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BGH · VI ZR 165/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 165/71

KO § 82 Der Konkursgläubiger kann Schadensersatzansprüche aus § 82 KO wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse jedenfalls nach Beendigung des Konkursverfahrens selbst gegen den Konkursverwalter geltend machen. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen angeblicher Verletzung seiner Pflichten als Vergleichs- und Konkursverwalter auf Schadensersatz in Anspruch. Die Berufung, mit der der Kläger seine Ansprüche nur noch in Höhe von 1.520,97 DM geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei nicht befugt, Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gegen den Beklagten als ehemaligen Vergleichs- und Konkursverwalter geltend zu machen. Für einen Schaden der Konkursgläubiger infolge einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten haftet der Konkursverwalter dem Geschädigten persönlich und unabhängig davon, ob und inwieweit sein Handeln zugleich Ansprüche gegen die Masse im Sinne von § 59 Nr. 1 KO entstehen läßt. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Ersatzansprüche von Aussonderungsberechtigten und Massegläubigem anerkannt (BGH Urteile vom 3. Den Konkursgläubigem ist der Konkursverwalter nach § 82 KO auch dann verantwortlich, wenn der Konkursmasse durch sein Verschulden Werte entzogen werden und hierdurch die den Konkursgläubigem gemäß §§ 61 ff KO zustehende Konkursdividende verringert wird. Für diesen Ausfall hat der Konkursverwalter persönlich nach § 82 KO ohne Rücksicht darauf einzustehen, daß sich der Schaden aus einer Verringerung eines für sie fremden Vermögens (des Gemeinschuldners) entwickelt und sie den Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens wegen ihrer nicht befriedigten Forderung unbeschränkt in Anspruch nehmen können (§ 164 Abs. 1 KO). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Schadensersatzanspruch in den Grenzen der auf die Pflichtverletzung zurückzuführenden zusätzlichen Ausfallquote jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Konkursgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Konkursgläubiger als solcher zu. Die Verkürzung der Konkursmasse, die das Berufungsgericht als "Gemeinschaft schaden” bezeichnet und dem ”Einzelschaden” des von eine Pflichtverletzung allein betroffenen Beteiligten gegenüberstellt, trifft zwar alle Konkursgläubiger, weil die Konkursmasse ihrer gemeinschaftlichen Befriedigung dient (§ 3 Abs. 1 KO), aber jeden von ihnen als "Einzelnen" in Höhe seines darauf zurückzuführenden Ausfalls bei der Masseverteilung. Da es im vorliegenden Verfahren um die Geltendmachung von Ansprüchen nach Beendigung des Konkurses geht, braucht nicht erörtert zu werden, in welchem Zeitpunkt aus der Verkürzung der Konkursmasse dem Konkursgläubiger ein Schadensersatzanspruch schon während des Konkursverfahrens zuwächst. Aus demselben Grund braucht auch nicht abschließend entschieden zu werden, ob und inwieweit die Durchsetzung eines auf die Ergänzung der Teilungsmasse gerichteten Schadensersatzanspruchs während des Konkursverfahrens dem Konkursgläubiger entzogen und - ähnlich wie die Rückgewährsansprüche aus § 7 AnfG und § 37 KO - dem (neubestellten) Konkursverwalter anvertraut ist, der nach allgemeiner Meinung zur Vertilgung von Masseverkürzungen berufen ist (vgl. Müßte ein Schadensersatzanspruch des Konkursgläubigers wegen einer Verkürzung der Masse durch den pflicht« widrig handelnden Konkursverwalter für die Dauer des Konkursverfahrens ebenso wie ein dem Gemeinschuldner hieraus erwachsener Anspruch (vgl. 3* Deshalb kann der Konkursgläubiger seinen Anspn wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse durch ds Konkursverwalter jedenfalls nach Beendigung des Konkurs Verfahrens selbst geltend machen (ebenso: Jaeger/Weber aaO § 82 Nr. 11; Mentzel/Kuhn aaO § 82 Annw 4; Böhle/ Stamschräder aaO § 82 An. 2; für die Haftungsansprüche des ausgefallenen Nachlaßgläubigers nach Aufhebung des Nachlaßkonkurses oder der Nachlaßverwaltung: Erman/ Bartholomeyczik BGB 5. Die von der Masse zurückbehaltenen, einer nachträglichen Verteilung nach § 166 Abs. 1 KO vorbehaltenen Beträge, für die der Konkursbeschlag fortdauert (so Jaeger/Weber aaO § 163 Nr. 7; Mentzel/Kuhn aaO § 163 An. 6; Böhle/Stamschräder aaO §163 An. 4), sind in den §§ 168, 169 KO erschöpfend aufgeführt. Andere Vermögens stücke, für die nach § 166 Abs. 2 KO eine Nachtragsverteilung in Betracht kommt, unterfallen dem Konkursbeschlag dagegen erst mit Anordnung der Nacht rags Verteilung durch das Konkursgericht (Jaeger/ Weber aaO § 166 Nr. 7, 10 m.w.Nachw., Für die Schadensersatzansprüche des Konkursgläubigers gegen den Konkursverwalter wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gilt nichts anderes. Dann steht fest, bei welchem beteiligten Konkursgläubiger in welchem Umfang die pflichtwidrige Verkürzung der Masse zu einem zusätzlichen Ausfall der Konkursforderung geführt hat.Deshalb besteht spätestens von diesem Zeitpunkt ab kein Grund, die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche anders zu behandeln als in Haftungsfällen, die auf einem pflich* widrigen Verhalten bei der Wahrnehmung von Vermögensinteressen Dritter außerhalb des Konkursverfahrens beruhen. Zwar ist der Anspruch nach § 82 KO anders als die Rückgewährsansprüche nach § 13 AnfG aus dem Konkursverfahren hervorgegangen und von seinem Ergebnis beeinflußt; das allein zwingt jedoch nicht dazu, die Durchsetzbarkeit dieser Zu Recht weist die Revision zudem darauf hin, daß ein unmittelbares Vorgehen der Gläubiger gegen den Konkursverwalter oftmals gegenüber einer NachtragsVerteilung der einfachere und kostensparenderej¥egtist. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht darüber befunden hat, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche bestehen.

