mitwirkendes Verschulden zur Last, Es bejaht ihre Fähigkeit, das Gefährliche ihres Verhaltens zu erkennen, und geht auch von einer ihrem Alter entsprechenden Fähigkeit aus, gemäß dieser Einsicht 2u handeln. In diese Fähigkeit könnten jedoch, oo erwägt es zutreffend, bei einem Kinde von noch nicht 8 Jahren keine zu hohen Erwartungen geknüpft Worden, Das Fehlverhalten der Klägerin könne daher nicht allzu schwer zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden, wenn sie auch durch ihre Unbesonnenheit die entscheidende Unfallursäche gesetzt habe. Die durch die Botriobsgefahr seines Fahrzeugs gesetzte Unfallvcrur-sachung hält das Berufungsgericht jedoch für so schwerwiegend, daß ihm die Belastung der Klägerin mit einer Schadensquote von mehr als 1/4 nicht gerechtfertigt erscheint. Diese Würdigung läßt keinen revisionsreohtlich angreifbaren Rochtsfchlor erkenneno Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Rechtsgrundsatz des § 254 BGB verkannt, daß es bei der Schadensabwägung in erster Linie auf die beiderseitige Schadensverursachung ankomme; die Klägerin habe, wie das Berufungsgericht selbst ausführe, die entscheidende Unfallursache gesetzt. Das Berufungsgericht hat, v/ic sich aus der Gesamtheit seiner Ausführungen ergibt, die aus der vom Beklagten zu vortretenden Betriebsgefahr seines Kraftwagens hervorgehende Schadensveruraachung als überwiegend und für die Schadensverteilung ausschlaggebend angesehen. 3* Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes und Zubilligung eine lebenslangen Schmerzensgeldrente sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum und stehen mit den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHZ (GS) 18, 149) in Einklang. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird von dom Gutachten Dr. getragen, das ein sehr düsteres Bild der gegenwärtig bestehenden wie auch der zu erwartenden schwerwiegenden Gesundheitsschäden zeichnet. Konnte der Sachverständige im einzelnen auöh keine sichere Voraus sage machen, so.stellt er doch fest, daß die körperlichen Schäden auch künftig eine Behinderung des Kindos in allen körperlichen und manuellen Verrichtungen verursachen werden, daß das vom Vater ursprünglich geplante Berufozicl einer Ausbildung der Klägerin als Sparkassonangestelltcr zweifellos nicht erreicht werden könne und daß sich der geistige Entwicklungsrückotand von zwei bis drei Jahren Entgegen der Meinung der Revision ist dem Beklagten für den Pall, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin in Zukunft wesentlich günstiger entwickeln sollte, als das Berufungsgericht bei seiner Vorausschau annimnt, der Weg der Abänderungsklage nach $ 523 ZOP nicht verschlossen. Bas Berufungsgericht hat eindeutig klargcstcllt, daß cs von schweren Bauerschäden in der körperlichen und geistigen Entwicklung der Klägerin ausgoht, die die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente auf Lebenszeit rechtfertigen.
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BUNDESGERICHTSHOF
2089 061
IM NAMEN DES VOLKES
JLMJSlM URTEIL Verkündet am
2. Februar 1968 Kriegl,
Justizhaupt3ekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kraftfahrzoughandworkors Heinz H4jP|straßc 0,
7
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
Hildegard
geboren am 0. 1954,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Rolf S Sparkasscnangostellter, und Rcsi 3t0HB, daselbst,
traße
Klägerin, Berufungabeklagte und Revisionabeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hancbeck, Dr. Bode, Br* Hauß, Heinr* Meyer und Br. Nüßgcno
für Recht erkannt:
Bic Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4* Oktober 1966 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen*
Tatbestand^
Ber Beklagte fuhr am 27* Juli 1962 gegen 17*45 Uhr mit seinem Opel-Personenwagen von -AflH her durch die O^P-Straße in Kreis U®. Seine Geschwindig-
keit betrug 25 bis 30 km/st. Kurz vor dem Gebäude 12/14 mußte er einem am rechten Straßenrand abgestellten Handwagen zur Fahrbahnmitte hin auswcichen* Babel erblickte er in etwa 20 m Entfernung vor sich auf dem rechten Gehweg die damals 7 Jahre und 10 Monate alte Klägerin. Als er wieder nach rechts eingeschert war, lief die Klägerin plötzlich auf die Fahrbahn, wurde vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt und zu Bode geschleudert. Sie erlitt einen Schädelbasisbruch,ein schweres Schädel-Hirntrauma mit
Hirnquctschung, oin epicluralos Hämatom und eine Stamm-hirn- und Ventrikelblutung.. Ferner wurde eine leiclito Weiterstollung der rechten Pupille und Zwang3haltung des Kopfcd festgestellt. Die Klägerin befand sich vom Unfalltage bis zu dem 24. November 1962 in stationärer Behandlung in der chirurgischen Klinik zu UflB» wo mehrero Schädcl-oporationen vorgenommen v/orden mußten. Sie war während dieser Zeit etwa 10 Wochen lang bewußtlos. Als v/eitero Unfallfolgen hat die Klägerin eine spastische Hemiparese (Xiähmung) rechts und eine Spitzfußstellung rechts davon-getragen. Ob die darüber hinaus festgestellte psychische Wesensvcrändorung, insbesondere ein erheblicher Intclli-genzrückstand, eine Schädigung der Sehnerven und eine Behinderung der Nasenatmung unfallbedingt sind9 ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist aus der Volksschule herausgenommen worden und besucht jetzt eine Sonderklasse der Waldorfschule.
