Die Beschwerden des Klägers nach der Operation vom 27® Oktober 1947, die schließlich zur '.Amputation führten, sind auf eine Schädigung der Oauda zurückzuführen. vertrag und unerlaubter Handlung geltend, weil die Wirbelsäulenoperation vom 27o Oktober 1947 medizinisch nicht indiziert gewesen und fehlerhaft ausgeführt worden, auch jode Aufklärung über Schwierigkeit und Gefahren des Eingriffs unterblieben sei«, Das Landgericht hat durch Teilurtoil den Zahlungsanspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls im geltendgemachten Betrage von 22 76o DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von zunächst 1000 DM verurteilt,, Das Landgericht läßt es unter Nichterhebung der dafür angeboto-nen Beweise offen, ob Dr. V^m|^ mit der Krankenkasse des Klägers im Vertragsverhältnis gestanden hat, und vermag jedenfalls auf Grund der ihm vorliegenden Beweise eine schuld-hafte Pflichtverletzung weder bei der Indikationsstellung, noch bei der Durchführung des Eingriffs festzustellen. Es erachtet die Beklagte aber aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für haftbar, weil der Kläger über die Schadensgefahren der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Die Verjährungseinrede der Beklagten erachtet es, auch darin dem Landgericht folgend, trotz der Vorschrift des § 852 Abs, 1 BGB nicht für durchgreifend, obwohl die Klage - nach am 28, Juli 1954 erfolgter Anbringung eines Armenrechtsgesuches - erst am 4o August 1955 eingereicht worden ist. Von seinem Schaden habe der Kläger zwar schon im Jahre 195o Kenntnis erhalten, als die erste Amputation bei ihm vorgenommen wurde. Dagegen habe er von der Person des Ersatzpflichtigen erst Kenntnis erlangt, als er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in die Lage gekommen sei, eine Scha- gerin mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg zu erheben» Dazu habe insbesondere die Kenntnis von einem schuldhaften und für den eingetretenen Schaden ursächlichen Verhalten des Arztes gehört. Sein Wissen, daß er von Dr. vor der Operation über deren etwaige Folgen nicht aufgeklärt verpflichtet gewesen sei, ihn über die drohenden Gefahren aufzuklären, und daß eine Operation, die ohne solche ausreichende Aufklärung durchgeführt worden sei, die Ersatzpflicht des Arztes für den durch sie entstandenen Schaden nach sich ziehe. vordem habe er seine Klage and seine Armenrechtsgesuche (ein abgelehntes vom März 1951 and das vom Juli 1954) stets nur auf die Gesichtspunkte der mangelnden Indikation und des Kunstfehlers gestutzt„ Diese Erwägungen halten der Überprüfung nicht stands Gemäß- § 852 Abs» 1 BGB beginnt die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung mit dem Zeitpunkt * in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,, Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger seinen Schaden bereits kannte* als am 24- Juni 195o die Amputation des Unterschenkels vorgenommen wurde. Berufungsgerichts, der Kläger habe Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erst im laufe des Eechtsstreits durch das Anfang Juli 1956 erstattete Obergutachten des Sachverständigen Prof* Dr« erlangt, weil er da zu dem ersten Mal auf den rechtlichen Gesichtspunkt unterlassener Aufklärung hingewiesen worden sei* Allerdings ist in der Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesgerichtshofs? die Erhebung der Klage gegen einen von ihnen als nicht zu demutbar erscheinen lassen (BGH Urteil v* 27* November ■ 956 - VI ZR 173/55 -- VersR 'i957? diesem Grunde eine Klageerhebüng als nicht zu demutbar erscheinen lassen kann«, Zutreffende rechtliche Y/ürdigung aller Einzelheiten des schädigenden Handelns ist dagegen zu dem Inlaufsetzen der Verjährung ebensowenig erforderlich wie überhaupt deren Kenntnis (vgl„ BGH Urteil vom 13- Juni 1956 - VI ZR 239/55 = VersR i956, 5o7). Die auf den rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützten Schadenersatzansprüche des Klägers sind somit seit Mitte 1953 verjährt« Denn daß die Beklagte sich bemüht hat,-eine Bewilligung des im Jahre 1951 beantragten Armenrechts durch sachliche Einwendungen zu verhindern, läßt eine Berufung auf die Einrede der Verjährung