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BGH · VI ZR 165/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 165/67

Januar 1965 reichte der Kläger bei dem Landgericht die Klageschrift und ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ein. Mit der von dem Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Las Berufungsgericht hält im Gegensatz zu dem Landgericht, das die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen, eine Haftung der Beklagten jedoch verneint hatte, den Klagcansprueh für verjährt. Der Kläger sei seit dem Unfall rechtskundig beraten gewesen und habe ausreichend Zeit gehabt, seine nach jahrelangem Zuwarten eingereichte Klage den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorzubereiteno Die Tatsache, daß der Kläger die Klageerhebung nicht von der Entscheidung über das Armenrechtsgesueh abhängig gemacht hat, ändere nichts daran, daß er durch sein nachlässiges Verhalten die Klage-Zustellung verzögert habe. IIo Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes» Binn der Vorschrift des § 261 b Abs« 3 ZPO ist es, eine Prozeßpartei vor Nachteilen zu schützen, die sie durch eine Verzögerung der von Amts wegen erfolgenden Zustellung erleidet, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückgeht, auf die sie keinen Einfluß hat (BGHZ 31, 342, 346)» Eine Partei, die in den Genuß der Rechtswohltat des § 261 b Abs0 3 ZPO gelengen will, hat alles ihr Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu schaffen; sie hat jede Verzögerung zu vermeiden» Eine Zustellung kann also dann nicht mehr als "demnächst" bewirkt angesehen werden, wenn die Zeitspanne zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klageschrift durch ein schuldhaftes Verhalten der Klagepartei verursacht worden ist (BGH NJY7 1966, 2211, 2212)» Von einem solchen schuldhaften Verhalten des Klägers ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgegangen» Zwar kann es noch nicht als Nachlässigkeit angesehen werden, daß der Kläger bzw. seine gesetzlichen Vertreter mit der Einreichung der Klageschrift bis unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist gewartet haben (BGH vom 30» Mai 1956 - V ZR 204/54 - HI GKG § 74 Nr» 1)» Wenn jedoch die Klageschrift erst kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eingereieht wurde, so hatte der Kläger die Pflicht, alles in seinem Bereich Liegende zu tun, um "demnächst" die Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen» Zu Recht hat es das Berufungsgericht für unerheblich erklärt, ob die Zustellung von einer armen oder einer nicht armen Partei betrieben wird» Wenn der Kläger die Klageschrift Januar 1965 erfolgt, als der Einzelriehter dem Kläger aufgegeben hat, das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts für sich und seine Eltern beizubringen» Hätte der Kläger die Prozeßgebühr dann erst am 12» Februar 1965 (Tag des Eingangs des Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts) eingezahlt, so würde er nicht in den Genuß der Vergünstigung des § 261 b Abs.3 ZPO gekommen sein, v/eil die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Zahlungsaufforderung und dem Eingang der Zahlung als zu lang anzusehen wäre (BGH vom 29. Januar 1962 - III ZR 184/60 - VersR 1962, 448)» Richte» anderes aber muß gelten, wenn der Kläger das nach J 118 Abo. 2 ZPO vorgeschriebene Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst einen Monat nach Einreichung der Klageschrift und des Armenrechtsgesuchs beantragt und erst an 12, Februar 1962, also nahezu sechs Wochen danach, cingercicht hat. Dezember 1964 datierten, am 2, Januar 1965 eingegangenen Armenrechtsgesuch hatte der Kläger angekündigt, daß er das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts nachreichen werde. Obwohl der Berichterstatter am 8, Januar 1965 (kanzleimäßig erledigt am 11, Januar 1965) dem Kläger aufgegeben hatte, außer dem behördlichen Zeugnis für sich auch ein solches für seine Eltern vorzulegen, blieben die gesetzlichen Vertreter des Klägers, deren Verhalten er sich anrechnen lassen muß, etwa 3 Wochon lang untätig, bis sie dann am 2, Februar 1968 das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts beantragten. Der Klager hat auch die ihm von dem SinzeJ-richter