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BGH · VI ZR 33/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 33/63

Wer sich einer berechtigten Verfolgung durch Flucht entzieht, haftet für einen dadurch bedingten Körper-scbaden des Verfolgenden nur, wenn dieser Schaden die Folge eines gesteigerten Risikos der Verfolgung ist. vertreten durch die Senatskommission für das Personalwesen, Auf der Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Ladenhilfe Gabriele RE Buflüstraße flp, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesricbter Dr. Weher, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Als er einen feuchten, frisch geschnittenen Rasen überquerte, glitt er aus, stürzte und zog sich einen Muskelriss an der Beugeseite des linken Oberschenkels mit einem Bluterguß zu. Eine Scbadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB lehnt es mit der Begründung ab, sie habe zwar die Verletzung des Polizeibeamten in adäquater Weise verursacht, jedoch nicht widerrechtlich gehandelt. Es mag offen bleiben, ob der Adäquität nur im Bereich der haftungsausfüllenden Ursächlichkeit ein Platz zukommt, wie man zunehmend unter Hinweis auf die haftungsbeschränkende Punktion dieses Zurechnungsgrundes meint, die bei der Haftungsbegründung bereits durch das Erfordernis schuldhaften Verhaltens erfüllt werde (Esser, SchR I 4. Denn wenn man die Adäquanz auch in diesem Bereich für erforderlich hält, bestehen gegen ihre Bejahung aus den insoweit zutreffenden Gründen des Berufungsgerichts hier keine ernsthaften Bedenken. a) Allerdings kann, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 125/70 ausgeführt bat, entscheidender Haftungsgrund in derartigen Fällen sein, daß der Fliehende, ihm erkennbar, durch sein Weglaufen ohne Notwendigkeit zu zurechenbarer Weise eine Lage gesteigerter Verletzungsgefahr für den Verfolgenden geschaffen hat, indem er diesen zu der mit dem Gesetz in Einklang stehenden Verfolgung herausfordert, obgleich er die nicht unerhebliche Gefährdung voraussehen und vermeiden konnte (vgl. Daß der eigentliche Zurechnungsgrund die Schaffung des gekennzeichneten gesteigerten Gefahrenzustandes ist, auf Grund dessen der Verfolgende eine Verletzung der in unserer Rechtsordnung deliktisch geschützten Recbts-güter oder Rechte erleidet, klingt bereits in den Ausführungen des Urteils des erkennenden Senats vom 24. So ist diese Entscheidung denn auch verstanden worden (von Caemmerer, DAR 1971, 283, 291 unter Hinweis auf Nökel, aaO; vgl. Diese Gestaltung wird meist unter dem Gesichtspunkt und der Bezeichnung "Unterbrechung" oder Abbruch des (adäquaten) Ursacbenzusammenbangs behandelt (vgl. Ohne Rücksicht darauf, ob man diesen Gesichtspunkt dem Bereich der Adäquität des Ursachenzusammenhangs oder einem danebenstehenden Zurechnungshereich zuordnet (vgl. So ist anerkannt, daß sich diese Frage der Zurechnung, wenn sie auch meist nur im baftungsausfüllenden Bereich von Belang wird, auch im Rahmen der Die Verfolgung und damit die Körperverletzung des Polizeibeamten beruht (auch) auf seinem selbständigen freien Willensentschluß. Bei solcher Lage erscheint eine Zurechnung der Schadensfolge allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten (Dritten), der eine neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht berausge-fordert ist (vgl« BGH Urteil vom 24. März 1964 -VI ZR 33/63 = aaO), wenn das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und hur die Gelegenheit für den Verletzten (Dritten) darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl. Wird aber der selbständige Entschluß des Verletzten (Dritten) durch den haftungsbegründenden Vorgang berausgefordert, so ist in der Regel die Verantwortlichkeit nicht schon wegen des Dazutretens des Verletzten (Dritten) ausgeschlossen (larenz, SchR I aaO; Festschrift für Honig 1970, S. c) Wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil in der Sache VI ZR 125/70 ausgeführt hat» bezweckt diese im Grundsatz anerkannte Unterscheidung und Einschränkung haftungsrecht-lich im Bereich psychisch vermittelter Kausalität bei Dazutreten eines selbständigen Entschlusses des Verletzten oder eines Dritten nicht ohne weiteres für sämtliche im Sinne des BedingungsZusammenhangs ursächliche Verletzungsfolgen - vorbehaltlich des Verschuldens - schlechthin einstehen zu lassen. Das kommt bereits darin zu dem Ausdruck, daß ein herausgefordertes Dazutreten (Eingreifen) zur Bejahung der Zurechnung vorausgesetzt wird. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn sich der Verletzte (Dritte) tatsächlich zu dem Eingreifen hat bewegen lassen. So hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 24. März 1964 (VI ZR 33/63 = aaO) -dort bei Erörterung der Adäquanz - ausgeführt, daß bei Gefahr für Leib und Leben das Eingreifen opferbereiter Dritter, und zwar nicht nur in den Fällen Für den Fall der Verfolgung eines nach Verkehrsunfall Flüchtigen hat er dort weiter ausgeführt, es hänge von dem Verhältnis des von dem Flüchtenden ange-ricbteten und noch drohenden Schadens zu den Wagnissen der Verfolgung ah, oh gesagt werden könne, jener habe mit dem Unfall und der Flucht objektiv auch das Risiko weiterer Unfälle hei seiner Verfolgung gesetzt. Das hat der erkennende Senat dort bejaht; es lag ebenso bei der im Urteil vom 3. d) In der Sache VI ZR 125/70 hat der erkennende Senat im einzelnen dabinsteben lassen, ob die damit geforderte Verhältnismäßigkeit für die verschiedenen Fallgruppen des hier in Frage stehenden Bereichs einheitlich zu beantworten ist oder nicht (vgl. März 1964 (VI ZR 33/63 = aaO) klingt an, daß eine Zurechnung der Schäden, die einem Retter aus einer Gefahr für Leib und Leben zustoßen, als "nahezu zwangsläufig herausgefordert" anzuseben und damit weithin ohne Einschränkung zu setzen sind, während die Antwort bei weniger bedrohlichen Situationen von der Wertung der besonderen Umstände abhängt (vgl. • In dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil, wie der Senat in der Sache VI ZR 125/70 ebenfalls befunden hat, eine im Grundsatz gebotene Haftung für die bei dem Eingreifenden eingetretenen Verletzungsfolgen jedenfalls in Fällen der Verfolgung auf die gesteigerten Risiken der Verfolgung zu beschränken ist. Dagegen hat der Verfolgte das normale Risiko des Eingreifenden nicht zu tragen (vgl. Damit hat sich nicht das besondere gesteigerte Risiko der Verfolgung verwirklicht.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
BGBRechtVerfolgungaaOZurechnungKlägerinBereich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a BGHZ	:	nein
BGB § 823 C, D
Wer sich einer berechtigten Verfolgung durch Flucht entzieht, haftet für einen dadurch bedingten Körper-scbaden des Verfolgenden nur, wenn dieser Schaden die Folge eines gesteigerten Risikos der Verfolgung
 ist.
(Ergänzung und Weiterbildung zu:
BGH ürt. v. 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = Warn 1964 Nr. 108 = IM BGB § 823 jKJ Nr. 32 und Urt. v. 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 = Warn 1967 Nr. 38 = IM BGB § 823 ß[7 Nr. 36)
BGH, Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
65/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 13. Juli 1971
Scborm,
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Freien Hansestadt B iSl—HP . vertreten durch die Senatskommission für das Personalwesen,	Auf	der
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ladenhilfe Gabriele RE Buflüstraße flp,
, Br«
i-G.,
- Prozeßbevollmäcbtigte
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof.Br.
und Br.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesricbter Dr. Weher, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Mai 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Am 17. September 1966 verließ die damals 16-jährige Beklagte heimlich ihr Elternhaus und wollte , mit zwei weiteren minderjährigen Mädchen per Anhalter nach HVHVm fahren. Die Mädchen wurden am Abend desselben Tages von der Polizei an der Bundesautobahn nahe dem	-Kreuz aufgegriffen und als aus-
weis- und mittellose Jugendliche in polizeilichen Gewahrsam genommen. In der Folge wurde die Beklagte von der Polizei dem Hauptgesundheitsamt BiflMHe zur Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten zugeführt.
Da sie eine Untersuchung durch den dort Dienst tuenden Arzt verweigerte, verfügte das Amt ihre Einweisung in die Dermatologische Klinik der Städtischen Krankenanstalten. Dorthin wurde sie in einem
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polizeilichen Transportfahrzeug gefahren. Beim Aussteigen ergriff sie die Flucht. Der Polizeimeister Bö«® verfolgte sie. Als er einen feuchten, frisch geschnittenen Rasen überquerte, glitt er aus, stürzte und zog sich einen Muskelriss an der Beugeseite des linken Oberschenkels mit einem Bluterguß zu. Er war dadurch vorübergehend dienstunfähig.