nicht als arglistig erscheinen» Der Kläger hat aber gegenüber dem Bestreiten der Beklagten unter Beweisantritt behauptet, Dr, habe"aucli selbst mit der Krankenkasse im Vertragsverhältnis gestanden und sei demgemäß als Kassenarzt berechtigt gewesen, sein Honorar unmittelbar von der Krankenkasse anzufordern, Das wird erforderlichenfalls zu klären sein, weil audh der Vertrag, den die Krankenkasse mit dem Arzt geschlossen hat, als Vertrag zugunsten Dritter im Interesse de3 Patienten anzusehen ist b} Das Berufungsgericht läßt es offen, ob Dr, V bei der Indikabionsstellung oder der Durchführung seiner Operation die erforderliche Sorgfalt verletzt hat, - was auch das Landgericht nach dem derzeitigen Stand der Sachaufklärung nicht hat feststellen können, - und gründet sein Urteil allein auf den rechtlichen Gesichtspunkt unzureichender Aufklärung über die Gefährlichkeit der Operation. dem sich Maß und Umfang der ärztlichen Aufklärung richten, nicht nur durch die Schweres sondern auch durch die Häufigkeit auftretender Komplikationen bestimmt wird; denn es kanr von einem Arzt im allgemeinen nicht mehr verlangt werden, als daß er den Kranken über die typischen Gefahren auf-klärt, mit deren Eintreten nach dem Stande ärztlicher Erfahrung und Wissenschaft gerechnet werden muß (BGH Urteil vom lOo Juli'1954 - VI ZR 45/54 ■* VersR 1954, 496; BGHZ 29, 176., 181 )t> Den Kranken eingehend über alle möglichen nachteiligen Folgen zu belehren, ist der Arzt nicht verpflichtet; es ist vor allem nicht erforderlich, den Patienten auf die allgemein bekannte Tatsache hinzuweisen, daß alle, selbst geringfügige Eingriffe unter ungünstigen Ver- Bas angefochtene Urteil läßt es offen und -die Mehrheit der eingeholten ärztlichen Gutachten legt die Möglichkeit nahe, daß die auf einem Caudaschaden beruhenden trophoneuro tischen Störungen im rechten Bein des Klägers, sofern sie durch-den Eingriff verursacht worden sind, eine zwar nicht immer vermeidbare, aber äußerst seltene .und zudem innerhalb des allgemeinen Operationsrisikos liegende Komplikation darstellen« Pd^kann sich dagegen nicht entschließen, in Übereinstimmung mit den anderen, Gutachtern einen derart schweren Caudaschaden als zu dem Operationsrisiko gehörig und die Ausführung des Eingriffs als kunstgerecht anzuerkennen (S. Dieser Prozeßstoff bedarf gegebenenfalls der tatrichterlichen Wertung dahin, ob es sich bei den Folgeerscheinungen, soweit sie durch die Operation verursacht sind, um eine außerhalb des allgemeinen Operationsrisikos liegende typische Komplikation handelt, mit deren Eintreten nach dem Stande ärztlicher Erfahrung und Wissenschaft zu rechnen war® Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß sich das Ausmaß der einem Chirurgen im Jahre 1947 obliegenden Aufklärungspflicht nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen bestimmen kann, wie sie ihm damals zu Gebote standen« S.7)» sie wurden in der Folge eine Modeoperatiön, deren sachgemäße Ausführung nach den Veröffentlichungen leichter erscheinen konnte, als sie es wirklich war (Prof HfPBRS* 22 )„ Seit 1947 sind reiche Erfahrungen gesammelt worden und hat sich die Operationstechnik gewandelt (Prof* Wjms» 8)o Wenn daher im Jahre 1956 die Patienten der Kieler Chirurgischen Universitätsklinik vor Operationen, bei denen das Kückenmark freigelegt wird1, auf die Möglich-keit von unglücklichen Zwischenfälleno insbesondere <^urch Blutungen;, hingewiesen werden (P&of* 9), so kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen we7|1^ny daß eine Pflicht zu solcher Aufklärung den Allgemeinchirurgen im Jahre 1947 traf» Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzungen der dem Chefarzt Dr» Vg^lH 1947 obliegenden ärztlichen Aufklärungspflicht bisher einer sachverständigen Begutachtung nicht unterzogen worden sind» -
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein
2416 q:q
BGB § 852
Die Unkenntnis eines weiteren rechtlichen Gesichtspunktes (hier: ärztliche Aufklärungspflicht), der die Schadensersatzansprüche gegen den dem Verletzten bekannten Ersatzpflichtigen zusätzlich begründen könnte, vermag den Beginn der Delikts-Verjährung nicht hinauszuschieben.