gesetzte Frist, das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechto bis zura 10. Februar 1965 vorgelegt worden seien, und daß die Fristüberschreitung wegen der Vorschrift des § 251 Abs. 2 ZPO unschädlich sei. Nach der Vorschrift des § 118 Abs. 2 ZPO hätte der Kläger dieses Zeugnis bereits dem Armenrechtsgesuch beifügen müssen; ihm war auch - wie der Wortlaut des Armenrechtsgesuchs ergibt - bewußt, daß es eines solchen Zeugnisses bedurfte; seinem Prozeßbevollmächtigten war das ohnehin bekannt. Die Frage, ob der Kläger, seine Eltern oder sein Prozeßbevollmächtigter das Armenrechtsgesuch angesichts eines Jahreseinkommens des Vaters von rund 50 000 hll für von vornherein aussichtslos halten mußten, kann auf sich beruhen. Es mag Gerichtspraxis sein, daß das Fehlen dos behördlichen Zeugnisses nicht sofort zur Ablehnung des Gesuchs führt und das Gericht den Antragsteller auffordert, die Armenrechts-unterlagen nuchsureichen, auch wenn - wie hier - ein Grund Die Frage, ob die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen wäre, wenn der Kläger diese Erklärung bereits in dem Armenrechtsgesuch vom 31» Dezember 1964 abgegeben hätte, braucht im Gegensatz zu dem von dem erkennenden Senat im Urteil vom 19« Januar 1960 - VI ER 17/59 - LM ZPO § 261 b, Nr. 8 = VersR I960, 210, 211 - entschiedenen Fall hier nicht geprüft zu werden, Das Armenrechtsgesuch vom 31o Dezember 1964 ließ es offen, ob der Kläger die Klage auch für den Fall erheben sollte, daß ihm das Armenrecht nicht bewilligt würde. durch welche er den Einseirichter und Berichterstatter bestimmte, befindet sich zwar auf der ersten Seite der Klageschrift; daraus läßt sich aber entgegen der Ansicht der Revision nicht herleiten, daß der Kammervorsitzende die förmliche Zustellung der Klage anordnen wollte. Unrichtig ist auch die Amffassung der Revision, der Kläger habe sieh wegen der Vorschrift des § 114 Abs.4 Satz 2 GKG darauf verlassen dürfen, daß die Klageschrift unmittelbar nach Eingang zugcstellt werden würde, weil aus dieser hervor- gegangen sei, daß sich der Unfall am 3* Januar 1962 ereignet hatte» Die Revision verkennt zwar nicht, daß nach § 111 Abs« 4 Satz 2 GKG eine Glaubhaftmachung der Tatsache erforderlich ist, eine Verzögerung der Klagezustellung und Terminsladung würde dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen; die Revision meint jedoch, dieser Glaubhaftmachung habe es hier nicht bedurft, weil der vorgetragene Sachverhalt den drohenden Ablauf der Ver jährungsfi’ist ergeben habe und weil sich der Klager habe darauf verlassen können, daß die Klage ohne weiteres und ohne besonderen Antrag zugestellt werden würde« Biese Auffassung verkennt, daß auch dann, v/enn durch die Klageerhebung eine Frist gewahrt werden soll, das Prozeßgericht ohne einen besonderen Antrag oder Hinweis des Klägers nicht verpflichtet ist, die Klage vor der Zahlung der Prozeßgebühr ohne Tcrninobestimmung und -ladung zusustellen« Bas Gericht hat eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, die den Rechtsstreit nachlässig betreibt, auch nicht ohne weiteres auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen« Im Rahmen des § 261 Abs.3 ZPO ist ein etwaiges Verschulden des Prozeßbovollmächtigten der Partei zuzurechnen (BGHZ 31? Aus dem Klagevorbringen, der Unfall habe sich am 3» Januar 1962 ereignet, konnte und brauchte das Landgericht nicht den Schluß zu ziehen, die Verjährung

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 852 BGB
RevisionZeugnisZustellungKlageschriftZPOKlägerArmenrechtsgesuch

Volltext der Entscheidung

ITachschlagev/erk:	ja
BGHZ;	nein
BGB §§ 852, 209; ZPO § 261 b Abs. 3
Zur Präge der "demnächst11 erfolgten Zustellung einer in Verbindung mit einem Armenrechtagesuch eingereich-ten Klagec
BGH, UrtoVol5» Oktober 1968 - VI ZR 165/67 - OLG Zweibrücken LG Prankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
V
v
[M NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_ 2-65/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15- Oktober 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rainer 2	geboren	am
0°	1947,	gesetzlich vertreten durch seine
 Eltern Joachim und Maria	wohnhaft	in
 traße W,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 Frau Elisabeth K#Hpstraße f/f,
