versicherung des Beklagten faßte die Universitätsnervenklinik in einem Gutachten vom 18* Juli 195o die Untersuchungsergebnisse zusammen* Danach hat die Klägerin durch den Unfall eine ’’sehr schwere Hirnschädigung" erlitten* Bei einer enormen Krampf Bereitschaft des Gehirns bestehen eine erhöhte Stimmungs- und Affektlabilität, Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen und Schlafstörungen* Wegen der ohne Vorboten auftretenden epileptischen Anfälle ist sie ständig gefährdet und bedarf laufend der Begleitung und Beaufsichtigung. auf im November 1954 beim Landgericht Göttingen um Bewilligung des Armenrechts nach für eine Klage, mit der die Klägerin die Nichtigkeit der Abfindungserklärungen wegen Sittenwidrigkeit und Wegfalls der Geschäftsgrundlage festgestellt wissen und weitere 9300 DM Schmerzensgeld einklagen wollte. Mit der am 230 Juli 1956 datierten und am.23, August 1956 beim Landgericht eingereichten Klage begehrte die Klägerin Zahlung eines Teilbetrages ihres Schadens in Höhe von 1050 DM (350 DM monatliche Rente für drei Monate), Im Anschluß an die Beweisaufnahme vor dem Landgericht im Termin vom 17® November 1956 erweiterte die Klägerin ihre Klage durch Geltendmachung einer laufenden Rente von 35o III monatlich und einen Reststellungsantrag wegen aller Zukunfta-schädeno Der Beklagte hat i Klageabweisung beantragt. Br hat jedes eigene Verschulden in Abrede gestellt, 3ich auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen und die Einrede der Verjährung erhoben, Bas Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Es ist der Auffassung, daß die Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige RechtsausÜbung darstelle, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, weil das Kind zur Zeit des Unfalls erst 7 Jahre alt war, weil der Beklagte nicht beweisen konnte, daß es vor den Gefahren des Betretens des Strohbodens gewarnt worden war, und weil er die Möglichkeit nicht ausgeräumt hat, daß das Loch im Strohboden mit Stroh bedeckt und daher für die Klägerin nicht erkennbar war. •Das Berufungsgericht ist auch mit Recht der Auffassung, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Die vor diesem Zeitpunkt von der Haftpflichtversicherung des Beklagten verfaßte Abfindungserklärung vom 2, September 195o wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Klägerin die jetzt anhängigen Ansprüche nicht vor dem 6, Juli 1956 geltend manchen konnte. Der Beklagte selbst hat in der Folgezeit wiederholt, insbesondere mit den im Urteilstatbestand wiedergegebenen Erklärungen, Sinn und Zweck der Abfindungserklärung dahin gedeutet, daß die endgültige Schadensregulierung einem Zeitpunkt Vorbehalten bleiben sollte, in dem eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin und demgemäß eine gerechte Schadensleistung aller Wahrscheinlichkeit nach möglich sein würde. Die von da ab bis zur Erhebung der Peststellungsklage verstrichene Zeit kann nach.den Grundsätzen'von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der obwaltenden besonderen Umstände nicht als so lang angesehen werden, daß der Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu versagen wäre« Wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten den damals bereits 11 Jahre zurückliegenden Schadensfall sehr schleppend behandelt und insbesondere an der Aufklärung der Verantwortlichkeit des Beklagten für den Unfall keinerlei Interesse gezeigt« Bas Berufungsgericht hat dem Beklagten daher mit Hecht die Berufung auf einen Beweisnotstand versagte Andererseits hat sich nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts die Klägerin in einem vom Beklagten durch unrichtige und wechselnde Angaben Uber die Unfallursache verschuldeten Beweisnotstand befunden, der erst durch seine ParteiVernehmung im Termin vom !V•' November '956 äusgeräumt wurde. Endlich ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter unbestritten bereits im ersten Verhandlungstermin vom 18c Oktober 1956 einen Vorstoß zur Erlangung des Armenrechts für die Klageerweiterung gemacht hatte, vom Gericht aber dahin beschieden wurde, Uber das Armenrecht könne erst nach der Beweisaufnahme entschieden werden. Das Berufungsgericht hat nach alledem unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Palles mit Recht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Verjährungseinrede für gerechtfertigt erachtet» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Dr» Kleinewefers Hanebeck Dr« Bode