BGH, Urt. v, 20.Oktober 1959 - VI ZR 166/58 - OLG Hamburg
VI ZH 166/58
Verkündet am 2o, Oktober 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
der Witwe Elisabeth V
in H
sllee
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
gegen
den Schiffsheizer Heinrich ^straße
in H
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisicnsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter 5 Rechtsanwalt
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o„ Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels sowie der Bundesrichter Dr, Kle newefers, Hanebeck, Dr, Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt*
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das anstelle der Verkündung am 8, und 9* Juli 1958 zugestallte Urteil des To Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg aufgehoben und das Teilund Zwischenurtoil der Perien-Zivilkammer G des Landgerichts Hamburg vom 23o August 1957 teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger einen Mindestbetrag an Schmerzensgeld von 1000 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1 a ^
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden zu 1/24 dem Kläger auferlegt. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision zu befinden*
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der damals als Schiffsheizer arbeitstätige Kläger wurde am 3o Oktober 1947 von seinem Kassenarzt Dr, wegen
Ischias in das Marienkrankenhaus in ein-*
gewiesen, dessen Chefarzt der Anfang Mai 1951 verstorbene Dr. <*er Ehemann der Beklagten «war« Im Marienkran-
kenhaus vermutete man einen Bandscheibenvorfall als Ursache; der hinzugezogene Neurologe stellte die gleiche Diagnose»
Am 27» Oktober 1947 operierte Dr* Vorschütz zusammen mit dem Assistenzarzt Dr. äen Kläger an der Wirbelsäule
wobei er mehrere Dornfortsätze der Lendenwirbel entfernte.
Im Laufe der Operation trat eine starke venöse Blutung auf. Da Dr, keinen Bandscheibenvorfall entdeckte, ver-
schloß er-*die Wunde wieder.
Nach der Operation zeigten sich am rechten Bein des Klägers neurologische Ausfallerscheinungen. Er wurde am 5. Januar 1948 aus dem Marienkrankenhaus entlassen, zunächst noch von Dr. V^m^ nachbehandelt und sodann seinem Kassenarzt Dr. B^^überwiesen. Etwa seit dem Frühjahr 1948 stellten sich am rechten Fuß Geschwüre ein. Es ex*gab sich, daß das rechte Bein einschließlich des Oberschenkels gefühllos geworden war» Nach mehrmaliger erfolgloser Krankenhausbehandlung wurde am 24. Juni 195o im Hafenkrankenhaus das rechte Bein unterhalb des Knies amputiert. Am 9« Juni 1955 mußte auch der Oberschenkel amputiert werden. Die Beschwerden des Klägers nach der Operation vom 27® Oktober 1947, die schließlich zur '.Amputation führten, sind auf eine Schädigung der Oauda zurückzuführen.
