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BGH · VI ZR 166/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 166/74

Er hat beide Beklagte auf Ersatz des ihm, wie er behauptet, durch den Unfall bedingten Verlust seiner geschäftlichen Existenz entstandenen Schadens (unter Berücksichtigung der von dem Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten bezahlten 18.500 DM in Höhe von noch 113.935,54 DM), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 25.000 DM), außerdem den Zweitbeklagten auf Zahlung einer Wertminderung seines beschädigten Fahrzeugs (in Höhe von 250 DM) in Anspruch genommen. Der Zweitbeklagte bestreitet nicht mehr, in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein und dadurch den ersten Unfall verschuldet zu haben; sein Haftpflichtversicherer hat die Reparaturkosten bezahlt. Die Erstbeklagte beruft sich darauf, der Kläger sei ihr vom rechten Fahrbahnrand aus und nicht, wie dieser behauptet, von links her in ihr Fahrzeug gelaufen. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil die Klage gegen die Erstbeklagte abgewiesen und den Schmerzensgeldanspruch gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt; die Entscheidung über die übrigen Anträge hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat dem Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gegen beide Beklagte stattgegeben, wobei jedoch von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen sei und zwar gegenüber der Erstbeklagten von 3/5 und gegenüber dem Zweitbeklagten von 2/5; den weitergehenden Antrag zu dem Schmerzensgeld hat es abgewiesen. - insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Entscheidung über die noch im ersten Rechtszug anhängigen Klageanträge Nr. 1 und 3 sowie über den Feststellungsanspruch in Richtung gegen den Zweitbeklagten an sich gezogen hat. Dies war jedoch unzulässig 1 und wird von der Revision des Zweitbeklagten mit Recht angegriffen. Dieser sich aus dem gesetzlichen Instanzenaufbau und der Rechtsmittelordnung ergebende Grundsatz wird zwar im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit durch die in der Zivilprozeßordnung eingeräumte Möglichkeit, vor dem Berufungsgericht auch neue Ansprüche geltend zu machen (vgl, §§ 268,529 ZPO) durchbrochen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag des Klägers, "seiner Klage in vollem Auch den weiteren, von der Rechtsprechung zu § 537 ZPO entwickelten, in BGHZ 30, 213, 215 ff im einzelnen angeführten Ausnahmen (Inzidentenfeststellungs-urteil; Abweisung des ersten Anspruchs einer Stufenklage) liegt ebenso wie den Urteilen BGHZ 8, 383, 386 und vom 27. 358 die Besonderheit zugrunde, daß nach der Entscheidung des Berufungsgerichts für die Bejahung des restlichen Anspruchs begrifflich kein Raum mehr ist (so schon RGZ 171, 129, 131)* Eine darüberhinausgehen-de Ausnahme von dem Grundsatz des § 537 ZPO aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen zuzulassen, hat BGHZ 30, 213, Wenn auch beide Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden, so heißt das nicht, daß der Anspruch gegen den einen von ihnen mit dem gegen den anderen identisch wäre. Das angefochtene Urteil mußte somit insoweit aufgehoben werden, als es die noch beim Landgericht anhängig gewesenen Kl age ansprü che des Klägers gegen den Zweitbeklagten an sich gezogen hat. a) Die Begründung des Berufungsgerichts dafür, daß der Zweitbeklagte auch für den Folgeunfall einstehen muß, ist rechtlich einwandfrei (vgl. Entgegen der Meinung der Revision war der erste Unfall insbesondere nicht in dem Sinne abgeschlossen, daß es sich bei dem zweiten Unfall um ein völlig neues, mit dem ersten nicht mehr im zurechenbaren Zusammenhang stehenden Ereignis handelte, wie dies der Senat allerdings Damit hatte der Zweitbeklagte durch sein den ersten Unfall verursachendes Verhalten eine besondere Gefahrenlage geschaffen, ftir die er mit einzustehen hat (vgl. Ihr Vorbringen zielt im wesentlichen auf den Nachweis ab, der Kläger habe - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - die Fahrbahn nicht von links nach rechts überquert, sondern sei plötzlich und leichtfertig vom rechten Bürgersteig aus vor das Fahrzeug der Erstbeklagten auf die dunkle und regennasse Fahrbahn getreten und habe so seinen zweiten Unfall und damit seine Verletzung allein verschuldet. Der Senat hat alle mit der Revision vor ge brach ten Rügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts geprüft, kann sie aber nicht für berechtigt erachten. Der Revision mag wohl zuzugeben sein» daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur eigenen Beweis-Würdigung der nur im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen allgemein betrachtet nicht unbedenklich erscheinen -zu demal das Landgericht die beiden für den Streitpunkt wesentlichen Zeugen BflHHI und Pa^HI trotz ihrer im Kernpunkt voneinander abweichenden Darstellungen des Unfall Verlaufs beeidigt hat» weshalb es ihm wohl auf die persönliche Glaubwürdigkeit beider Zeugen angekommen war. Es hat nämlich das Beweisergebnis insgesamt neu gewürdigt und dabei unter Berücksichtigung aller Umstände für bewiesen gehalten, daß der Kläger die Fahrbahn von links nach rechts überquert hatte, was übrigens auch die Erstbeklagte hingenommen hat. Es geht also um die sachliche Glaubhaftigkeit (Beweiskraft) des Beweismittels; dann aber ist dem Berufungsgericht nicht verwehrt, das, was ein im ersten Rechtszug vernommener Zeuge ausgesagt hat, anders als der Erstrichter zu würdigen (s. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungegericht ihm vorwirft, an dem zweiten Unfall mitschuldig zu sein. Es begründet seine Entscheidung wie folgt: Obwohl der Kläger vom Fahrzeug der Erstbeklagten kurz vor Erreichen des rechten Bürgersteiges erfaßt worden sei, zeige der Unfallverlauf, daß auch er auf die schlechten Sicht-und Witterungsverhältnisse nicht gebührend Rücksicht genommen und auf den herannahenden Pkw nicht genügend geachtet habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung die §§ 286, 139 ZPO verletzt, vor allem sei es zu Unrecht davon aus ge gangen, daß den Kläger die Beweislast dafür treffe, im Zeitpunkt des Unfalls an einer Bewußtseinsstörung gelitten zu haben. a) Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß er bei dem ersten Unfall mit dem Kopf gegen einen Türholm oder einen ähnlich harten Teil seines Wagens geprallt ist und sich dabei eine leichte Gehirnerschütterung zugezogen hat, wie dies der vom Landgericht zugezogene Sachverständige für wahrscheinlich gehalten hat. Dieser hat jedoch weiter dargelegt, hieraislasse sich ärztlicherseits - da ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte über den psychischen Zustand des Klägers zwischen dem ersten und zweiten Unfall fehlten - nicht der Beweis einer durch den ersten Unfall ausgelösten Bewußtseinsstörung erbringen. Entgegen der Meinung der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers nicht stattgegeben hat, außer diesem vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin erstatteten Gutachten noch ein physikalisches und verkehr stechnis che s Gutachten einzuholen. b) Somit kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht mit Recht vom Kläger verlangt hat, den Beweis für die von ihm behauptete Bewußtseinsstörung zu führen. der Zweitbeklagte, weil er die Kausalkette durch sein Fehlverhalten ausgelöst habe, für den gesamten, sich aus ihr ergebenden Geschehensablauf einstehen und zwar auch dann, wenn es im Rahmen des Geschehensablaufs zu beweismäßigen Unsicherheiten komme. Auch die Revision verkennt offenbar nicht, daß es grundsätzlich dem Schädiger und damit hier dem Kläger für das ihm zur Last gelegte Mitverschulden obliegt, den Beweis zu führen, für sein Tun nicht verantwortlich gewesen zu sein (so schon RGZ 108, 86, 90; st.Rspr. abwägung zugunsten des Klägers durch eine Gesamtabwägung (Gesamtschau) zu ergänzen ist (s* BGHZ 30, 203), wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger mit dem Zweitbeklagten eine MHaftungseinheitM bildete (s.