Zitierte Normen: § 82 KO § 7 AnfG § 88 KO § 1978 BGB § 164 KO § 13 AnfG § 82 KO
geltenKonkursmasseSchadensersatzansprücheKOMasseKonkursverwalterAnspruchKlägerKonkursgläubigerKonkursverfahrens

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
KO § 82
Der Konkursgläubiger kann Schadensersatzansprüche aus § 82 KO wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse jedenfalls nach Beendigung des Konkursverfahrens selbst gegen den Konkursverwalter geltend machen.
BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71 - 0LG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 165/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Februar 1973
t
AmtsInspektor
 ala Urkundsbeamter der Geachäftaatelle
 des Kaufmanns Bernhard
-Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Friedrich C.J. BPHPPP ,
P, AflBstraße S.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr und Prof. Dr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1973 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr.Steffen und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 12. August 1971 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. August 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war Gläubiger der Kommanditgesellschaft in Firma H^^BBHHHHBWalter E.O. KflB, über deren Vermögen am 26. Mai 1955 das Vergleichs- und am 11. März 1958 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurden. Der Beklagte war Vergleichs- und später Konkursverwalter. Beide Verfahren führten zur Ausschüttung einer Quote von zusammen nur wenig mehr als 10 %. Am 20. August 1962 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen angeblicher Verletzung seiner Pflichten als Vergleichs- und Konkursverwalter auf Schadensersatz in Anspruch.
 
