Der Klägerin gelang es nicht, diese Anleihe zu erhalten» Auch aus anderen Gründen, über deren Ursachen die Parteien streiten, kam es zu Schwierigkeiten bei den Ausbau der Klägerin» Schon im Mai 1964 starb V^P, der nach dem Vertrag die Klägerin für mindestens noch drei Jahre als Generaldirektor hätte leiten sollen, und mußte durch einen von den belgischen Gründern gestellten Ingenieur ersetzt werden» Dieser wandte sich in Juni 1964 namens der, belgischen Gründer in einem Schreiben an die Aktionäre der “Gruppe V^P" und erklärte, es sei jetzt möglich geworden festzustellen, daß die Einlagen des Verstorbenen zu hoch bewertet worden seien und zv/ar seine Sacheinlage um mindestens 500.000 DM und die immateriellen Werte um 1,5 Millionen DM; durch den vorzeitigen Tod von sei einer der wichtigsten immateriellen Werte, nämlich dessen Yfeiterarbeit für das neue Unternehmen, entfallen» In anschließenden Verhandlungen trat die Erstheklagte der aus ihren 30.000 Aktien 15.001 Stück ah, so daß diese seitdem mehr als 75 % der Aktien besitzt; dafür zahlte sie der Erstbeklagten nach einem Kurs von (nur) 40 % insgesamt 6 Millionen bfrs a rd. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Erstbeklagte als Erbin ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch, gestützt vor allem auf die Vorschriften über die Haftung der Gründer einer Aktiengesellschaft und auf unerlaubte Handlung. Die Klägerin wirft ihm vor* V^p bei seinen betrügerischen Machenschaften zur Seite gestanden zu haben* Deshalb hat sie auch die Beklagte zu 2) und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 3), in Anspruch genommen«. Das Oberlandesgericht hat durch ein Teilurteil die Berufung der Klägerin insov/oit zurückgewiesen, als sie von den Beklagten zu 2), 3) und 4) Schadensersatz verlangt. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 4) - demnächst: dos Beklagten - könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werdeno Es geht zutreffend und insov/oit von der Revision unangegriffen davon aus, daß die Klägerin ihre Ersatzansprüche nicht auf vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen stützen könne, sondern nur auf § 826 oder § 823 Abs«, 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (vgl«, auch Art«, 12 EGBGB). Es läßt zu Gunsten der Klägerin die Frage offen, ob diese sich überhaupt auf jene Vorschriften stützen könne, da sie z.Zt. der dem Beklagten vorgeworfenon Anstiftungs- und Täuschungshandlungen rechtlich noch nicht existent gewesen war. Im Herbst 1959 erwarb er von der 0^|^ Industries Ltd« in London deren Rechte zur Herstellung der Reiseschreibmaschine "Oliver Courier" für 20,000 englische Pfund und nahm die Herstellung dieser Maschine unter dem Namen "Privat" auf.Etwa seit dieser Zeit erlitt er in seinem Unternehmen, das bis dahin Gewinne abgeworfen hatte, laufend Verluste, so daß er zunehmend Kredit aufnehmen mußte. triebsberater von einer größeren Privatbank in Belgien beauftragt wird, ein Expose 2u erstellen, wobei insbesondere die Entwicklung für das belgische Geschäft dargestellt wird«, Ferner bittet Herr Vpp||| uns um ein weiteres Expos6 über ihre bisherigen Geschäfte in Deutschland und hierfür möchte er die von ihnen erstellte Gegenüberstellung der Bilanzen I960, 1961, 1962 dahingehend erweitert wissen, daß die Höhe der jeweiligen Kosten für die Entwicklung der Kloinmaschino aufgeführt wird, so daß man hieraus ersehen kann, daß der Betrieb als solcher rentabel gearbeitet hat, obwohl durch die entstandenen Entwicklungskosten bilanzmäßig eine Abnahme des Kapitals zu verzeichnen ist „.e«.. zu dem 31»12.1962 dargolegto Diese Zahlen sind gegenüber der Financbohörde als allgemeine Unkosten deklariert« Die Produktionsergcbnisse in Belgien lassen schon eine bessere Rentabilität des Unternehmens erwarten« Die Firma hat angeregt, daß die Arbeitsergebnisse in Belgien von einem Experten geprüft werden, damit genaue Unterlagen über die Gewinne der neuen Firma zu Verfügung stehen«" Io Die Klägerin behauptet - dies vor allem insoweit, alq sie sich in ihren Schriftsätzen gegen die Erstbeklagtc wendet die von Vpp eingcbrachten Sacheinlagen seien, wie er gev/ußt habe, in den Gutachten un mehr als die Hälfte überbewertet gev/esen; auch habe Vfl^ gewußt, daß die von ihm der Klägerin für 2,2 Millionen DM verkauften unkörperlichen Werte zu dem erheblichen Teil überhaupt nicht vorhanden gev/esen seien* An diesen läuschungshandlungcn habe der Beklagte "nicht unvresontlichcn Anteil" gehabt (so S» 4 ihrer Berufungobegründung)» Da sich dies jedoch, v/ie sie hier sagt, nur schwer werde bev/cisen lassen, hat sie ihre Klage in der Berufungsinstanz auf die Behauptung gestützt, VpB habe wissentlich der Wahrheit zuwider in seiner in April 1963 auf Wunsch des Beklagten erstellten "4-JahroDbilans11 Entv/icklungskosten für die Schreibmaschine "Privat" angegeben, die er gar nicht gehabt habe, da er diese Maschine nicht selbst entv/ickelt, sondern von der Firma übernommen habe; diesen Bas Berufungsgericht hat sich jedoch außerstande gesehen, aus diesem Schreiben auf eine böse Absicht des Beklagten zu schließen oder doch darauf, daß er sich leichtfertig zun Nachteil der belgischen Finanzgruppen über sich aufdrängende Bedenken hinweggesetzt hätte* Die hiergegen von der Revision auf § 286 ZPO gestützten Rügen können keinen Erfolg haben* 1959-1961 übersandte, bemerkt hatte, die hier aufgeführten, von rd* 493*000 DM im Jahre I960 auf über 1,3 Millionen DM in Jahre 1961 angewaebsenen kurzfristigen Verbindlichkeiten beruhten auf der Konstruktion der "Privat"« Außerdem hatte V^p, wie erwähnt, an 14* Dezember 1962 auch der staatlichen Kreditbank auf deren Frage nach den Gewinnen geantwortet, diese seien.in den letzten drei Jahren durch Investitionen und Entwicklung eines neuen Modells aufgesogon worden* Das Berufungsgericht hält es daher für durchaus möglich, daß er auch, dem Beklagten seine wachsende Verschuldung mit diesen Entwicklungskosten erklärt und daß dieser das geglaubt habe« Unrentabilität des V^P' schon Betriebes sprechen könnten, nicht Überseheno Auch die Klägerin bestreitet nicht, daß V^p für die Herstellung