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Alleinerbin des Chefarztes Dr. VflHHH Schadenersatzansprüche aus Arzt
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vertrag und unerlaubter Handlung geltend, weil die Wirbelsäulenoperation vom 27o Oktober 1947 medizinisch nicht indiziert gewesen und fehlerhaft ausgeführt worden, auch jode Aufklärung über Schwierigkeit und Gefahren des Eingriffs unterblieben sei«, Das Landgericht hat durch Teilurtoil den Zahlungsanspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls im geltendgemachten Betrage von 22 76o DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von zunächst 1000 DM verurteilt,, Das Landgericht läßt es unter Nichterhebung der dafür angeboto-nen Beweise offen, ob Dr. V^m|^ mit der Krankenkasse des Klägers im Vertragsverhältnis gestanden hat, und vermag jedenfalls auf Grund der ihm vorliegenden Beweise eine schuld-hafte Pflichtverletzung weder bei der Indikationsstellung, noch bei der Durchführung des Eingriffs festzustellen. Es erachtet die Beklagte aber aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für haftbar, weil der Kläger über die Schadensgefahren der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden sei.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos* Ihre Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt { die Abweisung der Klage, soweit zu ihren 'TJngunsten erkannt ist*
Entscheidungsgründe $
1) Das Berufungsgericht stützt sein Erkenntnis, ebenso wie das Landgericht, allein auf den Haftungsgrund der unerlaubten Handlung und den Gesichtspunkt unterlassener Auf-
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klärung.. Die Verjährungseinrede der Beklagten erachtet es, auch darin dem Landgericht folgend, trotz der Vorschrift des § 852 Abs, 1 BGB nicht für durchgreifend, obwohl die Klage - nach am 28, Juli 1954 erfolgter Anbringung eines Armenrechtsgesuches - erst am 4o August 1955 eingereicht worden ist.
Das angefochtene Urteil führt hierzu aus:
Von seinem Schaden habe der Kläger zwar schon im Jahre 195o Kenntnis erhalten, als die erste Amputation bei ihm vorgenommen wurde. Dagegen habe er von der Person des Ersatzpflichtigen erst Kenntnis erlangt, als er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in die Lage gekommen sei, eine Scha-
gerin mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg zu erheben» Dazu habe insbesondere die Kenntnis von einem schuldhaften und für den eingetretenen Schaden ursächlichen Verhalten des Arztes gehört. Sein Wissen, daß er von Dr. vor der Operation über deren etwaige Folgen nicht aufgeklärt
verpflichtet gewesen sei, ihn über die drohenden Gefahren aufzuklären, und daß eine Operation, die ohne solche ausreichende Aufklärung durchgeführt worden sei, die Ersatzpflicht des Arztes für den durch sie entstandenen Schaden nach sich ziehe. Diese Kenntnis aber habe der Kläger erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits durch die Bemerkung in dem Obergutachten von Prof» Dr. W^^^erlangt, daß man in der Universitätsklinik Kiel bei einer operativen Freilegung des Rückenmarkes die Patienten auf die Gefahr von Blutungen an der Rückenmarkshaut hinzuweisen pflege. Denn
densrsatzklä'ge gegen Dr» V
oder seine Rechtsnachfol-
worden sei, genüge nicht. Er habe vielmehr wissen müssen, daß Dr. V bei gefährlichen Operationen rechtlich
er
vordem habe er seine Klage and seine Armenrechtsgesuche (ein abgelehntes vom März 1951 and das vom Juli 1954) stets nur auf die Gesichtspunkte der mangelnden Indikation und des Kunstfehlers gestutzt„
Diese Erwägungen halten der Überprüfung nicht stands
Gemäß- § 852 Abs» 1 BGB beginnt die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung mit dem Zeitpunkt * in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt,, Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger seinen Schaden bereits kannte* als am 24- Juni 195o die Amputation des Unterschenkels vorgenommen wurde. Denn die Nachamputation des schon vor dieser. ersten Amputation gefühllos gewordenen Oberschenkels am 9c Juni 1955 stellt sich als eine Folge dar. die bereits im Jahre 195o als möglich vorausgesehen werden konnte» Ungewißheit Uber Umfang oder.Höhe des Schadens aber schließt den Beginn der Verjährung nicht aus; denn der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich nicht als Summe einzelner selbständiger* nicht zusammenhängender Schäden, sondern als Einheit dar* weshalb alle Folgezustände? die im Zeitpunkt d.er Erlangung allgemeinen Wissens um den Schaden überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren* mit solcher allgemeinen Kenntnis als dem Verletzten bekannt gelten (HGZ 83, 354, 36o; 119* 2o4* 2oS$ EG JW 1937, 13o7Nr. 5).
