2« Gesetzs BGB § 249 Rechtssatzs Erleidet jemand vor der Vertreibung aus den deutt-sehen Ostgebieten einen Unfall, der seine Arbeitsfähigkeit mindert, und würde er ohne den Unfall ; in der Deutschen Bundesrepublik einen höheren Verdienst haben als in den Ostgebieten, so ist auch, dieser weitere Verdienstausfall eine adäquate Fol’ ge der Unfallschädigung« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24.’ April 1955 insoweit aufgehoben; als die landgerichtliche Entscheidung auf die Berufung der Beklagten abgeändert worden ist. Das Urteil ist dabei ^on dem Verdienst ausgegangen, den der Kläger in seiner damaligen Stellung als Haussohn durch den Unfall verloren hat, und hat dabei berücksichtigt, dass er zu 80 $ erwerbsunfähig geworden ist. Br hat geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse völlig geändert hätten und beantragt, die Beklagten zu 1) bis 6) als OesamtSchuldner zu verurteilen, an ihn neben der vierteljährlichen Rente von 180 DM eine weitere im voraus zahlbare vierteljährliche Rente von 720 DM, beginnend mit dem 9. Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein erhöhter Schaden des Klägers, soweit er überhaupt bestehe, auf die Vertreibung aus Schlesien zurückzufiihren sei- Diesen CJmstand hätten sie nicht zu vertreten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagten zu 1) bis 6) verurteilt worden sind, ausser den ihnen bereits früher zuerkannten 180 DM vierteljährlich weitere 225 DM zu zahlen, Biese Entscheidung ist vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche des Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts. Es handelt sich bei der im Wege der Abänderungsklage beantragten Erhöhung .der Schadensersatzansprüche um eine Verbindlichkeit, die vor der Vertreibung begründet worden ist, Bass der rechts kräftig festgesetzte Rentenanspruch eine solche Verbindlichkeit ist, unterliegt keinen Bedenken, denn auch diese erst jeweils fällig werdenden Leistungen sind i'm Zeitpunkt der die Haftung auslösenden Handlung begründet worden, ('vgl Saage, Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge« 1953 § 82 2 bd). Diese Grundlage der Haftung ist aber für alle aus dem Unfall von 1930 erhobenen Ansprüche gegeben, selbst dann, wenn eine Erweiterung der Haftung wegen Änderung der. Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung von Amts wegen zu beachten ist, denn im vorliegenden Pall scheitert ihre Anwendung bereits daran, dass die aus dem Unfall von 1930 herrührenden Verbindlichkeiten mit Vermögenswerten der Beklagten im Geltungsbereich des Grundgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§87 Abs 1 Ziff 1 BVPG). Bür die aus dem Unfall herrührenden Verbindlichkeiten - und nur solche stehen zur Entscheidung - geniessen die Beklagten bei einer in der Deutschen Bundesrepublik ansässigen Versicherungsgesellschaft Versicherungsschutz, ln solchen Pallen ist aber ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben. Das damals entscheidende Oberlandesgericht Breslau ist bei der Bemessung des'Verdienstausfalls davon ausgegangen, dass er Kläger in der Zeit vor dem Unfall regelmässig ein Taschengeld für seine Arbeit in der Wirtschaft erhalten hat, das in Wegfall gekommen sei, weil er nennenswerte Arbeiten nicht mehr leisten könne* weiter sei der Verdienst weggefallen, den der Kläger durch Gelegenheitsfuhren, Flechten und Strohseilen und andere Gelegenheitsarbeiten erworben habe. Dae*Oberlandesgericht hat im Verfahren über die Höhe der Klageansprüche das tatsächliche Einkommen des Klägers vor dem Unfall auf 1 232 RM veranschlagt, von dem ihm mit Rücksicht auf sein eigenes Mitverschulden nur drei Viertel zuzusprechen > * Das Oberlandesgericht in Hamm hat in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit auf Abänderung gemäss § 323 ZPO geprüft, welche Schäden des Klägers mit dem Unfall in adäquatem Zusammenhang stehen,* Es hat dies für alle Folgen der Vertreibung