Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26«, Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Ko Eo Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretschner für Recht erkannt: Die Beklagte hatte für diese Arbeiten im Auftrag der Firma ein Außengerüst errichtet, das vor der Inbetriebnahme baupolizeilich abgenommen worden war. Der Kläger stürzte aus-.einerVfS/ÖJje von 3,80 m auf den Boden und erlitt schwere Verletzungen, die noch nicht völlig ausgeheilt sind. Der Unfall sei durchdie Beklagte fahrlässig verursacht worden, da sie eine fehlerhafter den Unfallverhütungsvorschriften nicht entsprechende Bohle beim Gerüstbau*1 verwendet habe, ohne daß allerdings der Ast, der sie ungeeignet gemacht habe, von oben erkennbar gewesen sei. Der Kläger verlangt den Ersatz seiner materiellen Schäden, die er auf 2.143,16 DM nebst Zinsen berechnet, ein Schmerzensgeld, dessen H.öhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller weiteren Schäden unter Berücksichtigung der Leistungen der Sozialversicherungsträger o Sie bestreitet, daß der Unfall sich in der von dem Kläger angegebenen Weise abgespielt hat, insbesondere aber, daß die Bohle, die gebrochen sei, von ihr stamme; sie sei vielmehr ausgewechselt worden. Sie beruft sich weiter auf ein Mitverschulden des Klägers, der den Zeugen K4HP nicht gehindert habe, als dieser mit großer Gewalt auf die Bohle getreten sei, auf der sich der Kläger befände Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Kläger dadurch vom Gerüst gestürzt, daß das Gerüstbrett brach, auf dem er bei seiner Arbeit hockte. Der Bruch entstand, weil die Bohle einen durchgehenden Ast hatte, der sich auf die ganze Bohlenbreite erstreckte und ihre Tragfähigkeit beeinträchtigte«, So war die Bohle der Belastung nicht gewachsen, die dadurch entstand, daß der Tüncher Krfll^P beim Vorbeigehen an dem Kläger mit dem rechten Fuß auf diese Bohle trat. Das Berufungsgericht führt im einzelnen an Hand der "UnfallVerhütungsvorschrift Gerüste" aus, daß die Bohle der hier vorliegenden Belastung hätte standhalten müssen Ent s che i dungs gründe und daß die Beklagte als "Unternehmer der Gerüstbauarbeiten" für die betriebssichere Herstellung des Gerüstes verantwortlich war. IIo Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen die Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs« 1 3GB bejaht» Die Revision greift in erster Linie das Vorbringen der Beklagten wieder auf, die die Herkunft der gebrochenen Gerüstbohle aus ihrem Betrieb in* Zweifel zog» Mit diesem Vorbringen haben sich aber die beiden Vorderurteile in eingehender Würdigung einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Es stellt keinen Mißbrauch des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens dar, daß er ohne Zuziehung eines Sachverständigen selbst die Unerheblichkeit der von der Beklagten aufgestellten Vermutung dargelegt hat, die Bohle sei auf die andere Seite gewendet worden. Ist somit davon auszugehen, dasjöie Bohle aus dem Betrieb der Beklagten stammte und den an ihre Tragfähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wurde, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß es an der erforderlichen Prüfung im Betrieb der Beklagten gefehlt hat.
VI ZR 167/62 22C4 013 T~ rJ f Verkündet am 26. Februar 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter d.Geschäftsstelle Im Namen des Volke as In dem Rechtsstreit der Firma Fritz R Inhaber Fritz Gerüstbau, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l'r. gegen den Maler und Tüncher Jakob S Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26«, Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Ko Eo Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Pfretschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Mai 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war als Maler und Tüncher bei der Pirna Karl in MUHBHHHBi beschäftigt, die im Jahre 1959 Verputzer- und Anstreicherarbeiten an einem Neubau in Kastei auszuführen hatte. Die Beklagte hatte für diese Arbeiten im Auftrag der Firma ein Außengerüst errichtet, das vor der Inbetriebnahme baupolizeilich abgenommen worden war. Am 11. September 1959 war der Kläger