Ist der Antrag des Klägers auf Zubilligung einer laufenden Rente wegen Erwerbsausfalls über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus deshalb abgewiesen worden, weil die künftigen, für die Bemessung maßgebenden Umstände noch nicht genügend überschaubar seien, so ist die spätere wiederholte Klage auf Zubilligung der Rente für diesen Zeitraum keine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO. März 1954 stieß der am 1900 geborene Kläger auf seinem Kleinkraftrad mit einem für die Beklagte zugelassenen und von einem Telegrammboten gefahrenen Kleinkraftrad in zusammen. Ferner hat er eine Jahresrente von 130 PM für vermehrte Bedürfnisse eingeklagt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte zu dem Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Unfall verpflichtet ist. März 1954 bis zu dem 1965 (Vollendung des 65, Lebensjahres) eine Monatsrente von 375 PM für Verdienstausfall und eine Jahresrente von 130 PM für vermehrte Bedürfnisse zu zahlen. Lebensjahr hinaus eine Monatsrente von 450 PM wegen Verdienstausfalls verlangt hat, ist die Klage durch Schlußurteil des Landgerichts Landau vom 24. wiesen worden, für die Zeit ab Ende 1965 lasse sich die Entwicklung der Erwerbsfähigkeit des Klägers und seiner Einkommensverhältnisse noch nicht genügend übersehen. Auf eine Abänderungsklage hat das Oberlandesgericht N^-die Beklagte durch Urteil vom 5- März 1964 verurteilt, an den Kläger über die in dem Teilanerkenntnisurteil zuerkannte Rente von monatlich 375 DM hinaus ab 14» Februar 1965 bis zu dem fl. Die in der Zeit vor dem Unfall von ihm erzielten Umsätze könnten allenfalls als ein gewisser Anhaltspunkt für die Schätzung des Einkommens herangezogen werden, das er ohne den Unfall zwischen dem 65. Jedenfalls aber könne der Kläger von den Grundlagen für die Berechnung seines Erwerbsschadens nicht abgehen, auf denen die früheren Urteile beruhten. Die Beklagte hat sodann die Auffassung vertreten, der Kläger würde ohne den Unfall nicht in der Lage gewesen sein, seinen Vertreterberuf noch nach der Vollendung des 65. Nach seiner Auffassung handelt es sich um eine Zusatzklage, bei der das Gericht in der Schätzung des Schadens völlig frei sei. Der Kläger hat vorgetragen, er würde sich ohne den Unfall im Zuge der allgemeinen Entwicklung einen Personenkraftwagen für seine Berufstätigkeit angeschafft haben, so daß er Witterungsunbilden und erhöhten Strapazen nicht ausgesetzt gev/esen wäre. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1965 bis zu dem f Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Beklagte für die streitige Zeit nur eine Monatsrente von 450 DM zu dem Ausgleich des Erwerbs Schadens des Klägers zu ersetzen hat. Ferner hat das Berufungsgericht gemäß dem vom Klager in der Berufungsinstanz gestellten Antrag berücksichtigt, daß die Ansprüche des Klägers teilweise gemäß § 90 BSG auf die Stadt NmV/VMMK übergegangen sind, weil der Kläger Sozialhilfe erhalten hatte. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung der Urteile des Landgerichts Landau vom 27. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, der gemäß dem landgerichtlichen Urteil von einer zu ersetzenden Moös&Q-rente von 550 DM zu dem Ausgleich des Erwerbsschadens ausgeht. Das Berufungsgericht sieht die Klage als Abänderungsklage gemäß § 523 ZPO an, weil der Kläger eine zeitliche Erstreckung der in einer früheren Entscheidung ausgesprochenen Rentenverurteilung erstrebe. Das Schlußurteil des*»Landgerichts Landau/Pfalz vom 24» Januar 1957 stehe der Abänderungs— klage nicht entgegen; denn dieses Urteil habe die auf Verdienstausfall gestützten Schadensersatzansprüche für die Zeit nach dem ßßßß^ 1965 nur deshalb abgewiesen, weil die späteren Verhältnisse nicht genügend überschaubar seien. 