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BGH

Gericht: BGH

0.02 bis 0.03 Uhr nachts in der Wohnung des Konrad E^pdas Licht ausging, verdächtigte man den Beklagten und dessen Vater, aus dem Sicherungskasten in ihrem Hausflur die Sicherung ausgeschraubt zu haben. Der Kläger hat behauptet: Sein Onkel sei von dem Beklagten durch das Flurfenster mit einem harten Gegenstand zusammengeschlagen worden. Dort habe der Beklagte ihn sofort grundlos mit einer vollen Bierflasche auf den Kopf geschlagen; dabei sei die Flasche zersprungen. Daran sei er aber von dem Vater des Beklagten durch Schläge mit einer Latte gehindert worden. Schließlich hätten der Beklagte und dessen Vater ihn mit Fußtritten aus dem Hause gestoßen, wobei ihn der Vater des Beklagten noch mit voller Kraft mit der Latte auf den Leib geschlagen habe. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten und dessen Vater ein angemessenes Schmerzensgeld und 13 370,66 DU Verdienstausfall nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er beantragt, fostzustellen, daß der Beklagte und dessen Vater verpflichtet seien, ihm allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus der Körperverletzung vom 25. Das Landgericht hat den Beklagten und dessen Vater verurteilt, an den Kläger 10 303?76 DM (8 000 DM Schmerzensgeld plus 2 303,76 DM Verdienstausfall) nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß beide als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger 2/3 allen bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens aus der Körperverletzung zu ersetzen, sov/eit er nicht von den Versicherungs trägem erstattet wird. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und 1. den Vater des Beklagten verurteilt, an den Kläger 50 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und im übrigen die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger die Hälfte allen Schadens zu ersetzen, der ihm bei der Auseinandersetzung der Parteien vom 25. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß diG ersten Schläge, die der Beklagte mit der Bierflasche auf den Arm oder die Hand und auf den Kopf des Klägers geführt hat, durch Notwehr geboten und deshalb nicht widerrechtlich waren (§ 227 Abs. 1 BGB). Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber für die mit dem abgebrochenen Flaschenhals verursachten Schnittverletzungen und ihre Folgen zur Hälfte einzustehen (§§ 823, 254 BGB). 1. Bie Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach dem Schlag auf den Kopf kampfunfähig und uzusammengeschlagen” gewesen sei. Sie meint, das Berufungsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht nur fest-gestellt, daß der Kläger nach dem Schlag mit der Bierflasche in die Knie gegangen sei. Die Revision ubersieht, daß der Klüger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Schlag mit der Bierflasche, die dabei in Stücke ging, eine Gehirnerschütterung sowie eine Bruchlinie in linken Jochbein erlitten hat und daß er nach dem Gutachten des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen hiernach gar nicht mehr in der Lage war, seinen Angriff gegen den Beklagten irgendwie fortzusetzen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht hieraus sowie aus den übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger nach diesem heftigen Schlag auf den Kopf kampfunfähig in die Knie gegangen ist und außerstande war, den Beklagten weiter anzugreifen. Diese Würdigung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zu demal auch das Landgericht und die Strafgerichte zu der gleichen Feststellung gekommen sind* Geht man von ihr aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einer Kotwehrlage gesprochen werden kann. 2. Hinsichtlich einiger Schnittwunden, die inzwischen längst verheilt sind, läßt sich nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht mehi* aufklären, ob sie schon entstanden sind, als bei einem der Schläge auf den Kopf die Flasche zersprang, so daß sie noch durch Notwehr gedeckt wären, oder ob sie auf den rechtswidrigen Stoß mit dem Flaschenhals zurückzuführen sind. Es handelt sich hier nicht, wie die Revision meint, um eine Frage des vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem schädlichen Erfolg.