der ’’Privat" Aufwendungen gemacht hat, so die Kosten für die erforderlich gewordenen Werk-zeugünderungen und den an die englische Firma zu zahlenden Kaufpreis; daß der Kaufpreis später vergleichsweise herabgesetzt wurde, stand der Aktivierung in voller Höhe damals nicht entgegen® Ob V^p diese Entwicklungskosten in der vollen Höhe der ihm im Zusammenhang mit der Produktion der "Privat" entstandenen Kosten, Unkosten und Verluste von angeblich 1®862®131 DK in einer Handelsbilanz (vgl® § 40 HGB) aktivieren durfte, ist im Rahmen der §§ 826, 823 Abs® 2 BGB unerheblich® Entsprechend hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, welchem Zweck die Bilanz-Übersichten dienen sollten? sie sollten dem Empfänger die Beurteilung der Präge ermöglichen, ob der Betrieb, hätte^er_nichts dieae rentabel gewesen wäre® Das war das erklärte Anliegen V^^^pp gewesen® Insofern kommt es auf die von der Revision gestellte Frage nicht an, ob VpP denn seine (angeblichen) Aufwendungen auch insoweit aktivieren durfte, als er sie vergebens gemacht hatte, sie also Verluste waren® Diese Frage ist, v/ie das Berufungsgericht mit Recht sagt, bei Entwicklungs- dies werde auch den belgischen Interessenten nicht unbekannt sein, und das Unternehmen werde künftig, nachdem die verlustreiche Entwicklung der "Privat" abgeschlossen v/ar, rentabel sein» Auf diesen Funkt hatte denn auch der von zugezogone Finanzfachmann D{ b) Bas Berufungogoricht verweist .ferner darauf, daß der Beklagte in seinem Expos6 in einer für jeden kritischen Xesor der Voss*schon Bilanzen erkennbaren Weise nichts dazu gesagt hat, ob die "gegenüber den FinansbehÖrdon als allgemeine Unkosten deklarierten Entwicklungskosten" in Höhe von zusammen lo862«131 DM jetzt aktivieren könne« Es kann daher nicht beanstandet worden, wenn da3 Berufungsgericht geglaubt hat, auch deshalb picht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine böse, vor allen betrügerische Absicht des Beklagten schließen zu können« V/onn die kritischen Bemerkungen den belgischen Gründern der Klägerin nicht bekannt geworden sein sollten, so geht das nach dem vorgetragenon Sachverhalt nicht zu lasten des Beklagten« 2« In der Hauptsache greift die Revision das angcfochtene Urteil mit der Begründung an, das Berufungsgericht hätte auch die von V^| aufgestellte und vom Beklagten weitergegebene '^-Jahresbilanz", in seine Überlegungen einbeziehen müssen, weil gerade die Bilanzen eines Unternehmens für dessen Rcntabili tät und damit für die Entschlüsse der belgischen Gründer von entscheidender Bedeutung gewesen seien« endgültig aufrecht erhalten werden solle, nachdem eie in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, die Klageforderung werde hilfsweise auch auf die in der Berufungsinstanz nicht geltend gemachten Teilbeträge der einzelnen Sehaöcnspositionen entsprechend Ziffo V der Klageschrift gestützte Biese Erklärung der Klägerin konnte jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsvcrstoß lediglich auf die Höhe des mit der Tcilklagc geltend gemachten Schadens beziehen« Bann aber hatte sie mit der Präge, ob sie ihr Schadens-crcatcverlangcn nicht nur auf die Aktivierung der Entwicklungskosten stützen wolle und könne, nichts zu tun« Wollte die Klägerin ihre Klage nun doch - entgegen ihrer nach läge der Sache durchaus verständlichen Erklärungen in der Berufungsbegründung - auch darauf stützen, daß der Beklagte wissentlich verfälschte Bilanzen woitergogoben habe, so hätte sie dies ausdrücklich sagen und ihren Vortrag in dieser Richtung ergänzen müssen« Bonn es läßt 3ich, wie sich aus dem folgendem ergibt, nicht sagen, dem Berufungsgericht hätte sich auch ohne solchen Vortrag aufdrängen müssen, daß eine Analyse und Kritik der Bilanzen den von ihm vermißten Nachweis einer unerlaubten Handlung des Beklagten ergeben hätte« b) Auch das, was insoweit die Revision nunmehr unter Bezugnahme auf das, was die Klägerin in Richtung gegen die Erstbcklagto in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hatte, vorbringt, erlaubt nicht den mit der zur Verurteilung des Beklagten erforderlichen Sicherheit Der Beklagte macht zunächst nicht zu Unrecht geltend, bei den von ihn weitergegebenen ’^-Jahresbilanzen” und "4—Jahresbilanzen" habe es sich nach den von Vannoste erklärtermaßen verfolgten Zweck nicht un eigentliche Bilanzen, also eine erschöpfende Gegenüberstellung des Vermögens mit den Schulden der Firma Voss (§ 40 HGB), gehandelt; sic stellten vielmehr nur eine Zusammenstellung von Zahlen dar, die zwar zu dem Teil den Handelsbilanzen entnommen zu sein schienen, aber erkennbar auf den besonderen Zweck ausgorichtet waren, vor allen hinsichtlich der Bewertung der Positionen, den ihre Übersendung dienen sollte« Nun mag zwar der Klägerin zuzugoben sein, daß die neue Zusammenstellung ein günstigeres Bild abzugoben vermochte, als die ”5-Jahresbilanz”, die V<|^ in Jahre vorher an gesandt hatte« Auch das Berufungs- gericht meint, gewisse Anhaltspunkte deuteten auf ein Eestrebon hin, die angespannte Lage des V^p' sehen Unternehmens zu verschleiern« Indessen kann nicht angenommen v;ordcn, daß der Beklagte geglaubt habe, über diese Tatsache dio belgischen Geldgeber mit Erfolg täuschen zu können« Er wußte ebenso wie diose, daß dio bisherigen V^Q* sehen Kreditgesuche gescheitert waren und zwar, wie anzunehmen ist, deshalb, weil Zweifel an der Rentabilität des Unternehmens und damit an der wollte aber gerade deshalb sein Unternehmen nach Flandern verlegen, weil er hoffte, dort rentabler arbeiten zu können* Insoweit hatte der Beklagte in seinen Brief von 3» Mai 1963«, mit den er V^^Hfc dio neuen Bilanzen und sein Expos6 übersandte, geschrieben: "Gut-wäre es, wenn Sie durch einen Sachverständigen die Kostcnlage in Belgien selbst prüfen würden, um eine konkrete Unterlage für die Rentabilität des Unternehmens in Belgien, die,so glauben wir, sicherlich gegeben ist, zu bekommen*" Ebensowenig läßt sich Entscheidendes gegen den Beklagten daraus schließen, daß er V^P in seinem Brief von 19« April 1965 fragte, ob die von ihm auf-gcstollton Zahlen "noch heute Ihren Vorstellungen entsprochen", nämlich, wie