1964 im Sinne einer Heraufsetzüng der Rente geändert worden sei, müsse bei der Rentenfestsetzung für die anschließende Zeit von den Verhältnissen ausgegangen werden, die man in dem zweiten Verfahren als maßgeblich für die Rentenbemessung angesehen habe. In der Revisionsinstanz ist von Amts wegen zu prüfen, inwieweit das Gericht bei der Entscheidung über den Klageantrag Bindungswirkungen aus früheren Verfahren und Urteilen zu beachten hatte und ob die Rechtsschutzvoraussetzungen des § 323 ZPO Vorlagen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bei der Bemessung der Rentenhöhe in dem Zeitraum vom flP. Zunächst ist es schon zweifelhaft, ob ein Gericht, das mit Rücksicht auf wesentlich veränderte Verhältnisse die Höhe einer Rente gemäß § 323 ZPO neu festlegt, dabei alle jene in dem früheren Urteil gewürdigten Umstände und Paktoren als maßgeblich zugrunde legen muß, bei denen eine Änderung nicht eingetreten ist (so allerdings Baumbach-Laut er bach, Zivilprozeßordnung, 29» Aufl», 3 B zu § 323)» treten, das Gericht sei in der Bemessung der Rentenhöhe völlig frei, wenn die im § 323 ZPO umschriebenen Voraussetzungen für eine Neubemessung der Rentenhöhe gegeben seien (so Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich nämlich bei der vom Kläger erhobenen Klage nicht um eine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO. Auch wenn das frühere Urteil dem Kläger entsprechend seinem Antrag den vollen Verdienstausfall in Form einer Rente zugesprochen hat, kann der Kläger eine Forderung auf Erhöhung der Rente wegen veränderter Verhältnisse nicht als Zusatzklage, sondern nur als Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erheben, wobei die Einschränkungen dieser Verfahrensart gelten (BGHZ 34, HO). Das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz, das dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsausfalls bis zur Vollendung seines 65* Lebensjahres zusprach, war ein vTeilurteil. Der Fall liegt daher auch anders als der vom Reichsgericht entschiedene Fall, in dem das erste Urteil zwar in den Gründen bejahte, daß der Beklagte schadensersatzpflichtig sei, den Anspruch aber trotzdem abwies, weil ein Sghaden nicht erweislich sei (RGZ 162, 279). Auf die Bedenken, die gegen den Standpunkt des Reichsgerichts erhoben worden sind, das dem Kläger bei späterer Erweislichkeit des Schadens die Klage aus § 323 ZPO zur Verfügung stellt, bracht daher nicht eingegangen zu werden (vgl. Für die rechtliche Beurteilung haben die gleichen Grundsätze zu gelten, die maßgeblich sind, wenn ein Kläger für den entstandenen Verdi ens tausfall ein Leistungsurteil begehrt und hinsichtlich des zukünftigen Schadens um die gerichtliche Feststellung bittet, daß der Beklagte für den Schaden auf-zukommen habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher mit dem Landgericht davon auszugehen, daß über die Höhe des Srwerbsschadens des Klägers in der Zeit vom 0. Es liegt hahe, daß es gerade auf der angenommenen Bindung an die vorausgegangenen Verfahren beruht, daß das Berufungsgericht die Höhe des Erwerbs Schadens geringer eingeschätzt hat als das sich von Bindungen frei fühlende Landgericht. Scheiden aus § 323 ZPO hergeleitete Bindungswirkungen aus, so kommt es auch nicht darauf an, ob sich die für die Festsetzung der Rentenhöhe maßgebenden Verhältnisse seit dem mit dem Urteil vom 3.
Nachschlagewerk;ja BGHZ; nein ZPO § 323 i. Ist der Antrag des Klägers auf Zubilligung einer laufenden Rente wegen Erwerbsausfalls über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus deshalb abgewiesen worden, weil die künftigen, für die Bemessung maßgebenden Umstände noch nicht genügend überschaubar seien, so ist die spätere wiederholte Klage auf Zubilligung der Rente für diesen Zeitraum keine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO. Bei der Festsetzung der Rentenhöhe sind keine Bindungswirkungen aus dem früheren Urteil herzuleiten. BGH, Urt. v. 19. September 1967 - VI ZR 166/66 - OLG Zweibrücken LG Landau/Pf. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 71 ZR 166/66 URTEIL Verkündet am 19. September 1967 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit früheren Handelsvertreters Efcnst T| M§H^-HH®-Straße i Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmädtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion NI diese vertreten durch den Präsidenten Dr. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Ntißgens für Recht erkannt; I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Juni 1966 aufgehoben, soweit es das Urteil der III. Zivilkammer des Landgerichts Landau/Pfalz vom 27. Januar 1966 über die Zählung einer monatlichen Rente zu dem Ausgleich des Erwerbsschadens zu dem Nachteil des Klägers abgeändert und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. II. Im Umfang der Aufhebung wird dieU Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem. Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen. Von Rechts wegen Tatbestands Am 22. März 1954 stieß der am 1900 geborene Kläger auf seinem Kleinkraftrad mit einem für die Beklagte zugelassenen und von einem Telegrammboten gefahrenen Kleinkraftrad in zusammen. Der Kläger erlitt einen schweren Trümmerbruch des linken Schienbeinkopfes mit Kniegelenksbeteiligung sowie einen Kniescheibenbruch. Die Verletzungen führten zur Bildung eines Schlottergelenkes. ~ 3 - Von Anfang 1951 "bis zu dem Unfall war der verheiratete Kläger für mehrere Firmen der Papierwarenbranche als Handelsvertreter auf Provisionsbasis tätig gewesen, Pas von ihm erzielte Einkommen belief sich nach seinen Unterlagen auf monatlich etwa 278 PM. Per Kläger erhält eine Grundrente von 60 PM für eine kriegsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Per Kläger hat zunächst in dem Verfahren •^/56 vor dem Landgericht Landau Sehadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Er hat behauptet, er könne seinen Beruf als Vertreter in Papierwaren nicht mehr ausüben, und hat ab 22. März 1954 eine monatliche Rente wegen Erwerbsausfalls in Höhe von 450 PM verlangt. Ferner hat er eine Jahresrente von 130 PM für vermehrte Bedürfnisse eingeklagt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte zu dem Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Unfall verpflichtet ist. Pas Landgericht Landau hat die Beklagte durch ^Sslianer-kenntnisurteil vom 27. April 1956 verurteilt, an den Kläger ab 22. März 1954 bis zu dem 1965 (Vollendung des 65, Lebensjahres) eine Monatsrente von 375 PM für Verdienstausfall und eine Jahresrente von 130 PM für vermehrte Bedürfnisse zu zahlen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte dem iCZ2äger 5/6 des aus dem Unfall in Zukunft * entstehenden Schadens zu ersetzen hat. Pen weitergehenden' Feststellungsantrag hat es durch Teilurteil vom 25. Mai 1956 als unbegründet abgewiesen, da die vom Kläger für den Unfall selbst gesetzte Schadensursache mit mindestens l/6 zu bewerten sei. Soweit der Kläger über sein 65. Lebensjahr hinaus eine Monatsrente von 450 PM wegen Verdienstausfalls verlangt hat, ist die Klage durch Schlußurteil des Landgerichts Landau vom 24. Januar 1957 mit der Begründung abge— wiesen worden, für die Zeit ab Ende 1965 lasse sich die Entwicklung der Erwerbsfähigkeit des Klägers und seiner Einkommensverhältnisse noch nicht genügend übersehen. Der Kläger werde für diese Zeit durch das Feststellungsurteil vor der Verjährung seiner Ansprüche geschützt. Auf eine Abänderungsklage hat das Oberlandesgericht N^-die Beklagte durch Urteil vom 5- März 1964 verurteilt, an den Kläger über die in dem Teilanerkenntnisurteil zuerkannte Rente von monatlich 375 DM hinaus ab 14» Februar 1965 bis zu dem fl. fl|flfl 1965 eine weitere Rente von monatlich 75 DM zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn ab fl), flflflfl 1965 bis zu dem ^flUfl 1975 eine monatliche Rente zu dem Ausgleich des Erwerbsschadens von 1 000 DM zu zahlen, 2. an ihn in der gleichen Zeit eine Jahresrente in