Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ir. Pfretzschner, Dr. Kreft, Dr. Hu 131 a, Gähtgens und Br * Reinhardt für Recht erkannt: Die Eltern deo Klägers erkannten erst an seinen Sprachschwierigkeiten, daß er mit der praktischen Taubheit einen Dauerschaden davongetragen hatte* Sie brachten ihn Anfang 1955 in einem Kindergarten in Hildesheim für ähnlich benachteiligte Kinder unter und ließen ihn, v/eil er nicht auf natürliche Weise sprechen lernte, Ostern 1956 in die dortige Landes-taubstummenanstalt einschulen* Der Kläger hat behauptet, seine Behandlung mit Streptomycin sei fehlerhaft gewesen und habe den Schaden allein verursacht* Es höbe dieses Medikamentes überhaupt nicht bedurft. Jedenfalls aber habe die von den Beklagten selbst als Höchstdosis angesehene Menge von 2 x 0,3 g täglich nicht überschritten werden dürfen* Tatsächlich seien ihm von den Krankenschwestern bis zu dem 18* September 1950 täglich 2 x 0,6 g injiziert worden* Der Drittbeklagte habe dies ungeachtet seiner besonderen Eachkenntnisce angeoi*dnet, zu demindest aber die Uberdosierung bei seinen laufenden Kontrollen nicht bemerkt und abgestellt. Der Kläger hat die im Jahre 1958 erhobene Klage mit Schriftsatz vom 5* Juni 1961 auf den Drittbeklagton erstreckt* Er hat zunächst gesamtschuldnerische Zahlung von 1 100 DM nebst Zinsen gefordert, und zwar in erster Linie als Schmerzensgeld, hilfsweise zu dem Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse* Im zweiten Rechtszug hat er die Erstbeklagte auf Ersatz seines Vermögens- Sie haben behauptet, die Behandlung mit Streptomycin sei das einzige Mittel zur Rettung des Klägers gewesen o Ihm sei aber niemals eine größere Dosis als 2 x 0,3 g täglich verabfolgt v/orden. Pas Berufungsgericht hat footgestellt, daß dem Kluge in der Zeit vom 22« August bis 18« September 1950 täglich 2 x 0,6 g Streptomycin verabfolgt worden sind« Es ist überzeugt, daß hierin eine überdosierung lag, die zu der Schädigung des Klägers geführt hat* Das Verschulden dos Drittbeklagten ist darin erblickt worden, daß er die Überschreitung der nach seiner eigenen Auffassung zulässigen Höchstiaenge (täglich 0,1 g je kg Körpergewicht) zwar möglicherweise nicht angeordnet, wohl aber pflichtwidrig nicht bemerkt und abgostellt hato Pie Haftung der Erotbcklagten für den Vermögenccchadcn dos Klägers ist auf vertraglicher Grundlago, die des Drittbeklagten für den immateriellen Schaden aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht worden• Eine Verjährung insbesondere des letzten Anspruchs hat das Berufungsgericht verneint« 1) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger die behauptete Dosis injiziert worden ist, beruht auf einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände„ Der Rückschluß von der eingetretenen Schädigung auf eine Überd03icrung ist nur ein Bestandteil dieser Überlegungen« Der (Patrichter hat sich weiter an die Eintragungen in den Krankentabellen (2 x 0,6 g täglich) gehalten und dargolegt, daß nichts für ihre Unrichtigkeit spreche« Schließlich hat er auf die beiden, in Kenntnis des Schadens erstellten Entlassungsberichte der Klinik abgehoben, in denen jedesmal die Gesamtmenge des verabfolgten Medikaments mit 68,5 g angegeben worden ist, was nur bei Zugrundelegung der festgeotellten Tagesdosis zutrifft« Da das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers aus allen diesen Gründen und nicht nur mit Blick auf einen typischen Geschehcnsablauf als voll bewiesen angesohen hat, kann seine Bemerkung über den nicht widerlegten Anscheinsbowoio nicht dahin verstanden werden, daß die