die Klägerin behauptet, die Zahlen auf S« 5 dos vom Beklagten entworfenen Exposes« Diese Zahlen hatte der Beklagte offen- ' sichtlich der "3-Jahresbilanz" von 1961 entnommen« Hinsichtlich der von der Klägerin als "verdächtig" angesehenen Rcdizicrung der Bankschulden von 1« 316 «747,38 DH auf nur noch 772 «684,90 DM hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß auf der anderen Seite der Bilanz die Hinderung der Debitoren von 631«ö$4,13 DH auf nur noch 196«978974 DM gegonüborstoho« vpp hatte seine Bankschuld deshalb jetzt als geringer angegeben, weil er seine Außenstände der Bank nach dom Factoring-System verkauft hatte« Diese Erläuterung dos Beklagten hat die Klägerin nicht auszuräumen vermocht» Die Revision behauptet jetzt zwar, die Klägerin habe eine Verschuldung des von mehr als Zudem hat die Klägerin auf So 27 ihres Schriftsatzes vom 15* Dezember 1966 selbst vorgeträgen, der Steuerberater von VflP habe den Gründern in einer Verhandlung von 30o Januar 1964 vorgestollt, daß V^| zur Begleichung seiner Schulden bald eine Summe von schätzungs-v/eisc 2 Millionen DM benötige» Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den Bericht, den der Botriebstechnikcr D^|pim Februar 1964 für Voss persönlich erstattet hatte, und in dem von rd» 3,3 Millionen DM die Rede ist« c) Auch eine Goeamtbetrachtung all der einzelnen von der Revision für oino "Bosgläubigkeit" des Beklagten ins Feld geführten Umstände rechtfertigt nicht den von der Klägerin gev/ünschton Schluß, dies auch dann nicht, v;enn berücksichtigt wird, daß der Beklagte als Bankfachmann und langjähriger Berater dos V^^fsehen Unternehmens sicherlich einen vroitgohonden Einblick in dessen v/irkliche Verhältnisse gehabt haben wird« 3« Die Revision beanstandet noch, daß das Berufungsgericht nicht auch geprüft hat, ob etwa der Belclagto nach den Vorschriften des belgischen Rechts über die Haftung der Gründer einer Aktien-Gesellschaft ersatzpflichtig sei«. Der Beklagte war bei den Verhandlungen, die zur Gründung der Klägerin führten, nicht mehr beteiligt, auch nicht mehr als Berater des V^p, wie dies die Klägerin auf S« 42 ihrer Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat«, Sie hatte daher ihre Schadens-crsatzansprüchc nur insoweit auf die Gründerhaftung gestützt, als sie sic gegen die Erstbeklagte als Erbin des Mitgründors geltend machte (S. 22/23 ihrer Berufungsbegründung)«, Im übrigen gehört der Beklagte, der die Klägerin nicht nitgegründot hat, nicht zu den Personen, die nach Arto 35 Nr«, 4 AbSo 1 des IXo Titels des ersten Buches des belgischen Code de Commerce (in der Passung des Gesetzes vom 30» Juni 1961) für eine "manifeste Überbewertung” der nicht durch Barzahlung zu leistenden Einlagen haftbar sein könnte» Baß das belgische Rocht die Haftung auch auf außenstehende Dritte ausgedehnt hätte (v/ie in § 47 17r.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 166/67
URTEIL
Verkündet am
9» Juni 1970 K r i e g 1 , Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter In dem Rechtsstreit <*cr G^bäftsstelle
— a. a uz.ci;uu vujLxuiciohtigter :
Klägerin und Revisionsklägerin,
Recht sanvialt Dr„
gegen
1.
2p
3o
Beklagte und zu Revisionsbeklagter -
Rechtsam/ä^e Prof, und Dr. -
- Prozeßbevollmächtigte:
l[(
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pohle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Y/eber, Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 6. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Düsseldorf vom 20. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts (Sociäte Anonyme) mit Sitz in Brüssel, die durch notariellen Vertrag vom 20. März 1964 in Brüssel mit einem Aktienkapital von 60.Milionen belgische Pranken (bfrs) =s rd. 4,8 Millionen DM gegründet v/orden ist.
Ihre Gründer waren auf der einen Seite der Fabrikant Fritz vpp, der Erblasser der Erstbeklagten, Inhaber der Schreibmaschinenfabrik V^P in der 1962
in Ostende einen Betrieb zur Montage seiner Schreibmaschinen aufgobaut hatte, und auf der anderen Seite
eine belgische Finanzgruppe, im wesentlichen gebildet
Geseilschaftsvertrag, dem ein zwischen den sieben Gründern geschlossener Vertrag vom 17» März 1964 vorausgegangen war, brachte V^| in die neue Gesellschaft seine sämtlichen Maschinen, Werkzeuge usw. ein, so wie diese in dem Gutachten des Dipl*-Ing0 B0P in vom 10. Februar 1964 mit Billigung
des belgischen Betriebsprüfers beschrieben
und bewertet waren. Dafür wurden ihm 30.000 Aktien zugctcilt. Die restlichen 30.000 übernahmen die belgischen Gründer, vor allem die Nachdem
die Klägerin am 26. März 1964 im belgischen Handelsregister eingetragen worden war, kaufte sie gemäß der schon im Vertrag vom 17. März 1964 getroffenen Vereinbarung durch "Geschäftsüberlassungsvertrag" von 27. März 1964 von V^p Einzelteile, Halbfertigteile und Rohmaterial sowie all das Material und YJerkzeug, das sich in dem Ostender Betrieb befand, und vor allem die in Art. 2 c des Vertrages näher auf geführten "unkörperlichen Werte11 seines Wuppertaler Unternehmens. Als Kaufpreis waren in diesem Vertrag insgesamt 35 Millionen bfrs (= rd. 2,8 Millionen DM) vereinbart, wovon rd. 600.000 DM auf die körperlichen und rd. 2,2 Millionen DM auf die immateriellen Werte entfielen. Das unbewegliche Vermögen seiner Wupportaler Fabrik (das Fabrikgrundstücks und ein
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und geführt
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einer zur
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gehörenden Holdinggesellschaft. Nach dem
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Betriebserholungsheim in E^ in der Eifel) brachte Voss nicht ein; das Fabrikgrundstück gab er der Klägerin in einem besonderen Vertrag in Miete»
Die Klägerin zahlte alsbald auf diesen Kaufpreis an V4P, der zur Begleichung seiner Schulden damals dringend auf Geld angewiesen war, aus der Bareinzahlung ihrer belgischen Gründer 30 Millionen bfrs (= rd» 2,4 Millionen DM)» Die restlichen 5 Millionen bfrs (= rd» 400»000 DM) sollte die Klägerin zahlen, sobald ihr eine beim belgischen Staat beantragte Anleihe gewährt worden sein würde.