Zitierte Normen: § 537 ZPO § 823 BGB § 398 ZPO § 827 BGB
UnfallBerufungsgerichtAnspruchZweitbeklagteZPOKlägerZweitbeklagtenBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 166/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Januar 1977 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Schlossers Hans W Hi^BB» ÜBBstraße
»
Beklagten zu 2), Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 der Hausfrau Anneliese K Hi
 geb.
Beklagten zu l) und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Hasso von
 DeBP^'te
M
9
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz9 Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wird auf die Revision des Zweitbeklagten und auf die Revision des Klägers das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 1974 insoweit aufgehoben, als es gegenüber dem Zweitbeklagten,
1.	die Klageanträge zu Ziff. 1 u. 3 dem Grunde nach (teilweise bzw. vollständig) für gerecht* fertigt erklärt und der Peststellungsklage
(in Höhe von 3/5) stattgegeben hat;
2.	die Klage, mit Ausnahme des weit ergeh enden Schmerzensgeldbegehrens, abgewiesen hat.
II.Das Landgericht hat bei seinem Schluß- und Endurteil außer über die Kosten des Berufungsrechtszuges auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger stieß am 16. März 1970 gegen 20.00 Uhr mit seinem Mercedes 250 S in	mit	dem	ihm ent-
gegenkommenden Pkw VW 1200 des Zweitbeklagten zusammen
 
An beiden Fahrzeugen entstand leichter Sachschaden,
 Da der Zweitbeklagte zunächst weiterfuhr, verließ der Kläger immittelbar nach dem Unfall seinen Wagen und nahm die Verfolgung des Zweitbeklagten auf. Dabei wurde er, als er versuchte, die Fahrbahn zu überqueren, von dem VW der Erstbeklagten, die in seiner früheren Fahrtrichtung fuhr, in der Nähe des rechten Fahrbahnrandes erfaßt und schwer verletzt.
Der Kläger hat nach dem Unfall das von ihm betriebene Reinigungsuntemehmen auf gegeben. Er hat beide Beklagte auf Ersatz des ihm, wie er behauptet, durch den Unfall bedingten Verlust seiner geschäftlichen Existenz entstandenen Schadens (unter Berücksichtigung der von dem Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten bezahlten 18.500 DM in Höhe von noch 113.935,54 DM), auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 25.000 DM), außerdem den Zweitbeklagten auf Zahlung einer Wertminderung seines beschädigten Fahrzeugs (in Höhe von 250 DM) in Anspruch genommen.
Ferner hat er die Feststellung der ErsatzVerpflichtung beider Beklagten für alle seit dem 1. Februar 1972 erwachsenen und künftig entstehenden Schäden begehrt.
Der Zweitbeklagte bestreitet nicht mehr, in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein und dadurch den ersten Unfall verschuldet zu haben; sein Haftpflichtversicherer hat die Reparaturkosten bezahlt. Der Zweitbeklagte meint jedoch, der nachfolgende Unfall sei ihm nicht zuzurechnen. Die Erstbeklagte beruft sich darauf, der Kläger sei ihr vom rechten Fahrbahnrand aus und nicht, wie dieser behauptet, von links her in ihr Fahrzeug gelaufen.
 
Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil die Klage gegen die Erstbeklagte abgewiesen und den Schmerzensgeldanspruch gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt; die Entscheidung über die übrigen Anträge hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Zweitbeklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gegen beide Beklagte stattgegeben, wobei jedoch von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen sei und zwar gegenüber der Erstbeklagten von 3/5 und gegenüber dem Zweitbeklagten von 2/5; den weitergehenden Antrag zu dem Schmerzensgeld hat es abgewiesen. Ferner hat es den bezifferten Antrag zu 1) (Vermögensschaden) dem Grunde nach gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/5 und gegen den Zweitbeklagten darüberhinaus für ein weiteres Fünftel und den Klageantrag zu 3) (Minderwert) gegen den Zweitbeklagten dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Der Feststellungsklage hat es in Höhe von 2/5 gesamtschuldnerisch und gegenüber dem Zweitbeklagten in Höhe eines weiteren Fünftel stattgegeben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Zweitbeklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen,weiter. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageansprüche in vollem Umfang weiter.
 
Entscheidungsgründe
I.
