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BGH

Gericht: BGH

Die Einsichtsfähigkeit setzt eine geistige Entwicklung voraus, die dem Jugendlichen ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen* Es ist also nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass das Handeln seine Verantwortung begründen kann. Die Bestimmung des § 276 über den Begriff der Fahrlässigkeit gilt auch bei Jugendlichen und im Bereich der unerlaubten Handlungen. Bei der Frage nach der erforderlichen Sorgfalt ist zwar ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, dies kann aber nicht dazu führen, alle Menschen ohne Rücksicht auf das Alter insoweit einer gleichen Beurteilung zu unterwerfen. Ein von dem Gummibändchen der Schleuder' des * Beklagten abgeschnelltes Metallplättchen traf das linke Auge des einen Meter entfernt stehenden Klägers so unglücklich, dass das Auge entfernt werden musste. Eine vom Kläger gegen den Vater des Beklagten erhobene Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg, Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadenersatz und hat beantragt, diesen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3 OOÖ DM zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Präge, wann ein siebenjähriges Kind für einen von ihm angeriöhte-ten Schäden haftbar gemacht werden kann, mit Recht zwischen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht und dem Verschulden unterschieden (RGZ 146, 216; 156. Es hat irrtumsfrei ausgeführt, der Beklagte sei, da er das siebente Lebensjahr vollendet habe, grundsätzlich für, den Schaden verantwortlich, wenn er nicht nachweise, ihm habe bei Be~j gehung der schädigenden Handlung die erforderliche Ein-sicht gefehlt. Bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs 2 BGB.handeit es sich um die Präge, ob der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn in den Stand setzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen und damit zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Polgen seines Tuns einstehen zu müssen (BGB RGRKomm 10, Aufl 1953, § 828 Anm 3; RGZ 53, 157). Es ist also nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass der Gebrauch der Schleuder mit den Metallplättchen in irgendeiner Weise seine Verantwortung begründen kann. Die Präge nach der Haftung aus dem konkreten Verhalten dagegen ist eine solche des Verschuldens, das.vom Kläger zu beweisen ist. Vor allem kann nicht gesagt werden, dass prima facie bei.dem Kläger, weil er noch keine acht Jahre alt gewesen sei, die zur Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt habe. Bas Berufungsgericht hat den Nachweis der mangelnden Einsichtsfähigkeit nicht als erbracht angesehen; Hach seinen bindenden Feststellungen ist der Beklagte ein braver und wohlerzogener Junge, der auch vom Lehrer als guter Schüler bezeichnet wird. Bas Berufungsgericht hat vor allem auch erwogen, dass dem'Beklagten von seinem Vater sogar die Anfertigung der Schleuder untersagt worden war und der Beklagte die Schleuder versteckt gehalten hat. Bie weitere Büge der Revision, das Berufungsgericht ha--be unberücksichtigt gelassen, dass es sich nicht um eine Schleuder im üblichen Sinne, deren Gefährlichkeit erkennbar gewesen sei, sondern um ein kleines Gäbelchen mit einem dünnen Gummiband gehandelt habe, geht fehl. Es hat also auch die vom Beklagten überreichte Schleuder Vorgelegen (Bl 27, 45, 59 dA), und ihre Grösse ist bei den Erwägungen des -Berufungsgerichts offensichtlich beachtet worden. Auch die Tatsache, dass alle Kinder zur damaligen Zeit Schleudern gehabt und damit gespielt haben, ist offensichtlich der Entscheidung mit zugrunde gelegt worden. Bies ergibt sich bereits“ aus der im Urteil selbst - wenn auch bei der Prüfung einer mitwirkenden Verantwortlichkeit des Klägers - enthaltenen Feststellung, an den Tagen vor dem Unfall sei von den Jungen auf-der Strasse allgemein mit Schleudern gespielt worden. Das Berufungsgericht hat mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung festgestellt, der Beklagte habe ein Metallplättchen in das Gummiband gespannt und auf den Körper des Klägers gezielt. 