Tatoachcnfeststcllung lediglich prima facie erfolgt 3eip Die Schädigung des Klägers ist vielmehr nur als eines von mehreren Boweisanzeichen gewürdigt worden, das die Beklagten freilich nicht auszuräumen vermochten o Für den so verwandten Rückschluß, daß die einzelne Injektion 0,6 g und nicht nur 0,3 g Streptomycin enthalten habe, kam es auf das Verschulden des Drittbe-klagten nicht an« Die Frage v/ar allein, ob Schäden wie die des Klägers bei Gaben von 2 x 0,6 g täglich (über längere Zeit hinweg) typischorweise auftreten, bei 2 x 0,3 g aber nicht» Sie konnte und mußte als reine Frage der ursächlichen Verknüpfung durchaus nach den heutigen Erkenntnissen beantwortet worden» Deshalb verfängt die Rüge der Revisionen, keiner der Sachvor-ständigen habe die Dosis von 2 x 0,6 g schon aus damaliger Sicht als zu hoch bezeichnet, in diesem Zusammenhang nicht» Abgesehen davon, daß dies nach den zutref-fenden Hinweisen der Revisionsbeantwortung in solcher Unbcdingthoit nicht zutrifft, entscheidet insov/eit allein der jetzige Stand wissenschaftlicher Erfahrung» Hiernach ist aber nicht zweifelhaft geblieben, daß Gaben über die Debrc ’sehe Formel hinaus - und gar die doppelten Mengen - allgemein als gefährlich und geeignet angesehen werden, gerade die beim Kläger oingotrotenen Schädigungen hervorzurufen» Das wollen ersichtlich auch die Revisionen nicht in Abrede stellen; sie nennen hierfür selbst die Professoren Kosenow, Greven und Greeff,auf deren Gutachten sich das Berufungsgericht gestützt hat. Da nach dem unterbreiteten Material so schwere, ina-besondere irreversible Schädigungen wie die des KlÜgero nur bei Gesamtmengen Uber 60 g beobachtet worden sind, der Kläger aber bei einer Tageadosis von 2 x 0,3 g weit weniger erhalten hätte, stand daa Gutachten trotz seiner anderalautenden, aber nur die Tagesdosio erwähnenden Zusammenfassung der Feststellung doa Berufungsgerichts nicht entgegen«, Daa Berufungagericht hat seinen - neben anderen Gründen stehenden - Rückschluß von den Folgen auf die Ursache auch zureichend dagegen abgesichert, daß andere Faktoren als daa Streptomycin die Ertaubung des Klägers bewirkt oder doch mitverursacht haben könnteno Eo hat den Gutachten der Sachverständigen Dr«, Stenger und Prof«, Dr. Greven entnommen, daß eine angeborene Taubheit mit hinreichender Sicherheit ausscheidet«, Hierfür ist die gleichzeitige Unerregbarkeit doa Labyrinthe als kennzeichnend angesehen wofden. ncn Hörfelilcr handeln« Häher hätte schon eine Beteiligung der durchgenachten Ohrerkrankungen und der deshalb durchgeführten Operationen gelegen« Bas Berufungsgericht ist auch dieser Möglichkeit naehge-gangen und hat sie nach sachverständiger Beratung auszuschließcn vermocht« Y/enn die Revisionen demgc-genüber auf die Bemerkung des Gutachters Prof« Br« Kosen OY/ (Pädiater) zurückgroif en, daß vermutlich ein vorgeschädigtco Ohr leichter durch Streptomycin an-gegriffen v/erde, so übersehen sie die Klarstellung durch den zuständigen HNO-Pacharzt Prof« Br« Greven, daß dies nur für eine Schädigung des Innenobres gelte, die beim Kläger nicht Vorgelegen habe« Ber letzte Sachverständige hat sein Gutachten dahin abgegeben, daß eine ursächliche Entstehung der Punktionsausfälle durch die stattgehabten Mittclohraffektionen mit an Sicherheit grenzender Y/ahrocheinlichkeit verneint werden könne« Bern durfte sich der Tatrichter rechtlich unbedenklich anschließen« Soweit die Revisionen den erörterten Gutachten zu demindest die nachgev/ieoene Möglichkeit eines anderen als des typischen Hergangs entnehmen möchten und sich auf die Rechtsprechung zur Bev/ciolast