Zitierte Normen: § 227 BGB § 97 ZPO
OnkelVaterHaustürBerufungsgerichthausenKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i v' \ <
2036 037
IM NAMEN DES VOLKES
YI-fcB-lfiß/65
URTEIL
Verkündet am
31. März 1967 K r i e g 1 , Justizhauptsekretäj
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Automechanikers Georg B^pstraße
9
Beklagten, Berufungabeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Stangenschlosser Karl
 Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisicns-beklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr*
2
/ J
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Marz 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Pr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten Georg Kazmierz gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1965 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und sein Onkel Konrad E^pfeiorten am Abend de3 24. Mai 1958 (Pfingstsamstag) mit mehreren anderen Personen in der Kellerwohnung des Onkels bis tief in die Nacht hinein bei Bier und Schnaps, per Onkel des
 wohnto im Hause des Beklagten und hatte einen eigenen Zugang zu seiner Wohnung. Er lebte mit dem Beklagten und dessen Vater Peter	auf	gespanntem	Fuße.	Als	gegen
0.02 bis 0.03 Uhr nachts in der Wohnung des Konrad E^pdas Licht ausging, verdächtigte man den Beklagten und dessen Vater, aus dem Sicherungskasten in ihrem Hausflur die Sicherung ausgeschraubt zu haben. Konrad E^pund seine Gäste be-
 
gaben sich in den Vorgarten und vor die Haustür des Beklagten Ein erster Versuch des Konrad Efp ins Haus zu gelangen, wurde von dem Beklagten und seinem Vater vereitelt. Darauf versuchte der Kläger, in das Haus zu gelangen. Dabei zerbrach die Verglasung der Haustür. Nachdem man daraufhin die Tür von innen geöffnet hatte, kam es im Hausflur zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten und dessen Vater zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Kläger wurde schließlich sehv/er verletzt und blutüberströmt auf die Steintreppe vordem Hause gestoßen. Er hat eine Gehirnerschütterung mit einer Bruchlinie im linken Jochbein, eine Spaltung des linken Ober- und Unterlides, eine perforierende Verletzung des linke Augapfels und neun Schnittwunden im Bereich des Gesichts und des Schädels davongetragen. Das linke Auge mußte entfernt werden; die Sehkraft des rechten Auges ist stark herabgesetzt. Der Kläger hat seitdem seinen Beruf als Stangenschlosser nicht mehr ausgeübt; er erhält eine Hento von der landee-versicherungsanstalt. Der Beklagte erlitt nur geringfügige Verletzungen an den Händen und am Hals. Er ist wegen schwerer Körperverletzung 2u sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden.
Der Kläger hat behauptet: Sein Onkel sei von dem Beklagten durch das Flurfenster mit einem harten Gegenstand zusammengeschlagen worden. Zu dieser Zeit habe er seihst sich noch in der Wohnung des Onkels aufgehalten, weil er stark angetrunken gewesen sei. Die Ehefrau seines Onkels habe ihn gebeten, ihren Mann in die Wohnung zu bringen. Dazu habe er sich jedoch wegen seiner Trunkenheit außerstande gefühlt. Deshalb habe er dem im Hause des Beklagten wohnenden Wilhelm Sl^j® geschellt. Dieser habe aber die Haustür nicht geöffnet. Vielmehr habe der Beklagte die Tür mit einem Huck aufgerissen, so daß er, der Kläger, mit dem halben Oberkörper
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 in don Flur hineingefallen sei. Dort habe der Beklagte ihn sofort grundlos mit einer vollen Bierflasche auf den Kopf geschlagen; dabei sei die Flasche zersprungen. Ala er - der Kläger - unter der Wirkung des Schlages zusanmen-gebrochen auf dem Boden gelegen habe, habe Wilhelm St^H) versucht, ihn aufzuheben und in seine 'Wohnung zu bringen. Daran sei er aber von dem Vater des Beklagten durch Schläge mit einer Latte gehindert worden. Darauf habe der Beklagte ihn mehrmals - mindestens zweimal - mit dem ausgezackten Bierflaschenhals von unten nach oben ins Gesicht geschlagen. Schließlich hätten der Beklagte und dessen Vater ihn mit Fußtritten aus dem Hause gestoßen, wobei ihn der Vater des Beklagten noch mit voller Kraft mit der Latte auf den Leib geschlagen habe.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten und dessen Vater ein angemessenes Schmerzensgeld und 13 370,66 DU Verdienstausfall nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er beantragt, fostzustellen, daß der Beklagte und dessen Vater verpflichtet seien, ihm allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus der Körperverletzung vom 25. Mai 1958 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht nach § 1542 EVO auf Veroicherungs-träger übergegangen sind.
Der Beklagte und sein Vater haben gebeten, die Klage ab«&j&*eisen. Sie haben sich auf Notwehr berufen und behauptet: Konrad E^pund Johann	seien	durch	die	nur	zugeschlagene
,HaustUr gewaltsam in ihre Diele eingedrungen und von dort mit einer Türleiste vertrieben worden, die von den Eindringlingen abgerissen worden sei. Vor der jetzt verschlossenen Haustür sei dann unter Drohrufen seiner Zechkumpane, man werde mit den Beklagten und seinem Vater abrechnen und sie totschlagen, der außergewöhnlich starke und wie sein Onkel als Schläger
 
