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BGH

Gericht: BGH

in dem der Beklagte für den Pall des Todes des Klägers und seiner Ehefrau mit einem Hausgrundstück in als Vermächtnis bedacht war0 Als Gegenleistung Stattdessen unterschrieben die Parteien zunächst am 22o Juni I960 einen handschriftlichen Vertrags, wonach dem Beklagten von dem Kläger und seiner Ehefrau in ihrem Haus ein Wohnzimmer, Garage und Keilerraum sowie bis zu seiner Heirat die Verpflegung zur Verfügung gestellt wurdeno Der Beklagte hatte für diese Leistungen des Klägers und dessen Ehefrau ein Entgelt nicht zu zahlen« Der bis zu dem 30» Juni 1961 befristete Vertrag sollte unkündbar sein« Aufgrund dieses Vertrages wohnte der Beklagte vom 1« Juli bis zu dem 26« August I960 im Hause des Klägers und benutzte dessen Praxis für die Ausübung der tierärztliehen (Tätigkeit 0 Ende Juli I960 teilte er der (Pierärztekammer Westfalen/Lippe in Münster mit, daß er sich in Heiden als selbständiger Tierarzt niedergelassen habe« Am 30«/ 31« Juli I960 zeigte er in Übereinstimmung mit dem Kläger in der B^HPter Zeitung an, daß er ’’neben Dr« in als praktischer Tier- gestellte Die gegen die Einstellung des Verfahrens gerichtete Beschwerde des Klägers und sein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben erfolglose Den Antrag des Klägers auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beklagten lehnte die Tier-ärztekammer abo Der Kläger meint, der Beklagte sei aufgrund vertraglicher Verpflichtung und der Bestimmungen der Berufungsordnung für Tierärzte nicht berechtigt, sich in i^lPI niederzulasseno Zumindest ergebe sich ein Niederlassungsverbot für den Beklagten aus Treu und Glauben, da man ein Probejahr vereinbart habe und der Beklagte als sein Vertreter in tätig gewesen sei« Seine, des Klägers Ehefrau sei zu Beginn der Tätigkeit des Beklagten stets zu den Tierbesitzern mitgefahren, um den Beklagten als Vertreter einzuführen« Der Beklagte habe nie,widersprochen, wenn er Kunden und Kollegen als Vertreter vorgestellt worden sei« Er habe die kassierten Honorare gundsätziieh abgeliefert, nur gelegentlich seien ihm Honorare zur Eigenverwendung überlassen wordene Als der Beklagte Mitte Juli I960 den Versuch unternommen habe, unter der Rufnummer des Klägers als selbständiger Tierarzt ins Telefonverzeichnis aufgenommen zu werden, sei der Kläger sofort eingeschritten« Gewisse tierärztliche Funktionen habe der Beklagte in der damaligen Zeit auch nur als Vertreter vornehmen können, da er noch nicht als Vertrauens-Tierarzt registriert gewesen sei» Ihm, dem Kläger sei es darum gegangen, durch die Übertragung der Praxis an einen Kollegen sich und seiner Frau eine Alterssicherung zu schaffen« Diese Absicht habe der Beklagte durch seine Niederlassung in vereiteit, da die Ortschaft zwei Praxen nicht trage« Der Kläger ist der Ansicht, daß in dem Verhalten des Beklagten in jedem Pall ein schuldhafter Verstoß gegen die Rücksichtspflichten liege, die man im Stadium noch nicht abgeschlossener Vertragsverhandlungen oder in einer Probezeit dem Partner gegenüber nehmen müsseo Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Ausübung des tierärztlichen Berufs in zu unterlassene Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetenQ Er hat bestritten, mit dem Kläger eine Anstellung als Vertreter vereinbart zu haben0 Er habe, so trägt er vor, stets zu dem Ausdruck gebracht, daß er nur als selbständiger Tierarzt nach komme<, Am L Juli i960 sei eine nennenswerte Praxis des Klägers überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen0 Er habe in den Räumen des Klägers im eigenen Namen und für eigene Rechnung gearbeitet e Der Kläger und dessen Ehefrau hätten selbst die Bauern angewiesen mit ihm abzurechnen« Der Kläger habe weiter erklärt, er wolle in Zukunft nur noch bei einer Verhinderung des Beklagten in dessen Namen und für dessen Rechnung tätig, werden o In der Zeit vom lc Juli bis zu dem 260 August I960 sei wenig zu tun gewesen«. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Klageantrag weiter verfolgt und hilfsweise gebeten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in für die Zeit vom 1« Juli I960 bis zu dem lo Juli 1963 zu unterlassen, und dem Klä~ ger allen daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, daß er dieser ünterlassungsverpflich-tung nicht nachgekoraraen ist« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Vertragsverpflichtung des Beklagten, für eine gewisse Zeit von einer Niederlassung als Tierarzt in der Ortschaft abzusehen, nicht schon aus Rechts- Geht ein Arzt im Zusammenhang mit einem Praxistausch oder einer Tätigkeit in der Praxis eines Kollegen eine solche Verpflichtung ein, so ist die Abrede weder aus dem Gesichtspunkt des Artikel 12 GrundG noch aus dem einer sittenwidrigen Bindung (§ 138 BGB) zu beanstanden, wenn ein berechtigtes Schutzinteresse des Kollegen anzuerkennen ist und das berufliche Fortkommen des sich Bindenden nicht unbillig erschwert wirdo Ein vertragliches Niederlassungs verbot für eine bestimmte Ortschaft wird allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, stets nur in einer maßvollen zeitlichen Begrenzung als recht« lieh vertretbar anerkannt werden können (vglo BGHZ 16, 71 ff)o Das Berufungsgericht stellt vorzugsweise darauf ab, ob sieh der Beklagte bei Erörterung des ausdrücklich nicht geregelten Punktes auf eine Niederlassungsbeschränkung eingelassen hätte* Es meint hierzu, der Beklagte habe hierzu keinen Anlaß gehabt, da ihm alsdann die Möglichkeit genommen worden sei, die während seiner unzulänglich vergüteten Tätigkeit beim Kläger angeknüpften Verbindungen durch Eröffnung einer eigenen Praxis auszuschöpfeno Der Beklagte habe nämlich nach dem Vortrag des Klägers seine Arbeitskraft ein ganzes Jahr lang nur gegen Kost und Wohnung zur Verfügung stellen müssen* Es komme hinzu, daß der Gedanke einer Altersoder Hinterbliebenenversorgung, der naturgemäß ein Niederlassungsverbot nahelege, beim Kläger keine Rolle gespielt habe, was schon die äußerst niedrig bemessene Rente in dem geplanten Vertrag erkennen lasse* D?r Kläger und seine Ehefrau hätten bei den Vertragsverhandlungen zudem erkennen lassen, daß sie auf die Einnahmen aus der Praxis nicht angewiesen seieno Es sei ihnen im wesentlichen darum gegangen, einen ihnen genehmen Kollegen als Nachfolger für die Praxis zu finden* Nun sei die Praxis keineswegs blühend gewesen, sie habe vielmehr durch den Nachfolger neu aufgebaut werden müssen* Dem Beklagten habe durch die in Aussicht ge- stellten Vorteile (Erbvertrag) ein Anreiz gegeben werden sollen, sich in niederzulasseno Kur mit Rücksicht hierauf sei der Beklagte, der zunächst Bedenken gehabt habe, auf den Wunsch des Klägers eingegangen 0 Unter diesen Umständen könne der Kläger dem Beklagten die Niederlassung in nicht verwehren* sich zu überzeugen, daß man zu ihm Vertrauen haben könne und daß er für die Übernahme der Praxis geeignet sei'1 (Bio 140 H der Akten)0 Das Berufungsgericht mißt der nach seiner Ansicht unzulänglichen Vergütung der Tätigkeit des Beklagten in dieser Probezeit besondere Bedeutung bei der Auslegung bei« Hierzu ist zu bemerken, daß sich der Beklagte selbst für berechtigt angesehen hat, im Probejahr in eigenem Namen zu liquidieren, was bei der Würdigung seines späteren Verhaltens (Au3schöpfung der in der Praxis des Klägers gewonnenen Beziehungen) ins Gewicht fallen mußo Geht man vom Vertrag des Klägers aus, so sollte der Beklag-te zwar nicht selbst liquidieren dürfen, aber