Der Klägerin gelang es nicht, diese Anleihe zu erhalten» Auch aus anderen Gründen, über deren Ursachen die Parteien streiten, kam es zu Schwierigkeiten bei den Ausbau der Klägerin» Schon im Mai 1964 starb V^P, der nach dem Vertrag die Klägerin für mindestens noch drei Jahre als Generaldirektor hätte leiten sollen, und mußte durch einen von den belgischen Gründern gestellten Ingenieur ersetzt werden» Dieser wandte sich in Juni 1964 namens der, belgischen Gründer in einem Schreiben an die Aktionäre der “Gruppe V^P" und erklärte, es sei jetzt möglich geworden festzustellen, daß die Einlagen des Verstorbenen zu hoch bewertet worden seien und zv/ar seine Sacheinlage um mindestens 500.000 DM und die immateriellen Werte um 1,5 Millionen DM; durch den vorzeitigen Tod von sei einer der
wichtigsten immateriellen Werte, nämlich dessen
Yfeiterarbeit für das neue Unternehmen, entfallen» In anschließenden Verhandlungen trat die Erstheklagte der aus ihren 30.000 Aktien 15.001 Stück
ah, so daß diese seitdem mehr als 75 % der Aktien besitzt; dafür zahlte sie der Erstbeklagten nach einem Kurs von (nur) 40 % insgesamt 6 Millionen bfrs a rd. 480.000 DM.
In der anschließenden Zeit will die Klägerin erkannt haben, daß der von V^Jfc übernommene Fabrik-betricb unrentabel und dies auch schon bei der Übernahme gewesen sei. Sie hat inzwisehen den Yfupper-taler Betrieb fast zu dem Erliegen gebracht. Sie hat - vor allem gestützt auf Unterlagen, die ihr nach Übernahme des Betriebs zugänglich geworden waren, und auf Erklärungen früherer Angestellter des V^p -behauptet, die überbev/ortung der Einlagen beruhe darauf, daß Y^^ sie, d.h.-' dio...bclgischon'Gründer getäuscht' habe, indem er in gefälschten und verfälschten Bilanzen und Exposes die Rentabilität seines Betriebes wider besseres Wissen günstig-dargestellt habe.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Erstbeklagte als Erbin ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch, gestützt vor allem auf die Vorschriften über die Haftung der Gründer einer Aktiengesellschaft und auf unerlaubte Handlung. Ihre Klage richtet sich außerdem gegen den Beklagten 2u 4), der V^^bei den Vor-Verhandlungen mit den belgischen Stellen beraten und
unterstützt hatte* Er war damals Prokurist und Generalbevollmächtigter der Kredit-
bank in M|^P, der Beklagten zu 2), mit der V^P seit Jahren zusammenarbeitete. Die Klägerin wirft ihm vor* V^p bei seinen betrügerischen Machenschaften zur Seite gestanden zu haben* Deshalb hat sie auch die Beklagte zu 2) und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 3), in Anspruch genommen«.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, alle vier Beklagte zur Zahlung von 3 Millionen DM (als Teilbetrag ihres Schadens) zu verurteilen*
Die Beklagten haben bestritten, daß bewußte Täuschungshandlungen begangen habe. Der Beklagte zu 4) hat außerdem vorgobracht, er habe ebenso wie die belgischen Gründer der Klägerin den Angaben von vertraut *
Das Landgericht hat zunächst durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) in vollen Umfang und, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) gerichtet war, teilweise abgewiesen; demnächst hat os diese Klage in seinem Schlußurteil auch im übrigen abgewiosen.
Gegen beide Urteile hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Schadensersatzverlangen gegen sämtliche Beklagte wcitorverfolgt* Von der Erstbeklagten hat sie 2*300.000 DM und von den übrigen Beklagten 1.000.000 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt.
Das Oberlandesgericht hat durch ein Teilurteil die Berufung der Klägerin insov/oit zurückgewiesen, als sie von den Beklagten zu 2), 3) und 4) Schadensersatz verlangt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren insoweit, als sie von den Beklagten zu 4) Zahlung von 1 Million DM nebst Zinsen verlangt, weiter.
Entscheidungsgründe:.
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 4) - demnächst: dos Beklagten - könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werdeno Es geht zutreffend und insov/oit von der Revision unangegriffen davon aus, daß die Klägerin ihre Ersatzansprüche nicht auf vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen stützen könne, sondern nur auf § 826 oder § 823 Abs«, 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (vgl«, auch Art«, 12 EGBGB). Es läßt zu Gunsten der Klägerin die Frage offen, ob diese sich überhaupt auf jene Vorschriften stützen könne, da sie z.Zt. der dem Beklagten vorgeworfenon Anstiftungs- und Täuschungshandlungen rechtlich noch nicht existent gewesen war.
Es läßt auch andere Bedenken, die nach seiner Ansicht von vornherein gegen das Klagebegehren sprechen könnten.
zu Gunsten der Klägerin außer Betracht,
All diesen Zweifeln braucht auch im Revisionsrecht szug nicht nachgegangen zu worden, weil der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Beweis einer unerlaubten Handlung des Beklagten nicht erbracht, den Angriffen der Revision standhält.