Hechtsirrig ist dagegen die Auffassung de.s Berufungsgerichts, der Kläger habe Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erst im laufe des Eechtsstreits durch das Anfang Juli 1956 erstattete Obergutachten des Sachverständigen
Prof* Dr« erlangt, weil er da zu dem ersten Mal auf den
rechtlichen Gesichtspunkt unterlassener Aufklärung hingewiesen worden sei* Allerdings ist in der Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesgerichtshofs? anerkannt? daß der Geschädigte die Person des Ersatzpflichtigen erst dann kennt, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6? 195?
2o2), In besonderen, verwickelten Fällen können auch erhebliche rechtliche Zweifel, welcher von mehreren in Betracht kommenden Rechtsträgern der Verantwortliche und damit der richtige Beklagte ist? die Erhebung der Klage gegen einen von ihnen als nicht zu demutbar erscheinen lassen (BGH Urteil v* 27* November ■ 956 - VI ZR 173/55 -- VersR 'i957? 3o; vom 12, Dezembern 957 - VI ZR 274/56 = VersR 1958. 1o9; vom 9c Juni 1958 - III ZR 54/57 •--= VersR 1958, 514). So aber lagen die Verhältnisse im vorliegenden Falle gerade nicht.
Denn ist die Wirbelsäulenoperation? wie der Kläger seit März 1951 behauptet, unnötigerweise und fehlerhaft durchgeführt worden? so konnte es von Anfang an nicht zweifelhaft sein und ist es auch dem Kläger nicht zweifelhaft gewesen? daß für dadurch verursachte Schäden der Erblasser der Beklagten einstehen müsse» Die Person des Ersatzpflichtigen? gegen den er mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht Vorgehen konnte? war dem Kläger somit schon zur Zeit des Schadenseintritts bekannte Daran ändert es nichts? daß ihm nicht alle rechtlichen Gesichtspunkte geläufig sein mochten? unter denen sich die Wirbelsäulenoperation als rechtswidrig darstellen konnte« Denn mangelnde Rechtserkenntnis kann im Bereich des § 852 Abs« 1 BGB nur insoweit von Bedeutung werden? als sie die Entstehung eines Schadens oder die Person des Ersatzpflichtigen als zweifelhaft und aus
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diesem Grunde eine Klageerhebüng als nicht zu demutbar erscheinen lassen kann«, Zutreffende rechtliche Y/ürdigung aller Einzelheiten des schädigenden Handelns ist dagegen zu dem Inlaufsetzen der Verjährung ebensowenig erforderlich wie überhaupt deren Kenntnis (vgl„ BGH Urteil vom 13- Juni 1956 - VI ZR 239/55 = VersR i956, 5o7).
