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BGH · VI ZR 167/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 167/61

In seiner Fahrtrichtung mündet rechts eine von Rothenfelde kommende Landstraße I* Ordnunj in die Landstraße Versmold - Müschen ein* Auf dieser Straße näherte sich der Kläger mit seinem Moped zu gleicher Zeit wie der Beklagte der Einmündung* Der Kläger beabsichtigte, nach links in Richtung Versmold einzubiegen* Er verringerte dabei seine Fahrgeschwindigkeit* Es hat zudem festgestellt, daß der Beklagte zu dem Ersatz aller weiteren Schäden zu einem Drittel verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Land- und Oberlandesgericht haben ihrer Beurteilung mit Recht zugrunde gelegt, daß an dieser Einmündung weder dem Kläger noch dem Beklagten ein Vorfahrtrecht zustand. Die Revision meint, zu Unrecht habe das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht, fiese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Allerdings hätte sich dieser Irrtum nicht ausgewirkt, wenn der Beklagte nach dem Verhalten des Klägers hätte annehmen dürfen, dieser werde ihm den Vortritt gewähren. Dom setzt jedoch die Feststellung des Tatrichters entgegen, daß der Beklagte keine ausreichende Sicht auf die von Rothenfelde kommende Straße hatte. Zwar hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß der Beklagte sich der Einmündung mit 120 km/st Der Feststellung über die Unübersichtlichkeit steht auch nicht entgegen, daß der Kläger den Beklagten sehen konnte. Hieraus muß nicht gefolgert werden, daß die von Rothenfelde kommende Straße vom Beklagten auf 150 m ständig einzusehen war. Das Landgericht hat dementsprechend auch nur angenommen, daß der Beklagte den Kläger jedenfalls sehen mußte, als dieser sich der Einmündung auf 4 m genähert hatte, er selbst aber noch etwa 100 ra entfernt war. Auch das Verhalten des Klägers auf den letzten Metern vor Erreichen der Einmündung gab keinen Anlaß anzunehmen, dieser werde dem Beklagten den Vortritt gewähren. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger auch an der Einmündung nicht angehalten hat, sondern ständig weitergefahren ist. Das vom Berufungsgericht daher zu Hecht angenommene unfallursächliche Verschulden des Beklagten wird somit von der Revision vergeblich bekämpft. Diese wendet sich jedoch gegen die Ausführungendes Berufungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger auch ohne den Unfall heute an ähnlichen, wenn auch weniger schweren Gesundheitsschäden leiden würde. Insoweit weist das Berufungsgericht nämlich mit Recht darauf hin, daß die Frage, ob eine möglicherweise den Gesundheitszustand des Klägers ohne Unfall berührende Erkrankung oder Anlage vorhanden war, zur Überzeugung des Gerichts feststehen muß, um als rechtlich erheblich angesehen zu werden. Abtauprozeß wohl erwogen, aber nicht mit Sicherheit fest-gestellt worden * Der Tatrichter hat sich daher nicht davon überzeugen können, daß eine frühere Erkrankung des Klägers Vorgelegen hat, die seinen Gesundheitszustand beeinflußt haben könnte. Das Gericht hat somit ohne Rechtsverstoß eine prozentuale Verteilung der Gesundheitsschäden in Unfall- und nicht unfallbedingte abgelehnte Die Revision des Beklagten konnte somit keinen Erfolg haben.

Zitierte Normen: § 13 StVO § 97 ZPO
UnfallStraßeEinmündungBerufungsgerichtBrKlägerLandstraßeRevision

Volltext der Entscheidung

2180 020
VI ZR 167/61
»Verkündet am 2. Oktober 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes ln dem Rechtsstreit in
 des Kraftfahrers Herbert K Wfl^Bstr a ßetfP,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Invaliden Friedrich IfHBl, vertreten durch seinen Vormund, die Ehefrau Hildegard I|
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des '5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 4. Mai 1961 wird zurückgewiesen o
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte fuhr am 1. Juni 1956 gegen 19*55 Uhr mit einem Motorrad (BMW 500 ccm) auf der Landstraße I. Ordnung Versmold - Müschen in nordwestlicher Richtung. In seiner Fahrtrichtung mündet rechts eine von Rothenfelde kommende Landstraße I* Ordnunj in die Landstraße Versmold - Müschen ein* Auf dieser Straße näherte sich der Kläger mit seinem Moped zu gleicher Zeit wie der Beklagte der Einmündung* Der Kläger beabsichtigte, nach links in Richtung Versmold einzubiegen* Er verringerte dabei seine Fahrgeschwindigkeit*
An der Einmündung stießen die Fahrzeuge zusammen* Beide Parteien wurden schwer verletzt. Rach dem Unfall trat beim Kläger eine Geisteskrankheit auf, eine Besserung seines Zustandes ist nicht zu erwarten. Auf der vom Klarer befahrenen von Rothenfelde kommenden Landstraße befand sich etwa 150 m vor der Einmündung in die Landstraße Versmold - Müschen ein Verkehrszeichen nach Bild Nr. 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (ein auf der Spitze stehendes rot umrandetes weisses Dreiecksehild)* Die vom Beklagten befahrene Landstraße war damals nicht als vorfahrtberechtigt gekennzeichnet.
Die Unfallstelle war beiden Parteien bekannt.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe infolge überhöhter Geschwindigkeit den Unfall verursacht.
Da der Beklagte nicht vorfahrtberechtigt gewesen sei, habe er sich nicht mit einer Geschwindigkeit von 120 km/st, sondern allenfalls mit 60 - 70 km/st der Einmündung nähern dürfen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte, ohne den erforderlichen Führerschein
 