2«, Das Berufungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Voss hatte die Fabrikation von Schreibmaschinen im Jahre 19^7 als Handwerksmeister begonnen und sein Unternehmen bis zu einem Betrieb mit rd, 350 Arbeitern und Angestellten ausgobaut. Im Herbst 1959 erwarb er von der 0^|^ Industries Ltd« in London deren Rechte zur Herstellung der Reiseschreibmaschine "Oliver Courier" für 20,000 englische Pfund und nahm die Herstellung dieser Maschine unter dem Namen "Privat" auf. Etwa seit dieser Zeit erlitt er in seinem Unternehmen, das bis dahin Gewinne abgeworfen hatte, laufend Verluste, so daß er zunehmend Kredit aufnehmen mußte. Ende 196l/Anfang 1962 trug er sich mit dem Gedanken, seinen Betrieb ganz oder teilweise in die Gegend von Ostende (Flandern) zu verlegen, da dort, wie er glaubte, genügend Arbeitskräfte - die Montage von Schreibmaschinen ist äußerst lohnintensiv - zu geringen Löhnen zur Verfügung zu haben. An der An-siodlung von Industrien in Westflandem war der Westflämische Wirtschaftsrat in Brügge interessiert. Dessen Direktor V^p^P bot V^P in einem Schreiben vom
29o Juni 1962 seine Unterstützung an, wenn er sein Werk nach Flandern verlegen wolle* In den folgenden Verhandlungen bemühte sich darum, mit Hilfe
Vannestes einen belgischen Kredit zu erhalten, vor allem für sein Zweigwerk in Ostende* Bei diesen Gesuchen schaltete vpp den Beklagten ein. Im November 1962 unterrichtete dieser V^p davon, daß V^|0^ gebeten hatte, V^^ möge eine "3-Jahresbilanz" einreichen* dementsprechend übersandte vpp mit Schreiben vom 16* November 1962 V^pp^ die erbetene ”3-Jahresbilanz" und fügte erklärend hinzu, die darin aufgeführten kurzfristigen. Verbindlichkeiten (1959: —*— ni; I960: 493*442,54 DM; 1961:
1.316.747,38 DM) beruhten auf einer Neukonstruktion, die er vor drei Jahren begonnen habe, nämlich der Reiseschreibmaschine "Privat". Auf Rückfrage der staatlichen Kreditstolle nach dem Gewinn antwortete er an 14. Dezember 1962, dieser liege zwischen 200.000 und 300*000 DM, sei aber in den letzten drei Jahren durch Investitionen und Entwicklung einer neuen Schreibmaschine aufgosogon worden* Eine Besprechung, die Voss und der Beklagte im Brüsseler Ministerium führten, verlief jedoch negativ.
Bei den anschließenden Verhandlungen, die Voss und der Beklagte mit V^PHP weiter führten, wurde der Plan erörtert, V^P solle die Anlagewerte seiner Wuppertalor Fabrik in sein Ostender Werk, eine Aktiengesellschaft, einbringen, wobei dann belgische Stellen sich an den aufzustockenden Aktienkapital beteiligen sollten. In diesen Zusammenhang schrieb der Beklagte am 19 c April 1963 an V^P:
i'f
"Herr schlägt vor, daß ein namhafter Be-
triebsberater von einer größeren Privatbank in Belgien beauftragt wird, ein Expose 2u erstellen, wobei insbesondere die Entwicklung für das belgische Geschäft dargestellt wird«, Ferner bittet Herr Vpp||| uns um ein weiteres Expos6 über ihre bisherigen Geschäfte in Deutschland und hierfür möchte er die von ihnen erstellte Gegenüberstellung der Bilanzen I960, 1961, 1962 dahingehend erweitert wissen, daß die Höhe der jeweiligen Kosten für die Entwicklung der Kloinmaschino aufgeführt wird, so daß man hieraus ersehen kann, daß der Betrieb als solcher rentabel gearbeitet hat, obwohl durch die entstandenen Entwicklungskosten bilanzmäßig eine Abnahme des Kapitals zu verzeichnen ist „. e«.. "
Vpp ließ demgemäß durch seinen Betriebsassistenten die Entwicklungsarbeiten für die Schreibmaschine "Privat” zusammenstcllen. Dieser kam dabei, indem er außer den Unkosten des Technischen Büros (Änderungskonstruk-tionen, Erhaltungs- und Herstellungsaufwand für die Werkzeuge) auch die Produktions- und Verkaufsverluste (aus Retouren, Rücknahmen, Garantiearbeiten usw.) zusammonstellte, auf insgesamt 1,862.131 DM«, Diese Zahlen stellte in eine Bilanz-Übersicht ein, die das Jahr
1962 umfaßte (sog» "^-Jahresbilanz"), und zwar - neben dem hier schon bisher aktivierten "Konstruktionswert für alle Modelle" von 450.000 DM - als Aktivum. Diese "4-Jahresbilanz" sandte sein Bilanzbuchhalter mit Anschreiben vom 26, April 1963 dem Beklagten. Darin heißt es:
"Die Entwicklung der Kleinschreibmaschine "Privat" erfolgte in der laufenden Produktion« Dadurch sind Kosten in Höhe von 1 „862«,131 DM entstanden. Die in den letzten 3 Jahren entstandenen Verluste sind auf die Entwicklung der Kleinschreibmaschine zurückzuführen . "
Der Beklagte übersandte die U4-Jahrcsbilanz,'mit Schreiben von 3* Kai 1963 an dem er das von ihn überar-
beitete Expose beifügte, und bemerkte:
"Die Kosten der Kleinschreibmaschine PRIVAT, die gegenwärtig in Eelgien montiert wird, sind unter I PRIVAT nit DH 1.862.131°- zu dem 31»12.1962 dargolegto Diese Zahlen sind gegenüber der Financbohörde als allgemeine Unkosten deklariert« Die Produktionsergcbnisse in Belgien lassen schon eine bessere Rentabilität des Unternehmens erwarten« Die Firma hat angeregt, daß die Arbeitsergebnisse in Belgien von einem Experten geprüft werden, damit genaue Unterlagen über die Gewinne der neuen Firma zu Verfügung stehen«"
V^I^B ließ das Kreditgesuch durch ein Mitglied des Vorstands des Westflämischen Wirtschaftsräts, der Finanz-fachmann war, namens prüfen« Dessen Bericht
übersandte er am 16. Mai 1963 dem Beklagten und teilte ihn mit, er habe mit einem möglichen Teilhaber inzwischen Kontakt aufgenommen« Im Juli 1963 benannte er ihm die Panquc de la de als Interessenten;
davon unterrichtete der Beklagte sogleich V^B° Ob und inwieweit vpBHB diesem Interessenten die ihm von Vpp und den Beklagten bisher übersandten Unterlagen weiter-gegeben hat, blieb unaufgeklärt. Schließlich kam es zu Verhandlungen zwischen Voss und der belgischen
le DBflüBBi de TBfliB) nBflHP (SODECOM), die günstig verliefen, nachdem deren Ingenieur VBP in einem Bericht vom Oktober 1963 die Unterlagen, darunter die inzwischen vom Betriebsassistehtcn RBB &m 28« Mai 1963 erstellte "Rentabilitatsuntersuchung", geprgf-jb* U.« hatte« Die SODECOM ließ VMS einen Entwurf eines Ver-
träges zur Gründung oiner Aktiengesellschaft zugehen, den dieser dein Beklagten v/eiterleitete» An die Stelle der SODECOM trat Endo 1963 die die den für
die SODECOM erotelltcn Vertragsentwurf übernahm (Vorvertrag von 19« Dezember 1963)« Im v/esentlicben nach diesen Entwurf wurde dann im März 1964 die Klägerin gegründete
II.