2s ist zwar richtig, dass der Beklag te seine abweichende Behauptung, er habe nicht auf den Körper des Klägers gezielt, sondern ihm sei das Metallplättchen versehentlich und ohne dass er gezielt habe, von der Schleuder abgesprungen, in der Berufungsinstanz wiederholt und durch die bereits beim Bandgericht vernommene Zeugin Steiner erneut unter Beweis gestellt hat. Das Berufungsgericht brauchte aber diese Zeugin nicht erneut zu' vernehmen, denn sie war zu dem Beweisthema bereits eingehend vernommen werden und hatte ausdrücklich erklärt, der Beklagte habe sicher nicht auf den Kläger gezielt. Die Bestimmung des § 276 BGB über den Begriff der Fahrlässigkeit gilt auch bei Jugendlichen und im Bereich der unerlaubten Handlungen. Auch ein normal entwiekel-1 ter, noch nicht acht Jahre alter Junge handelt im Allge-meinen fahrlässig, wenn er trotz des ausdrücklichen Verbots eine Schleuder 2U benutzen, diese spannt, ein Metallstück- : chen benutzt und auf den Körper eines anderen Jungen zielt. Es war dem Beklagten auch zu demutbar, ein solches Zielen auf den Körper des Klägers zu unterlassen. Der Kläger habe vor dem Unfall auf einem Grundstück allein gespielt, er habe den Beklagten lediglich gebeten, ihm gegen ein Mädchen, das ihm nachgegangen sei, zu helfen. Wenn das Berufungsgericht hierauf zu dem Ergebnis gelangt, die Verletzung stehe nicht mit einem auch nur tatsächlichen Zusammenwirken in Zusammenhang, so ist dies nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. fungsgerichts Aussagen, die insoweit zu einer anderen Tatsachenfeststellung über den Hergang des Unfalls führen könnten, unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich, Das Berufungsgericht hat .auch mit Recht ein Verschulden nicht deshalb bejaht, weil der Kläger sich in der Kähe des Beklagten aufgehalten hat.

Zitierte Normen: § 828 BGB § 286 ZPO § 276 BGB § 97 ZPO
FeststellungBGBschleudernKinderforderlichBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
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 Gesetz:	§§	276,	828 BGB
Rechtssatz:	1.	Die Einsichtsfähigkeit setzt eine geistige
 Entwicklung voraus, die dem Jugendlichen ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, in irgend einer Weise für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen* Es ist also nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass das Handeln seine Verantwortung begründen kann. Von der Einsichtsfähigkeit ist die Frage nach dem Verschulden im . konkreten. Falle zu trennen.
2. Die Bestimmung des § 276 über den Begriff der Fahrlässigkeit gilt auch bei Jugendlichen und im Bereich der unerlaubten Handlungen. Bei der Frage nach der erforderlichen Sorgfalt ist zwar ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen, dies kann aber nicht dazu führen, alle Menschen ohne Rücksicht auf das Alter insoweit einer gleichen Beurteilung zu unterwerfen. Die typische Verschiedenheit ganzer Altersklassen führt notwendig zu einer unterschiedlichen Beurteilung.
Aktenzeichen: VI ZR 166/52
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 1953
OLG Stuttgart
 Nebensitz Karlsjphi
ZE 166/52

kündet am Dezember 1953
I m Namen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 essa,
t.Ass.
Urkunds-ater der chäfts-Ile
 des minderjähriggn Siegfried S^Bstrasse	jetzt
 lieh vertreten durch seinen in	PtfBHB"eg
f gesetz-fäter, Sebastian IM|
Beklagten , Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den minderjährigen Dierk Sflpfestrasse
. vatea
 durch deinen Tater, Wilhe
_ in vertreten
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Heiß und der Bund'esrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Dr. Meyer und Br. Bode
 für Recht erkannt:
■ «s
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, Nebensitz Karlsruhe, vom 9. Juli 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 gatbestand:
Am Nachmittag des I» Oktober 1949 befanden sich der am 3. November 1941 geborene Beklagte und der am 10. Mai 1942 geborene Kläger in Karlsruhe vor dem Hause S 
befestigt war. Ein von dem Gummibändchen der Schleuder' des * Beklagten abgeschnelltes Metallplättchen traf das linke Auge des einen Meter entfernt stehenden Klägers so unglücklich, dass das Auge entfernt werden musste. Eine vom Kläger gegen den Vater des Beklagten erhobene Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg,
 Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadenersatz und hat beantragt, diesen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3 OOÖ DM zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte zu dem Ersatz allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet ist. Das Bandgericht hat die erhobenen Ansprüche zu zwei Dritteln für gerechtfertigt gehalten, im übrigen die Klage abgewiesen. Die vom ** Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers ist der Schmerzensgeldanspruch dem
 strasse , in dem der Beklagte wohnte. Jedes der Kinder, die Schulkameraden waren, hatte eine handgefertigte Schleuder aus gebogenem Draht, an deren Enden ein.Gummibändchen
 Gegen dieses Urteil wendet*sich der Beklagte mit der Bevision, um eine völlige Abweisung der Klageansprüche zu erzielen. Der Kläger beantragt, die Bevision zurückzuweisen^

- -- <****-*3
  •
Entschetdungsgxiinde;
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Präge, wann ein siebenjähriges Kind für einen von ihm angeriöhte-ten Schäden haftbar gemacht werden kann, mit Recht zwischen der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht und dem Verschulden unterschieden (RGZ 146, 216; 156. 193; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952, abgedruckt VersR 1953, 28 und DM BGB § 828 Abs 2 - (1). Es hat irrtumsfrei ausgeführt, der Beklagte sei, da er das siebente Lebensjahr vollendet habe, grundsätzlich für, den Schaden verantwortlich, wenn er nicht nachweise, ihm habe bei Be~j gehung der schädigenden Handlung die erforderliche Ein-sicht gefehlt. Bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs 2 BGB.handeit es sich um die Präge, ob der Jugendliche diejenige geistige Entwicklung erreicht hat, die ihn in den Stand setzt, das Unrecht seiner Handlung gegenüber den Mitmenschen und damit zugleich die Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Polgen seines Tuns einstehen zu müssen (BGB RGRKomm 10, Aufl 1953, § 828 Anm 3; RGZ 53, 157). Es ist also nur ein allgemeines Verständnis dafür erforderlich, dass der Gebrauch der Schleuder mit den Metallplättchen in irgendeiner Weise seine Verantwortung begründen kann. Der Jugendliche braucht nicht die besondere durch den Gebrauch der Schleuder entstehende Gefahr oder gar den Schaden erkennen zu können.
Die Präge nach der Haftung aus dem konkreten Verhalten dagegen ist eine solche des Verschuldens, das.vom Kläger zu beweisen ist.

Der Beklagte muss also beweisen, dass ihm die Einsicht fehlt, seine Verantwortlichkeit zu erkennen. Wenn die Revi-sion in diesem Zusammenhang rügen will, es habe bestimmter Feststellungen über den Entwicklungsstand des Jugendlichen bedurft, um die Einsichtsfähigkeit zu bejahen, irrt sie, da es beim Beklagten liegt, den Gegenbeweis zu erbringen.
Vor allem kann nicht gesagt werden, dass prima facie bei.dem Kläger, weil er noch keine acht Jahre alt gewesen sei, die zur Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt habe. Hur insoweit ist das Alter in diesem Zusammenhang bedeutsam, als die gesetzliche Vermutung des § 828 Abs 2 BGB bei einem siebenjährigen Jungen eher zu widerlegen ist als bei einem ; 17-jährigen. Zwar können keine abstrakten Regeln aufgestellt werden, wann einem Jugendlichen die erforderliche Einsicht fehlt. Aber das Lebensalter ist dennoch wesentlich, auch ist das im Einzelfalle vorliegende lilafi der geistigen Entwicklung, das bei gleichaltrigen Kindern völlig verschieden sein kann, ebenfalls zu berücksichtigen.
Bas Berufungsgericht hat den Nachweis der mangelnden Einsichtsfähigkeit nicht als erbracht angesehen; Hach seinen bindenden Feststellungen ist der Beklagte ein braver und wohlerzogener Junge, der auch vom Lehrer als guter Schüler bezeichnet wird. Bas Gericht schliesst hieraus ohne Rechtsirrtum, dass der Beklagte ein normal entwickeltes Kind ist. Bas Gericht meint sodann, seine geistige Entwicklung habe den Beklagten in den Stand gesetzt, das Unrecht seiner. Handlung gegenüber dem‘Mitmenschen und zugleich seine Verpflichtung zu erkennen, in irgendeiner Weise für die Folgen seiner Handlung selbst einstehen zu müssen. Bas Gesamtbild des Entwicklungsstandes zur Zeit , der Tat ergebe, dass er die Gefährlichkeit seiner Handlung
 habe erkennen können. Bas Berufungsgericht hat vor allem auch erwogen, dass dem'Beklagten von seinem Vater sogar die Anfertigung der Schleuder untersagt worden war und der Beklagte die Schleuder versteckt gehalten hat. Dies . zeige seine erforderliche Verstandesreife.