Er hat vorgetragen, der Beklagte habe schuldhaft die Masse verkürzt. Er habe in fünf Fällen unberechtigte Forderungen anerkannt und erreichbare Vermögenswerte nicht zur Masse gezogen. Dadurch sei ihm entsprechend seinem Forderungsanteil von 41,35 % ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.628,78 DM entstanden.
Der Beklagte meint, der Kläger sei nicht befugt, die Klageansprüche geltend zu machen. Die Ansprüche seien im übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigt, da er seine Pflichten als VergUei chs- bzw. Konkursverwalter nicht verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger seine Ansprüche nur noch in Höhe von 1.520,97 DM geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei nicht befugt, Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gegen den Beklagten als ehemaligen Vergleichs- und Konkursverwalter geltend zu machen.
1. Zur Begründung seiner Auffassung verweist das Berufungsgericht darauf, daß auch während des Konkurs-
Verfahrens aus einem solchen Tatbestand den einzelnen Gläubigem ein Schadensersatzanspruch nicht erwachse, da sie lediglich als mittelbar Geschädigte anzusehen seien. Inwiefern sich daran durch die bloße Aufhebung des Konkursverfahrens etwas ändern sollte, sei nicht ersichtlich. Damit verkennt das Berufungsgericht die Rechtslage während des Konkursverfahrens.
Nach § 82 KO ist der Konkursverwalter den Konkursgläubigem für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die ihm gegenüber ihnen bei der Ermittlung und Verwertung der Konkursmasse im Interesse einer möglichst vollständigen und gleichmäßigen Befriedigung ihrer Forderungen gegen den Gemeinschuldner obliegen. Für einen Schaden der Konkursgläubiger infolge einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten haftet der Konkursverwalter dem Geschädigten persönlich und unabhängig davon, ob und inwieweit sein Handeln zugleich Ansprüche gegen die Masse im Sinne von § 59 Nr. 1 KO entstehen läßt. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Ersatzansprüche von Aussonderungsberechtigten und Massegläubigem anerkannt (BGH Urteile vom 3. Juni 1968 - VIII ZR 326/56 - und vom 4. Juni 1968 - V ZR 304/56 = IH Nr. 1 u. 2 zu § 82 KO), gilt aber in gleicher Weise für die Schadensersatzansprüche der nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger aus § 82 KO.
Den Konkursgläubigem ist der Konkursverwalter nach § 82 KO auch dann verantwortlich, wenn der Konkursmasse durch sein Verschulden Werte entzogen werden und hierdurch die den Konkursgläubigem gemäß §§ 61 ff KO zustehende Konkursdividende verringert wird. Als wichtigste
 
Aufgabe obliegt dem Konkursverwalter, die der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger dienende Konkursmasse zu sammeln und zu verwerten (§ 117 KO). Läßt er es hierbei an der gebotenen Sorgfalt fehlen und bewirkt er dadurch eine Schmälerung der Konkursmasse, so trifft seine Pflichtverletzung die Konkursgläubiger in ihren durch § 82 KO geschützten Interessen unmittelbar, soweit sie infolge der Masseverkürzung mit ihren zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen einen zusätzlichen Ausfall erleiden. Für diesen Ausfall hat der Konkursverwalter persönlich nach § 82 KO ohne Rücksicht darauf einzustehen, daß sich der Schaden aus einer Verringerung eines für sie fremden Vermögens (des Gemeinschuldners) entwickelt und sie den Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens wegen ihrer nicht befriedigten Forderung unbeschränkt in Anspruch nehmen können (§ 164 Abs. 1 KO).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Schadensersatzanspruch in den Grenzen der auf die Pflichtverletzung zurückzuführenden zusätzlichen Ausfallquote jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Konkursgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft der Konkursgläubiger als solcher zu. Die Verkürzung der Konkursmasse, die das Berufungsgericht als "Gemeinschaft schaden” bezeichnet und dem ”Einzelschaden” des von eine Pflichtverletzung allein betroffenen Beteiligten gegenüberstellt, trifft zwar alle Konkursgläubiger, weil die Konkursmasse ihrer gemeinschaftlichen Befriedigung dient (§ 3 Abs. 1 KO), aber jeden von ihnen als "Einzelnen" in Höhe seines darauf zurückzuführenden Ausfalls bei der Masseverteilung.
 
Allerdings hängt der durch die Masseverkürzung dem Konkursgläubiger entstehende Schaden von der Entwicklung und dem Ergebnis des Konkursverfahrens ab; oft steht er erst bei der Schlußverteilung fest. Da es im vorliegenden Verfahren um die Geltendmachung von Ansprüchen nach Beendigung des Konkurses geht, braucht nicht erörtert zu werden, in welchem Zeitpunkt aus der Verkürzung der Konkursmasse dem Konkursgläubiger ein Schadensersatzanspruch schon während des Konkursverfahrens zuwächst. Aus demselben Grund braucht auch nicht abschließend entschieden zu werden, ob und inwieweit die Durchsetzung eines auf die Ergänzung der Teilungsmasse gerichteten Schadensersatzanspruchs während des Konkursverfahrens dem Konkursgläubiger entzogen und - ähnlich wie die Rückgewährsansprüche aus § 7 AnfG und § 37 KO - dem (neubestellten) Konkursverwalter anvertraut ist, der nach allgemeiner Meinung zur Vertilgung von Masseverkürzungen berufen ist (vgl. RGZ 78, 186,
188; 89, 237, 240; 142, 184, 188; WarnR 1930, 152, 154;
RG Gruchots Beitr. Bd. 31, 1129, 1130; Bd 63, 345, 348; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 82 Nr. 6,11; Mentzel/Kuhn KO 7. Aufl. § 82 Anm. 4; Böhle/Stamschräder KO 10. Aufl.
§ 82 Anm. 2; Bley/Mohrbutter, VglO 3. Aufl. § 42 Anm. 9).
Müßte ein Schadensersatzanspruch des Konkursgläubigers wegen einer Verkürzung der Masse durch den pflicht« widrig handelnden Konkursverwalter für die Dauer des Konkursverfahrens ebenso wie ein dem Gemeinschuldner hieraus erwachsener Anspruch (vgl. hierzu Jaeger/Weber aaO § 82 Nr. 11; Mentzel/Kuhn aaO Anm 4) als Gegenstand der konkursmäßigen Liquidation dem Konkursverwalter überlassen werden, so würde der Anspruch - anders als der
 