Das angefochtene Urteil war - und zwar von amts-wegen (s. BGH Urt. v. 27. Juni 1956 - IV ZR 88/65 ■
LM ZPO § 303 Nr. 4 m.w.Nachw.) - insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Entscheidung über die noch im ersten Rechtszug anhängigen Klageanträge Nr. 1 und 3 sowie über den Feststellungsanspruch in Richtung gegen den Zweitbeklagten an sich gezogen hat.
Das Berufungsgericht glaubt zwar, aus "prozessualen” Erwägungen befugt zu sein, auch über die Klageansprüche, deren Bescheidung sich das Landgericht ausdrücklich Vorbehalten hat, mitzubefinden, ”um widersprechende Entscheidungen im gleichen Rechtsstreit auszuschließen".
Dies war jedoch unzulässig 1 und wird von der Revision des Zweitbeklagten mit Recht angegriffen.
Wie der Senat schon im Urteil vom 16. Juni 1959 (BGHZ 30, 213 ff) ausgeführt hat, darf nach § 537 ZPO im zweiten Rechtszug grundsätzlich nur Über Ansprüche entschieden werden, die schon Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils waren. Dieser sich aus dem gesetzlichen Instanzenaufbau und der Rechtsmittelordnung ergebende Grundsatz wird zwar im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit durch die in der Zivilprozeßordnung eingeräumte Möglichkeit, vor dem Berufungsgericht auch neue Ansprüche geltend zu machen (vgl, §§ 268,529 ZPO) durchbrochen. Diese Voraussetzungen lagen aber im Streitfall nicht vor. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag des Klägers, "seiner Klage in vollem
 
Umfang stattzugebenw, - wie dessen Revision meint -im Sinne einer HProrogation” verstanden. (Eine eigentliche Prorogation kommt nur bei Gerichten des ersten Rechtszuges in Betracht - vgl. §§ 38 , 39 ZPO nicht aber bei der funktionellen Zuständigkeit).
Auch den weiteren, von der Rechtsprechung zu § 537 ZPO entwickelten, in BGHZ 30, 213, 215 ff im einzelnen angeführten Ausnahmen (Inzidentenfeststellungs-urteil; Abweisung des ersten Anspruchs einer Stufenklage) liegt ebenso wie den Urteilen BGHZ 8, 383, 386 und vom 27. Juni 1956 aaO sowie dem Beschluß vom 3. Juli 1959 -I ZR 169/55 = NJW 1959, 1827; vgl. auch BGHZ 42, 340,
358 die Besonderheit zugrunde, daß nach der Entscheidung des Berufungsgerichts für die Bejahung des restlichen Anspruchs begrifflich kein Raum mehr ist (so schon RGZ 171, 129, 131)* Eine darüberhinausgehen-de Ausnahme von dem Grundsatz des § 537 ZPO aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen zuzulassen, hat BGHZ 30, 213,
215 ausdrücklich abgelehnt (vgl. die zust. Besprechung von Schwab in NJW 1959, 1824; auch Mattem JZ I960 , 385).
Hieran wird entgegen der Revision des Klägers, die die Rechtsprechung zur Überprüfung stellt, festgehalten.
Es reicht nicht aus, daß der Grund, aus dem das Rechtsmittelgericht den ihm zur Entscheidung angefallenen Anspruch abweist, erfahrungsgemäß zwar zur Abweisung des beim unteren Gericht anhängig gebliebenen Anspruchs führt, dies aber im Hinblick auf den begrenzten Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) nicht schon begrifflich muß.
Daß das Verfahren des Berufungsgerichts im konkreten
 
Fall sachdienlich sein kann, reicht ebenfalls nicht; zwar kann das Berufungsgericht eine Klageänderung auch gegen den Willen des Gegners zulassen (§§ 264,
 268 ZPO), indes handelt es sich im Streitfall nicht um eine Änderung (oder Erweiterung) der Klage. Allerdings war das Berufungsgericht berechtigt und verpflichtet, in Richtung auf die Erstbeklagte auch die Klageansprüche, die in Richtung auf den Zweitbeklagten noch beim Landgericht verblieben waren, zu prüfen und zu entscheiden; von dieser Entscheidung wäre die demnächstige Entscheidung des Landgerichts gegen den Zweitbeklagten voraussichtlich kaum abgewichen. Aber auch das konnte dem Berufungsgericht nicht erlauben, auch gegenüber dem Zweitbeklagten schon selbst über alle Klage an Sprüche zu entscheiden. Wenn auch beide Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden, so heißt das nicht, daß der Anspruch gegen den einen von ihnen mit dem gegen den anderen identisch wäre. Nicht zuletzt verbietet der in BGHZ 30, 213»
218 ff u.a. angeführte Gesichtspunkt der höheren Kostenbelastung eine solche Erweiterung der Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts - dies jedenfalls dann, wenn die Parteien sich nicht damit einverstanden erklärt haben, daß das Gericht auch über ihm an sich nicht angefallene Klageansprüche entscheidet.
