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BGH · VI ZR 166/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 166/62

Er benötigte dazu auf dem Soziussitz mitnahm* In dem Ort Breitscheid prallte das Motorrad gegen einen am rechten Straßenrand verkehrsgerecht haltenden Lastkraftwageno Die Klägerin gewährt der Witwe und den beiden Kindern des verunglückten Arbeitnehmers die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. begründet, weil BfH^den Unfall nicht durch Verletzung einer Berufspflicht verursacht habe; sie habe zwar bislang ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt und wolle dies für das ablaufende Jahr 1958 auch noch tun, schlage iro übrigen aber Verhandlungen vor» Diese fanden statt, führten jedoch zu.keiner Einigung. Januar 1959« Sie hat geltend gemacht, die habe namens der Beklagten den Rückgriffsanspruch anerkannt und könne sich hiervon, nicht bei unverändertem Sachverhalt nur wegen ihrer gewandelten Rechtoauffassung lösen« Der Anspruch sei aber auch unabhängig hiervon begründet« BHfehabe wiederholt Arbeitnehmer auf dem Soziussitz seines Motorrades zur Arbeitsstelle mitgenommen; das sei in seinem Betrieb üblich gewesen« Er habe deshalb durch seine Fahrlässigkeit im Straßenverkehr gegen eine Berufspflicht im Sinne von ? Ein ausdrückliches Anerkenntnis, durch das der Grund des Anspruchs dem Streit der Parteien entrückt worden wäre, hat die "AflHU^f1 nicht abgegeben. Das Berufungsgericht hat diese von der Revision hervorgehobene Möglichkeit einer stillschweigenden Erklärung nicht verkannt, jedoch die tatsächlichen Umstände rechtsbedenkenfrei dahin gewürdigt, daß sie hier ausscheidet. Der Tatrichter hat zutreffend dargelegt, daß einer Versicherungsgesellschaft nicht ohne weiteres ein Mehr an Erklärungswillen unterstellt werden dürfe, als sich aus ihren Äußerungen und Handlungen unmittelbar ergebe. Anerkennung einer Rechtspflicht, wie sie die vorliegend geleistet haben will, sind deshalb häufig, mag auch anderwärts der von der Revision behauptete Erfahrungssatz eine gewisse Berechtigung haben, daß in mehrjährigen Zahlungen auf eine Forderung deren Bestätigung zu sehen sei. Alles dies kann der Klägerin, die nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts ebenfalls ein Versicherungsinstitut ist und die bei ihren Rückgriffen ständig mit Haftpflichtversicherern verhandelt, nicht unbekannt gewesen sein. Sie hat denn auch zweimal um eine grundsätzliche Erklärung auf die erhobenen Ansprüche ersucht, ersichtlich deshalb, weil sie anders den Anspruchsgrund nicht als außer Streit geruckt ansaho Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß dies insbesondere der Sinn der Aufforderung vom 4. Da sich die hieraus zu ersehen war, tunlichst nicht in dem gewünschten Sinne erklären wollte, sondern daran wie am Rechtsstreit durch ihre Zahlungen vorbeizukommen suchte, geht es nicht an, ihre Leistungen gleichwohl als Anerkenntnis des gesamten Anspruchs durch schlüssiges Verhalten zu deuten. Selbst wenn schon darin, daß die die Abrechnungen der Klägerin als zutreffend übernahm, eine selbständige Verpflichtung zur Zahlung im Sinne von § 782 BGB gelegen haben sollte, hätte sich diese nur auf den jeweils berechneten und angeforderten Betrag, nicht auf den gesamten Anspruch bezogen. Die Revision vermag daher aus der Vorschrift nichts für ihren Standpunkt herzuleiten, daß den Beklagten ein Zurückgehen auf den ursprünglichen An-epruchsgrund schlechthin verschlossen sei, auch soweit ihr Haftpflichtversicherer die Ansprüche der Klägerin nicht befriedigt hat. CJnter diesen Umständen erübrigen sich die weiteren Fragen, ob ein auf den gesamten Anspruch bezogenes Anerkenntnis, wenn es zu bejahen gewesen wäre, schuldbegründenden oder nur bestätigenden Inhalt gehabt, hätte, ob es der Schriftform, bedurft hätte und ob diese als gewahrt anzusehen gewesen wäre. friedigt, ohne darüber hinausgehend eine Verbindlichkeit der Beklagten anzuerkennen oder zu begründen, so hat sie damit den Beklagten nicht die Möglichkeit genommen, sich zu einem späteren Zeitpunkt gegen den Grund dec Anspruchs zu wenden. 