■bekannte Kläger erschienen und habe die Glasscheibe in der^ Tür eingeschlagen. Trotz ihrer Bitte, die TUr verschlossen zu halten, habe dann Wilhelm St^p die Haustür aufgeschlossen und den Kläger hereingelassen. Dieser habe sich sofort auf den Beklagten gestürzt, ihn geschlagen und am Halse gewürgt. Unter äußerster Anstrengung sei es ihnen gelungen, den Würgegriff zu lösen und den Kläger aus dem Hause zu stoßen. Zwar habe er, der Beklagte, eine Bierflasche in der Hand gehabt, weil er, von dem Lärm aus dem Schlaf erwacht, in die Küche gegangen sei, um Bier zu trinken. Br könne sich aber nicht
 mehr daran erinnern, ob er den Kläger mit der Flasche ge-
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schlagen habe. Sicher habe er ihm nicht den zerbrochenen Flaschenhals ins Gesicht gestoßen. Die insoweit in Betracht kommenden Verletzungen habe sich der Kläger dadurch zugezogen, daß er die Haustreppe herunter mit dem Gesicht in den Stacheldraht gefallen sei, der zu beiden Seiten des Vorgarten weges in der Mgusterhecke gespannt sei.
Das Landgericht hat den Beklagten und dessen Vater verurteilt, an den Kläger 10 303?76 DM (8 000 DM Schmerzensgeld plus 2 303,76 DM Verdienstausfall) nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß beide als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger 2/3 allen bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens aus der Körperverletzung zu ersetzen, sov/eit er nicht von den Versicherungs trägem erstattet wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und
1.	den Vater des Beklagten verurteilt, an den Kläger 50 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und im übrigen die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen.
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2.	die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) im Rahmen der Schaden? die dem Klager aus den Verletzungen mit dem Bierflaschenhnls erwachsen sind, dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt,
3.	festgestellt? daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger die Hälfte allen Schadens zu ersetzen, der ihm bei der Auseinandersetzung der Parteien vom 25. Mai 1958 aus den Verletzungen mit dem Flaschenhals entstanden ist und entstehen wird.
■ Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Pas Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Beklagte den Kläger mit einer Bierflasche geschlagen hat, und zwar einmal auf eine Hand oder einen Arm und dann mindestens einmal auf den Kopf. Ferner hat es auf Grund der Beweisergebnisse die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte dara*$$fein dem kampfunfähig gewordenen Kläger den abgebrochenen Flaschenhals von unten ins Gesicht gestoßen hat, und zwar mindestens einmal, wahrscheinlich zweimal. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Klüger mit dem Flaschenhals, der beim Zersplittern der Bierflasche in seiner Hand verblieben war, folgende Verletzungen beigebracht: eine Spaltung des linken Ober- und Unterlides, eine perforierende Verletzung des linken Augapfels mit der Folge,
 
