Dor Anspruch auf Widerruf einer Äußerung setzt voraus, daß diese eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält und bei den Betroffenen einen Schaden oder doch einen fortdauernden Störungssustand hervorgerufen hat* Die Klägerin sieht in dem Schreiben des Beklagten einen rechtswidrigen Angriff auf ihre Redlichkeit im Geschäftsverkehr, der geeignet sei, ihren wirtschaftlichen Ruf herabzu- Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine geschäftsschädigende Äußerung gegenüber der Firma S0 zu v/id errufen» Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat geltend gemacht, er sei in Wahrung berechtigter Interessen seines Dienstherrn eingeschritten, da die von der Firma Sf bei der Klägerin bezogenen Ventilatoren des billigsten Modells in mehrfacher Weise den Anforderungen des Leistungsverzeichnisscs nicht entsprochen hätten» Um gegenüber der wenig einsichtigen Firma 3% seinen Zweck zu erreichen, habe er seine Beanstandungen in etwas drastischer Form geltend gemacht. Durch die nachfolgende schriftliche und mündliche Erörterung des Streitfalles sei eindeutig klargestellt worden, daß er nicht allgemein die Produkte der Klägerin habe herabsetzen wollen, sondern daß es ihm nur darum gegangen sei, den Einbau von Ventilatoren sicher-zustellen, die dem Leistungsverzeichnis entsprachen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, gegenüber der Firma S^die Behauptung zu widerrufen, daß nach seinem Dafürhalten die Klägerin für ihre neuesten Ventilatoren alles darauf konzentriert habe, einen möglichst billigen Schmarren hcrzustellcn. Das Berufungsgericht führt aus, die Beanstandung des Beklagten sei an sich berechtigt gewesene Die Leistungsbeschreibung des Vertragsgegenstandes habe Ventilatoren mit praktisch geräuschlosem Lauf und ein dazugehöriges Spiralgehäuse verlangt das au3 schwerem Flußstahlblech gefertigt und mit kräftigem Stabstahl versteift sei» Die Firma Schabe bei der Klägerin den billigsten Ventilator-Typ ausgesucht, der diesen Anforderungen nicht entsprochen habe. Das Berufungsgericht hat daher Bo denken, ob sich auf negatorischer Grundlage (§ 1004 BGB) ein V/idcrrufsanspruch begründen lasse, der eine fortwirkende Beeinträchtigung des Angegriffenen zur Voraussetzung habe. Das Berufungsgericht hat dem Verlangen der Klägerin aber stattgege-bon, weil der Beklagte schuldhaft gegen § 824 BGB verstoßen habe, so daß er auf Grund des Rechts der unerlaubten Handlungen zu dem Widerruf verpflichtet sei. Auch unter dem Gesichtspunkt des deliktischen Schadens-eroatzrechts setzt der Anspruch auf Rücknahme der Äußerung voraus, daß der Widerruf das geeignete Mittel ist, um eine der Klägerin nachteilige Auswirkung der Äußerung zu beseitigen« lot die Klägerin mit der Erledigung der Auseinandersetzung durch die Äußerung nicht mehr beeinträchtigt und ist auch in Zukunft keine schädigende Fortwirkung der Äußerung zu befürchten, so fohlt cs an einem Schaden, der mit dem Widerruf ausgeglichen werden soll. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen Auffassung, es handele sich um eine Tatsachenbehauptung daß unsubstantiierte Urteile über den Wert gev/erblicher Leistungen wegen des starken Einschlages subjektiver Momente in der Regel einer beweismäßigen Nachprüfung nicht zugänglich sind (vgl. Der V/er-tungscharakter der Äußerung wurde auch durch ihre überspitzte Fassung nicht infrage gestellt, in der gleichzeitig der Vorvmrf gegen die, Klägerin zu dem Ausdruck kam, daß sie ein Gerät des beanstandeten Typs überhaupt hergestollt habe. Gerade aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Zusammenhang, in dem die Äußerung gemacht wurde, ergibt sich, daß ihr Sinn darin lag, der Firma S^| deutlich und drastisch die Meinung des Beklagten über den Wert des bestellten Geräts (des billigsten Modells der Klägerin) zu dem Ausdruck zu bringen. 3 = Ein Anspruch auf Rücknahme dieses abfälligen Werturteils läßt sich aber, selbst wenn man von den unter 1) behandelten Bedenken absieht, auch nicht aus dem Rechtsgrund der schuldhaf-ten Verletzung der Ehre oder des eingerichteten Gewerbebetriebes hcrleitcn (§ 823 Abs. 1 BGB). Daß der Angreifer_ häufig im Interesse des Rechta friedens, aber auch im wohlverstandenen eigenen Interesse gut daran tun wird,sich freiwillig zu einer Entschuldigung oder zur Rücknahme eines kränkenden Werturteils bereit zu finden, sei ausdrücklich hervorgehoben. Auf die Revision war daher der Berufung des Beklagten statt-zugoben und die Klage abzuweisen.