Die Klägerin macht kraft Rechtsübergangs gemäß § 87 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) einen angeblichen Schadensersatzanspruch des Polizeimeisters Böppaus § 823 BGB geltend. Sie hat vorgetragen, sie habe dem Polizeibeamten während dessen Dienstunfähigkeit Dienstbezüge in Höhe von 2.096,04 DM gezahlt. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Berufungsgericht verneint einen nach ■§ 87 BremBG auf die Klägerin übergegangenen Schadens-
 
ersatzansprucb des Polizeimeisters Baus § 823 BGB. Eine Scbadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB lehnt es mit der Begründung ab, sie habe zwar die Verletzung des Polizeibeamten in adäquater Weise verursacht, jedoch nicht widerrechtlich gehandelt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Ohne das Fliehen der Beklagten hätte der Polizeibeamte sie nicht verfolgt und 'den dabei erlittenen Körperschaden erlitten. Damit hat die Beklagte die Körperverletzung des Polizeibeamten im Sinne des BedingungsZusammenhangs verursacht.
Das Berufungsgericht hält diesen Ursachenzusammenhang weiterhin für adäquat.
Es mag offen bleiben, ob der Adäquität nur im Bereich der haftungsausfüllenden Ursächlichkeit ein Platz zukommt, wie man zunehmend unter Hinweis auf die haftungsbeschränkende Punktion dieses Zurechnungsgrundes meint, die bei der Haftungsbegründung bereits durch das Erfordernis schuldhaften Verhaltens erfüllt werde (Esser, SchR I 4. Aufl. § 44 II .1 S. 300; Lorenz, JZ 1964, 179, 180; Deutsch, JZ 1966, 641; vgl. auch Huber, JZ 1969, 677, 680 und Stoll, Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht 1968 S. 20; unterscheidend: Weitnauer, Pestgabe für Karl Oftinger 1969 S. 321, 325/326), oder ob sie auch im Bereich der hier in Frage stehenden haf-
tüngsbegriindenden Ursächlichkeit rechtliche Bedeutung gewinnt, wovon das Berufungsgericht ausgebt (E. -Lehmann, ScbR 15. Aufl. § 15 I S 63/64; Esser, ScbR 2. Aufl. § 59, 10 'S. 229; Medicus, Bürgerliches Recht 3. Aufl. § 25 1 1 a, b, 2; Brox, Besonderes Schuldrecht S. 249 Nr. 1 b Rn 438; Palandt/Thomas,
28. Aufl. § 823, 5; vgl. auch BGHZ 41, 123, 125: Adäquanz im Bereich der Haftungshegründung; vgl. auch BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 =
LM BGB § 823 (C) Nr. 32 = NJW 1964, 1363; Urteil vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 = LM BGB § 823 (C) Nr. 36 = VersR 1967, 580 = JZ 196?, 639 mit Anmerkung Deutsch). Denn wenn man die Adäquanz auch in diesem Bereich für erforderlich hält, bestehen gegen ihre Bejahung aus den insoweit zutreffenden Gründen des Berufungsgerichts hier keine ernsthaften Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
2. Der verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) ist der Beklagten aber aus anderen Gründen objektiv nicht zuzurechnen.
a)	Allerdings kann, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 125/70 ausgeführt bat, entscheidender Haftungsgrund in derartigen Fällen sein, daß der Fliehende, ihm erkennbar, durch sein Weglaufen ohne Notwendigkeit zu zurechenbarer Weise eine Lage gesteigerter Verletzungsgefahr für den Verfolgenden geschaffen hat, indem er diesen
 
zu der mit dem Gesetz in Einklang stehenden Verfolgung herausfordert, obgleich er die nicht unerhebliche Gefährdung voraussehen und vermeiden konnte (vgl. von Caemmerer, DAR 1971, 283, 291 unter Hinweis auf Nökel, Rechtsstellung des Hotbelfers, Anglo-Amerikanisches im Vergleich zu dem Deutschen Recht, Diss. Freiburg 1968 S. 96 ff, 102 ff; von Caemmerer, Festschrift DJT I960, 49, 74; Huber, aaO S. 679; vgl. auch Stoll, aaO S. 32). Daß der eigentliche Zurechnungsgrund die Schaffung des gekennzeichneten gesteigerten Gefahrenzustandes ist, auf Grund dessen der Verfolgende eine Verletzung der in unserer Rechtsordnung deliktisch geschützten Recbts-güter oder Rechte erleidet, klingt bereits in den Ausführungen des Urteils des erkennenden Senats vom 24. März 1964 (VI ZR 33/63 = aaO) zur Begründung der objektiven Zurechnung an. In derartigen Gefahrenlagen, so ist dort ausgeführt, wird das Eingreifen (dort) opferbereiter Dritter nahezu zwangsläufig herausgefordert (vgl. auch BGHZ 43,
 178, 181). So ist diese Entscheidung denn auch verstanden worden (von Caemmerer, DAR 1971, 283,
 291 unter Hinweis auf Nökel, aaO; vgl. auch Stoll, aaO).