Schadensersatzanspruch des Gemeinschuldners - damit nicht dem konkursbefangenen Vermögen zugerechnet* Das widerspräche dem Zweck des § 82 KO* Dieser Bestimmung, die den § 154 Satz 1 ZVG über die Verantwortlichkeit des Zwangsverwalters nachgebildet ist (vgl* dazu RGZ 74, 258, 259), liegt die Erwägung zugrunde, daß die Überwachung des Konkursverwalters durch den Gläubigerausschuß (§88 Abs. 1 Satz 1 KO) und die Aufsicht des Konkursgerichts (§83 KO) den Beteiligten keinen ausreichenden Schutz gewährt und die Möglichkeit der Betroffenen, sich aus den Ansprüchen des Gemeinschuldners gegen den Konkursverwalter zu befriedigen, dann versagt wenn dem Gemeinschuldner aus der Amtstätigkeit des Konkursverwalters kein Schaden entstanden oder er mit der die Gläubiger schädigenden Handlung des Konkursverwalters einverstanden ist* Deshalb könnten die Schadensersatzansprüche der Konkursgläubiger während des Konkursverfahrens, allenfalls der Konkursmasse als für die Zwecke ihrer konkursmäßigen Abwicklung zugeordnet gelten, nicht aber ihre Rechtsnatur als Ansprüche der Konkursgläubiger verlieren, ähnlich etwa wie bei Anordnung von Nachlaßverwaltung oder Nachlaßkonkurs die Haftungsansprüche der Nachlaßgläubiger gegen den Erben für die bisherige Verwaltung des Nachlasses oder gegen den Nachlaßverwalter wegen seiner Amtsführung (§§ 1978 Abs. 2, 1985 Abs. 2 BGB).
3* Deshalb kann der Konkursgläubiger seinen Anspn wegen schuldhafter Verkürzung der Konkursmasse durch ds Konkursverwalter jedenfalls nach Beendigung des Konkurs Verfahrens selbst geltend machen (ebenso: Jaeger/Weber
 
 aaO § 82 Nr. 11; Mentzel/Kuhn aaO § 82 Annw 4; Böhle/ Stamschräder aaO § 82 Anm. 2; für die Haftungsansprüche des ausgefallenen Nachlaßgläubigers nach Aufhebung des Nachlaßkonkurses oder der Nachlaßverwaltung: Erman/ Bartholomeyczik BGB 5. Aufl. § 1978 Nr. 5; § 1985 Nr. 3; offenbar schon Planck/Flad BGB 4. Aufl. § 1985 Anm. 3; a.A. ohne Begründung RGRK BGB 11. Aufl. § 1978 Anm. 5; nicht eindeutig Staudinger/Lehmann BGB 11. Aufl. § 1978 Nr. 26).
Grundsätzlich enden das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters und die den Gläubigem auf erlegten Beschränkungen mit der Aufhebung des Konkursverfahrens (§ 164 Abs. 1 KO). Die von der Masse zurückbehaltenen, einer nachträglichen Verteilung nach § 166 Abs. 1 KO vorbehaltenen Beträge, für die der Konkursbeschlag fortdauert (so Jaeger/Weber aaO § 163 Nr. 7; Mentzel/Kuhn aaO § 163 Anm. 6; Böhle/Stamschräder aaO §163 Anm. 4), sind in den §§ 168, 169 KO erschöpfend aufgeführt. Andere Vermögens stücke, für die nach § 166 Abs. 2 KO eine Nachtragsverteilung in Betracht kommt, unterfallen dem Konkursbeschlag dagegen erst mit Anordnung der Nacht rags Verteilung durch das Konkursgericht (Jaeger/ Weber aaO § 166 Nr. 7, 10 m.w.Nachw., Mentzel/Kuhn aaO §166 Anm. 5; Böhle/Stamschräder aaO § 166 Anm. 2). Bis dahin sind weder der Gemeinschuldner noch die Gläubiger an einer Verfügung über sie gehindert. Es kann daher auch dahinstehen, ob zur Konkursmasse gehörig im Sinne von § 166 Abs. 2 KO überhaupt solche Rechte angesehen werden können, die wie die hier erörterten Schadensersatzansprüche der Konkursgläubiger entsprechend den vorstehenden Ausführungen niemals Vermögensbestandteile
 