in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15- Oktober 1968 unter Mitwirkung des Genatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Di*. Bode, Br. Nüßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Blärz 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten dos Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der am 0. 0HP 1947 geborene Kluger befuhr am Januar 1962 gegen 15.30 Uhr mit seinem Fahrrad die H^Jpstraße in M|^00I00. Vor dem der Beklagten gehörigen Grundstück Kr. 0 kam er auf einem Eisstreifen zu Pall und zog sich einon Beeken- und Schenkelhalsbruch zu.
Der Kläger hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihm entstandenen Schaden in Anspruch genommen und Zahlung von Heilungskosten und eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht für den Zukunftschadeh beantragt. Sein Vater hatte am 19. Januar 1962 den Unfall
 
dor Beklagten angezeigt. Mit Schreiben vom 15« März 1962 war die Beklagte letztmals aufgefordert worden, den Klage-anspruch anzuerkennen. Am 2. Januar 1965 reichte der Kläger bei dem Landgericht die Klageschrift und ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ein. Las Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts, dessen Nachreichung im Armcnreohtsgesuch angekündigt v/orden war, legte er nach einer erfolglos gebliebenen Aufforderung des Binzeirichters vom 8. Januar 1965 und nach Ablauf der ihm hierzu am 25o Januar 1965 bis zu dem 10. Februar 1965 gesetzten Frist am 12. Februar 1965 vor. Las Landgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 16. Februar 1965 angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse seiner Eltern das Armenrecht verweigert. Der Kläger zahlte am 2?.Februar 1965 die Prozeßgebühr ein; die Klage wurde am 6. März 1965 zugestellto
 Las Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung blieb erfolglos. Mit der von dem Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Las Berufungsgericht hält im Gegensatz zu dem Landgericht, das die Klage als rechtzeitig erhoben angesehen, eine Haftung der Beklagten jedoch verneint hatte, den Klagcansprueh für verjährt. Als Beginn der Verjährung hat das Berufungsgericht den 3 c Januar 1962 (Unfalltag) angenommen. Nach seiner Ansicht ist die Vorjährungsfrist durch die Einreichung der Klageschrift am 2. Januar 1965 nicht unterbrochen worden, weil diese Wirkung nur hätte
 cintreten können, v/enn die Zustellung der Klageschrift "demnächst0 vorgenommen worden wäre« Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Das dem Pi’ozeßrichter bei der gebotenen weitherzigen Auslegung des Begriffs "demnächst” eingeräunte pflichtmäßige Ermessen finde nach dem Zweck der Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO in der Erwägung seine Grenze, daß für die Fristerstreckung insoweit kein Raum sei, als die Verzögerung der Zustellung durch die klagende Partei beeinflußt ist. Von einer ’’demnächst” erfolgten Zustellung könne hiernach nur gesprochen werden, v/enn sie innerhalb einer angemessenen, nur durch solche Umstände bestimmten Frist vorgenommen werde, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Eine "demnächst” erfolgte Zustellung könne jedoch nicht mehr angenommen werden, wenn der Kläger durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz unerheblichen Verlängerung der Zeitspanne zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage beigetragen habe. Der Kläger habe die Entscheidung über das zusammen mit der Klageschrift eingereichte Armen-rcchtsgesuch und damit zugleich die Zustellung der Klage verzögert. Ihm sei zur Last zu legen, daß er das nach § 118 Abs. 2 ZPO dem Armenrechtsgesueh beizufügende Zeugnis zur Erlangung des Armenrochts erst am 2. Februar 1965 beantragt und am 12. Februar 1965 beigebracht habe. Der Kläger sei seit dem Unfall rechtskundig beraten gewesen und habe ausreichend Zeit gehabt, seine nach jahrelangem Zuwarten eingereichte Klage den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorzubereiteno Die Tatsache, daß der Kläger die Klageerhebung nicht von der Entscheidung über das Armenrechtsgesueh abhängig gemacht hat, ändere nichts daran, daß er durch sein nachlässiges Verhalten die Klage-Zustellung verzögert habe.