VI ZR 167/58 *.4 6 071 Verkündet am lOc Juli 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .fr' des Bauern Wilhelm Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit RIHHBI in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. Straße, gegen die minderjährige Waltraud DtfHLfrUher in jetzt in geboren am 1938, vertreten durch den Kraftfahrer Willi M|H| in Ä als Prozeßpfleger, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Juli 1959 uhter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Kieinewefers, Hanebeck, Pr. Bode, Pra Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: . Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. März 1958 wird zurückgewiesen,, Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Am 28« Juli 1945 war die damals 7 Jahre alte Klägerin neben einer Anzahl weiterer Spielgefährten zur Feier des sechsten Geburtstags einer Enkelin des Beklagten eingeladen. Der Beklagte bewirtschaftete damals den Hof seines Sohnes, der seit 1939 zur Wehrmacht eingezogen und im Jahre 1945 noch nicht nach Hause zurückgekehrt war» Am Nachmittag des 28« Juli spielten die an der Geburtstagsfeier telnehmenden Kinder in Haus und Hof. Gegen 18 Uhr forderte das damals auf dem Hof beschäftigte Landjahrmädchen Lola FfPHR die Mädchen auf, die noch draußen spielenden Jungen zu dem Essen zu holen. Auf der Suche nach den Jungen bestieg die Klägerin den Strohboden der Scheune, auf dem Stroh in Ballen lagerte« Lurch ein Loch im Fußbodenbelag des Strohbodens, das durch Wegnehmen von zwei Brettern entstanden war, stürzte die Klägerin auf die zwei bis drei Meter tiefer liegende Tenne. Die beiden Bretter hatten gegen Kriegsende beim Beklagten beschäftigte Landarbeiter weggenommen, um durch das so entstandene Loch die Strohballen bequemer auf die Tenne werfen zu können, als daö durch die hierfür vorgesehene, entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Nr« 115) mit einem Gerüst versehene Bodenluke möglich war» Durch den Sturz auf die Tenne erlitt die Klägerin einen Schädelbruch. Sie wurde sofort ins Krankenhaus gebracht, wo sie erst nach mehreren Tagen das Bewußtsein wiedererlangte» Bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nach einmonatiger Behandlung waren bis auf eine Verlangsamung der Sprache krankhafte Folgeerscheinungen des Unfalls zunächst nicht mehr erkennbar o Im Frühjahr 1948 traten bei der Klägerin Krampfanfälle mit vorübergehender Bewußtlosigkeit auf. Sie wurde daraufhin von 1948 bis 195o mehrmals in der Nervenklinik und der neu-rochirurgischen Abteilung der chirurgischen Klinik der Universität Gehandelt.Auf Veranlassung der Haftpflicht- versicherung des Beklagten faßte die Universitätsnervenklinik in einem Gutachten vom 18* Juli 195o die Untersuchungsergebnisse zusammen* Danach hat die Klägerin durch den Unfall eine ’’sehr schwere Hirnschädigung" erlitten* Bei einer enormen Krampf Bereitschaft des Gehirns bestehen eine erhöhte Stimmungs- und Affektlabilität, Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen und Schlafstörungen* Wegen der ohne Vorboten auftretenden epileptischen Anfälle ist sie ständig gefährdet und bedarf laufend der Begleitung und Beaufsichtigung. Es handelt sich nach dem Gutachten um einen Dauerschaden* Nach Erstattung des Gutachtens trat der freiberuflich tätige Schadensexperte Schwertfeger im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Beklagten mit der Mutter der Klägerin - ihr Vater ist kriegsvermißt - in Verhandlungen über die Schadensregulierung, die mit zwei Abfindungserklärungen vom 2* Septem-■ ber 195o und vom 3. April 1953 endeten, die von der Mutter der Klägerin kraft eigenen Rechts und als gesetzlicher Vertreterin der Klägerin unterzeichnet wurden* In der ersten erklärt sich die Mutter für alle Ansprüche aus dem Unfall gegen Zahlung von 2000 DM für die Zeit bis zu dem 6* Juli 1956 für abgefunden« In der zweiten erklärt sie sich wegen der Schmerzensgeldansprüche ihrer Tochter "gegen Zahlung von 700 DM als Gesamtschmerzensgeld für endgültig abgefunden*” Im Jahre 1954 nahm Rechtsanwalt Dr* Vertre- ter der Klägerin mit der Versicherung des Beklagten Verhandlungen auf wegen der beiden Abfindungserklärungen mit dem Ziel, die Klägerin günstiger za stellen. Mit Schreiben vom 24o Mai 1954 lehnte die Versicherung die Forderungen der Klägerin unter Bezugnahme auf den Inhalt der Abfindungserklärungen ab und bemerkte am Schluß, sie habe zurzeit keine Veranlassung, sich mit weiteren Schadensersatzansprüchen der Klägerin zu