Das angefochtene Urteil mußte somit insoweit aufgehoben werden, als es die noch beim Landgericht anhängig gewesenen Kl age ansprü che des Klägers gegen den Zweitbeklagten an sich gezogen hat.
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II.
1.	Die Entscheidung 2mm Schmerzensgeld begründet das Berufungsgericht wie folgt: Neben der Erstbeklagten -die ihre Haftung nicht mehr bestreitet - sei auch der Zweitbeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Der zweite Unfall sei adäquate Folge des ersten Unfalles gewesen. Der Entschluß des Klägers, den Schädiger zu stellen oder wenigstens dessen Fahrzeugkennzeichen zu ermitteln, und sein unvorsichtiges Verhalten bei der Durchführung dieses Versuches, seien unabhängig davon, ob der Zweitbeklagte wirklich Fahrerflucht begangen habe; jedenfalls sei all dies auf die durch den ersten Unfall geschaffene Gefahrenlage und den beim Kläger erweckten Eindruck, der Zweitbeklagte wolle sich
 der Feststellung über seine Unfallbeteiligung entziehen, zurückzuführen. Somit stehe der zweite Unfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ersten Unfall. Die Bewahrung vor derartigen Schäden liege auch nicht außerhalb des Schutz zwecks der verletzten Norm (§§ 823 , 847 BGB).
2.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Zweit beklagten stand.
a) Die Begründung des Berufungsgerichts dafür, daß der Zweitbeklagte auch für den Folgeunfall einstehen muß, ist rechtlich einwandfrei (vgl. BGHZ 58, 162, 167). Entgegen der Meinung der Revision war der erste Unfall insbesondere nicht in dem Sinne abgeschlossen, daß es sich bei dem zweiten Unfall um ein völlig neues, mit dem ersten nicht mehr im zurechenbaren Zusammenhang stehenden Ereignis handelte, wie dies der Senat allerdings
 
für den seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1969 (VI ZR 6l/68 = VersR 1970, 6l) zugrundeliegenden Sachverhalt bejaht hat, bei dem der Geschädigte auf der Suche nach seinem bei dem ersten Unfall verlorengegangenen Hut und Schuh erneut verletzt wurde.
Hier hatte der erste Unfall den Kläger so in Schrecken und Zeitdruck gesetzt, daß er bei seinem durchaus naheliegenden und verständlichen Versuch, den weitergefahrenen Zweitbeklagten zu ermitteln, die beim überqueren der Fahrbahn erforderliche Aufmerksamkeit außeracht ließ. Damit hatte der Zweitbeklagte durch sein den ersten Unfall verursachendes Verhalten eine besondere Gefahrenlage geschaffen, ftir die er mit einzustehen hat (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 79 u. 80/71 - VersR 1972, 1072).
b) Dies verkennt im Grunde auch die Revision nicht. Ihr Vorbringen zielt im wesentlichen auf den Nachweis ab, der Kläger habe - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - die Fahrbahn nicht von links nach rechts überquert, sondern sei plötzlich und leichtfertig vom rechten Bürgersteig aus vor das Fahrzeug der Erstbeklagten auf die dunkle und regennasse Fahrbahn getreten und habe so seinen zweiten Unfall und damit seine Verletzung allein verschuldet.
Dem war jedoch nicht zu folgen. Der Senat hat alle mit der Revision vor ge brach ten Rügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts geprüft, kann sie aber nicht für berechtigt erachten. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen die zu § 398 ZPO entwickelten Grundsätze verstoßen.