Ber hiergegen unter Hinweis auf RGZ 156. 195	er“
hobene Angriff der Revision'verkennt, dass es sich dort gerade um einen Jungen gehandelt hat, der erheblich unter dem geistigen Niveau seiner Altersgenossen gestanden hat.
Bie weitere Büge der Revision, das Berufungsgericht ha--be unberücksichtigt gelassen, dass es sich nicht um eine Schleuder im üblichen Sinne, deren Gefährlichkeit erkennbar gewesen sei, sondern um ein kleines Gäbelchen mit einem dünnen Gummiband gehandelt habe, geht fehl. Bie Akten A^Hl^ ./. R^p des Landgerichts Karlsruhe 4 0 67/49, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit. Es hat also auch die vom Beklagten überreichte Schleuder Vorgelegen (Bl 27, 45, 59 dA), und ihre Grösse ist bei den Erwägungen des -Berufungsgerichts offensichtlich beachtet worden.
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Auch die Tatsache, dass alle Kinder zur damaligen Zeit Schleudern gehabt und damit gespielt haben, ist offensichtlich der Entscheidung mit zugrunde gelegt worden. Bies ergibt sich bereits“ aus der im Urteil selbst - wenn auch bei der Prüfung einer mitwirkenden Verantwortlichkeit des Klägers - enthaltenen Feststellung, an den Tagen vor dem Unfall sei von den Jungen auf-der Strasse allgemein mit Schleudern gespielt worden. Hierdurch musste aber das Gericht nicht veranlasst werden, die Einsichtsfähigkeit des Beklagten zu
 verneinen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Pie bisher vorgetragenen und festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, die Rinsichtsfähigkeit des Beklagten zu verneinen. Die Bejahung der Einsichtsfähig-keit des Beklagten lässt somit einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
II.
Die Revision wendet sich auch zu Bhreeht gegen die Annahme eines im konkreten Pall vorliegenden schuldhaften Verhaltens des Beklagten. Das Berufungsgericht hat mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung festgestellt, der Beklagte habe ein Metallplättchen in das Gummiband gespannt und auf den Körper des Klägers gezielt. Diese Peststellung ist nicht unter Verstoss gegen § 286 ZPO getroffen worden, wie die Revision meint. 2s ist zwar richtig, dass der Beklag te seine abweichende Behauptung, er habe nicht auf den Körper des Klägers gezielt, sondern ihm sei das Metallplättchen versehentlich und ohne dass er gezielt habe, von der Schleuder abgesprungen, in der Berufungsinstanz wiederholt und durch die bereits beim Bandgericht vernommene Zeugin Steiner erneut unter Beweis gestellt hat. Das Berufungsgericht brauchte aber diese Zeugin nicht erneut zu' vernehmen, denn sie war zu dem Beweisthema bereits eingehend vernommen werden und hatte ausdrücklich erklärt, der Beklagte habe sicher nicht auf den Kläger gezielt. Eine Partei hat im allgemeinen kein Recht darauf, dass Zeugen zu demselben Be-" weisthema nochmals vernommen werden (BGH Urteil vom 17. De-' zember 1952 VI ZR 40/52, insoweit nicht veröffentlicht;
RG JW 1938, 1539). Die Aussage der Zeugin	ist	er-
sichtlich vom Berufungsgericht, wenn es sich auch mit ihr
 
nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat, bei der Feststellung des Tatbestandes berücksichtigt worden. Das Gericht brauchte ihr aber nicht zu folgen. Es konnte seine abweichende Feststellung auf die Niederschrift der Aussage des Be-, . klagten vor der Polizei in Verbindung mit dem Gut acht en^äest^' Sachverständigen Dr. Spuler stützen. Da die vom Berufungen gericht vorgenoramene Beweiswürdigung die getroffene Feststellung ermöglicht, ist sie mit der Revision nicht angreifbar.

