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BGH · VI ZR 166/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 166/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner geltend* Sie wirft dem Beklagten schuldhaftes Verhalten vor; er habe dem bei dem gerade einsetzender Regen besonders gefährlichen Zustand der Fahrbahn nicht Rechnung getragen, sondern sei mit einer Geschwindigkeit von 80 km/st weitergefahren, obwohl die Verkehrszeichen eine besonders gefährliche Stelle ankündigten. Damit, daß die Fahrbahn neben dem Zementwerk wegen des einsetzenden Regens eine glatteisähnliche Gefahr bedeutete, habe er, der Fahrer, nicht zu rechnen brauchen, zu demal er ortsunkundig gewesen sei. Der beklagte Fahrer habe den nach § 18 Abs. 1 StVG zulässigen Entlastungsbeweis geführt und dargetan, daß ihn kein Verschulden an dem Unfall treffe. Das angefochtene Urteil wird insoweit, als es den Beweis für ein unabwendbares Ereignis als geführt und demgemäß auch den Nachweis fehlenden Verschuldens des beklagten Fahrers als erbracht ansieht, von der Revision zu Recht beanstandet. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der beklagte Fahrer fahrlässig verkehrswidrig gefahren sei (§ 823 Abs. 1 BGB), stützt sich auf das Ergebnis einer vom Landgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme und einer Würdigung der unstreitigen und bewiesenen Tatsachen. Aussage des Zeugen selbst gewürdigt und meint, auch ein Sachverständiger werde aus der Beschreibung dos Zeugen allein nichts Zuverlässiges über die Art des Bremsens bei dem Pkw des Erstbeklagten sagen können. a) Das Berufungsgericht meint, auch ein äußerst sorgfältiger Kraftfahrer hätte allein des beginnenden Regens wegen auf der an der Unfallstelle übersichtlichen, gerade verlaufenden etwa 8,5 m breiten und mit normal griffigem Plattenbelag versehenen Bundesstraße, zu demal mit einem gürtelbereiften Fahrzeug, nicht langsamer als mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st zu fahren brauchen. Wenn das Berufungsgericht auch nicht hat feststellen können, daß der Erstbeklagte wußte, bei dem unmittelbar links neben der Bundesstraße liegenden Industriebetrieb handele es sich um ein Zementwerk, so hätte er bei einiger sorgfältiger Überlegung zur Erkenntnis gelangen müssen, daß Da der beklagte Fahrer wegen des Überholverbots an dem vor ihm fahrenden Lastzug ohnedies nicht hätte vorbeifahren dürfen, so ist nicht auszuschließen, daß er bei der gemäß § 7 Abs. 2 StVG von ihm geforderten erhöhten Sorgfalt nicht ins Rutschen gekommen wäre oder daß zu demindest die Folgen seines plötzliche? Das Berufungsgericht meint zwar, die Gefahr einer glatteisähnlichen Beschaffenheit der Fahrbahn sei dem (zusatzlosen) Warnzeichen "Schleudergefahr” auch bei äußerster Sorgfalt nieat zu entnehmen gewesen; der beklagte Fahrer habe daher mit der Geschwindigkeit fahren und so bremsen dürfen, wie es ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer auf einer "normal schleudergefährdeten”, nicht außerhalb aller Erfahrung schwierigen Straße bei beginnendem Regen getan hätte. c) Die vom Berufungsgericht getroffenen abschließenden Feststellungen reditfertigen daher nicht das Ergebnis, daß der beklagte Fahrer sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlastet und die Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrzeugführers hat walten lassen. Auch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG kann nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewen let werden kann; Halter und Fahrer müssen sich entlasten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Verhalten des beklagten Fahrers nicht dahin beurteilt werden, daß er die besondere äußerste Sorgfalt, wie sie § 7 Abs. 2 StVG verlangt, angewendet hit. Ill Die Beklagten haften somit nach den Vorschriften und innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes für den auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des Sohnes der bei dem Unfall getöteten Ehefrau G.Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine Verschuldenshaftung der Beklagten stützt, erweist sich die Revision als unbegründet; das Rechtsmittel mußte insoweit zurückgewiesen werden, Dr. Weber Sonnabend Dunz Dr.Steffen Dr. Kulimann

Zitierte Normen: § 18 StVG § 823 BGB § 7 StVG
SorgfaltSchleudergefahrFahrerFahrbahnmBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 166/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. November 1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
S
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof, Dr.