Baß das Landgericht das Armenrechtsgesuch vom 14° März .5951 nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens mangels hinreichender Beweisaussichten abgelehnt hat, ist unerheb-) • .lieh, weil das Prozeßrisiko des Beweises einer Rechtswidrig-
keit und eines'Verschuldens den Verjahrungsbeginn nicht berührt«,
Die auf den rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützten Schadenersatzansprüche des Klägers sind somit seit Mitte 1953 verjährt« Denn daß die Beklagte sich bemüht hat,-eine Bewilligung des im Jahre 1951 beantragten Armenrechts durch sachliche Einwendungen zu verhindern, läßt eine Berufung auf die Einrede der Verjährung nicht als arglistig erscheinen»
Bas angefochtene Urteil kann schon hiernach nicht bestehen bleiben»
2) Ba die Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährt sind, unterliegt der nur aus § 847 BGB herleitbare Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, soweit er in die Revisionsinstanz erwachsen ist, bereits jetzt der Abweisung«
Hinsichtlich des Grundurteils über den Verdienstausfall ist die Sache dagegen zur Entscheidung noch nicht reif«
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a} Der Tatrichter hat nämlich noch nicht geprüft, ob zwischen dem Kläger und dem Chefarzt Dr, V Vertrags-
beziehungen entstanden sind* Die Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus begründet zwar nur einen Vertrag der Kasse mit dem Inhaber des Krankenhauses, wodurch der Patient gemäß § 328 BGB einen Vertragsanspruch gegen diesen auf sachgemäße Behandlung erwirbt (RGZ '.65, 1o5 f; 3GHZ 1, 383, 386; Hübner-Drost, Ärztl. Haftpflichtrecht, S. 8),
Der Kläger hat aber gegenüber dem Bestreiten der Beklagten unter Beweisantritt behauptet, Dr, habe"aucli selbst
mit der Krankenkasse im Vertragsverhältnis gestanden und sei demgemäß als Kassenarzt berechtigt gewesen, sein Honorar unmittelbar von der Krankenkasse anzufordern, Das wird erforderlichenfalls zu klären sein, weil audh der Vertrag, den die Krankenkasse mit dem Arzt geschlossen hat, als Vertrag zugunsten Dritter im Interesse de3 Patienten anzusehen ist
b} Das Berufungsgericht läßt es offen, ob Dr, V bei der Indikabionsstellung oder der Durchführung seiner Operation die erforderliche Sorgfalt verletzt hat, - was auch das Landgericht nach dem derzeitigen Stand der Sachaufklärung nicht hat feststellen können, - und gründet sein Urteil allein auf den rechtlichen Gesichtspunkt unzureichender Aufklärung über die Gefährlichkeit der Operation. Seine bisherigen Darlegungen reichen indessen zur Haftungsbegrün-dung nicht aus, weil möglicherweise der Umfang der erforderlichen Aufklärung verkannt ist.
(RGZ; 165, 1o5 f; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 646; Hübner-Drost aaO S. 5)«
Das Berufungsgericht hat nämlich außer Betracht gelassen, daß der Grad der Gefährlichkeit eines Eingriffs, nach
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dem sich Maß und Umfang der ärztlichen Aufklärung richten, nicht nur durch die Schweres sondern auch durch die Häufigkeit auftretender Komplikationen bestimmt wird; denn es kanr von einem Arzt im allgemeinen nicht mehr verlangt werden, als daß er den Kranken über die typischen Gefahren auf-klärt, mit deren Eintreten nach dem Stande ärztlicher Erfahrung und Wissenschaft gerechnet werden muß (BGH Urteil vom lOo Juli'1954 - VI ZR 45/54 ■* VersR 1954, 496; BGHZ 29, 176., 181 )t> Den Kranken eingehend über alle möglichen nachteiligen Folgen zu belehren, ist der Arzt nicht verpflichtet; es ist vor allem nicht erforderlich, den Patienten auf die allgemein bekannte Tatsache hinzuweisen, daß
alle, selbst geringfügige Eingriffe unter ungünstigen Ver-
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hältnissen auch bei Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen zu Komplikationen führen können (BGH, Urteil vom 11o April 1956 - VI ZE 2o/55 - VersE 1956, 479? »GHZ 29, 46, 58).
