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BGH · VI ZR 165/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 165/8

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 28. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die streitgegenständlichen Kniebeeinträchtigungen des Klägers stellen sich als Teil der unfallbedingten Knieschädigung dar, für die die Verjährungsfrist einheitlich drei Jahre nach dem Unfall abgelaufen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11RechtsstreittechnischBischoffZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 165/8,8.	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des technischen Sachbearbeiters Ralf
bMB
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 Dr. ■■■ -
gegen
 Versicherungs AG, vertreten durch ihren Vorstand Herbert Si^Bi, Ernst ße^BB, Wilfried Bo^^B, Volker Br
H.-Heinz Mö Ba
 Dr. Joachim Sti
 Udo-Wolfgang Z{
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 28. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen s
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 1988 wird nicht angenommen.
Die streitgegenständlichen Kniebeeinträchtigungen des Klägers stellen sich als Teil der unfallbedingten Knieschädigung dar, für die die Verjährungsfrist einheitlich drei Jahre nach dem Unfall abgelaufen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000 DM
Dr. Ankermann
 Dr. Steffen
 Dr. Macke
 Dr. Kullmann
 Bischoff