wie ein Sohn im Hause gehalten werden und entsprechend seinen Bedürfnissen auch Geldmittel auf Anforderung erhalten« Hinzu kam, daß der Beklagte, der die Praxiseinrichtungen des Klägers benutzte, offenbar keine wesentlichen eigenen Unkosten hatte« Vor allem aber hatte der Beklagte die Aussicht, nach Ablauf der Probezeit die in dieser Zeit ausgebaute Praxis zu günstigen Bedingungen zu erwerben, indem er nur eine geringe und limitierte Hen-tenverpflichtung einzugehen brauchte und dazu den Vorteil des Hauserwerbs erhielt« Diese Chance darf bei der Würdigung der Stellung des Beklagten während des Probejahres nicht unberücksichtigt bleiben« Daß der Beklagte ein gewisses Hisiko einging, indem er sich auf die Vertagung des Vertragsabschlusses über die Praxisübernahme und die Vorschaltung eines Probejahres einließ, liegt in der Eigenart einer Bewährungszeit begründet« Das Berufungsgericht nimmt dem Beklagten dieses Hisiko ab, indem es ihm erlaubt, die durch Unterstützung des Klägers gewonnenen Beziehungen zur Eröffnung einer eigenen Praxis in H^^^p "auszusehöpfen”« Gerade wenn der Beklagte die Beziehungen zu der Kundschaft wesentlich Das angefochtene Urteil konnte nach allem nicht aufrecht erhalten bleiben <> Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Tatrichter Gelegenheit hat, die ergänzende Vertragsauslegung erneut unter Würdigung des gesamten Auslegungsstoffs und der erforderlichen Stellungnahme der Parteien zu prüfen Dabei wird das Berufungsgericht die unter II0 entwickel ten grundsätzlichen Gesichtspunkte zu den Pflichten zu beachten haben, die sich aus einer probeweisen Tätigkeit eines als Praxisnachfolger in Aussicht genommenen Arztkollegen ergebene Es ist ferner Aufgabe des Tatrichters, darüber zu entscheiden, auf welche Zeit eine

Zitierte Normen: § 138 BGB
KollegeBerufungsgerichtParteihausenWürdigungKlägerPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21o Dezember 1965 Krieglo Justiz-haupt s ekret är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZK 16^/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Tierarztes Dr0 Josef Vii
 Straße fl
 Kreis
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers;,
~ Prazeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 den Tierarzt Dr®
Dp de
 in H
Kreis
 Prozeßbevollmäehtigtegj
 Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof« und Dr«
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21o Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Engels und der Bundesrichter Hanebeck? Dr0 Bode? Dr0 Hauß und Dr0 Nüßgens	^
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf <>) vom 27o April 1964 aufgehobeno
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0
Von Rechts wegen
 Der Kläger war bis zu dem Sommer I960 der einzige zugelassene Tierarzt in der etwa 4000 Einwohner zäh*
kinder-
lend en Ortschaft	&a er &Q Jahre alt ?
los verheiratet und herzleidend war? suchte er für seine Praxis einen Nachfolger0 Als solcher war der Beklagte ausersehen, der derselben studentischen Verbindung angehörte wie der Kläger0 Zugleich mit dem Vertrag
 werden? in dem der Beklagte für den Pall des Todes des Klägers und seiner Ehefrau mit einem Hausgrundstück in als Vermächtnis bedacht war0 Als Gegenleistung
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sollte der Beklagte nach einer einjährigen Anlaufzeit eine monatliche Rente von 250 DM und hei Inanspruchnahme einer Wohnung im Arzthaus 500 DM Rente an den Kläger und seine Ehefrau oder an den Überlebenden zahleno Ferner war vorgesehen, daß der Kläger eine Kapital ’Lebensversicherung zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingehen sollte« Zur Beurkundung und Unterzeichnung dieses von dem Notar Dr« bereits entworfenen Vertrages kam es jedoch nicht«