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Der Revision mag wohl zuzugeben sein» daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur eigenen Beweis-Würdigung der nur im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen allgemein betrachtet nicht unbedenklich erscheinen -zu demal das Landgericht die beiden für den Streitpunkt wesentlichen Zeugen BflHHI und Pa^HI trotz ihrer im Kernpunkt voneinander abweichenden Darstellungen des Unfall Verlaufs beeidigt hat» weshalb es ihm wohl auf die persönliche Glaubwürdigkeit beider Zeugen angekommen war. Dennoch kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Berufungsgericht von einer eigenen Vernehmung der Zeugen abgesehen hat. Es hat nämlich das Beweisergebnis insgesamt neu gewürdigt und dabei unter Berücksichtigung aller Umstände für bewiesen gehalten, daß der Kläger die Fahrbahn von links nach rechts überquert hatte, was übrigens auch die Erstbeklagte hingenommen hat. Es hat bei der Verwertung der erwähnten Zeugenaussagen ersichtlich nicht die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen anders beurteilt - was allerdings eine erneute Vernehmung vor dem Berufungsgericht erforderlich gemacht hätte (s. BGH Urt. v. 8. Dezember 1976 - VIII ZR 108/75 = WM 1977,76 m.w.Nachw.) -»sondern im Gesamt-zusammenhang mit den übrigen Beweisanzeichen andere Schlüsse aus ihren Bekundungen gezogen. Es geht also um die sachliche Glaubhaftigkeit (Beweiskraft) des Beweismittels; dann aber ist dem Berufungsgericht nicht verwehrt, das, was ein im ersten Rechtszug vernommener Zeuge ausgesagt hat, anders als der Erstrichter zu würdigen (s. Urt. v, 13. März 1968 - VIII ZR 217/65 * NJW 1968, 1138 m.w.Nachw.; Senatsurt. v. 18. Februar 1969 - VI ZR 238/67, in VersR 1969, 518 insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 53,
245, 257). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil nach der
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gegebenen Sachlage nicht ersichtlich ist, daß der gegenüber dem Erstrichter veränderte Standpunkt des Berufungsgerichts Anlaß zu Ergänzungsfragen hätte geben können.
Im übrigen wird davon abgesehen, zu den Verfahrens rügen im einzelnen Stellung zu nehmen (§ 565 a ZPO).
III.
1.	Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungegericht ihm vorwirft, an dem zweiten Unfall mitschuldig zu sein. Es begründet seine Entscheidung wie folgt: Obwohl der Kläger vom Fahrzeug der Erstbeklagten kurz vor Erreichen des rechten Bürgersteiges erfaßt worden sei, zeige der Unfallverlauf, daß auch er auf die schlechten Sicht-und Witterungsverhältnisse nicht gebührend Rücksicht genommen und auf den herannahenden Pkw nicht genügend geachtet habe. Er sei für sein Handeln auch verantwortlich gewesen, da er den ihm obliegenden Beweis für eine durch den ersten Unfall bedingte schuldausschließende Bewußtseinsstörung nicht geführt habe.
2.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung die §§ 286, 139 ZPO verletzt, vor allem sei es zu Unrecht davon aus ge gangen, daß den Kläger die Beweislast dafür treffe, im Zeitpunkt des Unfalls an einer Bewußtseinsstörung gelitten zu haben.
Diese Rügen greifen nicht durch
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a)	Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß er bei dem ersten Unfall mit dem Kopf gegen einen Türholm oder einen ähnlich harten Teil seines Wagens geprallt ist und sich dabei eine leichte Gehirnerschütterung zugezogen hat, wie dies der vom Landgericht zugezogene Sachverständige für wahrscheinlich gehalten hat. Dieser hat jedoch weiter dargelegt, hieraislasse sich ärztlicherseits - da ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte über den psychischen Zustand des Klägers zwischen dem ersten und zweiten Unfall fehlten - nicht der Beweis einer durch den ersten Unfall ausgelösten Bewußtseinsstörung erbringen. Dem hat sich das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angeschlossen. Der Ansicht der Revision, das Gutachten widerspreche der Lebenserfahrung, kann nicht zugestimmt werden.