Höhe von 200 DM zu dem Ausgleich vermehrter Bedürfnisse zu zahlen. Der Kläger hat vorgetragen, er würde angesichts seines guten allgemeinen Gesundheitszustandes bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres ohne weiteres in der Lage gewesen sein, seinen alten Beruf als Handelsvertreter in vollem Umfang auszuüben, wenn ihn nicht die Unfallfolgen hieran hinderten. Sein allgemeiner Gesundheitszustand sei sogar besser als zur Zeit des Unfalls, wo er noch stark unter den nachteiligen Folgen der Kriegsgefangenschaft gelitten habe. Die in der Zeit vor dem Unfall von ihm erzielten Umsätze könnten allenfalls als ein gewisser Anhaltspunkt für die Schätzung des Einkommens herangezogen werden, das er ohne den Unfall zwischen dem 65. und 75. Lebensjahr verdient haben würde. Neben der allgemeinen Steigerung der Einkommen müsse berücksichtigt v/erden, daß er ohne den Unfall seine damals erst im Anfang stehende geschäftliche Betätigung weiter ausgebaut haben würde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger erhebe eine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO. Als solche sei die Klage unzulässig, da sich der Kläger auf Tatsachen stütze, die bereits in den beiden vorhergehenden Verfahren bekannt gewesen seien. Jedenfalls aber könne der Kläger von den Grundlagen für die Berechnung seines Erwerbsschadens nicht abgehen, auf denen die früheren Urteile beruhten. Die Beklagte hat sodann die Auffassung vertreten, der Kläger würde ohne den Unfall nicht in der Lage gewesen sein, seinen Vertreterberuf noch nach der Vollendung des 65. Lebensjahres auszuüben. Hätte er nämlich ohne den Unfall die anstrengende Vertretertätigkeit unter Benutzung eines Leichtmotorrades weiter betrieben, so v/äre bei ihm eine weit stärkere gesundheitliche Abnutzung eingetreten, als sie jetzt vorliege. Die angebliche Besserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahre 1954 könne nur darauf zurückgeführt werden, daß sich der RKJLäger infolge der Rentengewährung habe schonen können. Der Kläger müsse sich auch anrechnen lassen, daß er zeitweise Arbeitsverdienst erzielt habe und daß er bei entsprechender Bemühung gerade angesichts des behaupteten guten Gesundheitszustandes und seiner Vorbildung in der Lage sei, eine im Sitzen auszuführende Arbeitstätigkeit zu finden. Die Behauptungen des Klägers über seine hypothetischen Einkommensmöglichkeiten seien offenbar übertrieben und widersprächen im übrigen den in den früheren Urteilen getroffenen Feststellungen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten entgegengetreten, daß er eine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO erhebe. Nach seiner Auffassung handelt es sich um eine Zusatzklage, bei der das Gericht in der Schätzung des Schadens völlig frei sei. Nur die Schadensquote von 5/6 sei für die Schadensbemessung bindend. Der Kläger hat vorgetragen, er würde sich ohne den Unfall im Zuge der allgemeinen Entwicklung einen Personenkraftwagen für seine Berufstätigkeit angeschafft haben, so daß er Witterungsunbilden und erhöhten Strapazen nicht ausgesetzt gev/esen wäre. Die Besserung seines allgemeinen Gesundheitszustandes sei keineswegs auf die durch den Unfall erzwungene Untätigkeit zurückzuführen. Infolge seiner Gehbehinderung sei es ihm jetzt nicht möglich, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Nur in der Zeit vom 8. Oktober bis zun 19. November 1965 habe er für Aushilfsarbeiten in der Telefonzentrale der Stadt N^HH^/WJ 803,58 DM verdienen können. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1965 bis zu dem f 1975 eine Monatsrente von 550 DM (Erwerbsschaden) und eine Jahresrente von 200 DM (vermehrte Bedürfnisse) zu zahlen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. £? Die Beklagte hat mit der Berufung den Antrag weiter verfolgt, die Klage abzuweisen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Jahresrente für erhöhte Bedürfnisse im Einverständnis mit der Beklagten zurückgenommen . Das Berufungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, daß die Beklagte für die streitige Zeit nur eine Monatsrente von 450 DM zu dem Ausgleich des Erwerbs Schadens des Klägers zu ersetzen hat. Auf den sich hiernach ergebenden Rückstand hat das Berufungsgericht den Betrag von 803,58 DM angerechnöt, den der Kläger verdient hatte. Ferner hat das Berufungsgericht gemäß dem vom Klager in der Berufungsinstanz gestellten Antrag berücksichtigt, daß die Ansprüche des Klägers teilweise gemäß § 90 BSG auf die Stadt NmV/VMMK übergegangen sind, weil der Kläger Sozialhilfe erhalten hatte. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung der Urteile des Landgerichts Landau vom 27. April 1956 und vom 24. Januar 1957 und des Oberlandesgerichts Neustad t/Wein< straße vom 3. März 1964 verurteilt, a) an den Kläger für die Zeit ab flp. 1965 bis zu dem 25. Juni 1966 1 893,84 DM und ab 26. Juni 1966 bis zu demPP. 1975 monatlich 450 DM, jeweils im voraus am 26. jeden Monats zu zahlen, b) an die Stadt (Sozialamt) 1 988,28 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufu$g&der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, der gemäß dem landgerichtlichen Urteil von einer zu ersetzenden Moös&Q-rente von 550 DM zu dem Ausgleich des Erwerbsschadens ausgeht. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. En t s che i dung s grund e s I. Das Berufungsgericht sieht die Klage als Abänderungsklage gemäß § 523 ZPO an, weil der Kläger eine zeitliche Erstreckung der in einer früheren Entscheidung ausgesprochenen Rentenverurteilung erstrebe. Das Schlußurteil des*»Landgerichts Landau/Pfalz vom 24» Januar 1957 stehe der Abänderungs— klage nicht entgegen; denn dieses Urteil habe die auf Verdienstausfall gestützten Schadensersatzansprüche für die Zeit nach dem ßßßß^ 1965 nur deshalb abgewiesen, weil die späteren Verhältnisse nicht genügend überschaubar seien. Es habe die Klage als zu jener Zeit unbegründet erklärt. Da der Kläger jetzt eine Abänderungsklage erhebe, müsse die Rentenhöhe für die Zeit ab 1965 auf der Grundlage der im ersten Rechtsstreit erfolgten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der damals bekannten und voraussehbaren Umstände festgesetzt werden. Es gehe nicht an, die Klage in einer Hinsicht, nämlich wegen der Rentendauer, als Abänderungsklage und in anderer Hinsicht, nämlich wegen der Rentenhöhe, als Zusatzklage zu behandeln. Im Übrigen sei schon aus prozeßwirtschaftlichen Gründen die Auffassung abzulehnen, daß die Frage der Rentenhöhe für die Zeit ab Wß. ßß/ßfß 1965 völlig neu aufzurollen sei. Vielmehr müßten bei der Entscheidung über die Abänderungsklage grundsätzlich jene Verhältnisse zugrunde gelegt werden, von denen man bei der Bemessung der früher erhobenen Ansprüche ausgegangen sei. Das Verfahren gemäß § 323 ZPO dürfe nicht dazu benutzt werden, um in früheren Verfahren unterlaufene Fehler oder Versäumnisse bei der Bemessung der Rentenhöhe zu berichtigen. Da das Teilaner- kenntnisurteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 27. April 1956 durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 3» März 1964 im Sinne einer Heraufsetzüng der Rente geändert worden sei, müsse bei der Rentenfestsetzung für die anschließende Zeit von den Verhältnissen ausgegangen werden, die man in dem zweiten Verfahren als maßgeblich für die Rentenbemessung angesehen habe. II. In der Revisionsinstanz ist von Amts wegen zu prüfen, inwieweit das Gericht bei der Entscheidung über den Klageantrag Bindungswirkungen aus früheren Verfahren und Urteilen zu beachten hatte und ob die Rechtsschutzvoraussetzungen des § 323 ZPO Vorlagen. Denn es geht dabei um die für das Verfahren in allen Instanzen maßgebende Grundlegung, auf der die Saehprtifung aufbaut und die der Parteidisposition entzogen ist. Beruht das Urteil auf der rechtsirrigen Annahme einer Bindungswirkung früherer Entscheidungen, so liegt ein inhaltlicher Mangel des angefochtenen Urteils vor (vgl. RGZ 132, 305). Folgt man der Auffassung des Reipbs-gerichts, daß dieVorschrift des § 323 ZPO auch einen wesentlich sachlich-rechtlichen Gßehalt hat, so ist das ein zusätzlicher Grund dafür, daß das Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 323 ZPO Vorlagen und welche Bindungen für das Gericht in diesem Verfahren bestehen, III. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bei der Bemessung der Rentenhöhe in dem Zeitraum vom flP. 1965 bis zu dem d* 1975 einer Bindung an die in 10 - früheren Urteilen zugrundegelegten Verhältnisse unterworfen, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Zunächst ist es schon zweifelhaft, ob ein Gericht, das mit Rücksicht auf wesentlich veränderte Verhältnisse die Höhe einer Rente gemäß § 323 ZPO neu festlegt, dabei alle jene in dem früheren Urteil gewürdigten Umstände und Paktoren als maßgeblich zugrunde legen muß, bei denen eine Änderung nicht eingetreten ist (so allerdings Baumbach-Laut er bach, Zivilprozeßordnung, 29» Aufl», 3 B zu § 323)» Es wird auch mit ^beachtlichen - v treten, das Gericht sei in der Bemessung der Rentenhöhe völlig frei, wenn die im § 323 ZPO umschriebenen Voraussetzungen für eine Neubemessung der Rentenhöhe gegeben seien (so Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl. § 153 IX 6 a; ferner Haase JZ 1966, 638)o Von dieser, in der Praxis der Instanzgerichte vielfach vertretenen Auffassung aus wäre erst recht eine Bindungswirkung an frühere Verfahren zu verneinen, wenn es darum geht, die Rente für einen Zeitraum festzulegen, für den bislang ein Leistungstitel fehlte. Eines näheren Eingehens auf diese Streitfrage bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich nämlich bei der vom Kläger erhobenen Klage nicht um eine Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO. Zwar hat die Rechtsprechung anerkannt, daß die Abänderungsklage des § 323 ZPO nicht unbedingt voraussetzt, daß die neu erhobene Forderung schon in einem früheren Urteil rechtskräftig abgewiesen war. Auch wenn das frühere Urteil dem Kläger entsprechend seinem Antrag den vollen Verdienstausfall in Form einer Rente zugesprochen hat, kann der - 11 Kläger eine Forderung auf Erhöhung der Rente wegen veränderter Verhältnisse nicht als Zusatzklage, sondern nur als Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erheben, wobei die Einschränkungen dieser Verfahrensart gelten (BGHZ 34, HO). Diese Lage ist aber im vorliegenden Pall nicht gegeben* Das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz, das dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsausfalls bis zur Vollendung seines 65* Lebensjahres zusprach, war ein vTeilurteil. Die Klage, die den Erwerbsschaden vom vollendeten 65. Lebensjahr bis zu dem vollendeten 75. Lebensjahr des Klägers umfaßte, ist lediglich deshalb ab.gewiesen worden, weil die für diesen Zeitraum maßgeblichen Verhältnisse damals noch nicht genügend überschaubar waren. Das Leistungsbegehren für diese Zeit wurde als zur Zeit unbegründet erklärt (vgl. RGZ 145, 196» 199). Der Fall liegt daher auch anders als der vom Reichsgericht entschiedene Fall, in dem das erste Urteil zwar in den Gründen bejahte, daß der Beklagte schadensersatzpflichtig sei, den Anspruch aber trotzdem abwies, weil ein Sghaden nicht erweislich sei (RGZ 162, 279). Auf die Bedenken, die gegen den Standpunkt des Reichsgerichts erhoben worden sind, das dem Kläger bei späterer Erweislichkeit des Schadens die Klage aus § 323 ZPO zur Verfügung stellt, bracht daher nicht eingegangen zu werden (vgl. Baumbach-Lauterbach Anm. 2 A zu § 323; Brand DR 1940, 406). Um eine Rechtskraft schaffende, sachliche Abweisung des Anspruchs für einen bestimmten Zeitraum ging es auch bei der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 86, 377. Im vorliegenden Fall hatte