aus Schlesien verneint. b) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum zu Lasten des Klägers, Ausgangspunkt des früheren Urteils war, dass der damalige Beklagte für den aus dem Unfall erwachsenen und noch entstehenden Schaden zu drei Vierteln Ersatz leisten müsse. Ohne Rechtsirrtum ist auch ausgeführt, dass für die Bemessung der Höhe der Ansprüche und damit als Grundlage für eine Abänderungsklage alle die Umstände ausser Betracht bleiben müssten, die dem Grundgedanken der Schadenersatzleistung nicht entsprächen, wie ‘ Vermögensverhältnisse des Schädigers oder Bedürftigkeit des Geschädigten, die nicht in dem Unfall ihre Ursache fänden Es ist selbstverständlich, dass der Kläger nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den Unfall stehen würde. Zutreffend sind auch die weiteren Erwägungend es Berufungsgerichts, dass nur der Schaden zu ersetzen ist und Grundlage einer Abänderung des Urteils nach § 323 2P0 sein kann, der mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Zusammenhang steht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich nur* dass der Schaden ohne den Unfall nicht eingetreten wäre, Das ist aber hier behauptet. Rechtsirrig sind aber die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Unfallschaden, den der Kläger durch Verdienstausfall in der Deutschen Bundesrepublik behauptet, aus dem Grunde als unerheblich bezeichnet, weil er ohne die Vertreibung aus der Heimat des Klägers nicht eingetreten sein würde und deshalb außerhalb’jeder adäquaten Auswirkung liege. Es ist zwar richtig, daß ein Schaden dann nicht als Folge der Verletzung bezeichnet werden kann, wenn diese ihrer allgemeinen Natur nach für die Entstehung eines derartigen Schadens ganz gleichgültig und nur infolge anderer ungewöhnlicher Umstände zu einer Bedingung des Schadens wurde. Daß die Verletzung des Klägers ihrer Natur nach geeignet war, einen wesentlichen Ver-dienstausfall herbeizuführen, steht außer Zweifel- Es ist zwar richtig, daß der Kläger ohne die Vertreibung seine Heimat nicht verlassen haben würde. Andererseits müßte der Schädiger, wenn der Kläger auch ohne Zwang den Hof verlassen hätte und die Verletzung eine ordnungsgemäße Arbeit gehindert hätte, für den Schaden einstehen, soweix nicht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers vorläge, Nun ist zwar nicht zu verkennen, daß die Vertreibung des Klägers aus seiner Heimat sich auf die Höhe des Schadens mit ausgewirkt hat, wenn man seine Behauptung zugrunde legt, er würde ohne den Unfall in der Bundesrepublik mehr verdienen als in seiner Heimat. Selbst wenn man aber unterstellt, der Kläger wäre nur durch die politischen Verhältnisse dazu gekommen, seine Heimat zu verlassen, so können diese mitwirkenden Umstände der durch die Verletzung bedingten Erwerbsminderung nicht dazu führen, den behaupteten Mehrverdienst als inadäquat und daher nicht Daß die mitwirkende Ursache der Vertreibung nicht in dem Sinne als inadäquat anzusehen ist, daß alle durch sie mitbedingten Folgen von der Ersatzpflicht auszuscheiden haben, ergibt sich daraus, daß die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Europa und auch in Deutschland zu dem mindesten seit 1914 wesentlichen Veränderungen unterlagen. Dazu gehört auch die Vertreibung des Klägers nach dem Kriege aus seiner Heimat in den deutschen Ostgebieten, Soweit diese Vertreibung bei der Schadenshöhe mitgewirkt hat, hindert sie nicht die Ersatzpflicht des für den Schaden mitursächlich haftbaren Schädigers, Die Ersatzpflicht kann daher nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts, es fehle an einer adäquaten Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einem Verdiene tausfall in der Bundesrepublik, verneint werden. günstigen ErwerbsStellung zur Folge gehabt hat, nicht dahin führen könne, dem Geschädigten gegenüber umwälzenden politischen Geschehnissen eine krisenfeste Stellung zu sichern (S 11 aaO), da dies eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber anderen bedeute, die unmittelbar durch den politischen Umsturz ihre Stelle verlören» Umgekehrt kann die Tatsache, daß der Geschädigte sich vor den politischen Umwälzungen in einer Lebensstellung befand, in der er nur geringe Barmittel bezog und benötigte, nicht dazu führen, den Schädiger unter keinen Umständen zur Deckung des Schadens heranzuziehen, der sich zwar durch eine Änderung der politischen Verhältnisse, aber als Folge des Unfalls ergibt» Da das Berufungsurteil von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist und die Entscheidung sich mangels entsprechender Feststellungen auch nicht aus einem anderen Rechtsgrunde als richtig erwies, war es aufzuheben, Die Grundlage der Rente bedarf noch der Feststellung; die der Tatsachenrichter zu treffen haben wird. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, daß die Darstellung des Klägers über seine Berufswahl nach 1946 sich als reine Vermutung erkennen lasse. Das Berufungsgericht wird demgemäß unter Beachtung des § 287 ZPO zu würdigen haben, ob der Kläger einen Ver-dienstausfall erlitten hat oder nicht» Verneint es diesen oder einen höheren*Ausfall als sich nach der jetzt zugesprochenen Rente ergibt, so wäre die Klage insoweit nicht gerechtfertigt. Andererseits wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände, die für die Zeit seit Klageerhebung maßgeblich sind und voraussichtlich für die Zeit, in der der Kläger arbeiten könnte, maßgeblich sein werden, erwägen müssen, ob der Kläger den noch vorhandenen Rest seiner Arbeitskraft hätte verwerten könnenVon dem so errechne ten Ausfall hätte der Kläger drei Viertel zu beanspruchen» Nicht frei von Rechtsirrtum sind gleichfalls die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht den Vorbehalt des Übergangs von Ansprüchen des Klägers auf Grund gesetzlicher Rentenleistungen und sonstigen Entschädigungen auf öffentlich-rechtliche Stellen ausgesprochen hat®
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2352 014j
&
m
MT
10 Gesetzs Bundesgesetz Über die Angelegenheiten der Ver- % triebenen und Flüchtlinge (BVFG) § 87 Abs 1 Ziff 1./J
Rechtssatzs Schadensersatzansprüche, für die Versicherungs- ^ fy.
schütz von einer in der Deutschen Bundesrepublik' befindlichen Gesellschaft gewährt wird, stehen *• mit Vermögenswerten des Vertriebenen im Sinne des § 87 Abs 1 Ziff 1BVFG in wirtschaftlichem Zusamt J menhang« '•$
2« Gesetzs BGB § 249
Rechtssatzs Erleidet jemand vor der Vertreibung aus den deutt-sehen Ostgebieten einen Unfall, der seine Arbeitsfähigkeit mindert, und würde er ohne den Unfall ; in der Deutschen Bundesrepublik einen höheren Verdienst haben als in den Ostgebieten, so ist auch, dieser weitere Verdienstausfall eine adäquate Fol’ ge der Unfallschädigung«
Aktenzeichens VI ZR 167/53
Urteil des BGH vom 27. Oktober 1954 OLG Hamm
£
3
a
VI ZR 167/53
?rkündet am 27* Oktober 1954 BBBB? Justizsekretär .s Urkundsbeamter der Gesohäfts-stelle
9
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Josef S'BBBBfc in LiBB^BflHBBBt MfBH^strasse
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
/
gegen
den Bergmann Hermann S strasse (Barackenlager),
Frau Paul Bat
GflHMBMNr
imma geo
die minderjährigen Kinders
Gerda KrÜ^HB* geboren am Gisela Kri Ursula K
» Wl &
, geboren am >, geboren a
in Vol
1938, 1945, 1948,
Krs
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Witwe Heinrich KrfBBl, M4BI, HMBfetrasse B&
die minderjährigen Kinder?
Georg KrBBBB, geboren am BH|HML1937,
Margarethe KrSBBBt geborenamflBHBBi^ 1938,
gesetzlich vertrgfcendurch ihre Mutter, Witwe Albert KrBBBB in RoVHHB^ Bayr. Mittelfranken,
■» wJHBBHBto
in EiflBfeKrs
Maria geb. K]
5. Prau Hermann SchSHI Anna geb, K: WflBBBBstrasse (Barackenlager),
60 Prau Paul Fi T®atrasse
7 ° Paul BaflÜ^BI in Vt fc Krs
in VC
in Vi
80 den Bergmann Hermann Schl strasse ^Barackenlager),
9c Paul p
bei Wel
in Eil
Krs.