Stattdessen unterschrieben die Parteien zunächst am 22o Juni I960 einen handschriftlichen Vertrags, wonach dem Beklagten von dem Kläger und seiner Ehefrau in ihrem Haus ein Wohnzimmer, Garage und Keilerraum sowie bis zu seiner Heirat die Verpflegung zur Verfügung gestellt wurdeno Der Beklagte hatte für diese Leistungen des Klägers und dessen Ehefrau ein Entgelt nicht zu zahlen« Der bis zu dem 30» Juni 1961 befristete Vertrag sollte unkündbar sein« Aufgrund dieses Vertrages wohnte der Beklagte vom 1« Juli bis zu dem 26« August I960 im Hause des Klägers und benutzte dessen Praxis für die Ausübung der tierärztliehen (Tätigkeit 0 Ende Juli I960 teilte er der (Pierärztekammer Westfalen/Lippe in Münster mit, daß er sich in Heiden als selbständiger Tierarzt niedergelassen habe« Am 30«/ 31« Juli I960 zeigte er in Übereinstimmung mit dem Kläger in der B^HPter Zeitung an, daß er ’’neben Dr«	in	als praktischer Tier-
arzt tätig und gleichfalls unter Ruf^B^ reichen” seio Am 26o August I960 zog der Beklagte aus und eröffnete in der Nähe der Wohnung des Klägers in H^l^eine eigene tierärztliche Praxis«
Ein von dem Kläger gegen den Beklagten wegen Betruges, Diebstahls und Untreue veranlaßtes Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts ein-
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gestellte Die gegen die Einstellung des Verfahrens gerichtete Beschwerde des Klägers und sein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben erfolglose Den Antrag des Klägers auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beklagten lehnte die Tier-ärztekammer abo
 Der Kläger meint, der Beklagte sei aufgrund vertraglicher Verpflichtung und der Bestimmungen der Berufungsordnung für Tierärzte nicht berechtigt, sich in i^lPI niederzulasseno Zumindest ergebe sich ein Niederlassungsverbot für den Beklagten aus Treu und Glauben, da man ein Probejahr vereinbart habe und der Beklagte als sein Vertreter in	tätig	gewesen sei« Seine,
 des Klägers Ehefrau sei zu Beginn der Tätigkeit des Beklagten stets zu den Tierbesitzern mitgefahren, um den Beklagten als Vertreter einzuführen« Der Beklagte habe nie,widersprochen, wenn er Kunden und Kollegen als Vertreter vorgestellt worden sei« Er habe die kassierten Honorare gundsätziieh abgeliefert, nur gelegentlich seien ihm Honorare zur Eigenverwendung überlassen wordene Als der Beklagte Mitte Juli I960 den Versuch unternommen habe, unter der Rufnummer des Klägers als selbständiger Tierarzt ins Telefonverzeichnis aufgenommen zu werden, sei der Kläger sofort eingeschritten« Gewisse tierärztliche Funktionen habe der Beklagte in der damaligen Zeit auch nur als Vertreter vornehmen können, da er noch nicht als Vertrauens-Tierarzt registriert gewesen sei» Ihm, dem Kläger sei es darum gegangen, durch die Übertragung der Praxis an einen Kollegen sich und seiner Frau eine Alterssicherung zu schaffen« Diese Absicht habe der Beklagte durch seine Niederlassung in	vereiteit,
 da die Ortschaft zwei Praxen nicht trage« Der Kläger ist der Ansicht, daß in dem Verhalten des Beklagten in jedem
 Pall ein schuldhafter Verstoß gegen die Rücksichtspflichten liege, die man im Stadium noch nicht abgeschlossener Vertragsverhandlungen oder in einer Probezeit dem Partner gegenüber nehmen müsseo
 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Ausübung des tierärztlichen Berufs in zu unterlassene
 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetenQ Er hat bestritten, mit dem Kläger eine Anstellung als Vertreter vereinbart zu haben0 Er habe, so trägt er vor, stets zu dem Ausdruck gebracht, daß er nur als selbständiger Tierarzt nach	komme<,	Am L Juli i960 sei eine