2o Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 905 RVO, auf den demnach zurückgegangen- werden mußte, als nicht begründet angesehen. Wenn - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - Breuer üblicherweise einen Arbeitnehmer, den er außerhalb seines Betriebes benötigte, auf dem Motorrad mitnahm, so wurde dadurch seine Tätigkeit als Kraftfahrer noch nicht zu dem spezifischen Inhalt seines Berufs. 3, Dementsprechend stellt die Revision denn auch die Rüge in den Vordergrund, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob sich der Unternehmer bei einem fahrlässig verursachten Verkehrsunfall gegenüber dem verletzten Betriebsangehörigen auf den Baftungsausschuß nach § 898 RVO berufen könne. Sie meint, diese Möglichkeit sei ihm seit der Einführung der obligatorischen Haftpflichtversicherung des Halters genommen, weil das Privileg wirtschaftlich nicht mehr dem Unternehmer, sondern nur noch seinem Haftpflichtversicherer zugute komme und damit der Grund für die Beschränkung der Rechte des Arbeitnehmers entfallen sei. Die Klägerin hat sich deshalb in den Vorinstanzen mit gutem Grunde darauf beschränkt, ihre Klage auf das behauptete Schuldanerkenntnis und § 903 RVO zu stützen.

Zitierte Normen: § 782 BGB § 97 ZPO
MotorradArbeitnehmerRVOBerufungsgerichtZahlungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 166/62
2209 073
Verkündet am 28. äloi 1963 Krieg'!, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bau-Berufsgenossenscha^^^VBpBBBP^gßs^zliche Unfall-vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, daselbst,
 Klägerin, Berufungs- u. Revisionsklägerin, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Erben des zuletzt in D Steinmetzunternehmers Otto gerichtlich bestellten
u"
wohnhaft vertreten .laßnfleger Klaus Allee
 gewesenen durch den
 Beklagten, Berufungs- u. Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7«> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 15- Juni 1965 wollte der Steinmetzunternehmer
 Otto B
mit seinem Motorrad von Düsseldorf nach
 Dortmund fahren, um bei der Abnahme eines von jhm hergestellten Werkes zugegen zu sein. Er benötigte dazu
 auf dem Soziussitz mitnahm* In dem Ort Breitscheid prallte das Motorrad gegen einen am rechten Straßenrand verkehrsgerecht haltenden Lastkraftwageno
 Die Klägerin gewährt der Witwe und den beiden Kindern des verunglückten Arbeitnehmers die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie teilte den Erben
 mit, daß sie den Ersatzanspruch nach § 903 RVO erheben wolle, und l$at um Mitteilung, ob er grundsätzlich an-
mit der Bitte um unverbindliche Angabe des Jahresarbeitsverdienstes, der Personalien der Hinterbliebenen, der Laufzeit und der .Abrechnungsweise (halb- oder ganzjährlich) des erhobenen Anspruchs. Die Klägerin erteilte in dem folgenden Briefwechsel die gewünschten Aufschlüsse und schrieb am 4. März 1954 an die "A  u.a.: "Teilen Sie uns bitte Ihre Bereitschaft mit, unsere vollen Aufwendungen zu ersetzen". Die gab diese Erklärung nicht ab, erstattete der Klägerin jedoch jeweils nach Erhalt der Jahresabrechnung die aufgegebenen Beträge. Auf die Abrechnung vom 1. Dezember 1958 antwortete die "AÜHB" erstmals, sie halte den Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht für