Io Die Klägerin behauptet - dies vor allem insoweit, alq sie sich in ihren Schriftsätzen gegen die Erstbeklagtc wendet die von Vpp eingcbrachten Sacheinlagen seien, wie er gev/ußt habe, in den Gutachten un mehr als die Hälfte überbewertet gev/esen; auch habe Vfl^ gewußt, daß die von ihm der Klägerin für 2,2 Millionen DM verkauften unkörperlichen Werte zu dem erheblichen Teil überhaupt nicht vorhanden gev/esen seien* An diesen läuschungshandlungcn habe der Beklagte "nicht unvresontlichcn Anteil" gehabt (so S» 4 ihrer Berufungobegründung)» Da sich dies jedoch, v/ie sie hier sagt, nur schwer werde bev/cisen lassen, hat sie ihre Klage in der Berufungsinstanz auf die Behauptung gestützt, VpB habe wissentlich der Wahrheit zuwider in seiner in April 1963 auf Wunsch des Beklagten erstellten "4-JahroDbilans11 Entv/icklungskosten für die Schreibmaschine "Privat" angegeben, die er gar nicht gehabt habe, da er diese Maschine nicht selbst entv/ickelt, sondern von der Firma übernommen habe; diesen
"Bilanzschwinde!" habe der Beklagte nicht nur durch-
-13-
schaut, sondern sogar selbst angeregt und veranlaßt*
Dies will die Klägerin vor allem aus dessen Schreiben von 19o April 1963 schließen, weil er in diesem V^B schrieb, er nögo die Entwicklungskosten so aufführen,
"daß man hieraus ersehen kann, daß der Betrieb als solcher rentabel gearbeitet hat*u
Bas Berufungsgericht hat sich jedoch außerstande gesehen, aus diesem Schreiben auf eine böse Absicht des Beklagten zu schließen oder doch darauf, daß er sich leichtfertig zun Nachteil der belgischen Finanzgruppen über sich aufdrängende Bedenken hinweggesetzt hätte* Die hiergegen von der Revision auf § 286 ZPO gestützten Rügen können keinen Erfolg haben*
a) das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß V^£ schon in seinem Schreiben vom 16« November 1962 an mit den er ihn die sog» 3-Jahresbilanz
1959-1961 übersandte, bemerkt hatte, die hier aufgeführten, von rd* 493*000 DM im Jahre I960 auf über 1,3 Millionen DM in Jahre 1961 angewaebsenen kurzfristigen Verbindlichkeiten beruhten auf der Konstruktion der "Privat"« Außerdem hatte V^p, wie erwähnt, an 14* Dezember 1962 auch der staatlichen Kreditbank auf deren Frage nach den Gewinnen geantwortet, diese seien.in den letzten drei Jahren durch Investitionen und Entwicklung eines neuen Modells aufgesogon worden* Das Berufungsgericht hält es daher für durchaus möglich, daß er auch, dem Beklagten seine wachsende Verschuldung mit diesen Entwicklungskosten erklärt und daß dieser das geglaubt habe«
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Dicoo tatrichterliche Würdigung ist angesichts des Werdegangs des YPP* sehen Betriebes von 1947 bis I960 trotz der von der Revision angeführten Umstände möglich und kann aus Rcchtsgründcn nicht beanstandet werden® Das Berufungsgericht hat die Umstünde, die für eine umfassendere Kenntnis des Beklagten von der. Unrentabilität des V^P' schon Betriebes sprechen könnten, nicht Überseheno Auch die Klägerin bestreitet nicht, daß V^p für die Herstellung der ’’Privat" Aufwendungen gemacht hat, so die Kosten für die erforderlich gewordenen Werk-zeugünderungen und den an die englische Firma zu zahlenden Kaufpreis; daß der Kaufpreis später vergleichsweise herabgesetzt wurde, stand der Aktivierung in voller Höhe damals nicht entgegen® Ob V^p diese Entwicklungskosten in der vollen Höhe der ihm im Zusammenhang mit der Produktion der "Privat" entstandenen Kosten, Unkosten und Verluste von angeblich 1®862®131 DK in einer Handelsbilanz (vgl® § 40 HGB) aktivieren durfte, ist im Rahmen der §§ 826, 823 Abs® 2 BGB unerheblich® Entsprechend hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, welchem Zweck die Bilanz-Übersichten dienen sollten? sie sollten dem Empfänger die Beurteilung der Präge ermöglichen, ob der Betrieb, hätte^er_nichts dieae
rentabel gewesen wäre® Das war das erklärte Anliegen V^^^pp gewesen® Insofern kommt es auf die von der Revision gestellte Frage nicht an, ob VpP denn seine (angeblichen) Aufwendungen auch insoweit aktivieren durfte, als er sie vergebens gemacht hatte, sie also Verluste waren® Diese Frage ist, v/ie das Berufungsgericht mit Recht sagt, bei Entwicklungs-
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arbeiten xr.zr.cr schwer zu beantworten« l^p und vor allen der Beklagte konnten doo Glaubens sein? dies werde auch den belgischen Interessenten nicht unbekannt sein, und das Unternehmen werde künftig, nachdem die verlustreiche Entwicklung der "Privat" abgeschlossen v/ar, rentabel sein» Auf diesen Funkt hatte denn auch der von zugezogone Finanzfachmann D{
in seinen Prüfungsbericht hingewioson:
"Über den Posten "Entwicklungskosten Privat" gibt cs in den späteren Bilanzen des deutschen Unternehmens eine gewisse Unklarheit: auf S« 5 des Expos6o liest man den etwas rätselhaften Satz:
"Le coüt de la petite machine & ecrire Privat, qui est monte actuellcment en Belgique, est expose sous I Privat par BK 1.862.151 - au 31.12.1962. Ces chiffrec" sont declares aupres du ministcro dos finances comme frais generauxo"
Was bedeutet dieser Satz? Kenn cs Betriebskosten sind, sollen sic nicht mehr in der Bilanz Vorkommen, cs sei denn als einen anderen Namen für Verluste o««"
