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BGH

Gericht: BGH

Br verlangt mit der Klage von der Beklagten 7.000 DM und meint, die Abtretung habe siph auch auf den Türenauftrag bezogen; die Beklagte habe seine Forderung anerkannt. Sie bestreitet ein Anerkenntnis und ist der Ansicht, die Abtretung habe sich nur auf den Fensterauftrag erstreckt, die Restforderung aus diesem Auftrag sei aber noch nicht fällig, weil es noch an der Endabrechnung fehle. Soweit die Revision Ansprüche des Klägers aus einem angeblichen Anerkenntnis der Beklagten herleiten will, kann ihr Vorbringen nicht zu dem Erfolg führen. gunsten des Klägers abgeschlossen worden sei, aus dem dieser nach § 328 BOB Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Die Revision will in Übereinstimmung mit dem früheren Vorbringen des Klägers ein weiteres Anerkenntnis der Beklagten in deren Schreiben vcm 10* Januar 1951 sehen, mit dem die Beklagte ©Lne Zahlungsaufforderung des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beantwortet und u.a. mitgeteilt hat, sie habe den Restbetrag einer der Firma noch zustehen- Wie das Berufungsgericht feststellt, beruhte diese Erklärung auf einem Irrtum der Beklagten, den sie damit erklärt, daß ihr. Soweit der Kläger aus dem an ihn abgetretenen Recht der Firma W^^JPklagt, streiten die Parteien in erster Linie darüber, ob die Abtretung an den Kläger sich nur auf die Forderung der Firma aus dem Fe nste rauf trag erstreckt hat oder ob auch deren Forderung aus dem Türenauftrag an den Kläger abgetreten worden ist. Die Beklagte 'hat, nachdem sie Kenntnis von der Abtretung hatte, Zahlungen auf den Türenauftrag geleistet, ohne den Kläger zu berücksichtigen» Hätte die Abtretung sich auch auf die Forderung der Firma ?■■■ aus dem Türenauftrag bezogen, so wären die Zahlungen der Beklagten dem Kläger gegenüber unwirksam und die Klage daher begründet» Bas Berufungsgericht hat den Abtretungsvertrag ausgelegt und ist im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Ansicht gelangt, daß die Firma 4HH nur ihre Forderung aus dem Fensterauftrag, nicht aber ihre Forderung aus dem später erteilten und selbständig zu behandelnden Türenauftrag an den Kläger abgetreten habe. August 1950, also in einem Zeitpunkt von der Abtretung erfahren habe, in dem auch der Türenauftrag bereits erteilt war; die Beklagte habe daher annehmen müssen, daß die Abtretung sich auf alle Forderungen der Firma WflHBbeziehe» Biese Erwägung kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht erschüttern. Baß diese die Abtretung der aus dem Türenauftrag herrührenden Forderung der Firma' WflBB nicht gewollt haben, hat das Berufungsgericht rechtirrtumsfrei fest-gestellt. IIIo Hiernach kann der Kläger auf Grund der Abtretung nur Ansprüche geltend machen, die sich aus dem von der Beklagten erteilten Fensterauftrag ergeben könnten. Wie zwischen den Parteien außer Streit ist, hat die Beklagte ihre Schuld aus diesem Auftrag in Höhe von 14.000 DM bereits getilgt und zwar dadurch, daß sie vor Kenntnis von der Abtretung 7.000 DM an die Firma WflHBund später 7*000 DM an den Kläger gezahlt hat. Es hat aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei dieser Feststellung das Vorbringen der Parteien und den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht genügend berücksichtigt, zu demindest nicht gewürdigt. Unstreitig hat die Beklagte, als sie der Bank des Klägers mit Schreiben vom 7* Oktober 1950 mitteilte, sie werde.«nach Fertigstellung der gesamten Arbeiten für Fenster und der Endabrechnung hierzu den von der Firma an den Kläger abgetretenen Betrag überweisen, hinzugefügt, das werde voraussichtlich in ungefähr vierzehn Tagen der Fall sein. Das gilt umso mehr, als die Beklagte in dem schon angeführten Schreiben an die Bank des Klägers vom 7* Oktober 1950 die baldige Überweisung in Aussicht gestellt hat. Dem steht auch die weitere Behauptung der Beklagten nicht entgegen, sie habe wegen Wichterfüilung des Vertrages durch WflHHB andere Firmen heranziehen und daher erhöhte Aufwendungen machen müssen\ nach einer eigenen Abrechnung vom 20. Das Vorbringen der Beklagten spielt dagegen für die zunächst zu klärende Frage, ob noch eine fällige Bestforderung der Firma aus dem Fensterauftrag bestand, keine Bolle. Kommt das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Forderung des Klägers fällig ist, so wird zu prüfen sein, ob die Beklagte dem Kläger nach § 404 BGB Einwendungen entgegenhalten kann und ob sie mit etwaigen Gegenforderungen gegen die Firma ‘WfllB dem Kläger gegenüber aufrechnen konnte (§ 406 BGB).