Die nach diesen Feststellungen angenommene Fahrlässigkeit des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zwar liegt eine Fahrlässigkeit nur dann vor, wenn dem Beklagten seine konkrete Handlungsweise zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Die Bestimmung des § 276 BGB über den Begriff der Fahrlässigkeit gilt auch bei Jugendlichen und im Bereich der unerlaubten Handlungen. Es kommt also darauf an, ob der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen hat. Nun ist zwar bei der Frage nach der erforderlichen Sorgfalt ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen und die Eigenart der Person ist in der Hegel nicht zu berücksichtigen (RG 95, 17?
 RG JW 1910, 37; Soergel, BGB § 276 XI B-; RGRK BGB § 276 Anm 4 c). Andererseits kann aber*der objektive Maßstab nicht dazu führen, alle Menschen in allen Lebensjahren insoweit einer gleichen Beurteilung zu unterwerfen. Die typisohe Verschiedenheit ganzer Altersklassen führt notwendig zu einer
 unterschiedlichen Beurteilung des an die für diese Personen hinsichtlich der erforderlichen Sorgfalt anzulegenden Maßstabes. Er kann also bei einem Erwachsenen und einem siebenjährigen Kind zwangsläufig nicht gleich sein. Was bei einem Erwachsenen als fahrlässig zu bezeichnen ist, muss es nicht notwendig bei einem Kinde sein (BGH VersR 55, 28). Um ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten annehmen zu
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können, bedarf es also entweder seiner Erkenntnis der Gefährlichkeit oder aber der Verpflichtung, diese Erkenntnis zu gewinnen. Es ist weiter erforderlich, dass der Beklagte sich auch gemäss dieser Erkenntnis hätte verhalten können und müssen und dass ihm ein solches Verhalten auch im kon-kreten Falle zugemutet werden konnte. Dies ist vom Bern- J fungsgericht nicht verkannt worden. Auch ein normal entwiekel-1 ter, noch nicht acht Jahre alter Junge handelt im Allge-meinen fahrlässig, wenn er trotz des ausdrücklichen Verbots eine Schleuder 2U benutzen, diese spannt, ein Metallstück- : chen benutzt und auf den Körper eines anderen Jungen zielt.
Es kommt alsdann nicht darauf an, ob er das Metallstück ,
gegen den anderen hat schleudern wollen oder ob es oHhä?®^
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Wollen abgesprungen ist; Er hätte erkennen können, dasö^?*, dieses Verhalten mit der Schleuder und dem Metallgeschoss' für den anderen gefährlich war und zu Verletzungen führen konnte. Es war dem Beklagten auch zu demutbar, ein solches Zielen auf den Körper des Klägers zu unterlassen.
III.
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dass
 Die erforderliche Einsichtsfähigkeit des Klägers ist vom Berufungsgericht unterstellt, ein mitwirkendes haftungs-begrenzendes Verschulden des Klägers jedoch rechtsirrtumsfrei verneint worden. Es hat ausgeführt, es stehe fest, die Verletzung durch die Schleuder des Beklagten verursacht worden sei. Ein gemeinsames zusammenwirkendes Verursachen beider Jungen liege nicht vor. Die Parteien seien zwar Schulkameraden aber nicht näher befreundet. Der Kläger habe vor dem Unfall auf einem Grundstück allein gespielt, er habe den Beklagten lediglich gebeten, ihm gegen ein Mädchen, das ihm nachgegangen sei, zu helfen. Wenn das Berufungsgericht
 hierauf zu dem Ergebnis gelangt, die Verletzung stehe nicht mit einem auch nur tatsächlichen Zusammenwirken in Zusammenhang, so ist dies nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Es bedarf daher auch keines Eingehens auf die Rechtsfrage, ob eine von mehreren gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 830 BOB nur vorliegt, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken gegeben ist, oder ob ein nur tatsächliches Zusammenwirken genügt. Dass bei den Feststellungendes^Beru-L?•' fungsgerichts Aussagen, die insoweit zu einer anderen Tatsachenfeststellung über den Hergang des Unfalls führen könnten, unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich, Das Berufungsgericht hat .auch mit Recht ein Verschulden nicht deshalb bejaht, weil der Kläger sich in der Kähe des Beklagten aufgehalten hat. Gründe, die im konkreten Fall den Kläger erkennen Hessen oder erkennen lassen mussten, er werde durch den Beklagten verletzt werden, sind nicht ersichtlich.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenent-*scheidung ergeht gemäss § 97 ZPO.
Keiß Dr.Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr.K.E.Meyer *
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