T®strasse
Beklagte, Berufungskläger und zu 1-6 Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Justizrat (BR
<fr
hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br« Gelhaar>
Br, Meyer, Br, Bode und Br, Hauß
für Reoht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24.’ April 1955 insoweit aufgehoben; als die landgerichtliche Entscheidung auf die Berufung der Beklagten abgeändert worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen ,
Von Rechts wegen
-/r
Tatbestands
Der Kläger hat am 14* Oktober 1930 einen Unfall erlitten > der die Amputation des linken Beines notwendig machte. Zur Zeit des Unfalls war er Hoferbe und Haussohn auf dem in Oberschlesien belegenen Erbhof seines Vaters. Für den Unfall hat der Kläger den Vater bzw- Grossvater der Beklagten zu 1) bis 6), der mittlerweile verstorben ist und die Beklagten zu 1) bis 6) als Erben hinterlassen hat, verantwortlich gemacht. Die Beklagten zu 7) bis 9) sind die Ehemänner der Beklagten zu 2), 5) und 6).
Es ist dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden. dass dem Kläger drei Viertel des aus dem Unfall entstan denen Schadens zu ersetzen sind. Im übrigen sind seine Schadenersatzansprüche abgewiesen worden.
In dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs ist dem Kläger durch Urteil des Oberlandesgerichts in Breslau vom 1. Oktober 1934 (4 U 1858/33) rechtskräftig eine vierteljährliche Rente von 180 RM zugesprochen worden: Weitergehende Ansprüche sind zurückgewiesen worden. Das Urteil ist dabei ^on dem Verdienst ausgegangen, den der Kläger in seiner damaligen Stellung als Haussohn durch den Unfall verloren hat, und hat dabei berücksichtigt, dass er zu 80 $ erwerbsunfähig geworden ist.
Iifiswischen sind alle Beteiligten aus den deutschen Ostgebieten vertrieben worden. Der Kläger hatte schon 1938 den Hof seines Vaters verlassen, und ein Bruder war zu dem Anerben bestimmt werden. Die Beklagten geniessen auch heute noch wegen der aus dem Unfall sich ergebenden Schadensersatzansprü-
che Versicherungsschutz bei ihrer Versicherungsgesellschaft, die ihren Sitz in der Deutschen Bundesrepublik hat. Von dieser erhält der Kläger die aus dem auf D-Mark umgestellten Urteil sich ergebenden Rentenbeträge.
Mit der Klage verlangt der Kläger. Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts in Breslau. Br hat geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse völlig geändert hätten und beantragt, die Beklagten zu 1) bis 6) als OesamtSchuldner zu verurteilen, an ihn neben der vierteljährlichen Rente von 180 DM eine weitere im voraus zahlbare vierteljährliche Rente von 720 DM, beginnend mit dem 9. August 1951 zu zahlen und die Beklagten zu 7) bis 9) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Out ihrer Ehefrauen zu dulden.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein erhöhter Schaden des Klägers, soweit er überhaupt bestehe, auf die Vertreibung aus Schlesien zurückzufiihren sei- Diesen CJmstand hätten sie nicht zu vertreten. Die allgemeine Teuerung sei ein Ausdruck der kriegsbedingten Verarmung des gesamten Volkes.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) bis 6) verurteilt, für die Zeit vom 16. November 1951 bis zu dem 12. Februar 1968 an d en Kläger neben der ihm zuerkannten Rente von 180 DM eine weitere Rente von vierteljährlich 495 DM und für die Zeit vom 16. JUni 1968 bis zu dem Lebensende von 67?50 DM zu zahlen. Die Beklagten zu 7) bis 9) sind verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Out ihrer Ehefrauen zu dulden. Den Beklagten ist die Oeltendmachung der beschränkten Erbenhaftung Vorbehalten wo-rderu Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie ha-
ben Abweisung der Klage begehrt.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagten zu 1) bis 6) verurteilt worden sind, ausser den ihnen bereits früher zuerkannten 180 DM vierteljährlich weitere 225 DM zu zahlen, Biese Entscheidung ist vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche des
* 9
Klägers auf Grund gesetzlicher Rentenleistungen und sonstiger Entschädigungen auf öffentlichrechtliche stellen ergangen. Bie Beklagten zu 7) bis 9) sind insoweit zur Buldung verurteilt geblieben. Ben Beklagten ist die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass Vorbehalten worden.
Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts. Bie Revision gegen die Beklagten zu 7) bis 9) ist zurückgenommen worden. Bie Beklagten zu 1) bis 6) beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe i dungsgründ e z Bie Revision ist begründet.
I.