Die Klägerin<hat den Beklagten für die Unfallfolgon haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz unfallbedingtor Auslagen, oin angemessenes Schmerzensgeld - beides mit Zinsen - sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe.
Sie hat vorgotragen, sie habe auf dem rechten, 1 m breiten Gehweg gestanden, eine Brezel verzehrt und dabei in die dem Beklagten abgewandte Bichtung gesehen. Da dieser von vornherein mit unbedachten Handlungen eines Kindes in ihrem Alter habe rechnen müssen und außerdem erkannt haben müsse, daß sie ihn gar nicht bemerkt habe, sei er verpflichtet gewesen, ein Warnzeichen zu geben und seinen Wagen bis auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen; dies umso mehr, als er gewußt habe, daß in dieser Straße häufig
Kinder spielten. Ihr selbst könne v/egen ihres Alters keine schuldhafte Mitverursachung angorochnet worden. Durch den Unfall sei sie zeitlebens schwer beeinträchtigt. Die bei ihr fcstgestellte psychische Wesensveränderung sei ebenso unfallbedingt wie alle anderen Daucrfolgen. Im Hinblick auf die schweren Daucrfolgen sei die Zubilligung einer lebenslänglichen Schmorzensgeldrento gerechtfertigt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet , ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden, vielmehr stelle dieser für ihn ein unabwendbares Ereignis dar. Er habe alles getan, um den Unfall zu vermeiden.
Seine Geschwindigkeit sei ohnehin gering gewesen. Durch ein Schallzoichen würde er die Klägerin eher erschreckt als gewarnt haben. Er habe nicht damit rechnen können, daß sich das fast 8 Jahre alte Kind so unvernünftig verhalten und ihm in die Fahrbahn laufen würde. Zumindest müsse sioh die Klägerin ein ganz erhebliches Mitverochul-den anrcchnon lassen.
Das Landgericht hat dem bezifferten Klageantrag stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 9 000 DM nebst Zinsen sowie eine lebenslängliche Schmor-zensgeldrente von 75 DM monatlich zugesprochen. Es hat außerdem fcstgcstellt, daß der Beklagte der Klägerin den materiellen Zukunftsschaden zu 3/4 zu ersetzen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, dem Feststollungsausspruch jedoch den Vorbehalt des Bechtsübergangs auf öffentlich-rocht-liche Veroicherungsträgcr hinzugefügt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabwoisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
EnJscheidungsgrüQde^
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1. Däs Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfroi
ein .unfallursächliches Verschulden dos Beklagten* Wie
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es zutreffend darlegt, braucht zwar ein Kraftfahrer im . {allgemeinen a;uch in ländlichen Gegenden nicht mehr ohne weiteres darauf gefaßt zu sein, daß ihm ein Kind unvermittelt in die Fahrbahn läuft (BGH Urteil Vom 25. Novera-V her, I960 - 4.StR 435/60 - VRS 20, 132). Es hängt von
’ 1 den Umständen ab, ob sich nach der Erfahrung des Lebens
erkennbarer Anlaß bietet, eine Gefährdung in Rechnung zu stellen« Nach fester Rechtsprechung trifft den Kraftfahrer aber eine erhöhte Sorgfaltapflicht, wenn sich unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn befinden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. April 1961 - VI ZR . 167/60 - VRS 21, 4 = VersR 61, 614? vom 16. Juni 1961 -VI -ZR $06/60 - VersR 1961,. 837 ).
