April 1961« unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. K.&.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt; Die Klägerin hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet ist« Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall durch grob ver-kebrsv/id^iges Verhalten verschuldet« Er sei mit mindestens 80 km/st Geschwindigkeit gefahren und habe, obv/ohl er die Kinder schon von weitem gesehen habe, weder die Geschwindigkeit verringert, noch ein Warnzeichen gegeben. Er sei nur 50 km/st auf der verkehrsfreien Straße gefahren und habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß eines der beiden Kinder die Fahrbahn betreten werde, da beide Hand in Hand in ruhigem Schritt auf dem Bürgersteig gegangen seien» Als die Klägerin sich, plötzlich von der Hand ihrer Schwester losgerissen habe und auf die Fahrbahn gelaufen sei, habe er sofort gebremst und auch nach links auszuweichen versucht. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Diesem könne zwar, so meint es, nicht schon daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden, daß er angesichts der in ruhigem Schritt auf dem Fußgängerweg in seiner Fahrtrichtung gehenden Kinder nicht sogleich mit einer Unvorsichtigkeit der Klägerin gerechnet habe, als er sie von weitem erblickt habe. Da bei der von ihm behaupteten Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st der reine Bremsweg auf der trockenen Fahrbahn nach seiner eigenen Angabe nur 19,3 m betragen habe, hätte er bei aufmerksamer und sorgfältiger Fahrweise sein Kraftrad noch vor der Unfallstelle zu dem Halten bringen können, Die Revision greift diese Ausführungen mit Verfahrensund Sachrügen an» Sie macht sich das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu eigen, die Entfernung vom Beginn seiner Bremsspur bis zur Zusammenstoßstelle habe nicht 19?5 m, oondorn maximal 16 m betragen« Der vom Berufungsgericht angenommene reine Bremsweg, so meint sie, vermindere sich daher um mindestens 3,5 m und sei somit zu einem rechtzeitigen Anhalten nicht mehr ausreichend gewesen. Legt man das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, das er gegen sich gelten lassen muß, zugrunde, so kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Beklagte darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde sich verkehrsrichtig verhalten und nicht plötzlich vom Gehsteig in seine Fahrbahn laufen, Biese „ Frage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Revision zu verneinen. Verkehr auf der Straße nach der Lebenserfahrung unberechenbar ist<, Sie haben noch nicht das Verständnis und die Erfahrung, die vom Straßenverkehr ausgehenden Gefahren zu erkennen und abzuschätzen und sind noch nicht befähigt » sich in ihrer Verhaltensweise von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen. Im vorliegenden Balle berechtigten aber die gesamten Umstände, wie sie sich dem Beklagten darboten, diesen nicht zu der Erwartung, die Klägerin werde sich verkehrsrichtig verhalten und nicht plötzlich vom Gehsteig in seine Fahrbahn hineinlaufen. Bei der Klägerin und ihrer Begleiterin handelte es sich um Eorfkinder, bei denen eine Gewöhnung an den Kraftfahrzeugverkehr nicht in dem Maße vorausgesetzt werden kann wie etwa bei Kindern im städtischen Verkehr. Baß die Klägerin sich in der Obhut ihrer 11-Jährigen pflege Schwester befand, konnte den Beklagten nicht von seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht entbinden; denn von einem Kind dieses Alters kann kein völlig verkehrssicheres Verhalten, noch weniger eine zuverlässige Beaufsichtigung eines 4-Jährigen Kindes im Straßenverkehr erwartet werden. Eie Kinder bewegten sich daher nahe dem Bordsteinrand» der vom Gehsteig nicht einmal durch eine Bordsteinkante abgesetzt war. Der Beklagte behauptet selbst nicht, die in seiner Fahrtrichtung vor ihm gehenden Kinder hätten durch ihr Verhalten irgendwie zu dem Aus- Er hat die Kinder auch nicht durch Warnzeichen auf sein Herankommen } aufmerksam gemacht« Unter diesen Umständen mußte der Beklagte