 nennenswerte Praxis des Klägers überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen0 Er habe in den Räumen des Klägers im eigenen Namen und für eigene Rechnung gearbeitet e Der Kläger und dessen Ehefrau hätten selbst die Bauern angewiesen mit ihm abzurechnen« Der Kläger habe weiter erklärt, er wolle in Zukunft nur noch bei einer Verhinderung des Beklagten in dessen Namen und für dessen Rechnung tätig, werden o In der Zeit vom lc Juli bis zu dem 260 August I960 sei wenig zu tun gewesen«. Die Tierbesitzer hätten meist an ihn, den Beklagten, gezahlto Von den liquidierten Beträgen habe er nichts an den Kläger abgeführt o Zwei Rechnungen habe er auch in eigenem Namen ausgestellt, wovon eine beglichen worden sei«. Die Mitteilung seiner Niederlassung an die Tierärztekamtno* habe er bis Ende Juli I960 hinausgeschoben, weil der Kläger bestrebt gewesen sei die Fleischbeschau zu bekommene Nur deshalb habe der Kläger auch vorgegeben, nach dem 1„ Juli I960 noch selbst berufstätig zu sein«, Auf die Bemühungen des Klägers um die Fleischbeschau sei auch bei der Formulierung der Zei-
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tungsanzeige Rücksicht genommen worden« Er sei aus dem Haus des Klägers ausgezogen, weil sich Unstimmigkeiten mit dem Kläger und dessen Ehefrau ergeben hätten, an deren Entstehung er, der Beklagte, schuldlos gewesen sei« Ein längeres Wohnen im Hause des Klägers sei ihm nicht mehr zuzu demuten gewesen« Bei seinem Auszug habe er jedoch dem Kläger angeboten, die von dem Notar Pr« Wfjmi entworfenen Verträge durchzuführen, jedoch mit der Einschränkung, daß er nicht im Hause des Klägers wohnen bleibe0 Pas habe der Kläger abgelehnt«
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Klageantrag weiter verfolgt und hilfsweise gebeten,
 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in	für	die	Zeit	vom 1« Juli I960 bis
 zu dem lo Juli 1963 zu unterlassen, und dem Klä~ ger allen daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, daß er dieser ünterlassungsverpflich-tung nicht nachgekoraraen ist«
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurüekgewiesen«
Mit der Revision bittet der Kläger, den im Berufungsrecht szug gestellten Anträgen stattzugeben«
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Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß
 eine Vertragsverpflichtung des Beklagten, für eine gewisse Zeit von einer Niederlassung als Tierarzt in der Ortschaft	abzusehen,	nicht	schon	aus	Rechts-
gründen unwirksam v/äre^. Geht ein Arzt im Zusammenhang mit einem Praxistausch oder einer Tätigkeit in der Praxis eines Kollegen eine solche Verpflichtung ein, so ist die Abrede weder aus dem Gesichtspunkt des Artikel 12 GrundG noch aus dem einer sittenwidrigen Bindung (§ 138 BGB) zu beanstanden, wenn ein berechtigtes Schutzinteresse des Kollegen anzuerkennen ist und das berufliche Fortkommen des sich Bindenden nicht unbillig erschwert wirdo Ein vertragliches Niederlassungs verbot für eine bestimmte Ortschaft wird allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, stets nur in einer maßvollen zeitlichen Begrenzung als recht« lieh vertretbar anerkannt werden können (vglo BGHZ 16,
 71 ff)o
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 Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Parteien keine ausdrückliche Abrede darüber getroffen haben, ob sich der Beklagte nach Scheitern der vorgesehenen Praxisübernahme in	niederlassen	durfte*	Mit	zu-
treffenden Gründen wird ausgeführt, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien in diesem Punkt eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthielten (§ 157 BGB}0 Maßgebend für die Art der Inhaltsergänzung eines Vertrages sind die unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu stellenden Anforderungen von Treu und Glauben* Dabei ist von dem objektiven Sinn der vertraglichen Beziehungen, dem von beiden Parteien anerkannten Vertragszweck, auszugehen und zu