 seinen Arbeitnehmer Heinrich K
den er deshalb
 und
[fanden hierbei den Tod
 des Unternehmers B
im 2*ovember 1953 schriftlich
 erkannt werde
"A
?rde. ?ür die Erben BflBB meldete sich die ’ Versicherungs-AG- als Haftpflichtversicherer
 
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begründet, weil BfH^den Unfall nicht durch Verletzung einer Berufspflicht verursacht habe; sie habe zwar bislang ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt und wolle dies für das ablaufende Jahr 1958 auch noch tun, schlage iro übrigen aber Verhandlungen vor» Diese fanden statt, führten jedoch zu.keiner Einigung. Die "AHHHB" lohnte daraufhin weitere Zahlungen ab„
Die Klägerin begehrt den Ersatz ihrer Aufwendungen seit dem 1. Januar 1959« Sie hat geltend gemacht, die habe namens der Beklagten den Rückgriffsanspruch anerkannt und könne sich hiervon, nicht bei unverändertem Sachverhalt nur wegen ihrer gewandelten Rechtoauffassung lösen« Der Anspruch sei aber auch unabhängig hiervon begründet« BHfehabe wiederholt Arbeitnehmer auf dem Soziussitz seines Motorrades zur Arbeitsstelle mitgenommen; das sei in seinem Betrieb üblich gewesen« Er habe deshalb durch seine Fahrlässigkeit im Straßenverkehr gegen eine Berufspflicht im Sinne von ? 903 RVO verstoßen. Die Klägerin hat zu-leczt 9«534,60 DM als Ersatz bereits erbrachter Leistungen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten ihr sowohl die laufenden Renten in Höhe von 272,40 DM und zweimal 136,20 DM monatlich ersetzen müssen als auch die darüber hinausgehenden Aufwendungen zu erstatten haben, soweit solche künftig fällig werden sollten.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben bestritten, daß	üblicherweise seine Arbeit-
nehmer auf dem Motorrad befördert habe. Damit würde er überdies, so haben sie auogefUhrt, noch nicht in spezifischer Ausübung seines Gewerbes gehandelt haben.
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Endlich sind die Beklagten der Auffassung entgegengetreten, daß die	die	Ansprüche der Klägerin
 anerkannt habe«.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1. Ein ausdrückliches Anerkenntnis, durch das der Grund des Anspruchs dem Streit der Parteien entrückt worden wäre, hat die "AflHU^f1 nicht abgegeben. Es war deshalb nur zu prüfen, ob in ihren sonstigen Äußerungen und insbesondere in ihren fast fünf Jahre lang geleisteten Zahlungen ein schlüssiges Verhalten lag, dem die Klägerin bei objektiver Betrachtung zu demindest ein schuldbestätigendes Anerkenntnis entnehmen durfte. Das Berufungsgericht hat diese von der Revision hervorgehobene Möglichkeit einer stillschweigenden Erklärung nicht verkannt, jedoch die tatsächlichen Umstände rechtsbedenkenfrei dahin gewürdigt, daß sie hier ausscheidet. Der Tatrichter hat zutreffend dargelegt, daß einer Versicherungsgesellschaft nicht ohne weiteres ein Mehr an Erklärungswillen unterstellt werden dürfe, als sich aus ihren Äußerungen und Handlungen unmittelbar ergebe. Insbesondere pflegt ein Ilnftpflichtversicherer, der es nicht auf eine Klage dos Geschädigten ankommen lassen will, seine Rechtsstellung nicht stärker einsuengen, als es im Einzelfall zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Zahlungen ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht, wie sie die vorliegend geleistet haben will, sind deshalb häufig, mag auch anderwärts der von der Revision behauptete Erfahrungssatz eine gewisse Berechtigung haben, daß in mehrjährigen Zahlungen auf eine Forderung deren Bestätigung zu sehen sei. Alles dies kann der Klägerin, die nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts ebenfalls ein Versicherungsinstitut ist und die bei ihren Rückgriffen ständig mit Haftpflichtversicherern verhandelt, nicht unbekannt gewesen sein. Sie hat denn auch zweimal um eine grundsätzliche Erklärung auf die erhobenen Ansprüche ersucht, ersichtlich deshalb, weil sie anders den Anspruchsgrund nicht als außer Streit geruckt ansaho Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß dies insbesondere der Sinn der Aufforderung vom 4. März 1954 an die "AflU" war, ihre Bereitschaft zu dem vollen Ersatz der Aufwendungen der Klägerin zu erklären, gleichviel ob das Verlangen so oder als "Anerkennung der Regresspflicht" ausgedrLickt worden ist. Alsdann mußte die Klägerin aber auch erkennen, welchen Weg demgegenüber die "A^HD” einschlug, als sie einerseits bereitwillig die gewünschten Zahlungen leistete und sogar um Übersendung der Abrechnungen bat, andererseits aber die beiden Aufforderungen mit Stillschweigen überging und in dieser Hinsicht jede Festlegung vermied. Da sich die	hieraus
 zu ersehen war, tunlichst nicht in dem gewünschten Sinne erklären wollte, sondern daran wie am Rechtsstreit durch ihre Zahlungen vorbeizukommen suchte, geht es nicht an, ihre Leistungen gleichwohl als Anerkenntnis des gesamten Anspruchs durch schlüssiges Verhalten zu deuten. Ob die Zahlungen bloße "Fakten" waren,
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wie das Berufungsgericht meint, oder ob ihnen die eingeschränkte Erklärung zu entnehmen war, die jeweils für ein Jahr erhobenen Ansprüche vorbehaltlos befriedigen zu wollen, kann dahinstehen. Selbst wenn schon darin, daß die	die	Abrechnungen	der	Klägerin	als
 zutreffend übernahm, eine selbständige Verpflichtung zur Zahlung im Sinne von § 782 BGB gelegen haben sollte, hätte sich diese nur auf den jeweils berechneten und angeforderten Betrag, nicht auf den gesamten Anspruch bezogen. Die Revision vermag daher aus der Vorschrift nichts für ihren Standpunkt herzuleiten, daß den Beklagten ein Zurückgehen auf den ursprünglichen An-epruchsgrund schlechthin verschlossen sei, auch soweit ihr Haftpflichtversicherer die Ansprüche der Klägerin nicht befriedigt hat. CJnter diesen Umständen erübrigen sich die weiteren Fragen, ob ein auf den gesamten Anspruch bezogenes Anerkenntnis, wenn es zu bejahen gewesen wäre, schuldbegründenden oder nur bestätigenden Inhalt gehabt, hätte, ob es der Schriftform, bedurft hätte und ob diese als gewahrt anzusehen gewesen wäre.
Hat die	lediglich Teilansprüche be-
friedigt, ohne darüber hinausgehend eine Verbindlichkeit der Beklagten anzuerkennen oder zu begründen, so hat sie damit den Beklagten nicht die Möglichkeit genommen, sich zu einem späteren Zeitpunkt gegen den Grund dec Anspruchs zu wenden. Die	hat
 zwar, indem sie zunächst zahlte, die Klägerin von der sofortigen Klagcerhebung möglicherweise abgehalten.
Es lag indessen bei der Klägerin, ob sie sich mit der fallweisen Zahlungsbereitschaft der “AdfHIfe" te” gniigen oder den stillschweigend übergangenen Anspruch
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auf ein Anerkenntnis dem Grunde nach durchzusetzen versuchen wollte. Sollte sie diesen nicht für hinreichend sicher gehalten haben, etwa weil sich eine entgegen-stehende Rechtsprechung anbahnte, so könnte sie erst
 langen nach deren bedingungslosen Fortsetzung herleiten.
Klägerin in einem erst nach Jahren zu führenden Rechtsstreit zu erschweren, behauptet die Klägerin auch mit der Revision nicht.
2o Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 905 RVO, auf den demnach zurückgegangen- werden mußte, als nicht begründet angesehen. Die von der Revision erbetene Nachprüfung ergibt keine rechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat halt hinsichtlich der Frage, wann ein Verstoß im Straßenverkehr zugleich als Verletzung der besonderen Berufspflicht im Sinne von § 903 Abs. 1 RVO anzusehen ist, an seiner auch vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 28. April 1959 (HJW 59, 1779 = VersR 59, 715) fest.
Der vorliegende Fall liegt im wesentlichen gleich.
Wenn - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - Breuer üblicherweise einen Arbeitnehmer, den er außerhalb seines Betriebes benötigte, auf dem Motorrad mitnahm, so wurde dadurch seine Tätigkeit als Kraftfahrer noch nicht zu dem spezifischen Inhalt seines Berufs. Sein Gewerbe bestand weder im Kraftfahren, noch hatte es die Eigenart, im Umherfahren oder an ständig wechselnden Orten ausgeübt zu werden, zu denen die Arbeitnehmer mittels eines organisierten Werkverkehrs befördert werden mußten.
Das Führen des Motorrades war unter diesen Umständen
 recht aus den Zahlungen der MA
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beabsichtigt hätte, die Lage der
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kein typischer Bestandteil der unternehmerischen Betätigung	Er	benutzte	lediglich ein Kraftfahrzeug
 in der Vv'eise als Kilfs- und Beförderungsmittel, wie dies gewerblich allgemein üblich geworden ist. Alsdann läßt sich nicht sagen, daß er im Gegensatz zu den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht nur wie jedermann, sondern kraft einer besonderen Berufspflicht gehalten gewesen wäre, die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts zu beachten.
3, Dementsprechend stellt die Revision denn auch die Rüge in den Vordergrund, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob sich der Unternehmer bei einem fahrlässig verursachten Verkehrsunfall gegenüber dem verletzten Betriebsangehörigen auf den Baftungsausschuß nach § 898 RVO berufen könne. Sie meint, diese Möglichkeit sei ihm seit der Einführung der obligatorischen Haftpflichtversicherung des Halters genommen, weil das Privileg wirtschaftlich nicht mehr dem Unternehmer, sondern nur noch seinem Haftpflichtversicherer zugute komme und damit der Grund für die Beschränkung der Rechte des Arbeitnehmers entfallen sei. Der erkennende Senat hat diese Auffassung, nach welcher der Versicherungsschutz eine sonst nicht bestehende Haftung begründen soll, bereits abgelehnt (Urteil vom 29.Januar 1963
 -	VI ZR 67/62 = VersR 63, 243)* Doch kommt es auf diese
 Präge hier nicht einmal an. Die Revision übersieht nämlich, daß die behaupteten Ansprüche des Arbeitnehmers, sofern sie beständen, nicht auf die Klägerin übergegangen wären. Die gerügte Nichtanwendung des § 1542 RVO findet in der Vorschrift selbst - Absatz 1 Satz 3 - ihre Rechtfertigung. Ebensowenig hätte die Klägerin Ersatzansprüche gegen die Beklagten, wenn sich der Tod	als	Arbeits-
unfall bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr darstellt,
-	? 4 Abs. 2 des Gesetzes Uber die erweiterte Zulassung
 von Sehadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7« Dezember 1943 (RGBl 43, 674). Die Klägerin hat sich deshalb in den Vorinstanzen mit gutem Grunde darauf beschränkt, ihre Klage auf das behauptete Schuldanerkenntnis und § 903 RVO zu stützen. Denn übergegangene Ansprüche, deren Prüfung das Berufungsgericht fehlsam versäumt hätte, kamen von vornherein nicht in Betracht.
4o Die Revision der Klägerin war demnach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Dr. K.E.Meyer	Hanefceck
 Dr. Pfretzschner
 Engels
Dr. Bod e