 
IIo Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes» Binn der Vorschrift des § 261 b Abs« 3 ZPO ist es, eine Prozeßpartei vor Nachteilen zu schützen, die sie durch eine Verzögerung der von Amts wegen erfolgenden Zustellung erleidet, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückgeht, auf die sie keinen Einfluß hat (BGHZ 31, 342, 346)» Eine Partei, die in den Genuß der Rechtswohltat des § 261 b Abs0 3 ZPO gelengen will, hat alles ihr Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu schaffen; sie hat jede Verzögerung zu vermeiden» Eine Zustellung kann also dann nicht mehr als "demnächst" bewirkt angesehen werden, wenn die Zeitspanne zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klageschrift durch ein schuldhaftes Verhalten der Klagepartei verursacht worden ist (BGH NJY7 1966, 2211, 2212)» Von einem solchen schuldhaften Verhalten des Klägers ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgegangen» Zwar kann es noch nicht als Nachlässigkeit angesehen werden, daß der Kläger bzw. seine gesetzlichen Vertreter mit der Einreichung der Klageschrift bis unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist gewartet haben (BGH vom 30» Mai 1956 - V ZR 204/54 - HI GKG § 74 Nr» 1)» Wenn jedoch die Klageschrift erst kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eingereieht wurde, so hatte der Kläger die Pflicht, alles in seinem Bereich Liegende zu tun, um "demnächst" die Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen» Zu Recht hat es das Berufungsgericht für unerheblich erklärt, ob die Zustellung von einer armen oder einer nicht armen Partei betrieben wird» Wenn der Kläger die Klageschrift
 
ohne gleichzeitig gestelltes Armenrechtsgesuch cinge-reicht und auch den Gerichtskostenvorschuß nicht zugleich eingezahlt hätte, so wäre er zur Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr aufgefordert worden. Gesetzt den Pall, diese Aufforderung wäre am 8. Januar 1965 erfolgt, als der Einzelriehter dem Kläger aufgegeben hat, das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts für sich und seine Eltern beizubringen» Hätte der Kläger die Prozeßgebühr dann erst am 12» Februar 1965 (Tag des Eingangs des Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts) eingezahlt, so würde er nicht in den Genuß der Vergünstigung des § 261 b Abs. 3 ZPO gekommen sein, v/eil die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Zahlungsaufforderung und dem Eingang der Zahlung als zu lang anzusehen wäre (BGH vom 29. Januar 1962 - III ZR 184/60 - VersR 1962, 448)» Richte» anderes aber muß gelten, wenn der Kläger das nach J 118 Abo. 2 ZPO vorgeschriebene Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst einen Monat nach Einreichung der Klageschrift und des Armenrechtsgesuchs beantragt und erst an 12, Februar 1962, also nahezu sechs Wochen danach, cingercicht hat. In dem vom 31. Dezember 1964 datierten, am 2, Januar 1965 eingegangenen Armenrechtsgesuch hatte der Kläger angekündigt, daß er das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts nachreichen werde. Obwohl der Berichterstatter am 8, Januar 1965 (kanzleimäßig erledigt am 11, Januar 1965) dem Kläger aufgegeben hatte, außer dem behördlichen Zeugnis für sich auch ein solches für seine Eltern vorzulegen, blieben die gesetzlichen Vertreter des Klägers, deren Verhalten er sich anrechnen lassen muß, etwa 3 Wochon lang untätig, bis sie dann am 2, Februar 1968 das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts
 beantragten. Der Klager hat auch die ihm von dem SinzeJ-richter gesetzte Frist, das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechto bis zura 10. Februar 1965 einzureichen, um 2 Tage überschritten. Die Revision meint, daß diese geringe Fristüberschreitung außer Betracht zu haben bleibe, weil die Akten ohnedies erst am 12. Februar 1965 vorgelegt worden seien, und daß die Fristüberschreitung wegen der Vorschrift des § 251 Abs. 2 ZPO unschädlich sei. Hierauf kommt es indes nicht an. Auch wenn dem Kläger in der Einzolrichterverfügung vom 8. Januar 1965 eine Frist nicht gesetzt worden wäre, so würde das am 12. Februar 1965 eingoreichte behördliche Zeugnis nicht mehr als rechtzeitig beigebracht angesehen werden können. Nach der Vorschrift des § 118 Abs. 2 ZPO hätte der Kläger dieses Zeugnis bereits dem Armenrechtsgesuch beifügen müssen; ihm war auch - wie der Wortlaut des Armenrechtsgesuchs ergibt - bewußt, daß es eines solchen Zeugnisses bedurfte; seinem Prozeßbevollmächtigten war das ohnehin bekannt. Da der Kläger minderjährig ist und damals erst 17 Jahre alt war, so mußte er auch das Unvermögen seiner Eltern glaubhaft machen. Die Frage, ob der Kläger, seine Eltern oder sein Prozeßbevollmächtigter das Armenrechtsgesuch angesichts eines Jahreseinkommens des Vaters von rund 50 000 hll für von vornherein aussichtslos halten mußten, kann auf sich beruhen. Das am 2. Januar 1965 cingcgongene Armenrechtsgesuch entsprach jedenfalls nicht der Vorschrift dos § 118 Abs. 2 ZPO. Es mag Gerichtspraxis sein, daß das Fehlen dos behördlichen Zeugnisses nicht sofort zur Ablehnung des Gesuchs führt und das Gericht den Antragsteller auffordert, die Armenrechts-unterlagen nuchsureichen, auch wenn - wie hier - ein Grund
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für die nicht rechtzeitige Beibringung nicht angegeben wird. Der Kläger hat erat in seinem am 12. Februar 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Februar 1965 erklärt, daß er die Klage ohne Rücksicht auf die Bewilligung des Arnenrechts erhebe. Die Frage, ob die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen wäre, wenn der Kläger diese Erklärung bereits in dem Armenrechtsgesuch vom 31» Dezember 1964 abgegeben hätte, braucht im Gegensatz zu dem von dem erkennenden Senat im Urteil vom 19« Januar 1960 - VI ER 17/59 - LM ZPO § 261 b, Nr. 8 = VersR I960, 210, 211 - entschiedenen Fall hier nicht geprüft zu werden, Das Armenrechtsgesuch vom 31o Dezember 1964 ließ es offen, ob der Kläger die Klage auch für den Fall erheben sollte, daß ihm das Armenrecht nicht bewilligt würde. Deshalb hat der Einzelrichtcr Abschriften der Klageschrift und dos Armerrechtsgesuchs am 8. Januar 1965 der Beklagten - der Gerichtopraxis entsprechend - auch nur formlos zur 'Stellungnahme übermitteln lassen. Zu Unrecht meint die Revision, die Klage sei unbedingt erhoben worden und hätte zugestellt, nicht nur formlos zur Stellungnahme übermittelt werden müssen. Die Verfügung des Kammer-Vorsitzenden vom 5° Januar 1965? durch welche er den Einseirichter und Berichterstatter bestimmte, befindet sich zwar auf der ersten Seite der Klageschrift; daraus läßt sich aber entgegen der Ansicht der Revision nicht herleiten, daß der Kammervorsitzende die förmliche Zustellung der Klage anordnen wollte. Unrichtig ist auch die Amffassung der Revision, der Kläger habe sieh wegen der Vorschrift des § 114 Abs. 4 Satz 2 GKG darauf verlassen dürfen, daß die Klageschrift unmittelbar nach Eingang zugcstellt werden würde, weil aus dieser hervor-
 