Bie Beklagten sind offensichtlich Vertriebene im Sinne des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BVFG$ BGBl I, 201). Es handelt sich bei der im Wege der Abänderungsklage beantragten Erhöhung .der Schadensersatzansprüche um eine Verbindlichkeit, die vor der Vertreibung begründet worden ist, Bass der rechts kräftig festgesetzte Rentenanspruch eine solche Verbindlichkeit ist, unterliegt keinen Bedenken, denn auch diese erst
jeweils fällig werdenden Leistungen sind i'm Zeitpunkt der die Haftung auslösenden Handlung begründet worden, ('vgl Saage, Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge« 1953 § 82 2 bd). Diese Grundlage der Haftung ist aber für alle aus dem Unfall von 1930 erhobenen Ansprüche gegeben, selbst dann, wenn eine Erweiterung der Haftung wegen Änderung der. Verhältnisse gemäss § 323 ZPO gefordert wird, mögen auch die ändernden Umstände später liegen. Vertriebene können aber wegen Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden,
i • 1
(§ 82 BVFG). Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung von Amts wegen zu beachten ist, denn im vorliegenden Pall scheitert ihre Anwendung bereits daran, dass die aus dem Unfall von 1930 herrührenden Verbindlichkeiten mit Vermögenswerten der Beklagten im Geltungsbereich des Grundgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§87 Abs 1 Ziff 1 BVPG). Bür die aus dem Unfall herrührenden Verbindlichkeiten - und nur solche stehen zur Entscheidung - geniessen die Beklagten bei einer in der Deutschen Bundesrepublik ansässigen Versicherungsgesellschaft Versicherungsschutz, ln solchen Pallen ist aber ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben. Die Zweckbestimmung (Mathieu, Betr 1954, 364) des in der Bundesrepublik vorhandenen Vermögenswertes, nämlich des Anspruchs gegen die Versicherungsgesellschaft, dient gerade dem Schutze gegendie Inanspruchnahme wegen der hier streitigen Verbindlichkeit,. Der aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag herrührende Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft ist so eng mit dem geltend gemachten Anspruch verbunden, dass er nur dann gegeben ist, wenn der Schadenersatzanspruch selbst besteht, wenn man einmal von dem weitergehenden Recht auf Abwehr gegen unbegründete Ansprüche absieht.
Das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
4sr
Flüchtlinge steht daher der erhobenen Abänderungsklage nicht entgegen,,
II-
a) Nach den rechtskräftigen Entscheidungen im Vorprozess kann der Kläger von den Beklagten Ersatz in Höhe von "drei Vierteln allen Schadens beanspruchen, den er durch den Unfall vom 4«. Oktober 1950 erlitten hat« Ihm ist ausser einzelnen Sonderbeträgen für einen Verdienstausfall eine Rente zugesprochen worden. Das damals entscheidende Oberlandesgericht Breslau ist bei der Bemessung des'Verdienstausfalls davon ausgegangen, dass er Kläger in der Zeit vor dem Unfall regelmässig ein Taschengeld für seine Arbeit in der Wirtschaft erhalten hat, das in Wegfall gekommen sei, weil er nennenswerte Arbeiten nicht mehr leisten könne* weiter sei der Verdienst weggefallen, den der Kläger durch Gelegenheitsfuhren, Flechten und Strohseilen und andere Gelegenheitsarbeiten erworben habe. In demselben Urteil ist zur Dauer der s Rente ausgeführt, dass keine Bedenken beständen, sie dem Kläger auf Lebenszeit zu gewähren. Gewiss wäre er ohne den Unfall voraussichtlich bis ans Lebensende arbeitfähig geblieben. In diesem Fall wäre er nbpr im Alter versorgt gewesen, weil er entweder die väterliche Besitzung übernommen oder als landwirtschaftlicher Arbeiter oder Angestellter bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Invalidenrente bezogen hätte*
*
Dae*Oberlandesgericht hat im Verfahren über die Höhe der
Klageansprüche das tatsächliche Einkommen des Klägers vor dem
Unfall auf 1 232 RM veranschlagt, von dem ihm mit Rücksicht
auf sein eigenes Mitverschulden nur drei Viertel zuzusprechen > *
seienr Hiervon wiederum hat das Oberlandesgericht mit Rücksicht darauf, dass er noch zu 20 # erwerbsfähig sei, nur 80 # zuge-