b)	Der objektiven Zurechnung der verursachten Körperverletzung stünde, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht schon entgegen, daß der Verfolgende durch sein Dazutreten, nämlich durch seinen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausfüh-
 
rung, eine neue Gefahr gesetzt hat und ein Schadensrisiko eingegangen ist.
Allerdings gibt es, wie allgemein anerkannt ist, Mile, in denen der Ausschluß der Zurechnung geboten ist, obgleich an sich ein Ursachenzusammenhang besteht und auch der Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm keinen Anhalt für eine Begrenzung hergibt (vgl. Larenz, ScbR I 10. Aufl.
 § 27 III 3 S. 322; derselbe, Festschrift für Honig 1970 S. 70, 83 o). In diesem Zusammenhang werden ' u.a. eben die Fälle erörtert, in denen die Schadensfolge auf einem selbständigen oder "freien" Entschluß des Verletzten selbst (oder eines Britten) beruht. Diese Gestaltung wird meist unter dem Gesichtspunkt und der Bezeichnung "Unterbrechung" oder Abbruch des (adäquaten) Ursacbenzusammenbangs behandelt (vgl. da zu: Larenz, ScbR I aaO; Weit-^-nauer, aaO S. 343; Esser, ScbR I 4. Aufl. § 44 III 2 c S. 305; Deutsch, aaO; vgl. auch Oftinger, Schweiz. Haftungsrecht Band I 2. Aufl. S. 91 ff). Ohne Rücksicht darauf, ob man diesen Gesichtspunkt dem Bereich der Adäquität des Ursachenzusammenhangs oder einem danebenstehenden Zurechnungshereich zuordnet (vgl. Larenz, ScfaR I 10. Aufl. § 27 III 3; Festschrift für Honig S. 322; vgl. Esser, aaO), ändert sich nichts an seiner Erheblichkeit. So ist anerkannt, daß sich diese Frage der Zurechnung, wenn sie auch meist nur im baftungsausfüllenden Bereich von Belang wird, auch im Rahmen der
 
haftungsbegründenden Zurechnung stellen kann .(Larenz, SchR I 10. Aufl. § 27 III 3 K. IS.
324 unter Hinweis auf BGH Urteil vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 = aaO; vgl. auch BGH Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 = aaO; BGH Urteil vom 1. Februar 1966 - VI ZR 196/64 = VersR 1966, 368).
Auch hier liegt es so. Die Verfolgung und damit die Körperverletzung des Polizeibeamten beruht (auch) auf seinem selbständigen freien Willensentschluß. Bei solcher Lage erscheint eine Zurechnung der Schadensfolge allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten (Dritten), der eine neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht berausge-fordert ist (vgl« BGH Urteil vom 24. März 1964 -VI ZR 33/63 = aaO), wenn das Verhalten des die erste Ursache Setzenden lediglich den äußeren Anlaß und hur die Gelegenheit für den Verletzten (Dritten) darstellt, sich zusätzlich einem unfallfremden Risiko auszusetzen (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 = DM BGB § 823 (C) Nr. 28 = NJW 1963, 1671). Wird aber der selbständige Entschluß des Verletzten (Dritten) durch den haftungsbegründenden Vorgang berausgefordert, so ist in der Regel die Verantwortlichkeit nicht schon wegen des Dazutretens des Verletzten (Dritten) ausgeschlossen (larenz, SchR I aaO; Festschrift für Honig 1970, S. 79, 87).