Zitierte Normen: § 404 BGB
ForderungFirmaBerufungsgerichtAuftragAbtretungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V
iLZLii6/5i	2347 043
j	Verkündet
> am 17.Pebruar 1956	•	•
* Jleser, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Hans tung in
 Werkstätten für Wohnungseinrich-
t
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
 gegen
Zentralkasse eGmbH
in
s
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Pr
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Pr.Heiß und der Bundesrichter Pr. Gelhaar, Pr.Bode, Pr.Hauß und Erbel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Pezember 1953 aufgehoben.
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be rufungsger icht zur ückverwi e sen.
Von Rechts wegen
- 2
Jh-
Tatbestands
 Die Beklagte ließ in üHBHP Wohnhäuser hauen. Sie erteilte der Firma WflHB und Co in	am	19«	Juli 1930
den Auftrag, die Schreinerarbeiten filr Fenster, Fenstertüren und Fensterläden sum Preise von 20.278.82 DM - später erweitert auf 20.463.82 DM - aus Zufuhren. Die Firma iMBPgab den Auftrag an den Kläger weiter und trat an ihn mit schriftlicher Erklärung vom 23. Juli 1950 von ihrer Forderung gegen die Be^ klagte einen Teilbetrag von 14.000 DM ab. Die Beklagte, die erst am 25. August 1950 Kenntnis von der Abtretung erhielt, hat auf Veranlassung der Firma lifflHP a® 28. Juli 1950 7.000 DM an diese und am 14* August 1950 7*000 DM an den Kläger bezahlt. Am 8. August 1950 hatte die Firma WflBB von der Beklagten den Auftrag erhalten, auch die Türen zu liefern; auch diesen Auftrag hat nicht die Firma	selbst, son-
dern ein anderer Handwerker durchgeführt.
Der Kläger hat die Fenster hergestellt. Br verlangt mit der Klage von der Beklagten 7.000 DM und meint, die Abtretung habe siph auch auf den Türenauftrag bezogen; die Beklagte habe seine Forderung anerkannt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet ein Anerkenntnis und ist der Ansicht, die Abtretung habe sich nur auf den Fensterauftrag erstreckt, die Restforderung aus diesem Auftrag sei aber noch nicht fällig, weil es noch an der Endabrechnung fehle.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag (7.000 DM) weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe $
I.
Soweit die Revision Ansprüche des Klägers aus einem angeblichen Anerkenntnis der Beklagten herleiten will, kann ihr Vorbringen nicht zu dem Erfolg führen.
1. In-dieser Hinsicht hat der Kläger sich auf ein Schrei ben berufen, das die Firma WHB am 27. Dezember 1950 an ihn gerichtet hat und in dem es u.a. heißt§
«Bei der letzten Unterredung, welche wir Ende Oktober, anfangs November mit Herrn Direktor_jyjHB®jund
 Herrn Architekt NifllBHvon der ___ ___________
■H^^-Eentralkasse (Beklagte) hatten, hat Herr Direk-torMiBHHpin Gegenwart der Unterzeichneten dem Herrn Architekten NiflHHi den Auftrag erteilt, trotzdem die Ihnen bekannte Forderungspfändung bei Herrn Direktor UdMHpischon Vorgelegen hat, an die Firma DHU in conto der geliefertei^eschl0g^3«OOO Dil und an Sie bzv?. das Bankhaus SflHP in WflHHHHB (Bank des Klägers) als weitere d conto-Zahlung wieder 4.000 DM zu überweisen.11
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Erklärung des Direktors	der	Beklagten	enthalte keine Verpflich-
tungserklärung gegenüber dem Kläger, sondern nur einen internen Auftrag an einen Angestellten; dieser Auftrag habe jederzeit widerrufen werden können. Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Ausführungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben werden, daß mit der Unterredung zwischen der Firma	und	der	Beklagten	ein Vertrag zu-
gunsten des Klägers abgeschlossen worden sei, aus dem dieser nach § 328 BOB Rechte gegen die Beklagte herleiten könne. Das hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angenom-
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2. Die Revision will in Übereinstimmung mit dem früheren Vorbringen des Klägers ein weiteres Anerkenntnis der Beklagten in deren Schreiben vcm 10* Januar 1951 sehen, mit dem die Beklagte ©Lne Zahlungsaufforderung des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beantwortet und u.a. mitgeteilt hat, sie habe den Restbetrag einer der Firma	noch	zustehen-
den Forderung auf deren Wunsch dem Kläger auf dessen Konto bei dem Bankhaus SflB überwiesen. Wie das Berufungsgericht feststellt, beruhte diese Erklärung auf einem Irrtum der Beklagten, den sie damit erklärt, daß ihr. bei Beantwortung der Mahnung die Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen unterliegt die 'Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus diesem Schreiben keine Rechte herleiten, i insbesondere sei darin keine Anerkennung der Klageforderung zu erblicken, keinen rechtlichen Bedenken.