billigt, Das Urteil fährt dann forts Nach der Auffassung des Senats sei dem Kläger aber dieser Betrag nicht in voller Höhe zuzuerkennen. Der Kläger sei zur Zeit des Unfalls erst 28 Jahre alt gewesen* Er mtisse sich mit den Unfallfolgen ab-finden und bestrebt bleiben, seine verbliebene Arbeitskraft durch anderweiten Einsatz volkswirtschaftlich nutzbar zu machen* Er habe nach seinem eigenen Vortrag zwei Semester hindurch die landwirtschaftliche Schule besucht. Es beständen bei der damaligen Arbeitsmarktlage noch geringe Aussichten zu weiterem Erwerb durch andere Beschäftigung, insbesondere Büroarbeit, Unter diesen Umständen hat das damals entscheidende Gericht eine Rente von 180 RM für angemessen gehalten,
i
« *
Das Oberlandesgericht in Hamm hat in dem jetzt anhängigen Rechtsstreit auf Abänderung gemäss § 323 ZPO geprüft, welche Schäden des Klägers mit dem Unfall in adäquatem Zusammenhang stehen,* Es hat dies für alle Folgen der Vertreibung aus Schlesien verneint. Der Kläger habe zudem ursprünglich auf dem Hof seines Vaters selbst Weiterarbeiten wollen, habe diese Absicht aber aus persönlichen Gründen aufgegeben. Was er im übrigen über die Möglichkeiten der Übernahme einer anderweiten lohnenderen Beschäftigung vartrage* seien lediglich Vermutungen, die nicht geeignet seien, mit der erforderlichen Gewissheit einen Schaden anzunehmen. Dagegen seien die Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse auf Grund der Veränderung der Kaufkraft nicht zu bezweifeln. Auf Grund dieser Erwägungen kommt das Oberlandesgericht zut der Erhöhung der Rente um vierteljährlich 225 DM,
b) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum zu Lasten des Klägers, Ausgangspunkt des früheren Urteils war, dass der damalige Beklagte für den aus dem Unfall erwachsenen und noch entstehenden Schaden zu drei Vierteln Ersatz leisten müsse. Für die Rentenberechnung war massgeblich.
dass der Kläger Hof erbe und noch zu 20 # arbeitsfähig war«.
Das Oberlandesgericht in Breslau ist sich darüber klar gewesen, dass die Zukunft des Klägers keineswegs festgelegt war.
Es hat in seinen Gründen erörtert, dass der Kläger entweder Hoferbe geworden wäre, oder durch eine andere Berufswahl eine Sicherung seines Lebensabends erreicht hätte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Abänderungsklage sei dann begründet, wenn die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung sich nachträglich geändert hätten. Es 3 st auch nicht zu beanstanden, wenn ausgeführt wird, Gegenstand der Abänderungsklage bleibe der erhobenen und: zuerkannte Schadensersatsanspruch aus dem Unfall von 1930. Ohne Rechtsirrtum ist auch ausgeführt, dass für die Bemessung der Höhe der Ansprüche und damit als Grundlage für eine Abänderungsklage alle die Umstände ausser Betracht bleiben müssten, die dem Grundgedanken der Schadenersatzleistung nicht entsprächen, wie ‘ Vermögensverhältnisse des Schädigers oder Bedürftigkeit des Geschädigten, die nicht in dem Unfall ihre Ursache fänden Es ist selbstverständlich, dass der Kläger nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den Unfall stehen würde. Insofern ist mit Recht ausser Betracht gelassen worden, dass dem Kläger durch seine Heirat erhöhte Auslagen entstanden sind. Zutreffend sind auch die weiteren Erwägungend es Berufungsgerichts, dass nur der Schaden zu ersetzen ist und Grundlage einer Abänderung des Urteils nach § 323 2P0 sein kann, der mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten Zusammenhang steht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die als Ursache zu bezeichnende Tatsache d^s Unfalls den Schaden nicht allein herbeigeführt zu haben braucht. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich nur* dass der Schaden ohne den Unfall nicht eingetreten wäre, Das ist aber hier behauptet. Der Kläger hat vorgetragen, ohne den Körperschaden hätte er erhebliche Einnahmen gehabt. Im Rechtssinne ist die schädigende Handlung eine Bedingung für den be-