gegen
1, den Bankdirektor Heinz Karl H
UÜP/D., SflHfeweg
2. die Bfl| jW	gesetzlich
 vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsonats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom _‘5. August 1971 aufgehoben. Der Klageanspruch wird im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
II. Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs Und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Erstbeklagte befuhr am 28. September 1967 mit dem der Zweitbeklagten gehörigen Personenkraftwagen BMW 1800 die Bundesstraße 19 zwischen Herbrechtingen und Heidenheim. Kurz vor der Ortseinfahrt Heidenheim-Mergelstetten in unmittelbarer Nähe eines Zementwerks
 
war die Griffigkeit de • mit Spannbeton gebauten, etwa 8,5 m breiten Knhrbahn stark herabgesetzt. Entlang des Zementwerks hatte Uch Zementstaub abgelagert, der deswegen zu einer Herabsetzung der Griffigkeit des Fahrbahnbelags geführt hatte, weil es leicht zu regnen begonnen hatte. Vor dem Fahrzeug der Beklagten fuhr ein Lastzug, dessen Anhänger etwas schleuderte. Daraufhin bremste der Erstbedagte seinen Pkw ab. Infolgedessen geriet auch er etwa 140 bis 100 m vor der Ortstafel ins Schleudern und rutschte auf die Gegenfahrbahn, wo er frontal mit einen Personenkraftwagen zusammenstieß. Dessen Insassen, die Hausfrau G., deren damals dreijähriger Sohn und ein weiteres Kind wurden schwer verletzt; Frau G. verstarb noch an demselben Tag.
In der Nähe der Unfallstelle befanden sich - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - das Warnzeichen "Allgemeine Gefahrenstelle” (380 m vor der Ortstafel), ferner nach weiteren 40 m das Warnschild "Schleudergefahr” zusammen mit dem Verbotsschild "Überholverbot” (Bilder 1a, 2a und 21 b der Anlage zur StVO a.F.).
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung Anklage erhoben; die Strafkammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Die Klägerin, eine Landesversicherungsanstalt, gewährt seit 1. Oktober 1967 dem Sohn der an den Unfallfolgen verstorbenen Frau G. eine Waisenrente und erbringt für ihn Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Sie macht den insoweit gemäß § 1542 RVO
 
auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner geltend* Sie wirft dem Beklagten schuldhaftes Verhalten vor; er habe dem bei dem gerade einsetzender Regen besonders gefährlichen Zustand der Fahrbahn nicht Rechnung getragen, sondern sei mit einer Geschwindigkeit von 80 km/st weitergefahren, obwohl die Verkehrszeichen eine besonders gefährliche Stelle ankündigten.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Der beklagte Fahrer hat jedes Fehlverhalten in Abrede gestellt; die Halterin het sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Damit, daß die Fahrbahn neben dem Zementwerk wegen des einsetzenden Regens eine glatteisähnliche Gefahr bedeutete, habe er, der Fahrer, nicht zu rechnen brauchen, zu demal er ortsunkundig gewesen sei.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entsoheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung beider Beklagter verneint. Es sieht nicht als bewiesen an, daß der beklagte Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen hat, so daß eine unerlaubte
 Handlung entfalle. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet. Der beklagte Fahrer habe den nach § 18 Abs. 1 StVG zulässigen Entlastungsbeweis geführt und dargetan, daß ihn kein Verschulden an dem Unfall treffe. Darüberhinaus hätten die Beklagten die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unabwendbaren Er eignisses (§7 Abs. 2 StVG) bewiesen.
II.