bei ärztlichen Kunstfchlcrn beziehen, bleibt festzuhalten, daß das Berufungsgericht tatsächlich nicht auf einem bloßen Anscheinobcwoio aufgebaut, sondern die Schädigung des Klagers nur als ein Indiz für die Richtigkeit seiner Behauptung herangezogen hat« In dieser Hinsicht sind ihn keine Rechtsfehler unterlaufen« Insgesamt ist hiernach nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht aus der schworen Schädigung des Klägers gefolgert hat, die umstrittene Bosis müsse Erblickte das Berufungsgericht aber demnach zu Hecht in den Krankentabellen einen urkundlichen Beweis für die Behauptung des Klägers, so stimmt ec weiter mit den allgemeinen Beweisgrundsätzon überein, daß die Last der Entkräftung den Beklagten auforlegt worden ist» Sie ist ihnen nach der unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters nicht gelungen» Das Berufungsgericht war jedoch befugt, diese Bekundungen über die mehr als zehn Jahre zurückliegende Behandlung eines einzelnen Patienten als zwar subjektiv aufrichtig, objektiv aber nicht verläßlich anzusehen, weil es sich boi ihnen in Wahrheit um Rekonstruktionen auf Grund der allein erinnerten, allgemeinen Anweisung und Praxis handle. dem Krankenblatt vermerkt haben sollte, ohne bei den mehrfachen Anlässen einer Überprüfung jemals auf diese Unvereinbarkeit zu stoßeno Die Überzeugung von einen verhängnisvollen, aber folgerichtig durchgeführten Mißverständnis der Verordnung des Drittbeklagtcn lag gewiß näher» Das Berufungsgericht ist hierin durch die Herabsetzung der Dosis auf 2 x 0,25 g täglich bestärkt worden, die der Drittbeklagte am 19» September 1950 angeordnet und selbst in die Krankcntabellc eingetragen hat» Es hat erwogen, daß die Schwester Maria Salvia gerade an diesem Tag zurückgekchrt ist, daß sic deshalb Grund zu einer Erkundigung nach der Weiterbehandlung des Klägers hatte und daß dies sehr wohl der Anlaß zur Aufdeckung des Versehens gewesen sein kann» Wenn bei jeder Injektion tatsächlich nur 0,5 verabfolgt worden wären, so hat das Berufungsgericht dargelcgt, dann wäre die Ermäßigung auf 0,25 g von schwer verständlicher Geringfügigkeit» Hatte der Kläger aber fälschlich jeweils 0,6 g erhalten und der Drittbeklagte dies an jenem Tage bemerkt, dann log in der Herabsetzung auf 0,25 g die dringend gebotene, drastische Einschränkung der Gaben» Diese Überlegung kann nicht als ungerechtfertigt bemängelt werden» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Dritt-bcklagte die Summe einer Aufrechnung auf dem Krankcnblatt entnommen hat, die nicht von ihm stammt» Es hat ober für entscheidend gehalten, daß derzeit die Schädigung des Das würde der Brittboklagte schwerlich bejaht haben, so meint der ü?atrichtor, ohne sich zuvor zu vergewissern, daß die auf dem vorliegenden Krankenblatt eingetragenen und mit insgesamt 68,5 g abschließenden Mengen tatsächlich stimmten»Dem Berufungsgericht ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß cs dem Drittbcklagten als einem hervorragenden Sachkenner soviel Interesse und Pflichtbewußtsein unterstellt und ihn damit zugleich für unfähig gehalten hat, auf den Gedanken einer Vertuschung des nun einmal unterlaufenen Fehlers zu verfallen. September 1950 täglich 2 x 0,6 g Streptomycin injiziert worden sind und daß allein diese Überschreitung der nach Bebr6 angezeigten Dosis zu dem Schaden geführt hat, erv/oist sich damit als eine rechtlich nicht angreifbare Würdigung des gesamten Beweisorgebnisseso Sie läßt sich insbesondere nicht auf die Monographie des Erittbeklagten stützen, in der das Problem der Dosierung nach dem eigenen Hinweis der