zu besitzen, ein nicht zugelassenes Kraftrad benutzt habe. Der Kläger hat ein Mitverschulden eingeräumt und daher nur Ersatz von einem Drittel seines Schadens verlangt. Nach Auffassung des Klägers ist ein Schmerzens-geld von 20 000 bis 30 000 DM angemessen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3 456*33 DM und Zinsen, und zwar 3 333 DM Schmerzensgeld und 123*33 DM als Ersatz für Sachschäden, zu zahlen. Es hat zudem festgestellt, daß der Beklagte zu dem Ersatz aller weiteren Schäden zu einem Drittel verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Die weitergehenden ZinsansprUche sind abgewiesen worden.
Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision wiederholt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Land- und Oberlandesgericht haben ihrer Beurteilung mit Recht zugrunde gelegt, daß an dieser Einmündung weder dem Kläger noch dem Beklagten ein Vorfahrtrecht zustand. Obwohl dem Kläger durch das auf seiner Straße stehende Dreieokschild das ihm zukommende Vorfahrtrecht genommen worden war, ist damit dem Beklagten kein Vorfahrtrecht eingeräumt worden. Diese bereits in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 28.Januar 1958
- VI ZR 52/57 = VersR 1958, 287 und 30. September 1958
- VI ZR 193/57 - (VersR 1958, 803 = VRS 15, 401 = DAR 195 16) gebilligte Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des
 
Bundesgerichtshofs wird auch von den Parteien der rechtlichen Beurteilung des Falles zugrunde gelegt. Die Revision meint, zu Unrecht habe das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht, fiese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Selbst wenn der Beklagte wegen des ihm möglicherweise bekannten Dreieckschilds sich für vorfahrtberechtigt gehalten haben sollte, entlastet ihn dies nicht. Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß bei der Prüfung der im motorisierten Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ein strenger äSaßstab anzulogen ist. Rach dieser Rechtsprechung könnte daher ein Rechtsirrtum über die Auslegung einer Bestimmung der Straßenverkehrsordnung, insbesondere über § 13 StVO zur Vorfahrtregelung, nur unter ganz besonderen Umständen zu einer Verneinung des Verschuldens führen. Solche außergewöhnlichen Umstände, die einen Irrtum über die Vorfahrtregelung zu entschuldigen vermöchten, sind aber hier ersichtlich nicht gegeben .
Allerdings hätte sich dieser Irrtum nicht ausgewirkt, wenn der Beklagte nach dem Verhalten des Klägers hätte annehmen dürfen, dieser werde ihm den Vortritt gewähren. Dom setzt jedoch die Feststellung des Tatrichters entgegen, daß der Beklagte keine ausreichende Sicht auf die von Rothenfelde kommende Straße hatte.
Der Beklagte hätte sich daher mangele eines Vorfahrtrechts der Einmündung nur mit einer Geschwindigkeit nähern dürfen, die ihm erlaubte, vor einbiegenden Verkehrsteilnehmern rechtzeitig anzuhalten oder auszuweichen. Zwar hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß der Beklagte sich der Einmündung mit 120 km/st
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näherte, wie der Kläger behauptete. Es folgt jedoch den Ausführungen des Sachverständigen Lange, der aus dem Stand der Tachometernadel bei 120 km/st nach dem Unfall gefolgert hat, daß die Fahrgeschwindigkeit beim Unfall mindestens 80 km/st betragen hat. Das Berufungsgericht hält aber diese Fahrgeschwindigkeit mit Hecht für übersetzt.
Der Beklagte konnte in 170 bis 180 m Entfernung von der Einmündung einen von Rothenfelde herannahenden Verkehrsteilnehmer erst erblicken, wenn dieser sich der Einmündung bereits auf wenige Meter genähert hatte.
Diese Feststellung vermag die Revision nicht zu erschüttern. Es gab keine freie Übersicht Uber die beiden Straßen. Nach dem Protokoll über die Einnahme des Augenscheins ist nämlich die Unfallstelle rechts und links von Häusern eingeengt. Auch befinden sich überall im Gelände verstreut Höfe und Häuser. Der Feststellung über die Unübersichtlichkeit steht auch nicht entgegen, daß der Kläger den Beklagten sehen konnte. Es handelt sich dabei nämlich nur um die Sicht, die ein von Rothenfelde herannahender Verkehrsteilnehmer hatte, wenn er sich der Einmündung auf mindestens 5 m genähert hatte.
Auch der Hinweis der Revision über die Erkennbarkeit des Dreieckschilds führt zu keiner anderen Beurteilung. Hieraus muß nicht gefolgert werden, daß die von Rothenfelde kommende Straße vom Beklagten auf 150 m ständig einzusehen war. Das Landgericht hat dementsprechend auch nur angenommen, daß der Beklagte den Kläger jedenfalls sehen mußte, als dieser sich der Einmündung auf 4 m genähert hatte, er selbst aber noch etwa 100 ra entfernt war.
 
