Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Bode, Heinr« Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt s • kunft des Beklagten auf der Fahrbahn gelegen hatte» Daß vorher bereits ein anderes Kraftfahrzeug über den Mopedfahrer gefahren war, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, aber auch nicht für ausgeschlossen» Bei einem solchen Unfallverlauf hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß Labonte dadurch zu Tode gekommen ist, daß der Beklagte ihn überfahren hat« Wohl hat es eine anderweitige natürliche Todesursache oder tödliche Verletzung aufgrund eines ohne Fremdeinwirkung bedingten Sturzes mit dem Moped aus- 2o Das Berufungsgericht begründet die Ersatzpflicht des Beklagten alternativ» Es hält nur zwei Geschehensabläufe für möglich: Entweder sei allein durch das Kraftfahrzeug des Beklagten überfahren worden oder - vorher - außerdem noch durch ein anderes Fahrzeug» nach Ansicht des Berufungsgerichts bei der ersten Möglichkeit die tödlichen Verletzungen als Halter und Fahrer beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs ( §§ 7, IS StVG) und zudem durch schuldhafte verkehrsv/idrige Fchr-weise ( § 823 BGB) herbeigeführt* Bei der zweiten Möglichkeit - die das Berufungsgericht nicht ausschließen zu können und deshalb berücksichtigen zu müssen glaubt -ist zwar ungeklärt, auf wessen Verhalten der Tod zurückzuführen ist; in Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erachtet das Berufungsgericht aber auch dann die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten für begründet. 1, Die Revision wendet sich nicht gegen diese Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senates, Sie bekämpft nur, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des § 830 Abs, 1 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendet und macht geltend, diese Vorschrift setze voraus, daß die Beteiligung eines weiteren möglichen Schädigers feststehe. Das Berufungsgericht habe aber gerade nicht festzusteilen vermocht, daß außer dem Kraftfahrzeug des Beklagten noch ein weiteres Bahrzeug den Mopedfahrer Überfahren habe, wenn es eine solche Möglichkeit auch nicht habe ausschalten können. Seiner rechtlichen Beurteilung legt es so neben der Möglichkeit, daß der Beklagte den Mopedfahrer allein überfahren hat, auch den Geschehensablauf hypothetisch zugrunde, daß der Verunglückte außerdem noch von einem weiteren Kraftfahrzeug vorher überfahren worden war, Zudem verkennt die Revision* daß, schließt man mit ihr aus tatsächlichen Gründen das Überfahren durch ein zweites Kraftfahrzeug aus, nur der erste erwogene Geschehensablauf übrig bleibt. werfenden Teile weit weniger schwer erkennbar gewesen als ein dunkel gekleideter und bewegungslos auf der Straße liegender Mensch* Hinzukomme, daß das Moped für den Beklagten vor dem Mopedfahrer gelegen habe, wie die spätere Endlage von Moped und Fahrer ergebe, selbst wenn man berücksichtige, daß der Mopedfahrer möglicherweise später durch den Kraftwagen des Beklagten noch ein Stück weiter geschoben worden sei» Hach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Beklagte, wäre er aufmerksam und nicht zu schnell gefahren, angesichts des in sein Blickfeld geratenen Mopeds mit einem menschlichen Hindernis rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten müssen. Bas gilt im Ergebnis auch für ihre Angriffe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Moped habe noch vor dem Mopedfahrer auf der Straße gelegen» Im Übrigen hat das Berufungsgericht erwogen, der Beklagte habe, selbst wenn er infolge der sichterschwerenden Umstände den auf der Fahrbahn liegenden X||HP nur schwer habe erkennen können, bei hinreichender Aufmerksamkeit jedenfalls das Moped auf der Fahrbahn rechtzeitig zu bemerken vermocht, deshalb mit einer besonderen Situation rechnen müssen und sein Fahrverhalt en bei einer der Sichtweite angepaßten Geschwindigkeit auch darauf einrichten können«, Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Moped nicht so weit vor dem Fahrer oder gar auf gleicher Höhe mit diesem auf der Straße lag, wovon die Revision ausgehen will»Schon aus diesen Gründen kam es auch nicht auf die vom Beklagten in erster Instans unter Zeugen- und Augenscheinsbeweis gestellte Behauptung an, daß eine Person, bekleidet wie der Mopedfahrer, bei Dunkelheit auf der Fahrbahn überhaupt nicht zu erkennen gewesen sei» b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsurteil als unstreitig bezeichnet, der Beklagte habe den Mopedfahrer mit dem Kraft- c) Rach der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts setzte bei dem zweiten erwogenen Ge-schehensablauf, bei dem IiflHB durch zwei Kraftfahrzeuge überfahren wurde, eine Freistellung des Beklagten den Hachv/eis voraus, daß die Tötung des Mopedfahrers nicht durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt sein konnte (BGHZ 33, 286, 292)» Daher brauchte sich das Berufungsgericht nicht damit auseinanderzusetzen, d) Bas Berufungsgericht ist dem Vorbringen des Beklagten, der sich hierzu auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen Fiedler im Strafverfahren berufen hat, nicht, auch nicht hilfsweise, gefolgt, vorher sei ein schweres, zwillingsbereiftes Fahrzeug über den Körper des Labonte hinweggefahren, wodurch dessen fod entweder schon vor Eintreffen des Beklagten eingetreten sei oder jedenfalls wegen der zuerst erlittenen schweren Verletzungen später auch ohne Überrollen durch den Beklagten eingetreten wäre..Welche Verletzungen aufgrund des möglichen ersten Überfahrens eingetreten sind, steht nicht fest. Im übrigen wäre, wie bereits erwähnt, rechtserheblich nur die Feststellung, daß die vom Kraftfahrzeug des Beklagten verursachten Verletzungen den Tod weder allein noch im Zusammenwirken mit den möglicherweise durch ein weiteres Fahrzeug erlittenen Schäden verursacht haben können. Verletzungen die beiden Kraftfahrzeuge verursacht haben» Mit dem Gutachten des Verkehrssachverständigen Fiedler hat sich das Berufungsgericht auseinander gesetzt, ohne seinen vorwiegend auf medizinischem Gebiet liegenden Erwägungen zu folgen« Es konnte rechtsfehlerfrei die Überzeugung ohne Heranziehung eines weiteren Sachverständigen gewinnen, die den Beklagten entlastende Feststellung lasse sich nicht treffen» e) Wenn die Revision meint, die unter Beweis gestellten Gegenvorstellungen des Beklagten seien jedenfalls so erheblich, daß das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis hätte als erschüttert ansehen müssen, so verkennt sie, daß der Beklagte gegenüber der nach § 830 Abs« 1 Satz 2 BGB vermuteten Ursächlichkeit den vollen Gegenbeweis zu führen hat (BGHZ 33» 286, 292; Wussow, Bas Unfallhaftpflichtrecht 8» Aufl» TZ 513)«
VW I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VX 2R 167/65 URTEIL Verkündet 19. Mai 1967 Kriegl, Justiz-hauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Arbeiters Heins Ki Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br gegen die LandesverSicherungsanstalt dHHHHP» KJK^allee vertreten durch den Vorsitzenden Geschäftsführer, Klägerin, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt Frhr. 2 »V Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Bode, Heinr« Meyer, Dr« Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt s Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15* Juli 1965 wird zurück-gewieseno Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt * Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte befuhr am 28« Februar 1961 gegen 22 «30 Uhr mit seinem Personenkraftv/agen (DKW-Junior) bei starkem Regen in Krefeld-Uerdingen die Duisburger straße in Richtung Moers« Binige Meter vor der von rechts einmündenden Kaldonhauser Straße überfuhr der Beklagte den Arbeiter Josef der die viel befahrene, an der Unfallstelle etwa 7,50 n breite DuisburgerStraße mit seinem Fahrrad mit Hilfsmotor (Moped) in gleicher Richtung benutzte« In Fahrtrichtung des Beklagten rechts waren Straßenbahnschienen verlegt. Nach dem Unfall lag Labonte auf der linken Fahrbahnseite etwa quer zur Straße mit dem Kopf nach links. Bas Moped befand sich etwa 7,2 m davor auf der rechten Seite der Fahrbahn. Bei der ärztlichen Untersuchung unmittelbar nach dem Unfall war tot. Bei ihm wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,04-; >o festgestellt. Der Verunglückte war seiner Ehefrau und einen unehelichen Kinde kraft Gesetzes unterhaltspflichtig. Biesen hat die Klägerin aufgrund der Sozialversicherur gcsetze Leistungen erbracht und weiterhin zu erbringen Aufgrund übergegangenen Rechts hat sie den Beklagten auf Ersatz in Anspruch genommen, v/obei sie von einer grundsätzlichen Ersatzpflicht des Beklagten für 2/3 der Unfallschäden ausgeht. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Verunglückten infolge überhöhter Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit angefahren, zu Fall gebracht und überfahren. Hierbei habe er ihm so schwere Verletzungen beigebracht, daß er an ihnen verstorben sei. Bis Klägerin hat die Zahlung eines Betrages von 6 563,80 BM nebst Zinsen und einer am 1. eines jeden Monats im voraus fälligen Rente in flöhe von 252,60 BM für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 31« Oktober 1971» von 202,30 BM für die Zeit vom 1. November 1971 bis 31« Bezember 1982 und von 149»60 IM vom 1, Januar 1983 bis 31« Januar 1987 gefordert. Ber Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat Grund und Höhe der Ansprüche bestritten. Er hat in Abrede gestellt, den Tod Labontes verursacht 4-, i zu haben und behauptet, der Verunglückte habe bereits tot auf der Fahrbahn gelegen, als er ihn überfahren habe« sei vorher von einem schweren Kraftfahrzeug überrollt worden« Dieses habe ihn auch zu Fall gebracht, wenn er nicht selbst infolge Unachtsamkeit und Fahruntüchtigkeit gestürzt oder durch eine natürliche (Todesursache wie Herzkollaps zu (Tode gekommen sei« Der Beklagte hat auch ein schuldhaft verkehr swi d r i g e o Verhalten in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Verunglückte sei auf der dunklen und regennassen Straße erst so spät erkennbar gewesen, daß er, der Beklagte, trotz mäßiger Geschwindigkeit von höchstens 50 km/st nicht mehr rechtzeitig habe bremsen oder ausweichen können« Selbst wenn er den Tod mitverursacht habe, sei eine Schadensbeteiligung im Hinblick auf das schuldhafte Verhalten labontes nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zur Hälfte des den Hinterbliebenen entstandenen Unfallschadens für gerechtfertigt erklärt« Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Ersatzpflicht auf i/3 beschränkt« Mit der Revision verfolgt der Beklagte die völlige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgrunde: Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten aus dem Straßenverkehrsgesetz und nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungeno Die auf die Klägerin nach § 1542 RVO übergegangenen Ersatzansprüche beschränkt es wegen mitv/irkenden Verschuldens des Verunglückten auf 1/3« Io , l.o Das Berufungsgericht geht von folgendem Unfall- ; hergang aus: Der Beklagte überfuhr mit seinem Personenkraftwagen der möglicherweise schon vor An- • kunft des Beklagten auf der Fahrbahn gelegen hatte» Daß vorher bereits ein anderes Kraftfahrzeug über den Mopedfahrer gefahren war, hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, aber auch nicht für ausgeschlossen» Bei einem solchen Unfallverlauf hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, daß Labonte dadurch zu Tode gekommen ist, daß der Beklagte ihn überfahren hat« Wohl hat es eine anderweitige natürliche Todesursache oder tödliche Verletzung aufgrund eines ohne Fremdeinwirkung bedingten Sturzes mit dem Moped aus- o 2o Das Berufungsgericht begründet die Ersatzpflicht des Beklagten alternativ» Es hält nur zwei Geschehensabläufe für möglich: Entweder sei allein durch das Kraftfahrzeug des Beklagten überfahren worden oder - vorher - außerdem noch durch ein anderes Fahrzeug» Da andere Todesursachen ausscheiden, hat der Beklagte SK 6 - nach Ansicht des Berufungsgerichts bei der ersten Möglichkeit die tödlichen Verletzungen als Halter und Fahrer beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs ( §§ 7, IS StVG) und zudem durch schuldhafte verkehrsv/idrige Fchr-weise ( § 823 BGB) herbeigeführt* Bei der zweiten Möglichkeit - die das Berufungsgericht nicht ausschließen zu können und deshalb berücksichtigen zu müssen glaubt -ist zwar ungeklärt, auf wessen Verhalten der Tod zurückzuführen ist; in Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erachtet das Berufungsgericht aber auch dann die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten für begründet. 3. Mit der Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den zweiten erwogenen Unfal 1 hergang hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die weder Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen noch einen subjektiven Zusammenhang zwischen den^mehreren Gefährdungstatern fordert (BGHZ 33i 286 mit weiteren Bachweisen). § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bezweckt, die Beweisschwierigkeiten des Geschädigten hinsichtlich der Verursachung des Schadenserfolges zu überwinden, sofern ungewiß geblieben ist, wer von mehreren als Urheber in Betracht kommenden Tätern den Schaden verursacht hat. Der Ersatzanspruch des durch einen von mehreren beteiligten Tätern Geschädigten soll nicht daran scheitern, daß die Person des eigentlichen Schädigers nicht mit voller Sicherheit ermittelt werden kann. Hierzu stellt das Gesetz eine Vermutung für die Ursächlichkeit auf. II, 1, Die Revision wendet sich nicht gegen diese Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senates, Sie bekämpft nur, daß das Berufungsgericht die Bestimmung des § 830 Abs, 1 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendet und macht geltend, diese Vorschrift setze voraus, daß die Beteiligung eines weiteren möglichen Schädigers feststehe. Das Berufungsgericht habe aber gerade nicht festzusteilen vermocht, daß außer dem Kraftfahrzeug des Beklagten noch ein weiteres Bahrzeug den Mopedfahrer Überfahren habe, wenn es eine solche Möglichkeit auch nicht habe ausschalten können. Allerdings sieht das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht die Beteiligung eines weiteren Kraftfahrzeugfahrers neben dem Beklagten nur als nicht ausschließbar und daher als möglich, aber gerade nicht als festgestellt an. Die Revision übersieht aber, daß das Berufungsgericht beide nach seiner Auffassung ' \ allein möglichen Geschehensabläufe rechtlich würdigt, ohne sich zwischen ihnen zu entscheiden^ es ist der - zutreffenden - Meinung, daß jede der; beiden Alternativen zu einer Haftung des Beklagten führt. Seiner rechtlichen Beurteilung legt es so neben der Möglichkeit, daß der Beklagte den Mopedfahrer allein überfahren hat, auch den Geschehensablauf hypothetisch zugrunde, daß der Verunglückte außerdem noch von einem weiteren Kraftfahrzeug vorher überfahren worden war, Zudem verkennt die Revision* daß, schließt man mit ihr aus tatsächlichen Gründen das Überfahren durch ein zweites Kraftfahrzeug aus, nur der erste erwogene Geschehensablauf übrig bleibt. Hat der Beklagte den fit' Mopedfahrer aber allein überfahren, sind keine Bedenken ersichtlich, daß er hierdurch den Tod des Labonte verursacht hat. 2o Ohne Erfolg erhebt die Revision verschiedene Verfahrensrügen. a) Vergeblich beanstandet die Revision die Feststellung von Tatsachen, aufgrund deren der Tatrichter angenommen hat, der Beklagte habe Außer- achtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt überfahren. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte, als er das Hindernis bemerkte, das Überfahren des weder durch Bremsen noch durch Ausweichen mehr verhindern konnte. Zutreffend ist es der Ansicht, der Beklagte sei demnach entweder unaufmerksam oder zu schnell gefahren, als daß er auf der übersehbaren Strecke noch habe anhalten können. Bieser Wertung steht nach seiner Auffassung nicht entgegen, daß labonte, der nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten schon vorher auf der Fahrbahn gelegen haben könne, infolge der Dunkelheit, des regnerischen Wetters, der dunklen Straßenoberfläche, der Bewegungslosigkeit und der dunklen Kleidung für einen Kraftfahrer nur schwer erkennbar gewesen sei. Bei diesen Gegebenheiten könne ein Verschulden des Beklagten, so führt das Berufungsgericht aus, allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn er nicht zusätzlich durch andere Umstände gewarnt gewesen sei. Eine solche Warnung erblickt das Berufungsgericht in dem ebenfalls auf der Straße liegenden Moped. Bieses sei schon wegen seiner licht zurück- werfenden Teile weit weniger schwer erkennbar gewesen als ein dunkel gekleideter und bewegungslos auf der Straße liegender Mensch* Hinzukomme, daß das Moped für den Beklagten vor dem Mopedfahrer gelegen habe, wie die spätere Endlage von Moped und Fahrer ergebe, selbst wenn man berücksichtige, daß der Mopedfahrer möglicherweise später durch den Kraftwagen des Beklagten noch ein Stück weiter geschoben worden sei» Hach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Beklagte, wäre er aufmerksam und nicht zu schnell gefahren, angesichts des in sein Blickfeld geratenen Mopeds mit einem menschlichen Hindernis rechnen und seine Fahrweise darauf einrichten müssen. Biese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, Bie Beweiswürdigung des Tatrichters ist möglich, verletzt keine Erfahrungssätze und verstößt nicht gegen Benkgesetzeo Sie ist daher für das Re-visionsgerfcht bindend» Bie Revision versucht mit ihrem Vorbringen in unzulässiger Weise, ihre Auffassung an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters zu setzen» Bas gilt im Ergebnis auch für ihre Angriffe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Moped habe noch vor dem Mopedfahrer auf der Straße gelegen» Im Übrigen hat das Berufungsgericht erwogen, der Beklagte habe, selbst wenn er