Bas angefochtene Urteil läßt es offen und -die Mehrheit der eingeholten ärztlichen Gutachten legt die Möglichkeit nahe, daß die auf einem Caudaschaden beruhenden trophoneuro tischen Störungen im rechten Bein des Klägers, sofern sie durch-den Eingriff verursacht worden sind, eine zwar nicht immer vermeidbare, aber äußerst seltene .und zudem innerhalb des allgemeinen Operationsrisikos liegende Komplikation darstellen«
Alle gerichtlichen Sachverständigen gehen als naheliegend davon aus, daß es zu einer Schädigung der Caudafasern bei den Maßnahmen zur Stillung der im Operationsbericht erwähnten starken venösen Blutung gekommen sein mag (Gutachten S« 22, 31 f; ?M§ So .2o$ fMS, 9^ Der Sa
Io
ständige Prof«. hat einen derarigen Pall nie erlebt»
auch aas der Literatur ist ihm nichts derartiges bekannt; trotzdem wäre es nach seiner Auffassung theoretisch denkbar. daß infolge ungewöhnlicher Verhältnisse bei der Operation trotz völlig kunstgerechten Vorgehens eine Caudalasion unvermeidbar gewesen wäre (S, 22)0 Der Sachverständige Prof.
führt .aus, daß sich bei der Eröffnung des Wirbelkanals, zu demal wenn (wie in diesem Palle) stärkere Blutungen auf treten, solche Störungen, wie sie hier aufgetreten sind - glücklicherweise in sehr seltenen Fällen - nicht vermeiden ließen und bestätigt, daß solches allerdings in der Literatur nicht bekannt sei (So 8). Er bezeichnet die Blutungen als einen Swischenfall (So 9), der nach dem Sachverständigen Prof»
im üblichen Operationsrisiko liegt (S* 22, 32). Der Sachverständige Prof. Pd^kann sich dagegen nicht entschließen, in Übereinstimmung mit den anderen, Gutachtern einen derart schweren Caudaschaden als zu dem Operationsrisiko gehörig und die Ausführung des Eingriffs als kunstgerecht anzuerkennen (S. 21 f)«.
Dieser Prozeßstoff bedarf gegebenenfalls der tatrichterlichen Wertung dahin, ob es sich bei den Folgeerscheinungen, soweit sie durch die Operation verursacht sind, um eine außerhalb des allgemeinen Operationsrisikos liegende typische Komplikation handelt, mit deren Eintreten nach dem Stande ärztlicher Erfahrung und Wissenschaft zu rechnen war®
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß sich das Ausmaß der einem Chirurgen im Jahre 1947 obliegenden Aufklärungspflicht nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen bestimmen kann, wie sie ihm damals zu Gebote standen«
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Erst in den Jahren nach -dem zweiten Weltkrieg hat sich die Neurochirurgie zu einem Sonderfach entwickelt (Gutachten Prof. SA 21)» Bandscheibenoperationen wurden 1947
erstmalig auf breiter Basis propagiert (Gutachten Prof.
S.7)» sie wurden in der Folge eine Modeoperatiön, deren sachgemäße Ausführung nach den Veröffentlichungen leichter erscheinen konnte, als sie es wirklich war (Prof HfPBRS* 22 )„ Seit 1947 sind reiche Erfahrungen gesammelt worden und hat sich die Operationstechnik gewandelt (Prof* Wjms» 8)o Wenn daher im Jahre 1956 die Patienten der Kieler Chirurgischen Universitätsklinik vor Operationen, bei denen das Kückenmark freigelegt wird1, auf die Möglich-keit von unglücklichen Zwischenfälleno insbesondere <^urch Blutungen;, hingewiesen werden (P&of* 9), so kann
daraus nicht ohne weiteres geschlossen we7|1^ny daß eine
Pflicht zu solcher Aufklärung den Allgemeinchirurgen im Jahre 1947 traf» Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzungen der dem Chefarzt Dr» Vg^lH 1947 obliegenden ärztlichen Aufklärungspflicht bisher einer sachverständigen Begutachtung nicht unterzogen worden sind» -
Die Sache bedarf hiernach wegen der Präge der Vertragshaftung erneuter tatrichterlicher Erörterung«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO? weil der Kläger hinsichtlich des Schmerzensgeldbetrages von 1000 DM endgültig unterliegt«
Engels Br* Kleinewefers Hanebeck
Dr, Bode
Heinrich Meyer