des Gemeinschuldners geworden sind. Denn die Geltendmachung der Ansprüche ist durch § 166 KO nicht ausgeschlossen.
Für die Schadensersatzansprüche des Konkursgläubigers gegen den Konkursverwalter wegen schuldhafter Verkürzung der Masse gilt nichts anderes. Es besteht dazu auch von der Sache her kein Anlaß. Die Abhängigkeit des Anspruchs von der Entwicklung und den Aufgaben der konkursmäßigen Liquidition, die eine Beschränkung der Geltendmachung dieser Ansprüche während des Konkurses rechtfertigen könnte, ist mit der Durchführung der Schlußverteilung aufgehoben. Dann steht fest, bei welchem beteiligten Konkursgläubiger in welchem Umfang die pflichtwidrige Verkürzung der Masse zu einem zusätzlichen Ausfall der Konkursforderung geführt hat.Deshalb besteht spätestens von diesem Zeitpunkt ab kein Grund, die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche anders zu behandeln als in Haftungsfällen, die auf einem pflich* widrigen Verhalten bei der Wahrnehmung von Vermögensinteressen Dritter außerhalb des Konkursverfahrens beruhen. Auch die Anfechtungsrechte des Konkursgläubigers nach dem Anfechtungsgesetz, deren Verfolgung für die Dauer des Konkursverfahrens dem Konkursverwalter zustand (§13 Abs. 1 AnfG), können nach der Beendigung des Konkursverfahrens wieder von dem Gläubiger selbst geltend gemacht werden (§ 13 Abs. 4 AnfG). Zwar ist der Anspruch nach § 82 KO anders als die Rückgewährsansprüche nach § 13 AnfG aus dem Konkursverfahren hervorgegangen und von seinem Ergebnis beeinflußt; das allein zwingt jedoch nicht dazu, die Durchsetzbarkeit dieser
 
Ansprüche nach Beendigung des Konkurses nur unter konkursrechtlichen Beschränkungen zuzulassen, nachdem der Zweck, dem diese Beschränkungen dienen sollen, nicht mehr besteht.
Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht beigetreten werden, daß für die Zulassung eigener Schadensersatzansprüche Jedes einzelnen Gläubigers eine Notwendigkeit nicht anerkannt werden könne. Nicht immer besteht in den Fällen der schuldhaften Verkürzung der Masse durch den Konkursverwalter ein Ersatzanspruch des Gemeinschuldners, den der Gläubiger gegebenenfalls pfänden und sich überweisen lassen könnte, um dann selbst gegen den Konkursverwalter vorzugehen. Gelingt es etwa dem Gemeinschuldner, Massebestandteile vor dem allzu leichtgläubigen Konkursverwalter verborgen zu halten, oder wirken Gemeinschuldner und Konkursverwalter zu dem Nachteil der Konkursgläabi-ger zusammen, kommen zwar Schadensersatzansprüche der Konkursgläubiger nach § 82 KO, nicht aber solche des Gemeinschuldners in Betracht. Ihm gegenüber fehlt es in solchen Fällen sowohl an einer Pflichtverletzung des Konkursverwalters als auch an einer Schädigung.
Zu Recht weist die Revision zudem darauf hin, daß ein unmittelbares Vorgehen der Gläubiger gegen den Konkursverwalter oftmals gegenüber einer NachtragsVerteilung der einfachere und kostensparenderej¥egtist.
4. Entsprechendes gilt für die aus § 42 VerglO hergeleiteten Ansprüche. Auch sie können jedenfalls nach Beendigung des Anschlußkonkursverfahrens von den Gläubigem unmittelbar gegen den Verwalter geltend gemacht werden.
5* Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht darüber befunden hat, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche bestehen.
Nüßgens	Sonnabend	RiBGH	Dunz	ii
 beurlaubt un< ortsabwesend kann deshalb unterschreib Nüßgens
 Dr.Steffen
 Dr. Kulimann