5- Schließlich kann auch das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 1950 nicht als rechtliche Stütze des Klageanspruchs eusreichen. In diesem Schreiben an die Bank des Klägers hat die Beklagte die Zahlung des abgetretenen Betrages von der Fertigstellung der gesamten Fensterarbeiten und der Endabrechnung abhängig gemacht. Die Frage, ob bereits abgerechnet und die Forderung des Klägers fällig ist, ist aber noch nicht abschließend geklärt, wie später in anderem Zusammenhang im einzelnen darzulegen ist (unter III.). II.
II.
Soweit der Kläger aus dem an ihn abgetretenen Recht der Firma W^^JPklagt, streiten die Parteien in erster Linie darüber, ob die Abtretung an den Kläger sich nur auf die Forderung der Firma	aus	dem	Fe nste rauf trag erstreckt hat
 oder ob auch deren Forderung aus dem Türenauftrag an den Kläger abgetreten worden ist. Die Beklagte 'hat, nachdem sie Kenntnis von der Abtretung hatte, Zahlungen auf den Türenauftrag
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geleistet, ohne den Kläger zu berücksichtigen» Hätte die Abtretung sich auch auf die Forderung der Firma ?■■■ aus dem Türenauftrag bezogen, so wären die Zahlungen der Beklagten dem Kläger gegenüber unwirksam und die Klage daher begründet»
Bas Berufungsgericht hat den Abtretungsvertrag ausgelegt und ist im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Ansicht gelangt, daß die Firma 4HH nur ihre Forderung aus dem Fensterauftrag, nicht aber ihre Forderung aus dem später erteilten und selbständig zu behandelnden Türenauftrag an den Kläger abgetreten habe. Biese Auslegung des Vertrages ist möglich und läßt entgegen der Ansicht der Bevision keine Verletzung von HechtsgrundSätzen erkennen. Sie bindet daher £311 erkennenden Senat.
Bie Revision weist darauf hin, daß die Beklagte erst am725. August 1950, also in einem Zeitpunkt von der Abtretung erfahren habe, in dem auch der Türenauftrag bereits erteilt war; die Beklagte habe daher annehmen müssen, daß die Abtretung sich auf alle Forderungen der Firma WflHBbeziehe» Biese Erwägung kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht erschüttern. Einmal übersieht die Revision, daß die der Beklagten mitgeteilte Abtretungserklärung der Firma WHH das Batum vom 23- Juli 1950 trägt. Zu dieser Zeit war der Türenauftrag noch nicht erteilt. Zum anderen kommt es für die Auslegung des Abtretungsvertrages auch nicht darauf an, wie die Beklagte die Abtretungserklärung beurteilt hat. Maßgebend ist vielmehr, welchen Willen die Parteien des Abtretungsvertrages, also die Firma WHBPund der Kläger hatten. Baß diese die Abtretung der aus dem Türenauftrag herrührenden Forderung der Firma' WflBB nicht gewollt haben, hat das Berufungsgericht rechtirrtumsfrei fest-gestellt.