VI ZR 167/60 2203.02* Verkündet u am 21. April 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Metzgermeisters Josef Sch( in Gl Kreis Vi( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die minderjährige Solveigh AÄÄ, geb. am Wk J.1950 in ßoflHplP, Br€Hj|[^ Straße^p, _ gesetzlich vertreten durch den Vater Heinz AflK, GrfHPstraße ft, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1961« unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. K.&.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt; Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10. Juni I960 v/ird zurückgewiesen, Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Am 19* September 1954 gegen 12.15 Uhr durchfuhr der Beklagte auf seinem Motorrad (BMW 490 ccm) mit dem Maschinenschlosser Franz Schr^HP auf dem Soziussitz die damalige Haupt' Straße, jetzt BrMV Straße in GoflHHIBl in Richtung Bflp-Zu dex*selben Zeit ging die damals 4-jährige Klägerin mit ihrer 11- jährigen Pflege Schwester MeJMt auf dem rechten Büßgängerv/eg der Hauptstraße ebenfalls in Richtung BflBHI* Beide Kinder befanden sich in Höhe des Gartenzaunes des elterlichen Hauses, als die Klägerin plötzlich schräg in Richtung BMB nach der Straßenmitte zu lief. Koch auf der rechten Seite, fast an der Mitte der 6 m breiten Fahrbahn wurde sie von dem Motorrad des Beklagten erfaßt, zu Boden geschleudert und erheblich verletzt. Bis zur Unfallstelle ist die Strasse auf 100 m völlig Übersichtlich« Zur Unfallzeit war die Fahrbahn trocken und ohne Verkehr. Die Klägerin hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet ist« Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall durch grob ver-kebrsv/id^iges Verhalten verschuldet« Er sei mit mindestens 80 km/st Geschwindigkeit gefahren und habe, obv/ohl er die Kinder schon von weitem gesehen habe, weder die Geschwindigkeit verringert, noch ein Warnzeichen gegeben. 3er Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, er trage an dem Unfall keine Schuld. Er sei nur 50 km/st auf der verkehrsfreien Straße gefahren und habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß eines der beiden Kinder die Fahrbahn betreten werde, da beide Hand in Hand in ruhigem Schritt auf dem Bürgersteig gegangen seien» Als die Klägerin sich, plötzlich von der Hand ihrer Schwester losgerissen habe und auf die Fahrbahn gelaufen sei, habe er sofort gebremst und auch nach links auszuweichen versucht. Es sei ihm jedoch nicht mehr möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden. Dieser stelle sich für ihn als unabwendbares Ereignis dar. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht bejaht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten. Diesem könne zwar, so meint es, nicht schon daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden, daß er angesichts der in ruhigem Schritt auf dem Fußgängerweg in seiner Fahrtrichtung gehenden Kinder nicht sogleich mit einer Unvorsichtigkeit der Klägerin gerechnet habe, als er sie von weitem erblickt habe. Es müsse ihm aber zur Last gelegt werden, daß er nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls angewandt habe, als er bemerkt habe, daß die Klägerin sich anschickte, die Fahrbahn zu betreten. In diesem Augenblick sei er noch so weit von ihr entfernt gewesen, daß ihm nach seinen eigenen Angaben im Augenscheinstermin vor dem Landgericht > Uber die Zusammenstoßstelle unter Berücksichtigung der Reaktionsund Bremsansprechzeit noch eine reine Bremsstrecke von 19,5 m bis zur Unfallstelle zur Verfügung gestanden habe. Da bei der von ihm behaupteten Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st der reine Bremsweg auf der trockenen Fahrbahn nach seiner eigenen Angabe nur 19,3 m betragen habe, hätte er bei aufmerksamer und sorgfältiger Fahrweise sein Kraftrad noch vor der Unfallstelle zu dem Halten bringen können, Die Revision greift diese Ausführungen mit Verfahrensund Sachrügen an» Sie macht sich das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu eigen, die Entfernung vom Beginn seiner Bremsspur bis zur Zusammenstoßstelle habe nicht 19?5 m, oondorn maximal 16 m betragen« Der vom Berufungsgericht angenommene reine Bremsweg, so meint sie, vermindere sich daher um mindestens 3,5 m und sei somit zu einem rechtzeitigen Anhalten nicht mehr ausreichend gewesen. Auf die Revi8ionsrügen kommt es nicht an aus folgenden Gründen: Legt man das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, das er gegen sich gelten lassen muß, zugrunde, so kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Beklagte darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde sich verkehrsrichtig verhalten und nicht plötzlich vom Gehsteig in seine Fahrbahn laufen, Biese „ Frage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Revision zu verneinen. Befinden sich unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn, so.trifft den Kraftfahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Bas gilt in besonderem Maße bei Kleinkindern wie der Klägerin im Alter von 4 Jahren, deren Verhalten gegenüber dem - 5 Verkehr auf der Straße nach der Lebenserfahrung unberechenbar ist<, Sie haben noch nicht das Verständnis und die Erfahrung, die vom Straßenverkehr ausgehenden Gefahren zu erkennen und abzuschätzen und sind noch nicht befähigt » sich in ihrer Verhaltensweise von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen. Zwar braucht ein Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefaßt zu sein» daß ein Kind sich selbst und ihn durch unvernünftiges Handeln in Gefahr bringen werde. Eie an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen dürfen nicht überspannt werden» wenn die gesamten äußeren Umstände nach der Lebenserfahrung keinen Anlaß erkennen lassen» mit einer Gefährdung durch unbesonnenes Verhalten der Kinder zu rechnen (vgl. BG JV? 1938, 502 Nr. 4; BGH Urteile v. 12. April 1951 -3 StB. 28/54 - NJW 1951, 110 Nr. 16; v. 8. November 1951 - 3 StR 80?,/51 -VHS 4, 128} v. 13. November 1954 - VI ZB 208/53 - VersB 1955, 41; vom 25. Oktober I960 -VI ZR 17/60 - VersR I960, 1114). Im vorliegenden Balle berechtigten aber die gesamten Umstände, wie sie sich dem Beklagten darboten, diesen nicht zu der Erwartung, die Klägerin werde sich verkehrsrichtig verhalten und nicht plötzlich vom Gehsteig in seine Fahrbahn hineinlaufen. Bei der Klägerin und ihrer Begleiterin handelte es sich um Eorfkinder, bei denen eine Gewöhnung an den Kraftfahrzeugverkehr nicht in dem Maße vorausgesetzt werden kann wie etwa bei Kindern im städtischen Verkehr. Baß die Klägerin sich in der Obhut ihrer 11-Jährigen pflege Schwester befand, konnte den Beklagten nicht von seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht entbinden; denn von einem Kind dieses Alters kann kein völlig verkehrssicheres Verhalten, noch weniger eine zuverlässige Beaufsichtigung eines 4-Jährigen Kindes im Straßenverkehr erwartet werden. Eer Gehsteig war nur 1 m breit. Eie Kinder bewegten sich daher nahe dem Bordsteinrand» der vom Gehsteig nicht einmal durch eine Bordsteinkante abgesetzt war. Der Beklagte behauptet selbst nicht, die in seiner Fahrtrichtung vor ihm gehenden Kinder hätten durch ihr Verhalten irgendwie zu dem Aus- 6 - f druck gebracht, daß sie sein Herannahen bemerkt hätten. Er hat die Kinder auch nicht durch Warnzeichen auf sein Herankommen } aufmerksam gemacht« Unter diesen Umständen mußte der Beklagte | ein unbesonnenes Verhalten der erst 4-jährigen Klägerin in | Rechnung stellen. Die Tatsache allein, daß die Kinder in ruhi- : gern Schritt auf dem Fußgängerweg gingen, gab ihm keinen hin- p reichenden Anlaß zu der Erwartung, die Klägerin werde ihre Verhaltensweise beibehalten. Der Beklagte mußte daher spätestens in dem Augenblick, als seine Entfernung von den Kindern seinem Anhalteweg gleichkam, seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er notfalls sofort anhalten konnte. Das hat er aber nach seinem eigenen Vorbringen nicht getan. Diese Unterlassving muß ihm als Verschulden angerechhet werden, dessen Ursächlichkeit für den Unfall nicht zweifelhaft sein kann. Damit erledigen sich die Rügen der Revision, die mit dem Berufungsgericht von fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. Der Beklagte haftet nach § 323 Abs. 1 und 2 BGB für die Unfallfolgen. II. Die Frage, ob bei Deliktsunfähigen ein Schadensausgleich aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB zulässig ist, kann hier un-i entschieden bleiben; denn der festgestellte Sachverhalt und | das Vorbringen des Beklagten bieten, wie das Berufungsgericht [ zutreffend annimmt, keine hinreichenden tatsächlichen Anhalts- I punkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 829 BGB. F * Die Revision erweist sich sonach im Ergebnis als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzu-weisen. Pr. Kleinewefers Pr. K.E.Meyer Hanebeck Pr . Bode Heinrich Meyer