befassen,* Solche könnten erst nach Ablauf des 6. Juli .956 evtl«, akut werden. Hechtsanwalt Süchte dar- auf im November 1954 beim Landgericht Göttingen um Bewilligung des Armenrechts nach für eine Klage, mit der die Klägerin die Nichtigkeit der Abfindungserklärungen wegen Sittenwidrigkeit und Wegfalls der Geschäftsgrundlage festgestellt wissen und weitere 9300 DM Schmerzensgeld einklagen wollte. Das Armenrecht wurde der Klägerin durch das Landgericht versagt, ihre Beschwerde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Beide Instanzen verneinten das Vorliegen der von der Klägerin angeführten Klagö'gründe. Das Oberlandesgericht führte weiter aus, die Schuldfrage sei durchaus nicht unzweifelhaft. Im Laufe des Armenrechtsvorfahrens hatte sich der Beklagte zu dem Sinn und Zweck der Abfindungserklärungen wie folgt geäußert: Die Antragstellerin übersieht, daß es sich nur um einen Teilvergleich handelt. Etwaiger Schaden nach dem 6.Juli 1956 kann also trotz des Vergleichs geltend gemacht werden. Die Einrede der Verjährung .,,. entfällt lediglich hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit nach dem 6, Juli 1956, um die es in diesem Verfahren nicht geht. Mit der am 230 Juli 1956 datierten und am.23, August 1956 beim Landgericht eingereichten Klage begehrte die Klägerin Zahlung eines Teilbetrages ihres Schadens in Höhe von 1050 DM (350 DM monatliche Rente für drei Monate), Im Anschluß an die Beweisaufnahme vor dem Landgericht im Termin vom 17® November 1956 erweiterte die Klägerin ihre Klage durch Geltendmachung einer laufenden Rente von 35o III monatlich und einen Reststellungsantrag wegen aller Zukunfta-schädeno Der Beklagte hat i Klageabweisung beantragt. Br hat jedes eigene Verschulden in Abrede gestellt, 3ich auf ein Mitverschulden der Klägerin berufen und die Einrede der Verjährung erhoben, Bas Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Es ist der Auffassung, daß die Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige RechtsausÜbung darstelle, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. t Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Die Revision kann keinen Erfolg haben, Ba der Beklagte den Hof seines Sohnes während dessen Kriegsabwesenheit bewirtschaftete, trug er auch die Verantwortung für einen gefahrensicheren Zustand des Anwesens-, Nach /<■ .. 6 - der Feststellung des Berufungsgerichts war ihm das durch Arbeiter des Hofs geschaffene Loch im Strohboden bekannte Es war ihm auch bekannt, daß häufig Kinder in der Scheune spielten, die tagsüber unverschlossen war. Er konnte und mußte daher erkennen, daß das Loch im Strohboden eine erhebliche Gefahrenquelle darstellte. Deshalb war er verpflichtet, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Auf die schuldhafte Unterlassung solcher Maßnahmen ist nach der rechtsirrtumsfroien Auffassung des Berufungsgerichts der Unfall zurückzuführen. Der Beklagte haftet der Klägerin daher nach § 823 BGB für die Un-fallfolgen. Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, weil das Kind zur Zeit des Unfalls erst 7 Jahre alt war, weil der Beklagte nicht beweisen konnte, daß es vor den Gefahren des Betretens des Strohbodens gewarnt worden war, und weil er die Möglichkeit nicht ausgeräumt hat, daß das Loch im Strohboden mit Stroh bedeckt und daher für die Klägerin nicht erkennbar war. Die Revision erhebt insoweit auch keine spezifizierten Rügen gegen das Urteil. •Das Berufungsgericht ist auch mit Recht der Auffassung, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Rach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats genügt zur Begründung des Einwandes unzulässiger Rochtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede die Berufung auf ein früheres Verhalten des Schuldners, durch das er dem Gläubiger nach verständigem Ermessen Anlaß gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjäh:-rung durch Klageerhebung abzusehen, weil er der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur - 7 « mit sachlichen Einwendungen, nicht dagegen mit der Verjährungseinrede bekämpft werden, Nach Wegfall der den Einwand rechtfertigenden Verhältnisse ist dem Gläubiger zur Erhebung der Klage eine nach den Umständen und den Grundsätzen von Treu und Glauben zu bestimmende Nachfrist zuzubilligen. Diese Frist kann aber nur kurz sein, (RGZ 115, 135; 143, 161; 145,239; BGH VRS Io, 161; 9, 4o4 = NJW 55c 1834; NJW 1959, 96), Die Ansprüche der Klägerin konnten nach § 1 des Kriegs-ver