b) Bas Berufungogoricht verweist .ferner darauf, daß der Beklagte in seinem Expos6 in einer für jeden kritischen Xesor der Voss*schon Bilanzen erkennbaren Weise nichts dazu gesagt hat, ob die "gegenüber
den FinansbehÖrdon als allgemeine Unkosten deklarierten Entwicklungskosten" in Höhe von zusammen lo862«131 DM jetzt aktivieren könne« Es kann daher nicht beanstandet worden, wenn da3 Berufungsgericht geglaubt hat, auch
deshalb picht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine böse, vor allen betrügerische Absicht des Beklagten schließen zu können« V/onn die kritischen Bemerkungen den belgischen Gründern der
Klägerin nicht bekannt geworden sein sollten, so geht das nach dem vorgetragenon Sachverhalt nicht zu lasten des Beklagten«
2« In der Hauptsache greift die Revision das angcfochtene Urteil mit der Begründung an, das Berufungsgericht hätte auch die von V^| aufgestellte und vom Beklagten weitergegebene '^-Jahresbilanz", in seine Überlegungen einbeziehen müssen, weil gerade die Bilanzen eines Unternehmens für dessen Rcntabili tät und damit für die Entschlüsse der belgischen Gründer von entscheidender Bedeutung gewesen seien«
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen.
a) Die Klägerin hätte, v/ie erwähnt, in ihrer Eerufungsbcgründung ihren Vortrag "vorerst" nur auf den Vorwurf gestützt, der Beklagte habe die (angeb lieh) unrichtige Aktivierung der Entwicklungskosten für die "Privat" veranlaßt. Infolgedessen läßt sich dem Berufungsgericht nicht vorwerfen, es habe unter Vorstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Klägerin nicht auogccchöpft. Die Revision meint daher, das Berufungsgericht hätto mindestens gemäß § 139 ZPO die Klägerin fragen müssen, ob jene Einschränkung
endgültig aufrecht erhalten werden solle, nachdem eie in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, die Klageforderung werde hilfsweise auch auf die in der Berufungsinstanz nicht geltend gemachten Teilbeträge der einzelnen Sehaöcnspositionen entsprechend Ziffo V der Klageschrift gestützte Biese Erklärung der Klägerin konnte jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsvcrstoß lediglich auf die Höhe des mit der Tcilklagc geltend gemachten Schadens beziehen« Bann aber hatte sie mit der Präge, ob sie ihr Schadens-crcatcverlangcn nicht nur auf die Aktivierung der Entwicklungskosten stützen wolle und könne, nichts zu tun« Wollte die Klägerin ihre Klage nun doch - entgegen ihrer nach läge der Sache durchaus verständlichen Erklärungen in der Berufungsbegründung - auch darauf stützen, daß der Beklagte wissentlich verfälschte Bilanzen woitergogoben habe, so hätte sie dies ausdrücklich sagen und ihren Vortrag in dieser Richtung ergänzen müssen« Bonn es läßt 3ich, wie sich aus dem folgendem ergibt, nicht sagen, dem Berufungsgericht hätte sich auch ohne solchen Vortrag aufdrängen müssen, daß eine Analyse und Kritik der Bilanzen den von ihm vermißten Nachweis einer unerlaubten Handlung des Beklagten ergeben hätte«
b) Auch das, was insoweit die Revision nunmehr unter Bezugnahme auf das, was die Klägerin in Richtung gegen die Erstbcklagto in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hatte, vorbringt, erlaubt nicht den mit der zur Verurteilung des Beklagten erforderlichen Sicherheit
su sichenden Schluß, daß er in betrügerischer Absicht verfahren wäre oder doch einen "Bilanzschwindel” des V^^ wissentlich oder mit bedingten Vorsatz Vorschub geleistet hätte«
Der Beklagte macht zunächst nicht zu Unrecht geltend, bei den von ihn weitergegebenen ’^-Jahresbilanzen” und "4—Jahresbilanzen" habe es sich nach den von Vannoste erklärtermaßen verfolgten Zweck nicht un eigentliche Bilanzen, also eine erschöpfende Gegenüberstellung des Vermögens mit den Schulden der Firma Voss (§ 40 HGB), gehandelt; sic stellten vielmehr nur eine Zusammenstellung von Zahlen dar, die zwar zu dem Teil den Handelsbilanzen entnommen zu sein schienen, aber erkennbar auf den besonderen Zweck ausgorichtet waren, vor allen hinsichtlich der Bewertung der Positionen, den ihre Übersendung dienen sollte« Nun mag zwar der Klägerin zuzugoben sein, daß die neue Zusammenstellung ein günstigeres Bild abzugoben vermochte, als die ”5-Jahresbilanz”, die V<|^ in Jahre vorher an gesandt hatte« Auch das Berufungs-
gericht meint, gewisse Anhaltspunkte deuteten auf ein Eestrebon hin, die angespannte Lage des V^p' sehen Unternehmens zu verschleiern« Indessen kann nicht angenommen v;ordcn, daß der Beklagte geglaubt habe, über diese Tatsache dio belgischen Geldgeber mit Erfolg täuschen zu können« Er wußte ebenso wie diose, daß dio bisherigen V^Q* sehen Kreditgesuche gescheitert waren und zwar, wie anzunehmen ist, deshalb, weil Zweifel an der Rentabilität des Unternehmens und damit an der
Sicherheit der erbetenen Kredite entstanden waren*
wollte aber gerade deshalb sein Unternehmen nach Flandern verlegen, weil er hoffte, dort rentabler arbeiten zu können* Insoweit hatte der Beklagte in seinen Brief von 3» Mai 1963«, mit den er V^^Hfc dio neuen Bilanzen und sein Expos6 übersandte, geschrieben: "Gut-wäre es, wenn Sie durch einen Sachverständigen die Kostcnlage in Belgien selbst prüfen würden, um eine konkrete Unterlage für die Rentabilität des Unternehmens in Belgien, die,so glauben wir, sicherlich gegeben ist, zu bekommen*"