. Im vorliegenden Falle berechtigten die gesamten Umstände, wio sic sich dem Beklagten derboten, diesen nicht zu der Erwartung, die Klägerin werde sich verkchro-richtig verhalten und nicht plötzlich vom Gehweg in seine Fahrbahn laufen. Sic stand nach der fehlerfrei getroffe— non Feststellung des Berufungsgerichts, sich selbst überlassen, auf der Mitte des Gehweges, der nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen nur 1 m breit war? sie befand sich also in unmittelbarer Hähe des Fahrbahnrandes.
Sic 'blickte in die dom Beklagten angewandte Richtung.
Der Beklagte mußte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, damit rechnen, daß ihn die Klägerin, als er sich ihr näherte, überhaupt nicht bemerkte, dem Vorkehr auf der Fahrbahn jedenfalls keine hinreichende Aufmerksamkeit schenkte. Die Annahme, daß die ihm den Rücken zuwondende Klägerin ihn nicht wahrnahm, lag für den Beklagten umso näher, als der Motor seines Wagens einen besonders leisen lauf hatte. Unter den dargoleg-ton Umständen mußte der Beklagte im Hinblick auf die Unberechenbarkoit dos Verhaltens von Kindern im Alter der Klägerin die Befürchtung hegen, die Klägerin könnte plötzlich, ohne sich nach ihm umzusehen, in seine Fahrbahn hineinlaufen. Die Gefährdung der Klägerin war umso größer, als der.Beklagte nach Umfahren des an der rechten Seite abgestollten Handwagens sein Fahrzeug wieder nach rechts bis auf etwa 1 m an den Fahrbahnrand lenkte und dadurch in bedrohliche Nähe der auf dem schmalen Gehweg stehenden Klägerin kam. Er mußte daher, wie das Berufungsgericht mit Recht fordert, ein Warnzeichen geben (§ 12 Abs. 1 StVO), als er das nahe dem Fahrbahnrande stehende Kind auf eine Entfernung von 20 m wahrnahm. Dafür, daß diese ein vom Beklagten abgegebenes Schallzeichen nicht richtig erfaßt oder falsch .darauf reagiert haben würde, fehlt, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, jedor Anhalt. Diese Frage konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Zuziehung eines Jugendpsychologen beurteilen. Der Beklagte war außerdem verpflichtet, - zu demal er die Abgabe eines Warnzeichens unterließ - seine Geschwindigkeit so horab-zusotzen, daß er notfalls sofort anhalten konnte. Daß er die geforderten Vorsichtsmaßnahmen nicht angewandt hat,
rechnet ihm das Berufungsgericht mit Recht als Fahlässig-koit an, die für den Unfall ursächlich geworden ist, Datei'brauchte es nicht auf die von der Revision angesogene Meinung dos im Strafverfahren erstatteten Gutachtens der Univcrsitüta-Nervenklinik näher cinzugehen, von
einem 8-jährigen Kinde dürfe erwartet werden, daß es sich vor dem überqueren einer Straße erst umseho und nicht blindlings lös laufe. Hier handelt es sich weniger um eirie Frage des psychiatrischen Fachwissens als vielmehr um eine Frage der Lebenserfahrung, mit der unter den hier gegebenen Umständen die Meinung des Gutachtens nicht in Einklang steht. Der Beklagte haftet danach gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB für die Unfällfolgen,
2, Das Berufungsgericht legt der Klägerin ..ein mitwirkendes Verschulden zur Last, Es bejaht ihre Fähigkeit, das Gefährliche ihres Verhaltens zu erkennen, und geht auch von einer ihrem Alter entsprechenden Fähigkeit aus, gemäß dieser Einsicht 2u handeln. In diese Fähigkeit könnten jedoch, oo erwägt es zutreffend, bei einem Kinde von noch nicht 8 Jahren keine zu hohen Erwartungen geknüpft Worden, Das Fehlverhalten der Klägerin könne daher nicht allzu schwer zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden, wenn sie auch durch ihre Unbesonnenheit die entscheidende Unfallursäche gesetzt habe.
Auch den^Beklagten trifft nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur ein geringes Verschulden. Die durch die Botriobsgefahr seines Fahrzeugs gesetzte Unfallvcrur-sachung hält das Berufungsgericht jedoch für so schwerwiegend, daß ihm die Belastung der Klägerin mit einer Schadensquote von mehr als 1/4 nicht gerechtfertigt erscheint.