infolge der sichterschwerenden Umstände den auf der Fahrbahn liegenden X||HP nur schwer habe erkennen können, bei hinreichender Aufmerksamkeit jedenfalls das Moped auf der Fahrbahn rechtzeitig zu bemerken vermocht, deshalb mit einer besonderen Situation rechnen müssen -10- 9L'I und sein Fahrverhalt en bei einer der Sichtweite angepaßten Geschwindigkeit auch darauf einrichten können«, Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Moped nicht so weit vor dem Fahrer oder gar auf gleicher Höhe mit diesem auf der Straße lag, wovon die Revision ausgehen will»Schon aus diesen Gründen kam es auch nicht auf die vom Beklagten in erster Instans unter Zeugen- und Augenscheinsbeweis gestellte Behauptung an, daß eine Person, bekleidet wie der Mopedfahrer, bei Dunkelheit auf der Fahrbahn überhaupt nicht zu erkennen gewesen sei» b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsurteil als unstreitig bezeichnet, der Beklagte habe den Mopedfahrer mit dem Kraft- fahrzeug überfahren» Das Berufungsgericht will damit gerade nicht sagen, wie die Revision meint, zu dieser Zeit habe mit Sicherheit noch gelobt» So legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung alternativ auch den Unfallverlauf zugrunde, bei dem der Mopedfahrer bereits vorher vor. einem anderen Kraftfahrzeug überfahren war und nicht festzustellen ist, wer der beiden Kraftfahrzeugführer seinen Tod verursacht hat» c) Rach der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts setzte bei dem zweiten erwogenen Ge-schehensablauf, bei dem IiflHB durch zwei Kraftfahrzeuge überfahren wurde, eine Freistellung des Beklagten den Hachv/eis voraus, daß die Tötung des Mopedfahrers nicht durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt sein konnte (BGHZ 33, 286, 292)» Daher brauchte sich das Berufungsgericht nicht damit auseinanderzusetzen, 11 daß dem Zeugen Bg^pnach seiner Aussage, deren Würdigung die Revision vermißt, mehrere hundert Meter vor der Einmündung der Kaldenhauser Straße in die B 57 ein Omnibus aus Richtung Moers entgegenkam. Zu der erforderlichen Annahme reichte diese Bekundung ersichtlich nicht aus» d) Bas Berufungsgericht ist dem Vorbringen des Beklagten, der sich hierzu auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen Fiedler im Strafverfahren berufen hat, nicht, auch nicht hilfsweise, gefolgt, vorher sei ein schweres, zwillingsbereiftes Fahrzeug über den Körper des Labonte hinweggefahren, wodurch dessen fod entweder schon vor Eintreffen des Beklagten eingetreten sei oder jedenfalls wegen der zuerst erlittenen schweren Verletzungen später auch ohne Überrollen durch den Beklagten eingetreten wäre..Welche Verletzungen aufgrund des möglichen ersten Überfahrens eingetreten sind, steht nicht fest. Hierzu haben auch die ärztlichen Sachverständigen nichts ausgeführt. Biese haben in ihren gutachtlichen Äußerungen, die abschließend nach, dem Gutachten Fiedler und in Kenntnis seiner. Ausführungen erstattet worden sind, auch keinerlei Bedenken dagegen erhoben, daß die festgestellten Verletzungen (Knochcn-brücho) durch ein Überfahren mit dem Personenkraftwagen des Beklagten herbeigeführt sein können. Im übrigen wäre, wie bereits erwähnt, rechtserheblich nur die Feststellung, daß die vom Kraftfahrzeug des Beklagten verursachten Verletzungen den Tod weder allein noch im Zusammenwirken mit den möglicherweise durch ein weiteres Fahrzeug erlittenen Schäden verursacht haben können. Eine dahingehende.Feststellung scheitert aber daran, daß nicht aufzuklären ist, welche einzelnen 12 - Verletzungen die beiden Kraftfahrzeuge verursacht haben» Mit dem Gutachten des Verkehrssachverständigen Fiedler hat sich das Berufungsgericht auseinander gesetzt, ohne seinen vorwiegend auf medizinischem Gebiet liegenden Erwägungen zu folgen« Es konnte rechtsfehlerfrei die Überzeugung ohne Heranziehung eines weiteren Sachverständigen gewinnen, die den Beklagten entlastende Feststellung lasse sich nicht treffen» e) Wenn die Revision meint, die unter Beweis gestellten Gegenvorstellungen des Beklagten seien jedenfalls so erheblich, daß das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis hätte als erschüttert ansehen müssen, so verkennt sie, daß der Beklagte gegenüber der nach § 830 Abs« 1 Satz 2 BGB vermuteten Ursächlichkeit den vollen Gegenbeweis zu führen hat (BGHZ 33» 286, 292; Wussow, Bas Unfallhaftpflichtrecht 8» Aufl» TZ 513)« Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen. Hanebeck Br. Bode Meyer Br. Pfretzsebner Br. Nü%ens \