Hache chlagcv/erk: Amt1i che S ammlung:
nein
BGB §§ 823 (Ai, G), 824, 1004
Dor Anspruch auf Widerruf einer Äußerung setzt voraus, daß diese eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält und bei den Betroffenen einen Schaden oder doch einen fortdauernden Störungssustand hervorgerufen hat*
BGH, Urt. vo 13o Oktober 1 96a vt 71? i67A5 “ OLG München
4 VI ^ IOI/ IG München -x
Verkündet am 13» Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des beratenden Ingenieurs Anton P straße
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr,
gegen
die Firma Paul P & Comp» GmbH & Go. KG,
gesetzlich vertreten durch die Komplementär in Luft-
technik GmbH, diese wiederum gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Br. Hans Ing. Paul A^^P und Y/illi
m
Straße
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senato-präsidenten Br. Engels und der Bundesrichtor Hanebcck, Dr. Hauß, Hoinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1963 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. September 1962 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Dem Beklagten war vom Landbauarat die örtliche
Bauaufsicht und die Projektierung der Lüftungsanlagen für ein größeres Bauvorhaben der Heil- und Pflegeanstalt übertragen worden. Installationsfirma für die Einrichtung der Lüftungsanlagen, die einer Leistungobeschreibung des Beklagten entsprechen mußte, war die Firma Luft-Wärmetechnik GmbH,
Zweigniederlassung (= Firma Diese bestellte bei
der Klägerin die erforderlichen Ventilatoren und stellte sic sum Einbau in Kaufbeuren bereit. Am 1. Dezember 1961 richtete der Beklagte an die Firma ein Schreiben, das folgenden Absatz enthielt:
"...Bei einer nicht von mir geplanten Anlage hatte ich am 20o11o1961 Gelegenheit, offenbar die neueste Ventilatorschöpfung der Fa. P^j|f^ zu bestaunen. Uber den konstruktiven Aufbau und die Gesamtqualität dieser Maschinen war ich einfach entsetzt. Nach meinem Dafürhalten waren alle gestalterischen Mittel auf das alleinige Bestreben konzentriert, einen möglichst billigen Schmarren herzustellen. .
Nach langen Verhandlungen, an denen auch das Landbauamt beteiligt war, erklärte sich die Firma SQ bereit, die Ventilatoren der Klägerin durch Maschinen zu ersetzen, die der Lci-ctungsbeSchreibung entsprachen.