jährungsschlußgesetzes vom 28, Dezember 195o nicht vor dem 31» März 1951 verjähren. Die vor diesem Zeitpunkt von der Haftpflichtversicherung des Beklagten verfaßte Abfindungserklärung vom 2, September 195o wird vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Klägerin die jetzt anhängigen Ansprüche nicht vor dem 6, Juli 1956 geltend manchen konnte. Man habe diesen Zeitpunkt - den 18, Geburtstag % der Klägerin - abwarten wollen,< weil sich dann die Frage der Gesundheitsschäden und der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin besser beurteilen lasse, Nach diesem Termin habe aufgrund der dann gegebenen Kenntnis vom Gesundheitszustand der Klägerin über deren Ansprüche zunächst einmal verhandelt werden sollen. Der Beklagte selbst hat in der Folgezeit wiederholt, insbesondere mit den im Urteilstatbestand wiedergegebenen Erklärungen, Sinn und Zweck der Abfindungserklärung dahin gedeutet, daß die endgültige Schadensregulierung einem Zeitpunkt Vorbehalten bleiben sollte, in dem eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin und demgemäß eine gerechte Schadensleistung aller Wahrscheinlichkeit nach möglich sein würde. Nach diesen Äußerungen der Haftpflichtversicherung des Beklagten konnte die Klägerin wenigstens solange damit rech- ne nen, daß der Beklagte die Verjährungseinrede nicht erheben werde, bis zwischen den Parteien feststand, daß die nach dem 6» Juli 1956 vorgesehenen Verhandlungen endgültig gescheitert wareno Die am 23 • August 1956 eingereich.te und am 29 o August zugestellte Teilklage wegen nur einer Vierteljahresrate der von der Klägerin begehrten lebenslänglichen Rente gab dem Beklagten noch keinen hinreichenden Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin nunmehr jede Vergleichsverhandlung über den gesamten Schaden ablehnen würde. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat sie auch ersichtlich nicht in diesem Sinne aufgefaßt; denn noch im Schreiben vom 26, September 1956, in dem sie sich erstmals auf die Verjährung beruft, erklärt sie sich zu Vergleichsverhandlungen bereit und macht über die Modalitäten eingehende Vorschläge, Hoch weniger kann die Einholung des am 2, Juni 1956 ausgestellten Armenrechtszeugnisses, auf die die Revision verweist, in diesem Sinne gedeutet werden; sie stellt nur eine vom Anwalt der Klägerin veranlaßte, vorsorgliche Maßnahme dar, notfalls ein Armenrechtsgesuch einreichen zu können« Unter diesen Umständen ist allenfalls der Tag des Zugangs des Schreibens vom 26, September 1956 als Zeitpunkt 1 desiWegfalls der den Einwand der Arglist begründenden Verhältnisse im Sinne der oben angeführten Entscheidungen anzusehen. Die von da ab bis zur Erhebung der Peststellungsklage verstrichene Zeit kann nach.den Grundsätzen'von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der obwaltenden besonderen Umstände nicht als so lang angesehen werden, daß der Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu versagen wäre« Wie das Berufungsgericht mit Recht darlegt, hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten den damals bereits 11 Jahre zurückliegenden Schadensfall sehr schleppend behandelt und insbesondere an der Aufklärung der Verantwortlichkeit des Beklagten für den Unfall keinerlei Interesse gezeigt« Bas Berufungsgericht hat f - 9 ~ dem Beklagten daher mit Hecht die Berufung auf einen Beweisnotstand versagte Andererseits hat sich nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts die Klägerin in einem vom Beklagten durch unrichtige und wechselnde Angaben Uber die Unfallursache verschuldeten Beweisnotstand befunden, der erst durch seine ParteiVernehmung im Termin vom !V•' November '956 äusgeräumt wurde. Endlich ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter unbestritten bereits im ersten Verhandlungstermin vom 18c Oktober 1956 einen Vorstoß zur Erlangung des Armenrechts für die Klageerweiterung gemacht hatte, vom Gericht aber dahin beschieden wurde, Uber das Armenrecht könne erst nach der Beweisaufnahme entschieden werden. Auch dieser Bescheid des Gerichts ist wenigstens zu dem Teil durch die unwahre SabhdarStellung des*Beklagten verursacht worden. i. , .«"T Das Berufungsgericht hat nach alledem unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Palles mit Recht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Verjährungseinrede für gerechtfertigt erachtet» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Dr» Kleinewefers Hanebeck Dr« Bode ‘ Dr» Hauß Heinrich Meyer i' ff * i'