damit beschäftigt, Fensterleibungen im ersten Stockwerk des Hauses zu streichen. Er befand sich bei dieser Arbeit auf der inneren, zur Hauswand liegenden Bohle seines Gerüstfeldes. Als ein Arbeitskollege, der Zeuge Kr^lB» der mit gleichen Arbeiten befaßt war, hinter dem Kläger zu dem nächsten Gerüstfeld hinüberging, setzte er den rechten Fuß auf die Bohle, auf welcher sich der Kläger befand. In diesem Augenblick brach die Bohle. kr^|^könnte sich an einer Leiter festhalten. Der Kläger stürzte aus-.einerVfS/ÖJje von 3,80 m auf den Boden und erlitt schwere Verletzungen, die noch nicht völlig ausgeheilt sind. Die Bohle war in kurzem Abstand von ihrer Auflage gebrochen. An der Bruchstelle befand sich ein Ast, der über die gesamte Breite der Bohie reichte. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seines Schadens in Anspruch. Er hält sie nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für verantwortlich, beruft sich aber auch darauf, daß ihm vertragliche Ansprüche zuständen. Der Unfall sei durchdie Beklagte fahrlässig verursacht worden, da sie eine fehlerhafter den Unfallverhütungsvorschriften nicht entsprechende Bohle beim Gerüstbau*1 verwendet habe, ohne daß allerdings der Ast, der sie ungeeignet gemacht habe, von oben erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe keine zuverlässige Prüfung aller beim Gerüstbau verwandten Bohlen veranlaßt. Der Kläger verlangt den Ersatz seiner materiellen Schäden, die er auf 2.143,16 DM nebst Zinsen berechnet, ein Schmerzensgeld, dessen H.öhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller weiteren Schäden unter Berücksichtigung der Leistungen der Sozialversicherungsträger o Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet, daß der Unfall sich in der von dem Kläger angegebenen Weise abgespielt hat, insbesondere aber, daß die Bohle, die gebrochen sei, von ihr stamme; sie sei vielmehr ausgewechselt worden. Sie beruft sich weiter auf ein Mitverschulden des Klägers, der den Zeugen K4HP nicht gehindert habe, als dieser mit großer Gewalt auf die Bohle getreten sei, auf der sich der Kläger befände Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Sio verfolgt mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittit, ihren Antrag auf Abv/eisung der Klageansprüche weiter. I. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der Kläger dadurch vom Gerüst gestürzt, daß das Gerüstbrett brach, auf dem er bei seiner Arbeit hockte. Der Bruch entstand, weil die Bohle einen durchgehenden Ast hatte, der sich auf die ganze Bohlenbreite erstreckte und ihre Tragfähigkeit beeinträchtigte«, So war die Bohle der Belastung nicht gewachsen, die dadurch entstand, daß der Tüncher Krfll^P beim Vorbeigehen an dem Kläger mit dem rechten Fuß auf diese Bohle trat. Das Berufungsgericht führt im einzelnen an Hand der "UnfallVerhütungsvorschrift Gerüste" aus, daß die Bohle der hier vorliegenden Belastung hätte standhalten müssen Ent s che i dungs gründe - i - A - und daß die Beklagte als "Unternehmer der Gerüstbauarbeiten" für die betriebssichere Herstellung des Gerüstes verantwortlich war. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Mangel bei einer sorgfältigen Kontrolle der Gerüstbretter hätte erkannt werden müssen« IIo Mit Recht hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen die Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs« 1 3GB bejaht» Die Revision greift in erster Linie das Vorbringen der Beklagten wieder auf, die die Herkunft der gebrochenen Gerüstbohle aus ihrem Betrieb in* Zweifel zog» Mit diesem Vorbringen haben sich aber die beiden Vorderurteile in eingehender Würdigung einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Wenn es sich insoweit auch nicht um einen Anwendungsfall des Beweises des ersten Anscheins handelt, so kannte doch für die Überzeugungsbildung der Tatrichter durchaus von Erheblichkeit sein, daß die behauptete Auswechslung des Brettes vom Regelfall in der Baupraxis abweicht und dazu aus besonderen, im einzelnen dargelegten Gründen hier ganz unwahrscheinlich v/ar« Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände haben die Überzeugung des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigen können, daß die gebrochene Bohle aus dem'Betrieb der Beklagten stammte und von ihren Leuten dem Gerüst eingefügt war» Der Vorwurf der Revision, der Tatriehter habe wesentliche Momente des Beweisergeb-nios.es übergangen oder beachtliche Beweismittel nicht ausgeschöpft, ist unbegründet» Dabei ist darauf hinzuweisen, daß sich das Landgericht bereits eingehend mit diesem Komplex auseinandergesetzt hatte, so daß es im Berufungsurteil, das sich dem Landgericht anschloß, keiner nochmaligen Stellungnahme zu allen Einzelheiten bedurfte» Letzlich laufen die Ausführungen der Revision darauf hinaus, ^äer Tatrichter habe den Zeugen, die zu dem Betrieb der Beklagten gehörten, in vollem Umfang Glauben schenken und den von ihnen bekundeten Umständen entnehmen müssen, daß die Betriebsführung der Beklagten zuverlässig und der Klagevorwurf grundlos sei. Damit wird aber unzulässig in das Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingegriffen und der Revision eine Überprüfung zugemutet, die ihr nach dem Gesetz nicht zusteht. Nach Lage der Bache hält der Senat eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen Revisionsrügen nicht für erforderlich. Br weist nur daraufhin, daß bei der Zeugenvernehmung Gelegenheit war, die Prägen an die Zeugen zu stellen, die die Revision jetzt als erheblich bezeichnet. Die Entscheidung über die nochmalige Vernehmung der Zeugen stand im freien Ermessen des Berufungsgerichts. Pehl geht auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich eine fachliche Sachkunde angemaßt, die ihm nicht zustehe. Auch ohne eine sachverständige Beratung konnte das Berufungsgericht feststellen,, daß der Bruch der Bohle eine Folge der Belastung war, die der Zeuge KrflHK geschildert hatte, an dessen Glaubwürdigkeit das Berufungsgericht nicht zweifelt. Ebensowenig begegnet die Auffassung Bedenken, daß die Bohle der Belastung auch dann hätte standhalten müssen, wenn sie im Laufe der Bauarbeiten auf die andere Seite gewendet worden wäre. Es stellt keinen Mißbrauch des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens dar, daß er ohne Zuziehung eines Sachverständigen selbst die Unerheblichkeit der von der Beklagten aufgestellten Vermutung dargelegt hat, die Bohle sei auf die andere Seite gewendet worden. Die Folgerung, die die Revision daraus ziehen möchte, daß die gebroche ne Bohle nicht mehr vorhanden ist, geht schon deshalb fehl, weil der schwerverletzte Kläger nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, daß die Bohle nicht auf bewahrt wurde. Ist somit davon auszugehen, dasjöie Bohle aus dem Betrieb der Beklagten stammte und den an ihre Tragfähigkeit zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wurde, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß es an der erforderlichen Prüfung im Betrieb der Beklagten gefehlt hat. Die Tatsache, daß die Bohle erkennbar einen sich über die ganze Breite hinziehenden Ast hatte, hätte zu besonders sorgfältiger Prüfung Anlaß geben müssen. tt I 1 w | t I Die Feststellung, daß der Mangel bei einer solchen Prüfung ent- | deckt worden wäre, kann durch die Ausführungen der Revision nicht | erschüttert werden. | III. Aus rechtlich zutreffenden Gründen hat das Berufungsge- | rieht endlich ein Mitverschulden des Klägers abgelehnt. Der Kläger | hatte keinen Anlaß, der Tragfähigkeit der Bohle zu mißtrauen. | Selbst wenn der Ast in der Bohle für ihn sichtbar gewesen wäre, | was angesichts der naheliegenden Bedeckung mit Mörtel und Staub 1 sehr zweifelhaft ist, so hätte er sich darauf verlassen idürjen, I daß die Bohle den bei einem Putzergerüst zu stellenden Anforderungen 1 entsprach. Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht weiter aus, 1 daß der Kläger in seiner Arbeitsstellung nicht verhindern konnte, | daß der Tüncher KrflIBBdie Bohle beim Vorbeigehen mit einem Bein j betrat. Abgesehen davon mußte die Bohle nach den Sicherheitsvor- | Schriften dieser Beanspruchung standhalten, so daß gar kein Grund j bestand, KrflHB gegenüber eine Warnung auszusprechen. } IV. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurUckzuweisen. Engels Dr. K. E. Meyer Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzschner \