* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZE 166/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 166/60

Die Parteien stürzten und erlitten schwere Verletzungen Der Kläger hat mit der Klage Ersatz seines Sachschadens, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren noch entstehenden Unfallschäden verpflichtet ist. Das Landgericht hat dem Kläger als Ersatz für seinen Sachschaden und Schmerzensgeld den Betrag von 8,082,85 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung zugesprochen und die begehrte Feststellung vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO getroffen. ihn in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 1,966,45 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 17« Dezember 1959 zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger die Hälfte allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 6, August 1956 zu ersetzen habe, soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht an einen öffentlichen Versicherungsträger verloren habe, im übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auch für die Frage des Mitverschuldens des Klägers ist es nicht entscheidend, ob der Beklagte ein Richtungszeichen gegeben hat; denn auch bei Abgabe eines solchen Zeichens durfte der Kläger darauf vertrauen, daß der Beklagte seine Fahrbahn nicht entgegenseiner gesteigerten Sorgfalts-pflicht nach § 17 StVO unmittelbar vor ihm überqueren, sondern ihn vorbeilassen werde« Damit erledigen sich die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe kein Richtungszeichen gegeben. Es führt hierzu aus, nach den Aussagen der Zeugen und vor dem Landgericht habe die Geschwindigkeit des Klägers 40-50 km/st betragen. nur einen kurzen Augenblick und in spitzem Winkel beobachtet hätten» Für eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/st könne auch nichts aus dem Umstand gefolgert werden, daß nach den Zeugenaussagen der Kläger mit seinem Motorrad nach dem Zusammenstoß auf der Straße noch etwa 2-3 1/2 m weitergerutscht sei» Auch Art und Schwere der Verletzungen des Klägers böten keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die Annahme, dieser sei schneller als 40 km/st gefahren» Unter den gegebenen Umständen bestehe kein Anlaß zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Fahrgeschwindigkeit des Klägers sowie eines solchen über die Zuverlässigkeit der Ge-schwindigkeitsschätzungen der jugendlichen Zeugen und Hö^|^ auf der Grundlage von Testversuchen» Derartige Untersuchungen könnten schon deshalb keine sichere Grundlage für die erforderten Feststellungen liefern, weil die zur Unfall zeigt 15 bzw» 17-jährigen Zeugen inzwischen fast 3 3/4' Jahre älter geworden seien und daher auch in der Schätzung von Geschwindigkeiten eine größere Erfahrung gesammelt hatten* Daß der Kläger im August 1953 schon einmal bei schneller Fahrt auf der Autobahn einen Unfall erlitten habe, lasse keinen Rückschluß auf seine Fahrgeschwindigkeit vor dem Zusammenstoß vom 6» August 1956 zu, zu demal seine Behauptung, der frühere Unfall sei ausschließlich auf ein technisches Versagen des Motors zurückzuführen, nicht widerlegt sei» 3» Diese Ausführungen werden von der Revision vergebens mit Verfahrensrügen angegriffen« Die Beurteilung der Aussagen der Zeugen und hält sich im Rahmen der dem Tatrichter nach § 286 ZPO zukommenden freien Würdigung» Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz ist nicht ersichtlich« Daß das Berufungsgericht von der Einholung der beiden erwähnten Gutachten abgesehen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach seinen zutreffenden Darlegungen keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen für die Erstattung dieser Gutachten gegeben waren» Zu Unrecht rügt die Revision, des Berufungsgericht habe die Strafakten über den Unfall des Klägers vom August 1953 zu dem Beweis dafür beiziehen müssen, daß auch dieser Unfall auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers zurückzuführen sei« Der Beklagte hatte, wie die Revision selbst einräumt, die Beiziehung der Strafakten zu diesem Beweisthema nicht beantragt, sondern sich mit der Vorlage eines Zeitungsabschnittes und der Ablichtung einer Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren begnügt, die von einer überhöhten Geschwindigkeit des Klägers spräche Unter diesen Voraussetzungen war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Strafakten beizuzieheno Es bestand entgegen der Meinung der Revision auch kein Anlaß, nach § 139 ZPO einen Antrag auf Beiziehung dieser Akten anzuregen o 4o Bas Berufungsgericht erachtet die Fahrgeschwindigkeit des Klägers im Hinblick auf die Straöenbeschaffenheit und die gesamte Verkehrslage zur Unfallzeit nicht für zu hoch«, Baß die Straße vor dem Unfall von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Fußgängern derart belebt war, daß der Kläger seine Fahrbahn nicht übersehen konnte, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen«, Ber Zeuge Hö^^^, so führt es aus, habe nicht sagen können, daß sich auf der Fahrbahn überhaupt Fußgänger befunden hätten«, Rach der glaubhaften Aussage des Zeugen Hefl|^ - der den Beklagten mit seinem Motorrad etwa 10 m vor der Unfallstelle überholt hatte - hätten sich vor dem ihm entgegenkommenden Kläger auf der Fahrbahn keine Fußgänger befunden« Aus der Aussage des Klägers in der;Hauptver-handlung im Strafverfahren, seine Fahrbahn sei in einer Breite von d,8o -Im frei gewesen, folgert das Berufungsgericht, es lasse sich nicht ausschließen, daß noch Angehörige der Fabrikbetriebe auf der Mitte der Fahrbahn gegangen seien» Banach hält es das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht für erwiesen, daß die Fahrbahnhälfte des Klägers auf der an der Unfallstelle gerade verlaufenden, Weder eine Unübersichtlichkeit der Fahrbahn, noch die gebotene Rücksichtnahme auf entgegenkommende Fahrzeuge oder die Sicherheit von Fußgängern auf der Fahrbahnseite des Klägers lassen nach den vom Berufungsgericht für erwiesen erachteten Umstanden die genannte Fahrgeschwindigkeit als zu hoch erscheinen. Das Bewußtsein der Notwendigkeit, zur Vermeidung schwerer Unfallfolgen einen Schutzhelm zu tragen, war jedenfalls zur Unfallzeit, im Jahre 1956,noch nicht in solchem Maße Allgemeingut der Kraftradfahrer, daß man dem Kläger zur Last legen könnte, er habe damals durch Nichtanwendung dieser Vorsichtsmaßnahme diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, dio ein orddntlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl, Müller, Straßenvorkehrsrecht 21. Bei tder Schadensabwägung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers zu berücksichtigen sei, weil dieser den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs, 2 StVG nicht erbracht habe. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht in Ausübung seines freien Ermessens nach § 287 ZPO von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden«

Zitierte Normen: § 17 StVO § 9 StVG § 97 ZPO
UnfallStraßeFahrbahnBerufungsgerichtBrGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZE 166/60
Vorkündet am 18. April 1961 Xricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Emil H	in	&MÜ,	FflHfestraße f|9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
gegen
 Franz Sch	in	FrflMfcstraße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br«
& Sohn
 Streithelfer des Beklagten: Firma Gabriel Bi
 in
- Prozeßbevollmächtigter II
Instanz: Rechtsanwalt Br«,
in
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 6. April I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 6. August 1956 ge;en 13 Uhr mit seinem Motorrad (DKtY 196 ccm) in G9B9B9 auf der BflBB9-49 Straße in Sichtung Ortsmitte * Aus der Gegenrichtung näherte sich der Beklagte auf seinem Fahrrad. Er bog, um in die in seiner Fahrtrichtung links der Straße gelegene Einfahrt zu seiner Arbeitsstätte, der Kleiderfabrik D99 su gelangen, nach links in die Fahrbahn des Klägers. Beide Fahrzeuge etiessen zusammen. Die Parteien stürzten und erlitten schwere Verletzungen
 Der Kläger hat mit der Klage Ersatz seines Sachschadens, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren noch entstehenden Unfallschäden verpflichtet ist. Er hat vorge-tragen, der Beklagte sei wenige Meter vor ihm, ohne ein Zeichen zu geben, plötzlich in seine Fahrbahn abgebogen. Trotz seiner massigen Geschwindigkeit von 20-25 km/st habe er, der Kläger, sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen können.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, er habe seine Absäefet, nach links einzubiegen, rechtzeitig durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt. Der Kläger habe den Zusammenstoß mitverschuldet. Er sei vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st gefahren. Dies sei nach der Verkehrslage zu hoch gewesen, weil sich auf der Straße etwa 50 Betriebsangehörige der in der Bähe gelegenen Fabriken befunden hätten und die Fahrbehn daher unübersichtlich gewesen sei. Zur Unfallzeit sei zudem in	die	Geschwindigkeit	auf 40 km/st begrenzt ge- {
wesen. Der Beklagte hat außerdem gegen die Klageansprüche mit eigenen Gegenforderungen aus dem Unfall aufgerechnet.
*
irv
 
Das Landgericht hat dem Kläger als Ersatz für seinen Sachschaden und Schmerzensgeld den Betrag von 8,082,85 DM nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung zugesprochen und die begehrte Feststellung vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO getroffen.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte eingeräumt, dem Kläger zur Hälfte der Unfallschäden abzüglich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe von 2,075 DM ersatzpflichtig zu sein. Er hat beantragt«?
ihn in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 1,966,45 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 17« Dezember 1959 zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger die Hälfte allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 6, August 1956 zu ersetzen habe, soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht an einen öffentlichen Versicherungsträger verloren habe, im übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das. Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß dieser 4 # Zinsen von dem Schmerzensgeld erst vom Tage der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ab zu zahlen hat.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Abweisungsantrag weiter.
%
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
m
 
Entacheidung sgrunde:
1c Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe in Verkennung des Umfangs seiner Prüfungspflicht nach §§ 525 j 536 ZPO geglaubt, sich mit der Frage, ob der Beklagte den Unfall verschuldet hat, nicht mehr befassen zu müssen« Bas Berufungsgericht hat diese Frage eingehend geprüft und ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte don Unfall grob fahrlässig verursacht hat« Nach s einer Feststellung ist der Beklagte plötzlich und unversehens in die Fahrbahn des herannahenden Klägers eingebogen, als dieser nur noch wenige Meter entfernt war« Dabei hat er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht ausreichend beachtet, sondern nach rückwärts geschaut und kein Richtungszeichen gegeben« Dieses Verhalten wäre auch dann als grob fahrlässig zu erachten, wenn der Beklagte, wie er behauptet hat, ein Richtungszeichen gegeben haben sollte. Auch für die Frage des Mitverschuldens des Klägers ist es nicht entscheidend, ob der Beklagte ein Richtungszeichen gegeben hat; denn auch bei Abgabe eines solchen Zeichens durfte der Kläger darauf vertrauen, daß der Beklagte seine Fahrbahn nicht entgegenseiner gesteigerten Sorgfalts-pflicht nach § 17 StVO unmittelbar vor ihm überqueren, sondern ihn vorbeilassen werde« Damit erledigen sich die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe kein Richtungszeichen gegeben. Die Rügen bewegen sich im übrigen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
2. Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers. Es hält eine Fahrgeschwindigkeit des Klägers von mehr als 40 km/st nicht für erwiesen. Es führt hierzu aus, nach den Aussagen der Zeugen	und	vor dem
 Landgericht habe die Geschwindigkeit des Klägers 40-50 km/st betragen. Diese Schätzungen vermöchten aber erfahrungsgemäß keine zuverlässige Grundlage für eine genaue Feststellung der Geschwindigkeit abzugeben; dies gelte umso mehr, als beide Zeugen den herannahenden Kläger naörh ihren Augsägein
 
nur einen kurzen Augenblick und in spitzem Winkel beobachtet hätten» Für eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/st könne auch nichts aus dem Umstand gefolgert werden, daß nach den Zeugenaussagen der Kläger mit seinem Motorrad nach dem Zusammenstoß auf der Straße noch etwa 2-3 1/2 m weitergerutscht sei» Auch Art und Schwere der Verletzungen des Klägers böten keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die Annahme, dieser sei schneller als 40 km/st gefahren» Unter den gegebenen Umständen bestehe kein Anlaß zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Fahrgeschwindigkeit des Klägers sowie eines solchen über die Zuverlässigkeit der Ge-schwindigkeitsschätzungen der jugendlichen Zeugen und Hö^|^ auf der Grundlage von Testversuchen» Derartige Untersuchungen könnten schon deshalb keine sichere Grundlage für die erforderten Feststellungen liefern, weil die zur Unfall zeigt 15 bzw» 17-jährigen Zeugen inzwischen fast 3 3/4' Jahre älter geworden seien und daher auch in der Schätzung von Geschwindigkeiten eine größere Erfahrung gesammelt hatten* Daß der Kläger im August 1953 schon einmal bei schneller Fahrt auf der Autobahn einen Unfall erlitten habe, lasse keinen Rückschluß auf seine Fahrgeschwindigkeit vor dem Zusammenstoß vom 6» August 1956 zu, zu demal seine Behauptung, der frühere Unfall sei ausschließlich auf ein technisches Versagen des Motors zurückzuführen, nicht widerlegt sei»
3» Diese Ausführungen werden von der Revision vergebens mit Verfahrensrügen angegriffen« Die Beurteilung der Aussagen der Zeugen	und	hält	sich	im	Rahmen	der	dem
 Tatrichter nach § 286 ZPO zukommenden freien Würdigung» Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz ist nicht ersichtlich«
Daß das Berufungsgericht von der Einholung der beiden erwähnten Gutachten abgesehen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da nach seinen zutreffenden Darlegungen keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen für die Erstattung dieser Gutachten gegeben waren»
6 *
Zu Unrecht rügt die Revision, des Berufungsgericht habe die Strafakten über den Unfall des Klägers vom August 1953 zu dem Beweis dafür beiziehen müssen, daß auch dieser Unfall auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers zurückzuführen sei« Der Beklagte hatte, wie die Revision selbst einräumt, die Beiziehung der Strafakten zu diesem Beweisthema nicht beantragt, sondern sich mit der Vorlage eines Zeitungsabschnittes und der Ablichtung einer Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren begnügt, die von einer überhöhten Geschwindigkeit des Klägers spräche Unter diesen Voraussetzungen war das Berufungsgericht nicht gehalten, die Strafakten beizuzieheno Es bestand entgegen der Meinung der Revision auch kein Anlaß, nach § 139 ZPO einen Antrag auf Beiziehung dieser Akten anzuregen o
4o Bas Berufungsgericht erachtet die Fahrgeschwindigkeit des Klägers im Hinblick auf die Straöenbeschaffenheit und die gesamte Verkehrslage zur Unfallzeit nicht für zu hoch«, Baß die Straße vor dem Unfall von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Fußgängern derart belebt war, daß der Kläger seine Fahrbahn nicht übersehen konnte, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen«, Ber Zeuge Hö^^^, so führt es aus, habe nicht sagen können, daß sich auf der Fahrbahn überhaupt Fußgänger befunden hätten«, Rach der glaubhaften Aussage des Zeugen Hefl|^ - der den Beklagten mit seinem Motorrad etwa 10 m vor der Unfallstelle überholt hatte - hätten sich vor dem ihm entgegenkommenden Kläger auf der Fahrbahn keine Fußgänger befunden« Aus der Aussage des Klägers in der;Hauptver-handlung im Strafverfahren, seine Fahrbahn sei in einer Breite von d,8o -Im frei gewesen, folgert das Berufungsgericht, es lasse sich nicht ausschließen, daß noch Angehörige der Fabrikbetriebe auf der Mitte der Fahrbahn gegangen seien» Banach hält es das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht für erwiesen, daß die Fahrbahnhälfte des Klägers auf der an der Unfallstelle gerade verlaufenden,
5 m breiten Straße durch starken Fußgängerverkehr für diesen unübersichtlich gewesen sei» Es stellt weiter, was die
 
Revision übersieht, ausdrücklich fest, daß sich auf der Pahrbahnseite des Klägers vor diesem kein anderes Fahrzeug befunden hat. Danach läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Geschwindigkeit des Klägers bis zu 4-0 km/st sei nach der fesgestellten Verkehrslage gemäß §§ 1, 9 StVO nicht zu hoch gewesen, keinen Rechtsirrtum erkennen. Weder eine Unübersichtlichkeit der Fahrbahn, noch die gebotene Rücksichtnahme auf entgegenkommende Fahrzeuge oder die Sicherheit von Fußgängern auf der Fahrbahnseite des Klägers lassen nach den vom Berufungsgericht für erwiesen erachteten Umstanden die genannte Fahrgeschwindigkeit als zu hoch erscheinen.