gegangen sei, daß sich der Unfall am 3* Januar 1962 ereignet hatte» Die Revision verkennt zwar nicht, daß nach § 111 Abs« 4 Satz 2 GKG eine Glaubhaftmachung der Tatsache erforderlich ist, eine Verzögerung der Klagezustellung und Terminsladung würde dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen; die Revision meint jedoch, dieser Glaubhaftmachung habe es hier nicht bedurft, weil der vorgetragene Sachverhalt den drohenden Ablauf der Ver jährungsfi’ist ergeben habe und weil sich der Klager habe darauf verlassen können, daß die Klage ohne weiteres und ohne besonderen Antrag zugestellt werden würde« Biese Auffassung verkennt, daß auch dann, v/enn durch die Klageerhebung eine Frist gewahrt werden soll, das Prozeßgericht ohne einen besonderen Antrag oder Hinweis des Klägers nicht verpflichtet ist, die Klage vor der Zahlung der Prozeßgebühr ohne Tcrninobestimmung und -ladung zusustellen« Bas Gericht hat eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, die den Rechtsstreit nachlässig betreibt, auch nicht ohne weiteres auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen« Im Rahmen des § 261 Abs. 3 ZPO ist ein etwaiges Verschulden des Prozeßbovollmächtigten der Partei zuzurechnen (BGHZ 31? 342, 348). Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder auf den bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist hinge-* wiesen noch den Antrag gestellt, die Klageschrift ohne vorherige Zahlung der Prozeßgebühr zuzustellen, noch ist ein Antrag nach § 111 Abs« 4 GKG gestellt worden, obwohl sich diese Iloglichkeit nach den Umständen des Falles anbot. Aus dem Klagevorbringen, der Unfall habe sich am 3» Januar 1962 ereignet, konnte und brauchte das Landgericht nicht den Schluß zu ziehen, die Verjährung
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des Anspruchs stehe unmittelbar bevor, zu demal es nach § 852 BGB nicht auf das Unfallgeschehen selbst, sondern auf weitere Unstände abzusteilen ist; es konnte z.B. der Zeitpunkt der Verjährung durch Verhandlungen mit der Beklagten oder deren Haftpflichtversicherer hinausgeschoben worden sein. Dies alles ließ die Klageschrift offen, so daß sich dem Gericht nicht die Erkenntnis aufdrängen mußte, es handele sich um einen kurz vor der Verjährung stehenden Anspruch. Im übrigen bedarf es im Anwaltsprozeß keiner Nachforschungen und Hinweise in dieser Richtung.
Mit der Revision wird erstmalig geltend gemacht, der Vater des Klägers habe vor dem 19* Januar 1962 keine Kenntnis von dem Cchaden und der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Abgesehen davon, daß es sich hierbei un neues Vorbringen handelt, das gemäß 5 561 ZFO unberücksichtigt zu bleiben hat, so würde sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, wenn zu Gunsten der Revision zu unterstellen wäre, daß die Verjährungsfrist des § 852 BGB erst am 19* Januar 1965 abgelaufen gewesen wäre. Die am 6. März 1965 zugosteilte Klage hätte auch dann nicht die Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung gehabt. Entscheidend ist, daß der Kläger den Rechtsstreit nachlässig betrieben und es dadurch verhindert hat, daß die Klageschrift ''demnächst” zugestellt werden konnte.
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III. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eiscn v/ar0
Engels	Haneb.eck	Er»	Bode
 Dr. Nüßgens	Sonnabend