9 -
c)	Wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil in der Sache VI ZR 125/70 ausgeführt hat» bezweckt diese im Grundsatz anerkannte Unterscheidung und Einschränkung haftungsrecht-lich im Bereich psychisch vermittelter Kausalität bei Dazutreten eines selbständigen Entschlusses des Verletzten oder eines Dritten nicht ohne weiteres für sämtliche im Sinne des BedingungsZusammenhangs ursächliche Verletzungsfolgen - vorbehaltlich des Verschuldens - schlechthin einstehen zu lassen. Bei dieser Baugruppe ist die objektive Zurechnung der verursachten Verletzung somit nicht selbstverständlich. Vielmehr ist eine genauere Bestimmung der Voraussetzungen für die wertende Einschränkung geboten. Das kommt bereits darin zu dem Ausdruck, daß ein herausgefordertes Dazutreten (Eingreifen) zur Bejahung der Zurechnung vorausgesetzt wird. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn sich der Verletzte (Dritte) tatsächlich zu dem Eingreifen hat bewegen lassen. Außer dieser psychischen Verursachung ist notwendig, daß sich der Eingreifende zu dem Handeln herausgefordert fühlen durfte, und zwar überhaupt und gegebenenfalls in der gewählten Art und Weise. Wann ein Eingreifen in diesem Sinne als herausgefordert zu werten ist, hängt von den Umständen ab. So hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 24. März 1964 (VI ZR 33/63 = aaO) -dort bei Erörterung der Adäquanz - ausgeführt, daß bei Gefahr für Leib und Leben das Eingreifen opferbereiter Dritter, und zwar nicht nur in den Fällen
 
rechtlicher oder sittlicher Pflicht zur Rettung, nahezu zwangsläufig herausgefordert werde. Für den Fall der Verfolgung eines nach Verkehrsunfall Flüchtigen hat er dort weiter ausgeführt, es hänge von dem Verhältnis des von dem Flüchtenden ange-ricbteten und noch drohenden Schadens zu den Wagnissen der Verfolgung ah, oh gesagt werden könne, jener habe mit dem Unfall und der Flucht objektiv auch das Risiko weiterer Unfälle hei seiner Verfolgung gesetzt. Das hat der erkennende Senat dort bejaht; es lag ebenso bei der im Urteil vom 3. Februar 1967 (VI ZR 115/65 / aaO) beurteilten Sachlage vor (hierzu zustimmend: von Caemmerer, DAR 1970, 283, 291 unter Hinweis auf Nökel, aaO S. 99).
d)	In der Sache VI ZR 125/70 hat der erkennende Senat im einzelnen dabinsteben lassen, ob die damit geforderte Verhältnismäßigkeit für die verschiedenen Fallgruppen des hier in Frage stehenden Bereichs einheitlich zu beantworten ist oder nicht (vgl. dazu: Deutsch aaO S. 643). Bereits im Urteil vom 24. März 1964 (VI ZR 33/63 = aaO) klingt an, daß eine Zurechnung der Schäden, die einem Retter aus einer Gefahr für Leib und Leben zustoßen, als "nahezu zwangsläufig herausgefordert" anzuseben und damit weithin ohne Einschränkung zu setzen sind, während die Antwort bei weniger bedrohlichen Situationen von der Wertung der besonderen Umstände abhängt (vgl. zu dieser Fallgruppe: Larenz SchR I aaO. § 27 III 3 S. 323).
• In dem jetzt zu beurteilenden Sachverhalt kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil, wie der Senat in der Sache VI ZR 125/70 ebenfalls befunden hat, eine im Grundsatz gebotene Haftung für die bei dem Eingreifenden eingetretenen Verletzungsfolgen jedenfalls in Fällen der Verfolgung auf die gesteigerten Risiken der Verfolgung zu beschränken ist. Dagegen hat der Verfolgte das normale Risiko des Eingreifenden nicht zu tragen (vgl. Deutsch aaO S. 642; vgl. auch Lüer, Die Begrenzung der Haftung bei fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen 1969 S. 150 u.).
Um die Verwirklichung eines solchen normalen Risikos handelt es sich aber hier. Nach den Feststellungen des Tatrichters glitt der Folizeibeamte aus, als er einen feuchten, frisch geschnittenen Rasen überquerte . Damit hat sich nicht das besondere gesteigerte Risiko der Verfolgung verwirklicht. Art und Umfang der schließlich eingetretenen Schadensfolgen sind für diese Beurteilung kein brauchbarer Maßstab.
12
3. Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Fehle	Dr. Weber	Nüßgens
 Sonnabend	Dunz