Bio Revision macht darauf aufmerksam, daß V^p in seiner neuen Bilanz kurzfristige Verbindlichkeiten nur noch in Kühe von 792*664,90 BK angegeben hat, obschon dieso in der "3-Jahresbilanz" vom Vorjahre per 31«12*
1961 noch 1*316*747j38 BM betragen hatten* Dadurch konnte allerdings der Eindruck entstehen, als habe er diese Schulden un rd* 550*000 DH vermindern können* Dies hatte aber der Beklagte stets damit erläutert, daß damals den Verkauf des Grundbesitzes m und
die Abführung des Erlöses an die Kre-
dit be. nie, zu deren Gunsten das Grundstück mit 500*000 DH belastet war, in die Y/ogo geleitet hatte; deshalb habe er in der neuen Bilanz die Bankschuld bereits reduziert, dafür aber auf der Aktivseite - was in der Tat zutrifft -das Grundstück mit 579-000 DM nicht mehr aufgeführt* Eine solche Saldierung würde zwar bei einer Handelsbilanz mit den Geboten der Bilanzwahrhoit und der Bilanzklar-heit nicht leicht zu vereinbaren sein (vgl* auch § 152 Abc * 8 AktG 1965)* Indessen kann der Beklagte geglaubt
haben, der nit dieser "Bilanz” verfolgte Zweck erlaube dieses Verfahren« Auch die Revision verkennt nicht, daß dadurch das Schlußbild der Bilanz nicht.verändert worden ist« ■
Ebensowenig läßt sich Entscheidendes gegen den Beklagten daraus schließen, daß er V^P in seinem Brief von 19« April 1965 fragte, ob die von ihm auf-gcstollton Zahlen "noch heute Ihren Vorstellungen entsprochen", nämlich, wie die Klägerin behauptet, die Zahlen auf S« 5 dos vom Beklagten entworfenen Exposes« Diese Zahlen hatte der Beklagte offen- ' sichtlich der "3-Jahresbilanz" von 1961 entnommen« Hinsichtlich der von der Klägerin als "verdächtig" angesehenen Rcdizicrung der Bankschulden von 1« 316 «747,38 DH auf nur noch 772 «684,90 DM hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß auf der anderen Seite der Bilanz die Hinderung der Debitoren von 631«ö$4,13 DH auf nur noch 196«978974 DM gegonüborstoho« vpp hatte seine Bankschuld deshalb jetzt als geringer angegeben, weil er seine Außenstände der Bank nach dom Factoring-System verkauft hatte« Diese Erläuterung dos Beklagten hat die Klägerin nicht auszuräumen vermocht» Die Revision behauptet jetzt zwar, die Klägerin habe eine Verschuldung des von mehr als
2 Millionen DK zu Beweis gestellt« Dazu reicht aber ihr Hinweis darauf, daß diese Zahl einmal in den Beiakten (Klage der Firma O^j^P gegen Vj^P - 12 0 42/63 des Iß Y/uppertal) genannt worden war, nicht aus«
Zudem hat die Klägerin auf So 27 ihres Schriftsatzes vom 15* Dezember 1966 selbst vorgeträgen, der Steuerberater von VflP habe den Gründern in einer Verhandlung von 30o Januar 1964 vorgestollt, daß V^| zur Begleichung seiner Schulden bald eine Summe von schätzungs-v/eisc 2 Millionen DM benötige» Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf den Bericht, den der Botriebstechnikcr D^|pim Februar 1964 für Voss persönlich erstattet hatte, und in dem von rd» 3,3 Millionen DM die Rede ist«
In dieser von als nGosamt-SchuldenlastM bezeich-
nten Summe sind aber Beträge enthalten, die zv/ar V^p, nicht aber die Gründer der Klägerin berührten,- vor allem auch die durch das Factoring-Verfahren -gesicherten Bankschuldeno Die Revision hat auch nicht angegeben, ob und in Vielehen Schriftsatz die Klägerin R^p als Zeugen benannt hat» Die Bezugnahme auf die in den Arrootvorfahren überreichten eidesstattlichen Versicherungen und andere schriftliche Erklärungen früherer Betriebsangehöriger brauchte das Berufungsgericht nicht dahin zu verstehen, daß die Klägerin diese Personen auch im Hauptvcrfahron als Zeugen vernommen haben v/olltCo
c) Auch eine Goeamtbetrachtung all der einzelnen von der Revision für oino "Bosgläubigkeit" des Beklagten ins Feld geführten Umstände rechtfertigt nicht den von der Klägerin gev/ünschton Schluß, dies auch dann nicht, v;enn berücksichtigt wird, daß der Beklagte als Bankfachmann und langjähriger Berater dos V^^fsehen Unternehmens sicherlich einen vroitgohonden Einblick in dessen v/irkliche Verhältnisse gehabt haben wird«
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3« Die Revision beanstandet noch, daß das Berufungsgericht nicht auch geprüft hat, ob etwa der Belclagto nach den Vorschriften des belgischen Rechts über die Haftung der Gründer einer Aktien-Gesellschaft ersatzpflichtig sei«. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben«.
Der Beklagte war bei den Verhandlungen, die zur Gründung der Klägerin führten, nicht mehr beteiligt, auch nicht mehr als Berater des V^p, wie dies die Klägerin auf S« 42 ihrer Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat«, Sie hatte daher ihre Schadens-crsatzansprüchc nur insoweit auf die Gründerhaftung gestützt, als sie sic gegen die Erstbeklagte als Erbin des Mitgründors geltend machte (S. 22/23
ihrer Berufungsbegründung)«, Im übrigen gehört der Beklagte, der die Klägerin nicht nitgegründot hat, nicht zu den Personen, die nach Arto 35 Nr«, 4 AbSo 1 des IXo Titels des ersten Buches des belgischen Code de Commerce (in der Passung des Gesetzes vom 30» Juni 1961) für eine "manifeste Überbewertung” der nicht
durch Barzahlung zu leistenden Einlagen haftbar sein könnte» Baß das belgische Rocht die Haftung auch auf außenstehende Dritte ausgedehnt hätte (v/ie in § 47 17r. 2 des deutschen Aktiengesetzes von 1965)5 ist nicht ersichtlich, von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden»
Behle
Dr» Bode Dr» V/eber
Hüßgons
Sonnabend