aber das Gericht in seinem früheren Urteil nur über einen zeitlich begrenzten Teil des Anspruchs sachlich entschieden und die Sachentscheidung über den anderen Teil des Anspruchs ausgeklammert. Es 12 hatte zu dem vorläufigen Schutz des Klägers das Feststellungsurteil für ausreichend erklärt und ihm anheim gegeben, das Leistungsbegehren später erneut geltend zu madBn, wenn die Verhältnisse überschaubar geworden seien* Wird ein Anspruch in der geschehenen Weise bewußt von der Sachentscheidung ausgeschlossen, so erhebt der Kläger eine neue und selbständige Klage, wenn er nach Klärung der Verhältnisse eine Verurteilung des Beklagten begehrt. Für die rechtliche Beurteilung haben die gleichen Grundsätze zu gelten, die maßgeblich sind, wenn ein Kläger für den entstandenen Verdi ens tausfall ein Leistungsurteil begehrt und hinsichtlich des zukünftigen Schadens um die gerichtliche Feststellung bittet, daß der Beklagte für den Schaden auf-zukommen habe. Auch dann ist das Gericht, das über den später geltend gemachten, neuen Leistungsantrag des Klägers zu entscheiden .hat, in keiner Weise an diejenigen Faktoren gebunden, die für die Bemessung des bereits zuerkannten Ersatzes für frühere Erwerbsschäden maßgeblich waren. Vielmehr tritt eine rechtliche Bindung nur insoweit ein, als das Feststellungsurteil Rechtskraft geschaffen hatte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher mit dem Landgericht davon auszugehen, daß über die Höhe des Srwerbsschadens des Klägers in der Zeit vom 0. 1965 bis zu dem^p. 1975 in voller richterlicher Frei- heit gemäß § 287 ZPO zu entscheiden war, ohne daß Rechtsbindungen aus früheren Verfahren eingreifen. Wohl aber kann der Inhalt der früheren Akten im Wege des Beweises verwertet werden und bei der Entscheidung Bedeutung erlangen 0 -13- XV. Es liegt hahe, daß es gerade auf der angenommenen Bindung an die vorausgegangenen Verfahren beruht, daß das Berufungsgericht die Höhe des Erwerbs Schadens geringer eingeschätzt hat als das sich von Bindungen frei fühlende Landgericht. Diese Annahme v/ird durch die Begründung der Revisionszulassung besonders nahegelegt. Scheiden aus § 323 ZPO hergeleitete Bindungswirkungen aus, so kommt es auch nicht darauf an, ob sich die für die Festsetzung der Rentenhöhe maßgebenden Verhältnisse seit dem mit dem Urteil vom 3. März 1964 abgeschlossenen Abänderungsverfahren geändert haben oder nicht. Zu dem Hinweis des Berufungsgerichts, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 3. März 1964 seien von den Parteien nicht in Frage gestellt worden, ist zu bemerken, daß dieses Urteil den Entschädigungsbetrag "auf der Grundlage der im Vorprozeß erfolgten rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der damals bekannten und voraussehbaren Umstände” lediglich den veränderten Verhältnissen berichtigend anpaßte. Die unter diesem Aspekt getroffenen Feststellungen geben daher keinen zutreffenden Ausgangspunkt ab, wenn der Erwerbsschaden in einer freien, von rechtlichen Bindungen unabhängigen Weise feBtzustellen ist. Demgemäß mußte das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufgehoben werden, als es das landgerichtliche Urteil im Punkt des ErwerbsSchadens zu dem Nachteil des Klägers abgeändert hat. Bei der erforderlichen erneuten Prüfung wird es darauf ankommen, ohne Kleinlichkeit zu schätzen, welches Einkommen der Kläger in dem streitigen Zeitraum vermutlich erzielen würde, wenn er seinem Beruf als Vertreter noch nachgehen könnte. Dabei ist es dem Kläger Unbenommen, die Gesichtspunkte noch einmal vorzutragen, die nach seiner Auffassung dafür sprechen, daß er ohne die Behinderung durch die Unfallverletzung in der Lage gewesen wäre, seine im März 1954 erst im Anfangsstadium stehende geschäftliche Existenz erfolgreich weiter auszubauen . Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu 'lüb ertragen n Engels Dr. Hauß Meyer Dr. Pfretzschner Dr„ Nüßgens