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Da weiter nach der vom Oberlandesgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Zeugenaussage des kaufmännischen Angestellten Hermann Ef|^^der Kläger auf der Fahrt zur Einmündung nicht angehalten hat, kommt es im übrigen auf die genaue Einsicht in die Straße nach Kothenfelde nicht an. Denn der Beklagte hatte keinen ernsthaften Anlaß anzunehmen, der Kläger werde anhalten, um ihm den Vortritt zu gewähren.
Auch das Verhalten des Klägers auf den letzten Metern vor Erreichen der Einmündung gab keinen Anlaß anzunehmen, dieser werde dem Beklagten den Vortritt gewähren. Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger auch an der Einmündung nicht angehalten hat, sondern ständig weitergefahren ist.
Das vom Berufungsgericht daher zu Hecht angenommene unfallursächliche Verschulden des Beklagten wird somit von der Revision vergeblich bekämpft. Auch im übrigen laßt die Verurteilung zura Ersatz eines Drittels des Schadens keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen.
Das Berufungsgericht hat der Bemessung des Schmerzensgeldes zugrunde gelegt, daß der Unfall den heutigen Krankbeitszustand des Klägers adäquat kausal verursacht hat. Gegen diese Ausführungen bestehen keine Bedenken, sie werden auch offensichtlich von der Revision nicht angegriffen.
Diese wendet sich jedoch gegen die Ausführungendes Berufungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger auch ohne den Unfall heute an ähnlichen, wenn auch weniger schweren Gesundheitsschäden leiden würde. Insoweit bestehen im Ergebnis jedoch keine Be-
 
denken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, Es verkennt offensichtlich nicht, daß der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. März 1961 erklärt hat, auch ohne den Unfall wäre zu erwarten gewesen, daß ein cerebraler Abbauprozeß eines Tages seinen schicksalhaft-progredienten Verlauf genommen und wahrscheinlich auch zu vorzeitiger Invalidität geführt hätte. Bas Trauma möge diesen Verlauf beschleunigt haben, aber auch ohne dieses wären heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Beschwerden und Gesundheitsstörungen vorhanden, nur wären diese weniger ausgeprägt.
Ohne Hechtsirrtum ist das Berufungsgericht jedoch dieser Barlegung des Sachverständigen nicht gefolgt. Insoweit weist das Berufungsgericht nämlich mit Recht darauf hin, daß die Frage, ob eine möglicherweise den Gesundheitszustand des Klägers ohne Unfall berührende Erkrankung oder Anlage vorhanden war, zur Überzeugung des Gerichts feststehen muß, um als rechtlich erheblich angesehen zu werden. Zu dieser Überzeugung hat das Gericht aber deshalb nicht gelangen können, weil der Sachverständige, wie das Gericht seinen Ausführungen entnehmen konnte, eine anlagebedingte Hirnerkrankung nicht mit Sicherheit festzustellen vermag. In dem Gutachten vom 28. März I960 wird hierzu hämlich erklärt:
Es sei keineswegs einfach, die causalen Faktoren deB vorliegenden Hirnleidens zu differenzieren. Selbst wenn unterstellt werde, ein dementiver Prozeß sei schon vor dem Unfall in Gang gewesen - es bestehe kein Grund dies anzunehmen -, sei der Unfall für den heutigen Zustand wesentlich. Auch in dem Hachtragsgutachten vom 16. März 1961 ist zu der Beweisfrage, ob der Kläger auch heute ohne den Unfall an denselben Gesundheitsschäden leiden würde, bei der Beantwortung ein cerebraler
 
Abtauprozeß wohl erwogen, aber nicht mit Sicherheit fest-gestellt worden * Der Tatrichter hat sich daher nicht davon überzeugen können, daß eine frühere Erkrankung des Klägers Vorgelegen hat, die seinen Gesundheitszustand beeinflußt haben könnte. Das Gericht hat somit ohne Rechtsverstoß eine prozentuale Verteilung der Gesundheitsschäden in Unfall- und nicht unfallbedingte abgelehnte
 Die Revision des Beklagten konnte somit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Dr.	K.E. Meyer	Hanebeck
 Dr. Bode	Dr.	Hauß