— 6 —
IIIo
 Hiernach kann der Kläger auf Grund der Abtretung nur Ansprüche geltend machen, die sich aus dem von der Beklagten erteilten Fensterauftrag ergeben könnten. Wie zwischen den Parteien außer Streit ist, hat die Beklagte ihre Schuld aus diesem Auftrag in Höhe von 14.000 DM bereits getilgt und zwar dadurch, daß sie vor Kenntnis von der Abtretung 7.000 DM an die Firma WflHBund später 7*000 DM an den Kläger gezahlt hat. Die Bestforderung aus diesem Auftrag ist nach Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht fällig. Nach seinen Feststellungen haben die Beklagte und die Firma	der
 Auftragserteilung vereinbart, daß der Werklohn für die Fen-sterherStellung mit dem Fortschreiten der Arbeiten in drei Raten zu begleichen sei, davon die letzte Rate, sobald die gesamten Arbeiten fertiggestellt sind und beide Parteien die Endabrechnung anerkannt haben. Nun stellt das Berufungsgericht zwar fest, die Endabrechnung sei noch nicht erteilt. Es hat aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, bei dieser Feststellung das Vorbringen der Parteien und den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht genügend berücksichtigt, zu demindest nicht gewürdigt. Unstreitig hat die Beklagte, als sie der Bank des Klägers mit Schreiben vom 7* Oktober 1950 mitteilte, sie werde.«nach Fertigstellung der gesamten Arbeiten für Fenster und der Endabrechnung hierzu den von der Firma an den Kläger abgetretenen Betrag überweisen, hinzugefügt, das werde voraussichtlich in ungefähr vierzehn Tagen der Fall sein. Seitdem waren bis zur. letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht *vom 1. Dezember 1953 mehr als drei Jahre vergangen. Die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, die es verständlich machen könnten, daß in dieser Zeit keine Abrechnung der Arbeiten herbeizuführen war. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Rechtsstreit waren die Arbeiten um die Jahreswende 1950/51 fertiggestellt. Zwar sollen hierzu andere Firmen herangezogen worden sein. Das spielt aber für
 
die hier interessierende Frage der Fälligkeit der Forderung I keine Bolle.* Da feststehen dürfte, welche Arbeiten von der Beklagten oder ihren Beauftragten erledigt worden sind, und da die Preise für diese Arbeiten in dem Leistungsverzeichnis, das dem Vertrage zwischen der Beklagten und der Firma zugrunde liegt, im einzelnen festgelegt sind, hätte geprüft werden müssen, ob die Beklagte nicht in der Lage war, die Bestforderung der Firma wMBPaus dem Fensterauftrag ohne wesentliche Schwierigkeiten zu errechnen. Wäre das der Fall gewesen, so würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber auf die fehlende Abrechnung und damit auf das Fehlen der Fälligkeit beruft. Das gilt umso mehr, als die Beklagte in dem schon angeführten Schreiben an die Bank des Klägers vom 7* Oktober 1950 die baldige Überweisung in Aussicht gestellt hat.
Dem steht auch die weitere Behauptung der Beklagten nicht entgegen, sie habe wegen Wichterfüilung des Vertrages durch WflHHB andere Firmen heranziehen und daher erhöhte Aufwendungen machen müssen\ nach einer eigenen Abrechnung vom 20. März 1931 über die Mehraufwendungen habe sie außer den bereits geleisteten Zahlungen noch 10.267*79 DM aufwenden müssen und damit gegenüber den mit	vereinbarten	Beträgen
 eine Mehrleistung erbracht. Das Vorbringen der Beklagten läßt nicht erkennen, ob diese Mehraufwendungen sich auf den Türenauftrag oder auf den Fenäberauftrag oder auf beide Aufträge beziehen. Soweit sie mit dem Fensterauftrag Zusammenhängen, könnte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags in Betracht kommen. Xm übrigen kommt es auf dieses Vorbringen nur für die erst in zweiter Linie zu prüfende Frage an, ob die Beklagte mit ihren etwaigen Schadensersatzansprüchen mit Wirkung gegenüber dem Kläger aufrechnen konnte. Das Vorbringen der Beklagten spielt dagegen für die zunächst zu klärende Frage, ob noch eine fällige Bestforderung der Firma	aus
 dem Fensterauftrag bestand, keine Bolle. Diese Frage ist un-
abhängig davon zu prüfen, ob der Beklagten etwaige Gegenansprüche gegen die Firma	zustanden.	Bas Berufungs-
gericht hat es bisher nur auf die Frage der Fälligkeit abgestellt. Ba die Gründe, aus denen es die Fälligkeit der Forderung verneint hat, einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zur ückzuverweisen.
Kommt das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Forderung des Klägers fällig ist, so wird zu prüfen sein, ob die Beklagte dem Kläger nach § 404 BGB Einwendungen entgegenhalten kann und ob sie mit etwaigen Gegenforderungen gegen die Firma ‘WfllB dem Kläger gegenüber aufrechnen konnte (§ 406 BGB). Hierzu sei auf das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehene l'rteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1955 - II ZE 153/54 - verwiesen.
Meiß	Br.Gelhaar	Br .Bode	Erbel
 Bundesrichter Br.Hauß ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Meiß