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fragen, was die Parteien redlicherweise unter Berücksichtigung der getroffenen Regelung als Vertragsinhalt ansehen müssen (vgl« Ermann Hefermehl BGB Komm* 3° Auflo Annu 7 zu § 157; Larenz Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 7° Auflo § 8 II)0 Diesen Aufgaben werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht, mit denen es eine Ausfüllung der Lücke i0So der Ergänzung durch ein zeitlich begrenztes Niederlsssungsverbot ablehnt O
Das Berufungsgericht stellt vorzugsweise darauf ab, ob sieh der Beklagte bei Erörterung des ausdrücklich nicht geregelten Punktes auf eine Niederlassungsbeschränkung eingelassen hätte* Es meint hierzu, der Beklagte habe hierzu keinen Anlaß gehabt, da ihm alsdann die Möglichkeit genommen worden sei, die während seiner unzulänglich vergüteten Tätigkeit beim Kläger angeknüpften Verbindungen durch Eröffnung einer eigenen Praxis auszuschöpfeno Der Beklagte habe nämlich nach dem Vortrag des Klägers seine Arbeitskraft ein ganzes Jahr lang nur gegen Kost und Wohnung zur Verfügung stellen müssen* Es komme hinzu, daß der Gedanke einer Altersoder Hinterbliebenenversorgung, der naturgemäß ein Niederlassungsverbot nahelege, beim Kläger keine Rolle gespielt habe, was schon die äußerst niedrig bemessene Rente in dem geplanten Vertrag erkennen lasse* D?r Kläger und seine Ehefrau hätten bei den Vertragsverhandlungen zudem erkennen lassen, daß sie auf die Einnahmen aus der Praxis nicht angewiesen seieno Es sei ihnen im wesentlichen darum gegangen, einen ihnen genehmen Kollegen als Nachfolger für die Praxis zu finden* Nun sei die Praxis keineswegs blühend gewesen, sie habe vielmehr durch den Nachfolger neu aufgebaut werden müssen* Dem Beklagten habe durch die in Aussicht ge-
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stellten Vorteile (Erbvertrag) ein Anreiz gegeben werden sollen, sich in	niederzulasseno Kur
 mit Rücksicht hierauf sei der Beklagte, der zunächst Bedenken gehabt habe, auf den Wunsch des Klägers eingegangen 0 Unter diesen Umständen könne der Kläger dem Beklagten die Niederlassung in	nicht	verwehren*
Hierzu rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessenlage einseitig gewürdigt und den Auslegungsstoff in mehrfacher Hinsicht nicht erschöpft„ Dem ist zuzustimmeno Zunächst ist nicht daran vorbeizukommen, daß der Kläger einem ihm genehmen Kollegen seine Praxis gegen Entgelt (Rente mit WertSicherungsklausel, Eingehen einer Lebensversicherung zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau gem0 § 8 des Vertragsentwurfs) überlassen wollte<> Die geringe Bemessung des Entgelts schloß den Gedanken einer zusätzlichen Ältersund Hinterbliebenenversorgung nicht ohne weiteres aus» Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß auch der Notar Dro	dem	das	Berufungsgericht	sonst	in
 allem folgt, die Absicht des Klägers und seiner Ehe« frau dahin verstanden habe, diese seien interessiert gewesen, die Praxis an einen Kollegen zu überlassen, um dafür eine Altersversorgung zu erhalten (Blatt 139 R der Akten)o Hierzu hätte das Berufungsgericht zu dem mindesten Stellung nehmen müssen0 Im Revisionsrechtszug ist aufgrund der Unterstellungen des Berufungsurteils weiter da von auszugehen, daß die Parteien in einer Probezeit von einem Jahr aufgrund des näheren Kennenlernens prüfen wollten, ob die Voraussetzungen für die in Aussicht-genommene Praxisübergabe und die Vermächtniseinsetzung gegeben waren» Legt man die Aussage des Notars Br» zugrunde, so war der Beklagte mit diesem Probejahr einverstanden, da er "dem Kläger Gelegenheit geben wollte.
