Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 28. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die streitgegenständlichen Kniebeeinträchtigungen des Klägers stellen sich als Teil der unfallbedingten Knieschädigung dar, für die die Verjährungsfrist einheitlich drei Jahre nach dem Unfall abgelaufen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 165/8,8. BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des technischen Sachbearbeiters Ralf
bMB
Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
Dr. ■■■ -
gegen
Versicherungs AG, vertreten durch ihren Vorstand Herbert Si^Bi, Ernst ße^BB, Wilfried Bo^^B, Volker Br
H.-Heinz Mö Ba
Dr. Joachim Sti
Udo-Wolfgang Z{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 28. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen s
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 1988 wird nicht angenommen.
Die streitgegenständlichen Kniebeeinträchtigungen des Klägers stellen sich als Teil der unfallbedingten Knieschädigung dar, für die die Verjährungsfrist einheitlich drei Jahre nach dem Unfall abgelaufen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000 DM
Dr. Ankermann
Dr. Steffen
Dr. Macke
Dr. Kullmann
Bischoff