haupteten Einnahmeausfall. Rechtsirrig sind aber die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Unfallschaden, den der Kläger durch Verdienstausfall in der Deutschen Bundesrepublik behauptet, aus dem Grunde als unerheblich bezeichnet, weil er ohne die Vertreibung aus der Heimat des Klägers nicht eingetreten sein würde und deshalb außerhalb’jeder adäquaten Auswirkung liege. Es ist zwar richtig, daß ein Schaden dann nicht als Folge der Verletzung bezeichnet werden kann, wenn diese ihrer allgemeinen Natur nach für die Entstehung eines derartigen Schadens ganz gleichgültig und nur infolge anderer ungewöhnlicher Umstände zu einer Bedingung des Schadens wurde. Daß die Verletzung des Klägers ihrer Natur nach geeignet war, einen wesentlichen Ver-dienstausfall herbeizuführen, steht außer Zweifel- Es ist zwar richtig, daß der Kläger ohne die Vertreibung seine Heimat nicht verlassen haben würde. Andererseits müßte der Schädiger, wenn der Kläger auch ohne Zwang den Hof verlassen hätte und die Verletzung eine ordnungsgemäße Arbeit gehindert hätte, für den Schaden einstehen, soweix nicht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers vorläge,
Nun ist zwar nicht zu verkennen, daß die Vertreibung des Klägers aus seiner Heimat sich auf die Höhe des Schadens mit ausgewirkt hat, wenn man seine Behauptung zugrunde legt, er würde ohne den Unfall in der Bundesrepublik mehr verdienen als in seiner Heimat. Selbst wenn man aber unterstellt, der Kläger wäre nur durch die politischen Verhältnisse dazu gekommen, seine Heimat zu verlassen, so können diese mitwirkenden Umstände der durch die Verletzung bedingten Erwerbsminderung nicht dazu führen, den behaupteten Mehrverdienst als inadäquat und daher nicht
ersatzfähig zu bezeichnen, wie das Berufungsgericht meint., Es handelt sich bei dem geltend gemachten Schaden auch nicht um einen reinen vom Schädiger nicht zu ersetzenden Vertreibungsschaden. Daß die mitwirkende Ursache der Vertreibung nicht in dem Sinne als inadäquat anzusehen ist, daß alle durch sie mitbedingten Folgen von der Ersatzpflicht auszuscheiden haben, ergibt sich daraus, daß die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Europa und auch in Deutschland zu dem mindesten seit 1914 wesentlichen Veränderungen unterlagen. Solche Änderungen, mögen sie im Einklang mit dem Völkerrecht stehen oder nicht, können aber nicht als so außerhalb aller Erwartungen liegend angesehen werden, wie das Berufungsgericht meint. Dazu gehört auch die Vertreibung des Klägers nach dem Kriege aus seiner Heimat in den deutschen Ostgebieten, Soweit diese Vertreibung bei der Schadenshöhe mitgewirkt hat, hindert sie nicht die Ersatzpflicht des für den Schaden mitursächlich haftbaren Schädigers,
Die Ersatzpflicht kann daher nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts, es fehle an einer adäquaten Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einem Verdiene tausfall in der Bundesrepublik, verneint werden.
Der Schaden kann in einem solchen Falle - gleichgültig, ob es sich um eine erstmalige Feststellung oder um eine Abänderung gemäß § 323 ZPO handelt - nur ermittelt werden, wenn die Stellung des Geschädigten im Erwerbsleben und die hierdurch gegebenen Verdienstmöglichkeiten berück-sich-Eljt werden, wie sie ohne die schädigende Handlung bestanden haben würden (BGHZ 10, 6). Der erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung dargelegt', daß ein Anspruch aus unerlaubter Handlung, die den Verlust einer ,
12 -
günstigen ErwerbsStellung zur Folge gehabt hat, nicht dahin führen könne, dem Geschädigten gegenüber umwälzenden politischen Geschehnissen eine krisenfeste Stellung zu sichern (S 11 aaO), da dies eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber anderen bedeute, die unmittelbar durch den politischen Umsturz ihre Stelle verlören» Umgekehrt kann die Tatsache, daß der Geschädigte sich vor den politischen Umwälzungen in einer Lebensstellung befand, in der er nur geringe Barmittel bezog und benötigte, nicht dazu führen, den Schädiger unter keinen Umständen zur Deckung des Schadens heranzuziehen, der sich zwar durch eine Änderung der politischen Verhältnisse, aber als Folge des Unfalls ergibt»
III.