5.	Die Revision meint, es müsse dem Kläger als Mitverschulden angerechnet werden, daß er bei der Unfallfahrt keinen Schutzhelm trug. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Bewußtsein der Notwendigkeit, zur Vermeidung schwerer Unfallfolgen einen Schutzhelm zu tragen, war jedenfalls zur Unfallzeit, im Jahre 1956,noch nicht in solchem Maße Allgemeingut der Kraftradfahrer, daß man dem Kläger zur Last legen könnte, er habe damals durch Nichtanwendung dieser Vorsichtsmaßnahme diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, dio ein orddntlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl, Müller, Straßenvorkehrsrecht 21. Auflo § 9 StVG Anm, A IX, wo ein Verschulden noch für das Jahr 1959 verneint wird). Ob heute das Nichttragen eines Schutzhelms einem Kraftradfahrer als Mitver^ schulden anzurechnen ist, braucht hier nicht entschieden
 zu werden.
6.	Bei tder Schadensabwägung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers zu berücksichtigen sei, weil dieser den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs, 2 StVG nicht erbracht habe. Mit Rücksicht auf die vom Beklagten durch grobes Verschulden gesetzten Unfallursachen, denen gegenüber nach seiner Auffassung die bloße Betriebsgefahr des Motorrades in ihrer
 
Bedeutung als Unfa 11 Ursache völlig zurücktritt, hat es aber dem Beklagten die gesamten Unfallschädenj sowohl die des Klägers als auch seine eigenen, angelasteto Da die Schadensabwägung keinen Hechtsfehler erkennen läßt, ist die Schadensverteilung für das Revisionsgericht bindend« Damit entfallen auch die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen«
7« Zur Schadenshöhe rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten in der ersten Instanz beantragte Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, daß die Gesundheitsschäden des Klägers auch auf den früheren Unfall vom Jahre 1953 zurückzuführen sein könnten« Die Rüge ist nicht gerechtfertigt« Beide Vorinstanzen haben aufgrund mehrerer ärztlicher Gutachten die Überzeugung gewonnen, daß die Gesundheitsschäden des Klägers auf den hier streitigen Unfall zurückzuführen seien« In den ärztlichen Gutachten ist fest-gestellt, daß der Kläger durch diesen Unfall u.a« einen Schädelbasisbruch sowie eine 4 x 4 cm große Impressionsfraktur am linken Stirnbein mit Schädigung der Gehirnsubstanz erlitten hat« Demgegenüber hat der Beklagte über Art und Ausmaß der Verletzungen des Klägers bei dem früheren Unfall keinerlei nähere Angaben gemacht« In der von ihm vorgelegten Zeitungsnotiz wird lediglich angeführt, der Kläger sei bei dem Unfall mit Hautabschürfungen davon gekommen« Dieser selbst hat
*
 
jede Verletzung bei dem Unfall bestritten. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht in Ausübung seines freien Ermessens nach § 287 ZPO von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden«
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels Dr. Bode Dr. Hauä H. Meyer Dr. Pfretzschner
>