Die Klägerin sieht in dem Schreiben des Beklagten einen rechtswidrigen Angriff auf ihre Redlichkeit im Geschäftsverkehr, der geeignet sei, ihren wirtschaftlichen Ruf herabzu-
setzen und ihr empfindliche Nachteile beizübringon» Die Ventilatoren des von ihr gelieferten Typs seien in kostspieliger Forschungsarbeit entwickelt worden und erfreuten sich in der Fachwelt allgemeiner Anerkennung»
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine geschäftsschädigende Äußerung gegenüber der Firma S0 zu v/id errufen»
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage bittet, hat geltend gemacht, er sei in Wahrung berechtigter Interessen seines Dienstherrn eingeschritten, da die von der Firma Sf bei der Klägerin bezogenen Ventilatoren des billigsten Modells in mehrfacher Weise den Anforderungen des Leistungsverzeichnisscs nicht entsprochen hätten» Um gegenüber der wenig einsichtigen Firma 3% seinen Zweck zu erreichen, habe er seine Beanstandungen in etwas drastischer Form geltend gemacht. Durch die nachfolgende schriftliche und mündliche Erörterung des Streitfalles sei eindeutig klargestellt worden, daß er nicht allgemein die Produkte der Klägerin habe herabsetzen wollen, sondern daß es ihm nur darum gegangen sei, den Einbau von Ventilatoren sicher-zustellen, die dem Leistungsverzeichnis entsprachen. Eine der Klägerin nachteilige Auswirkung seiner Kritik sei ausgeschlossen. Für ein Widerrufsurteil, das auf die Erzwingung einer Entschuldigung und eine persönliche Demütigung hinauslaufe, fehle ein Rochtschutzinteresse.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, gegenüber der Firma S^die Behauptung zu widerrufen, daß nach seinem Dafürhalten die Klägerin für ihre neuesten Ventilatoren alles darauf konzentriert habe, einen möglichst billigen Schmarren hcrzustellcn.
Die Berufung des Beklagten wurde zurückgev/iesen.
- Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entschoidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus, die Beanstandung des Beklagten sei an sich berechtigt gewesene Die Leistungsbeschreibung des Vertragsgegenstandes habe Ventilatoren mit praktisch geräuschlosem Lauf und ein dazugehöriges Spiralgehäuse verlangt das au3 schwerem Flußstahlblech gefertigt und mit kräftigem Stabstahl versteift sei» Die Firma Schabe bei der Klägerin den billigsten Ventilator-Typ ausgesucht, der diesen Anforderungen nicht entsprochen habe. Mit der Rücknahme der Geräte sei der Streit, der innerhalb des Kreises der an der Auseinandersetzung Beteiligten ausgetragen worden sei, in der Sache erledigt. Unter diesen Umständen müsse es als sehr zweifelhaft bezeichnet werden, ob die Äußerung des Beklagten für die Klägerin einen noch fortdauernden Störungszustand hervorgerufen habe. Dagegen spreche insbesondere, daß der Vorwurf nur aus Anlaß eines Einzelfalles erhoben worden sei. Das Berufungsgericht hat daher Bo denken, ob sich auf negatorischer Grundlage (§ 1004 BGB) ein V/idcrrufsanspruch begründen lasse, der eine fortwirkende Beeinträchtigung des Angegriffenen zur Voraussetzung habe. Das Berufungsgericht hat dem Verlangen der Klägerin aber stattgege-bon, weil der Beklagte schuldhaft gegen § 824 BGB verstoßen habe, so daß er auf Grund des Rechts der unerlaubten Handlungen zu dem Widerruf verpflichtet sei.
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Diese Auffassung hält der von der Revision erbetenen recht, liehen Überprüfung nicht stand«
1. Auch unter dem Gesichtspunkt des deliktischen Schadens-eroatzrechts setzt der Anspruch auf Rücknahme der Äußerung voraus, daß der Widerruf das geeignete Mittel ist, um eine der Klägerin nachteilige Auswirkung der Äußerung zu beseitigen« lot die Klägerin mit der Erledigung der Auseinandersetzung durch die Äußerung nicht mehr beeinträchtigt und ist auch in Zukunft keine schädigende Fortwirkung der Äußerung zu befürchten, so fohlt cs an einem Schaden, der mit dem Widerruf ausgeglichen werden soll. Mit der Erwägung, daß die kritische Bemerkung über ein Produkt der Klägerin geeignet gewesen sei, der Klägerin Nachteile zuzufügen, ist noch kein Schaden der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter festgestellt worden« Liegt in diesem Zeitpunkt eine schädigende Auswirkung nicht mehr vor, so wird mit dem Widerrufsverlangon nicht eine Wiedergutmachung eine3 Schadens, sondern eine Entschuldigung erstrebt.