Entgegen der Meinung der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers nicht stattgegeben hat, außer diesem vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin erstatteten Gutachten noch ein physikalisches und verkehr stechnis che s Gutachten einzuholen. Der Beweisantrag erstreckte sich nur ganz allgemein auf die Behauptung, daß man bei einer Aufprallenergie von 50 km/h eine schwere Gehirnerschütterung oder gar einen Schädel-bruch davontragen könne; dem aber brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen.
b)	Somit kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht mit Recht vom Kläger verlangt hat, den Beweis für die von ihm behauptete Bewußtseinsstörung zu führen. Insofern meint die Revision, im vorliegenden Falle müsse
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der Zweitbeklagte, weil er die Kausalkette durch sein Fehlverhalten ausgelöst habe, für den gesamten, sich aus ihr ergebenden Geschehensablauf einstehen und zwar auch dann, wenn es im Rahmen des Geschehensablaufs zu beweismäßigen Unsicherheiten komme.
Dem war jedoch nicht zu folgen.
Richtig ist zwar, daß die Voraussetzungen des §827 BGB auch durch einen Unfallschock (s. BGH Urt. v. 27. Januar 1966 - II ZR 5/64 = VersR 1966, 458; v. 25. April 1966 - II ZR 148/64 * VersR 1966, 579 mit Anm. Gaisbauer in VersR 1966, 915 und v. 10. November 1966 - II ZR 47/64 * VersR 1967, 29) oder durch äußerste Erregung (vgl. Strafurt. v. 10. Oktober 1957 -4 StR 21/57 * NJW 1958, 266) erfüllt sein können. Jedoch reicht hierfür nicht aus, daß eine ruhige und vernünftige Überlegung in gewissem Maße erschwert ist. Auch die Revision verkennt offenbar nicht, daß es grundsätzlich dem Schädiger und damit hier dem Kläger für das ihm zur Last gelegte Mitverschulden obliegt, den Beweis zu führen, für sein Tun nicht verantwortlich gewesen zu sein (so schon RGZ 108, 86, 90; st.Rspr. s. Soergel/Zeuner, BGB 10. Aufl. § 827 Rdz. 5); die Unklärbarkeit dieser Frage geht daher zu seinen Lasten. Hiervon will die Revision im Streifall eine Ausnahme machen. Sie vermag jedoch keinen Weg aufzuzeigen, die dies rechtfertigen könnte. Insbesondere kommt die Rechtsprechung zur Umkehr der Beweislast bei böswilliger Beweisvereitelung (s. BGHZ 6, 224, 226; Urteile v. 16. April 1955 - VI ZR 72/54 * LM ZPO § 282 Nr. 2 und v. 6. November 1962 - VI ZR 29/62 - NJW 1963 , 389)
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4*
hier nicht als eine der "Beweisnot" des verunglückten Klägers vergleichbare Erwägung in Betracht, Dem Umstand, daß die so? durch das Verhalten des Zweitbeklagten zur Aufnahme der Verfolgung in Bestürzung und Eile veranlaßt und dadurch möglicherweise in seiner Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr abgelenkt worden war, kann nur bei der Wertung seines Schadensverursachungsbeiträges Rechnung getragen werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt bei der Festsetzung der Quote verkannt hätte. Es hat vielmehr die Quote, zu der der Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger haftet, nicht, wie das Landgericht, mit 50 %, sondern höher, nämlich mit 60 % bemessen.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
IV.
Da die Parteien die vom Berufungsgericht festgesetzten Quoten zur Einzelabwägung der Schadensverursachungsbeiträge nicht angegriffen haben, ist schon deshalb hierzu derzeit keine Stellung zu nehmen. Bei der Frage, ob diese Einzel-
abwägung zugunsten des Klägers durch eine Gesamtabwägung (Gesamtschau) zu ergänzen ist (s* BGHZ 30, 203), wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger mit dem Zweitbeklagten eine MHaftungseinheitM bildete (s. BGHZ 54, 283, 284; 61, 213, 217).
Seheffen
 Dr. Weber
 Dr. Kullmann
 Dunz
Dr. Ankermann