daß das Auge operativ entfernt werden mußte, und neun Schnittwunden im Bereich des Gesichts und des Schädels.
Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß diG ersten Schläge, die der Beklagte mit der Bierflasche auf den Arm oder die Hand und auf den Kopf des Klägers geführt hat, durch Notwehr geboten und deshalb nicht widerrechtlich waren (§ 227 Abs. 1 BGB). Es hat deshalb hinsichtlich der Verletzungen und Schäden, die auf diesen Schlägen beruhen, die Ersatspflicht des Beklagten verneint. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber für die mit dem abgebrochenen Flaschenhals verursachten Schnittverletzungen und ihre Folgen zur Hälfte einzustehen (§§ 823, 254 BGB). Insoweit habe keine Hotwehrlage mehr bestanden, die das weitere Zustoßen mit dem Flaschenhals-hätte rechtfertigen können. Der Beklagte habe den Kläger schon durch den vorangegangenen Schlag oder die Schläge auf den Kopf kampfunfähig gemacht. Von dem zusammengeschlagenen Kläger sei keine Gefahr mehr ausgegangen. Das habe auch der Beklagte erkennen können, so daß es nicht entschuldbar sei, wenn er irrigerweise einen Notwehrtatbestand angenommen habe.
II. Biese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Bie Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach dem Schlag auf den Kopf kampfunfähig und uzusammengeschlagen” gewesen sei. Sie meint, das Berufungsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht nur fest-gestellt, daß der Kläger nach dem Schlag mit der Bierflasche in die Knie gegangen sei. Hieraus könne jedoch kein sicherer Schluß auf eine Kampfunfähigkeit gezogen werden, denn die Tatsache, daß der Kläger in die Knie gegangen sei, schließe nicht aus, daß er sogleich wieder hochgekommen sei, um den Angriff fortzusetzen.
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Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision ubersieht, daß der Klüger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Schlag mit der Bierflasche, die dabei in Stücke ging, eine Gehirnerschütterung sowie eine Bruchlinie in linken Jochbein erlitten hat und daß er nach dem Gutachten des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen hiernach gar nicht mehr in der Lage war, seinen Angriff gegen den Beklagten irgendwie fortzusetzen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht hieraus sowie aus den übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger nach diesem heftigen Schlag auf den Kopf kampfunfähig in die Knie gegangen ist und außerstande war, den Beklagten weiter anzugreifen. Diese Würdigung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zu demal auch das Landgericht und die Strafgerichte zu der gleichen Feststellung gekommen sind* Geht man von ihr aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einer Kotwehrlage gesprochen werden kann.
2. Hinsichtlich einiger Schnittwunden, die inzwischen längst verheilt sind, läßt sich nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht mehi* aufklären, ob sie schon entstanden sind, als bei einem der Schläge auf den Kopf die Flasche zersprang, so daß sie noch durch Notwehr gedeckt wären, oder ob sie auf den rechtswidrigen Stoß mit dem Flaschenhals zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht hat auch für diese Schnittverlet-zung^Vdie Haftung des Beklagten bejaht, weil er für jede Verletzung die Hotwehrvoraussetzungen beweisen müsse und Unklarheiten deshalb zu seinen Lasten gingen.
Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls keine Bedenken zu erheben. Es handelt sich hier nicht, wie die Revision meint, um eine Frage des vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem schädlichen Erfolg. Die Zweifel, die ver-
 
blieben sind, betreffen vielmehr die Präge, ob einzelne Verletzungen auf einer rechtswidrigen oder einer durch Notwehr gerechtfertigten Handlung des Beklagten beruhen. Diese Zweif* müssen zu Lasten des Beklagten gehen, denn es ist seine Aufgabe, für diese Verletzungen die Voraussetzungen der Notwehr zu beweisen.
5- Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Engels	pr.	Bode	Pr.	Hauß
 Pr. pfretzschner
 Br. Nüßgens