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sich zu überzeugen, daß man zu ihm Vertrauen haben könne und daß er für die Übernahme der Praxis geeignet sei'1 (Bio 140 H der Akten)0 Das Berufungsgericht mißt der nach seiner Ansicht unzulänglichen Vergütung der Tätigkeit des Beklagten in dieser Probezeit besondere Bedeutung bei der Auslegung bei« Hierzu ist zu bemerken, daß sich der Beklagte selbst für berechtigt angesehen hat, im Probejahr in eigenem Namen zu liquidieren, was bei der Würdigung seines späteren Verhaltens (Au3schöpfung der in der Praxis des Klägers gewonnenen Beziehungen) ins Gewicht fallen mußo Geht man vom Vertrag des Klägers aus, so sollte der Beklag-te zwar nicht selbst liquidieren dürfen, aber wie ein Sohn im Hause gehalten werden und entsprechend seinen Bedürfnissen auch Geldmittel auf Anforderung erhalten« Hinzu kam, daß der Beklagte, der die Praxiseinrichtungen des Klägers benutzte, offenbar keine wesentlichen eigenen Unkosten hatte« Vor allem aber hatte der Beklagte die Aussicht, nach Ablauf der Probezeit die in dieser Zeit ausgebaute Praxis zu günstigen Bedingungen zu erwerben, indem er nur eine geringe und limitierte Hen-tenverpflichtung einzugehen brauchte und dazu den Vorteil des Hauserwerbs erhielt« Diese Chance darf bei der Würdigung der Stellung des Beklagten während des Probejahres nicht unberücksichtigt bleiben« Daß der Beklagte ein gewisses Hisiko einging, indem er sich auf die Vertagung des Vertragsabschlusses über die Praxisübernahme und die Vorschaltung eines Probejahres einließ, liegt in der Eigenart einer Bewährungszeit begründet« Das Berufungsgericht nimmt dem Beklagten dieses Hisiko ab, indem es ihm erlaubt, die durch Unterstützung des Klägers gewonnenen Beziehungen zur Eröffnung einer eigenen Praxis in H^^^p "auszusehöpfen”« Gerade wenn der Beklagte die Beziehungen zu der Kundschaft wesentlich
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dadurch gewonnen hatte, daß er durch den Kläger eingeführt wurde, ln dessen Haus wohnte und praktizierte und dessen Fernsprecher benutzte, erscheint es anstößig, daß der Beklagte diese Beziehungen durch Eröffnung einer eigenen Praxis in H^^fe nutzbar machte, soweit dies auf Kosten des Klägers geschähe Bas aber liegt nach dem Sachverhalt nahe* Ist es richtig, daß die kleine Ortschaft Hfm^nur eine stationäre Tierarztpraxis trug, war dem Kläger mit der Eröffnung der eigenen Praxis des Beklagten die Möglichkeit genommen oder doch wesentlich erschwert, einem anderen Kollegen die Praxis zu veräußerno Diesem Interesse des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Würdigung gar keine Beachtung geschenkt, obschon es nach dem Vertragszweck nahe lag, daß der Kläger beim Scheitern :der Pläne mit dem Beklagten einen anderen Kollegen als Nachfolger gewinnen wollte» Es muß also gefragt werden, ob der Beklagte - mag er auch als selbständiger Tierarzt in der Praxis des Klägers tätig gewesen sein -nach Treu und Glauben bei negativem Ausgang der Probe-zeit solche Pläne des Klägers sabotieren durfte0 Wenn das Berufungsgericht die altruistischen Absichten des Klägers in den Vordergrund stellt, so ist zu betonen, daß sich deswegen die Pflichten der Rücksichtnahme eines in der Praxis tätigen Arztkollegen nicht zu mindern braucheno Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist es endlich unbeachtlich, ob die Parteien selbst infolge einer unrichtigen Würdigung der Rechtslage die sich aus dem Vertrag ergebenen Pflichten verkannt haben„ Hat der Beklagte dem Kläger angeboten, er wolle die Renten-Verpflichtung aus dem geplanten Vertrag auch nach der selbständigen Niederlassung übernehmen, so läßt sich eine solche Bereitschaft auch in einem anderen Sinne werten, als sie vom Berufungsgericht gewertet worden
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ist, - ganz abgesehen davon«, daß die für den Vertragsschluß vorausgesetzte Vertrauensbasis nicht hat goschaffen werden können„
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Das angefochtene Urteil konnte nach allem nicht aufrecht erhalten bleiben <> Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Tatrichter Gelegenheit hat, die ergänzende Vertragsauslegung erneut unter Würdigung des gesamten Auslegungsstoffs und der erforderlichen Stellungnahme der Parteien zu prüfen Dabei wird das Berufungsgericht die unter II0 entwickel ten grundsätzlichen Gesichtspunkte zu den Pflichten zu beachten haben, die sich aus einer probeweisen Tätigkeit eines als Praxisnachfolger in Aussicht genommenen Arztkollegen ergebene Es ist ferner Aufgabe des Tatrichters, darüber zu entscheiden, auf welche Zeit eine
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Niederlassungsbeachränkung in Heiden unter Würdigung der Interessenlage der Parteien und der örtlichen Verhältnisse zu erstrecken ist (vgl„ BGHZ 16, 71),*	-
Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben,.
Engels	Hanebeek	Drc	Bode
 Dr0 Haus	Dr®	Nüßgens