Das angefochtene Urteil wird insoweit, als es den Beweis für ein unabwendbares Ereignis als geführt und demgemäß auch den Nachweis fehlenden Verschuldens des beklagten Fahrers als erbracht ansieht, von der Revision zu Recht beanstandet.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der beklagte Fahrer fahrlässig verkehrswidrig gefahren sei (§ 823 Abs. 1 BGB), stützt sich auf das Ergebnis einer vom Landgericht durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme und einer Würdigung der unstreitigen und bewiesenen Tatsachen. Der Tatrichter hat vor allem nicht als bewiesen angesehen, daß der Erstbeklagte im Zeitpunkt, als er das leichte Schleudern des Lastzuganhängers bemerkte, eine den örtlichen Verhältnissen nicht angepaßte Geschwindigkeit eingehalten und daß er sich vor und während des Bremsens und Rutschens schuldhaft nicht richtig verhalten hat.
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Ein Rechtsfehler ; st insoweit nicht zu erkennen.
Das Vorbringen der Revision 1st hinsichtlich dieses Teiles des angefochtem n Urteils auch nicht geeignet, einen solchen aufzuzeiten. Dies gilt vor allem auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, einen Sachverständigen zu der Bedeutung einer von einem Zeugen beschriebenen Roifenspur zu hören, die für kurze Zeit nach dem Unfall sichtbar gewesen sein soll. Das Berufungsgericht hat d:.e Aussage des Zeugen selbst gewürdigt und meint, auch ein Sachverständiger werde aus der Beschreibung dos Zeugen allein nichts Zuverlässiges über die Art des Bremsens bei dem Pkw des Erstbeklagten sagen können. Darin liegt keine Vorwegnahme des BeweisergebnLsses, zu demal das Berufungsgericht es letztlich dahinstehon läßt, ob die Spur eine Rutschoder Bremsspur gewesen ist.
Soweit die Revision die Haftung der Beklagten auf Verschulden stützt, kann sie somit keinen Erfolg haben.
2. Anderes gilt indes hinsichtlich der Gefährdungshaftung der Beklagten.
a)	Das Berufungsgericht meint, auch ein äußerst sorgfältiger Kraftfahrer hätte allein des beginnenden Regens wegen auf der an der Unfallstelle übersichtlichen, gerade verlaufenden etwa 8,5 m breiten und mit normal griffigem Plattenbelag versehenen Bundesstraße, zu demal mit einem gürtelbereiften Fahrzeug, nicht langsamer als mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st zu fahren brauchen. Auf einer normal regennassen Fahrbahn, wie sie bei beginnendem Regen und bei dem üblichen Straßen-
 
staub beschaffen gewesen sei, hätte der Erstbeklagte aus dieser Geschwindigkeit heraus gefahrlos abbremsen können.
b)	Demgegenüber w^ist die Revision zu Recht darauf hin, angesichts des übersichtlichen und geraden Straßenverlaufs, dar keinerlei Gefahren habe erkennen lassen, seien aber die drei im Abstand von 380 und 340 m vor der Ortstafel aufgestellten Verkehrsschilder ("Allgemeine Gefahrenstelle”, "Schleudergefahr” und"Überholverbot”) ein deutlicher Hinweis darauf gewesen, daß der vor d*m Straßenbenutzer liegende Fahrbahnabschnitt Gefahrenquellen in sich berge, die im bisherigen Straßenverlauf nicht vorhanden gewesen seien.
Das VerkehrsSchild "Allgemeine Gefahrenstelle” zeigt an, daß der Verkehrsteilnehmer in einen Gefahrenbereich gelangt, ohne laß dieser näher beschrieben wird. In der Tat ist es nicht möglich, alle Gefahrenquellen durch ein geraie diese Gefahr genau umschreibendes Verkehrsschild zu kennzeichnen. Als dann 40 m weiter die Zeichen "Schleudergefahr” und "Überholverbot” folgten, mußte sich ein besonders vorsichtiger Kraftfahrer sagen, daß trotz der übersichtlichen, geraden und gut ausgebauten Bundesstraße vor ihm ein offenbar besonders gefährlicher Streckenabschnitt lag. Wenn das Berufungsgericht auch nicht hat feststellen können, daß der Erstbeklagte wußte, bei dem unmittelbar links neben der Bundesstraße liegenden Industriebetrieb handele es sich um ein Zementwerk, so hätte er bei einiger sorgfältiger Überlegung zur Erkenntnis gelangen müssen, daß
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die Häufung von drei Verkehrs schildern, darunter zwei Warnschildern, irgendwie mit dem Betrieb dieses Industriewerks zu tun haben mußte. Da der beklagte Fahrer wegen des Überholverbots an dem vor ihm fahrenden Lastzug ohnedies nicht hätte vorbeifahren dürfen, so ist nicht auszuschließen, daß er bei der gemäß § 7 Abs. 2 StVG von ihm geforderten erhöhten Sorgfalt nicht ins Rutschen gekommen wäre oder daß zu demindest die Folgen seines plötzliche? Bremsens nicht zu dem Tod der ihm entgegenkommenden Fahrerin geführt hätten.