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Diese Würdigung läßt keinen revisionsreohtlich angreifbaren Rochtsfchlor erkenneno Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Rechtsgrundsatz des § 254 BGB verkannt, daß es bei der Schadensabwägung in erster Linie auf die beiderseitige Schadensverursachung ankomme; die Klägerin habe, wie das Berufungsgericht selbst ausführe, die entscheidende Unfallursache gesetzt. Die Rüge' ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat, v/ic sich aus der Gesamtheit seiner Ausführungen ergibt, die aus der vom Beklagten zu vortretenden Betriebsgefahr seines Kraftwagens hervorgehende Schadensveruraachung als überwiegend und für die Schadensverteilung ausschlaggebend angesehen. ’ Dem steht die Wendung, die Klägerin habe die entscheidende Unfallursachc gesetzt, nicht entgegen. Das Setzen der entscheidenden Unfallursache muß nicht gleichbedeutend sein mit der überwiegenden Schadensvorursachung i.S. des § 254 BGB. Das Berufungsgericht hat im übrigen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt. Die Schadensverteilung ist daher für die Rcvi-sionsinstanz bindend.
3* Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes und Zubilligung eine lebenslangen Schmerzensgeldrente sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum und stehen mit den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHZ (GS) 18, 149) in Einklang.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente auf Lebenszeit. Sie beanstandet, die vorliegenden Sachverständigengutachten, insbesondere auch das vom Landgericht oingeholto neurologische Gutachten von Dr. vom 29. Januar 1966,
l
boten koine hinreichende Grundlage für die Zubilligung einer lebenslangen Rente; das Berufungsgericht habe denn auch wesentliche Dauerschäden, die einq Rente auf Lebenszeit . rechtfertigen könnten, nicht-mit hinreichender Sicherheit festzustellen.vermocht. Mangels hinreichender Peö'tstellungen über die kiinftige .Entwicklung gehe auch der Hinweis des Berufungsgerichte, »auf die dem Beklagten in Palle wesentlicher Änderynge^i .pustehendo Möglichkeit einer Abänderungs^lage nach ,333ZPO fehl.
■ Die Ifügen können keinen Erfolg haben. Das.Berufungsgericht hat unter ^Auswertung des Gutachtens Dr.BflBB^^ vom 29? Januar. 1966 in freier Überzeugung (§ 267 ZPO) fcstgc.stollt, daß der Klägerin im körperlichen: und seelischen Bereich voraussichtlich schwere, im einzelnen dar-gclcgto unfallbedingte Dauerschäden verbleiben werden. Diese Vorausscha^.hat es dahin konkretisiert, vier Jahre nach dom Unfall hätten sich die Dauerfolgen so verfestigt, daß eine hinreichend sichere yerpussQhbarkeit .gegeben sei. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird von dom Gutachten Dr. getragen, das ein sehr düsteres Bild
der gegenwärtig bestehenden wie auch der zu erwartenden schwerwiegenden Gesundheitsschäden zeichnet. Konnte der Sachverständige im einzelnen auöh keine sichere Voraus sage machen, so.stellt er doch fest, daß die körperlichen Schäden auch künftig eine Behinderung des Kindos in allen körperlichen und manuellen Verrichtungen verursachen werden, daß das vom Vater ursprünglich geplante Berufozicl einer Ausbildung der Klägerin als Sparkassonangestelltcr zweifellos nicht erreicht werden könne und daß sich der geistige Entwicklungsrückotand von zwei bis drei Jahren
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wahrscheinlich nicht bessern, möglicherweise aber verschlimmern könneEine völlig sichere Voraussage ist hier, wie sich schon aus der Natur der Sache ergibt, nicht nög-lieh, zu einer Ermittlung der zu erwartenden Zukunftsschä-den im Rahmen des § 287 ZPO aber auch, nicht erforderlich.
Entgegen der Meinung der Revision ist dem Beklagten für den Pall, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin in Zukunft wesentlich günstiger entwickeln sollte, als das Berufungsgericht bei seiner Vorausschau annimnt, der Weg der Abänderungsklage nach $ 523 ZOP nicht verschlossen. Bas Berufungsgericht hat eindeutig klargcstcllt, daß cs von schweren Bauerschäden in der körperlichen und geistigen Entwicklung der Klägerin ausgoht, die die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente auf Lebenszeit rechtfertigen. Es hat diese Bauerschädon auch mit der erforderlichen Klarheit spezifiziert.
Die weiteren Rügen der Revision, die sich, gegen die tatrichteriiche Würdigung wenden, sind ebenfalls unbegründet.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
'Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
. Dr. Nüßgens