Da das Berufungsurteil von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist und die Entscheidung sich mangels entsprechender Feststellungen auch nicht aus einem anderen Rechtsgrunde als richtig erwies, war es aufzuheben, Die Grundlage der Rente bedarf noch der Feststellung; die der Tatsachenrichter zu treffen haben wird. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, daß die Darstellung des Klägers über seine Berufswahl nach 1946 sich als reine Vermutung erkennen lasse. Vermutungen als solche können allerdings keine Urteilsgrundlagen sein. Aber nach der vorerwähnten Äußerung des Berufungsgerichts ist nicht klar erkennbar, ob es sich bewußt gewesen ist, welche Möglichkeiten ihm durch § 287 ZPO eingeräumt sind. Es versteht sich von selbst, daß jemand, der vor etwa 20 Jahren einen Unfall erlitten hat, nur in den seltensten Fällen konkret dartun kann, was er ohne den Unfall zu einem bestimmten Zeitpunkt getan haben würde. Gerade für diesen
sfr
Fall ist dem Tatsachenriohter durch § 287 ZPO eine freiere Stellung gegeben, die es ihm ermöglicht, sich seine Oberzeugung zu bilden»
Das Berufungsgericht wird demgemäß unter Beachtung des § 287 ZPO zu würdigen haben, ob der Kläger einen Ver-dienstausfall erlitten hat oder nicht» Verneint es diesen oder einen höheren*Ausfall als sich nach der jetzt zugesprochenen Rente ergibt, so wäre die Klage insoweit nicht gerechtfertigt.
Bei der Prüfung des Verdienstausfalls wird der Tatsachenrichter festzustellen haben, welchen Beruf der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts in der Bundesrepublik ohne den Unfall vom Jahre 1930 ergriffen haben würde, welches Einkommen und wie lange er es beziehen würde und welche Sicherung seines Lebensabends er erworben hätte*
Der Kläger müßte auch in dieser Beziehung so gestellt werden, wie er stünde, wenn er als Unversehrter geflüchtet wäre. Andererseits wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände, die für die Zeit seit Klageerhebung maßgeblich sind und voraussichtlich für die Zeit, in der der Kläger arbeiten könnte, maßgeblich sein werden, erwägen müssen, ob der Kläger den noch vorhandenen Rest seiner Arbeitskraft hätte verwerten könnenVon dem so errechne ten Ausfall hätte der Kläger drei Viertel zu beanspruchen»
Nicht frei von Rechtsirrtum sind gleichfalls die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht den Vorbehalt des Übergangs von Ansprüchen des Klägers auf Grund gesetzlicher Rentenleistungen und sonstigen Entschädigungen auf öffentlich-rechtliche Stellen ausgesprochen hat®
14 -
Ein derartiger Vorbehalt des Oberlandesgerichts entbehrt der Grundlage. Bei der erwähnten Einschränkung hat das Oberlandesgericht augenscheinlich an Bestimmungen gedacht, die dem § 1542 HVO entsprechen. Dabei ist verkannt, daß die erwähnte Bestimmung einen gesetzlichen Forderungsübergäng enthält, daß also die Rechte des an sich Berechtigten gesetzlich auf eine dritte Stelle übergehen. Solange ein solcher Übergang nicht eintritt, verbleibt daher die Berechtigung bei ihrem ursprünglichen Träger. Es geht nicht an, ohne jede tatsächliche Grundlage vorsorglich eine solche Einschränkung vorzunehmen.
V«
Einer Entscheidung der von der Revision erörterten Frage, ob die Beschränkung der Erbenhaftung hier hätte erfolgen dürfen, bedarf es nicht. Diese Frage liegt dem Revisionsgericht nämlich nicht vor. weil die Beschränkung bereits im landgerichtlichen Urteil ausgesprochen worden ist, gegen das der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat, In dieser Beziehung ist der Kläger also durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Eine Zurückweisung der Revision in diesem Punkt kam ebenfalls nicht in Betracht, weil die sinngemäß zu verstehenden Revisionsanträge nicht über die Anträge des Klägers in der Berufungsinstanz hinausgehen.
Der Revision war daher unter Vorbehalt der Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht insoweit stattzugeben.
i
I
I
als die Sache aur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen war, soweit der Kläger durch das Berufungsurteil beschwert ist«, ' ;
Dr. Kleinewefers Dr»Gelhaar Dr*KJ3«Meyer Dr4 Bode Dr, Hauö 1
I-
i
i
i:
i
i
I
*•
«