2. Der erhobene Anspruch auf Rücknahme der Äußerung schei-
tert aber auch daran, daß diese in ihrem Kern nur ein Werturteil enthält. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen Auffassung, es handele sich um eine Tatsachenbehauptung daß unsubstantiierte Urteile über den Wert gev/erblicher Leistungen wegen des starken Einschlages subjektiver Momente in der Regel einer beweismäßigen Nachprüfung nicht zugänglich sind (vgl. auch RGZ 101, 335 154, 117 /~125J\ JW 1933,
2045, Helle: Der Schutz der persönlichen Ehre und des Wirtschaft liehen Rufs im Privatrecht S. 30 ff). Das subjektive Moment v/ar hier vom Beklagten durch die Art der Formulierung der Äußerung
("nach meinem Dafürhalten") noch sehr betont worden. Der V/er-tungscharakter der Äußerung wurde auch durch ihre überspitzte Fassung nicht infrage gestellt, in der gleichzeitig der Vorvmrf gegen die, Klägerin zu dem Ausdruck kam, daß sie ein Gerät des beanstandeten Typs überhaupt hergestollt habe. Gerade aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Zusammenhang, in dem die Äußerung gemacht wurde, ergibt sich, daß ihr Sinn darin lag, der Firma S^| deutlich und drastisch die Meinung des Beklagten über den Wert des bestellten Geräts (des billigsten Modells der Klägerin) zu dem Ausdruck zu bringen. Auf diese Weise wollte er sie zur Anerkennung seines Standpunktes veranlassen, daß der gewählte Ventilator-Typ den Vertragsanforderungen nicht entsprach. Bei der beanstandeten Äußerung steht der Charakter eines subjektiven \7crt-urteils jedenfalls so im Vordergrund, daß die Anwendung des § 824 BGB ausscheidet.
3 = Ein Anspruch auf Rücknahme dieses abfälligen Werturteils läßt sich aber, selbst wenn man von den unter 1) behandelten Bedenken absieht, auch nicht aus dem Rechtsgrund der schuldhaf-ten Verletzung der Ehre oder des eingerichteten Gewerbebetriebes hcrleitcn (§ 823 Abs. 1 BGB).
Die Rechtsprechung hat den Widerrufsanspruch, der erst nach und nach als Mittel des zivilreohtlichen Rechtsschutzes entwickelt wurde, auf die Richtigstellung falscher Tatsachcnbehaup-tungen beschränkt (vgl. BGHZ 10, 104; DM BGB § 1004 Nr. 54 a und Nr. 58; GG Art. 5 Nr. 7 und Nr. 13; Helle DRZ 1963, 334 /~336_7). Hur wenn es um im Bev/eiswege feststellbare Tatsachen geht, kann es verantwortet werden, die Rücknahme ehr- oder gc-v/erbeschädigender Äußerungen zu erzwingen. V/ürde man^aber mit Rechtszwang einen Druck dahin ausüben, daß sich jemand von
einer ausgesprochenen Wertung lossagt, so wäre hierdurch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art«. 5 GG) gefährdet. Schon deshalb muß das Widerrufsverlangen scheitern, wobei es gleichgültig ist, ob es aus schadensrechtlicher oder negatorischer Begründung hergeleitet wird. Die Betroffenen sind wegen dieser Beschränkung des Widerrufsanspruchs nicht schutzlos.
Denn wenn sie durch eine rechtswidrige Verbreitung ehrkränkender Vorwürfe nachhaltig beeinträchtigt worden sind, dann werden sie durchweg von anderen Rechtsschutzmitteln erfolgreich Gebrauch machen können. Daß der Angreifer_ häufig im Interesse des Rechta friedens, aber auch im wohlverstandenen eigenen Interesse gut daran tun wird,sich freiwillig zu einer Entschuldigung oder zur Rücknahme eines kränkenden Werturteils bereit zu finden, sei ausdrücklich hervorgehoben.
Auf die Revision war daher der Berufung des Beklagten statt-zugoben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentocheidung beruht auf § 91 ZPO.
Engels Hanebeck Dr. Hauß
Meyer
Dr, Pfretzschner