Das Berufungsgericht meint zwar, die Gefahr einer glatteisähnlichen Beschaffenheit der Fahrbahn sei dem (zusatzlosen) Warnzeichen "Schleudergefahr” auch bei äußerster Sorgfalt nieat zu entnehmen gewesen; der beklagte Fahrer habe daher mit der Geschwindigkeit fahren und so bremsen dürfen, wie es ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer auf einer "normal schleudergefährdeten”, nicht außerhalb aller Erfahrung schwierigen Straße bei beginnendem Regen getan hätte. Das Berufungsgericht gibt aber nicht zu erkennen, was es unter einer "normal schleudergefährdeten" Straße versteht. Ist das Warnschild "Schleudergefahr" aufgestellt, so weiß der Verkehrsteilnehmer zunächst einmal nur, daß er auf dem weiteren Fahrbahnverlauf mit dieser Gefahr rechnen muß. Allerdings wird dann, wenn die besondere Schleudergefahr durch einen Zusatz wie z.B. "bei Glatteis” oder "bei nasser Fahrbahn" erläutert wird und wenn weder Glatteis noch Fahrbahnnässe gegeben sind, das Zeichen an Bedeutung verlieren. Im Streitfall hatte es gerade zu regnen begonnen; ein besonders umsichtiger Kraftfahrer hätte dann die Schleudergefahr in erster Linie mit dem
 
Regen in Zusammenhang gebracht. Denn 11 Schleudergefahr” kann im Zusammenhang m: t nasser Fahrbahndecke bedeuten, daß Fahren und Bremsen an dieser Stelle gefährlicher sind als anderswo auf nasser Straße.
c)	Die vom Berufungsgericht getroffenen abschließenden Feststellungen reditfertigen daher nicht das Ergebnis, daß der beklagte Fahrer sich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlastet und die Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrzeugführers hat walten lassen. Zwar ist, wie ausgeführt, nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht als bewiesen anzusehen, daß ihn ein Verschulden trifft; da andererseits nach den Feststellungen ein solches auch nicht auszuschließen ist, kann § '3 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht Platz greifen.
Auch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG kann nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewen let werden kann; Halter und Fahrer müssen sich entlasten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Verhalten des beklagten Fahrers nicht dahin beurteilt werden, daß er die besondere äußerste Sorgfalt, wie sie § 7 Abs. 2 StVG verlangt, angewendet hit. Selbst wenn sein Kraftwagen auch bei 40 km/st auf der glatten Fahrbahn ins Schleudern geraten wäre, so wird dadurch noch nicht die zu seinen Lasten gehende Unklarheit ausgeräumt, ob es in jedem Fall zu dem schweren Uifall gekommen wäre.
Ill
 Die Beklagten haften somit nach den Vorschriften und innerhalb der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes für den auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des Sohnes der bei dem Unfall getöteten Ehefrau G.
Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden. Da die Höhe de i Schadensersatzanspruchs streitig geblieben ist und es insoweit einer tatrichterlichen Aufklärung bedarf, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zur ickzuverweisen.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine Verschuldenshaftung der Beklagten stützt, erweist sich die Revision als unbegründet; das Rechtsmittel mußte insoweit zurückgewiesen werden,
 Dr. Weber	Sonnabend	Dunz
 Dr.Steffen
 Dr. Kulimann