Revisionen ausdrücklich auogeklommert worden ist. In übrigen berichtet die Arbeit durchaus über beobacht tete Hörstörungen verschiedenen Grades infolge von Uberdosierungeno Gerade weil solche Schädigungen bekannt, im einzelnen aber noch nicht hinreichend erforscht waren, richteten sich auch deutsche Be-handlungszcntren - darunter die in Hede stehende Klinik - aus Vorsichtsgründen nach der Formel des französischen Pädiaters Bebre, bei deren Einhaltung noch keine nennenswerten Schäden beobachtet worden waren. Sie hält es für unrichtig, daß die dreijährige Frist nach § 852 BGB erst im August I960 zu laufen begonnen habe, weil die Eltern des Klägers zu dieser Zeit erstmals aus den Gutachten der Göttinger Kliniken hätten entnehmen können, daß dem Kinde möglicherweise eine tlbcrdoöis verabfolgt worden sei und daß dementsprechend auch der Drittbeklagte als Ersatzpflichtiger in Betracht komme. aus einer lebensbedrohlichen Erkrankung hingestellt„ Hieraus ließ sich mangels besserer Kenntnis, die sich auch aus den von der Revision angezogenen Stellen nicht ergibt, kein Schuldvorwurf gegen den behandelnden Arzt herleitcn, und der Kläger hat diesen denn auch zunächst nicht in Anspruch genommen* Er hat lediglich versucht, von der Erotbeklagten und der Universität Köln (der früheren Zwoitbeklagten) Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der verletzten Aufklärungspflicht zu erlangen* In diese Klage konnte er den Drittbeklagten schon deshalb nicht mit einiger Erfolgsauesicht einbeziehen, v/eil nichts dafür sprach, daß die Aufklärung etwa Sache des Stationsarztes gewesen wäre* Pas änderte sich erst, als überraschend die Möglichkeit eines unterlaufenen und vom Drittbeklagten zu verantwortenden Kunstfehlers auftauchte. co hier, wo der Kläger auf Grund deo neu ei’langten Tatsachenwisoens überhaupt erst zu erkennen vermochte, daß der Schaden möglicherweise von den Drittbeklagten schuldhaft verursacht worden war* Mit Recht hat dao Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe frühestens jetzt (im August I960) erfahren, daß ihm im Drittbeklagten die Person des Schädigers i.S. von § 852 BGB gogenüberctand. Der Bedrückung des älter werdenden Klägers durch die nunmehr ganz gefühlte und als dauernd erkannte Beeinträchtigung hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es eine Schmerzcnsgeldrcnte zuerkannt hato Das stand in seinem Ermessen, den die Entscheidung ausdrücklich anheimgegeben worderi ist. Eines zusätzlichen, besonderen Antrags bedurfte es hierfür nicht; schon deshalb kann die Revision des Drittbcklagten nicht mit Erfolg rügen, daß er verspätet gestellt worden sei und an der Verjährungs-einredo hätte scheitern müssen, Auch sachlich war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, im Hinblick auf die Schwere und Unabänderlichkeit des Leidens auf eine Rente zu erkennen. Bas Berufungsgericht hat zutreffend auf die Le-bcnsbocinträchtigung des Klägers abgestollt* Es erblickt diese vor allem in der lebenslang behinderten Teilnahme an geistigen Leben, in der allgemeinen Zurücksetzung gegenüber anderen, der Hemmung im Berufsleben und der ständigen Hilf3bcdürftigkeit* Damit ist der verwandte Begriff hinreichend erläutert; die von der Anschlußrevision vermißten Einzelheiten brauchten nicht zusätzlich dargelegt zu werden, um dio Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen* So ist es selbstverständlich, daß der ertaubto Kläger auf den Genuß und dio Ausübung der Musik verzichten muß; dies ist nur eine seiner insgesamt gewürdigten Behinderungen in der Teilnahme am geistigen Leben«* Die allgemeine Zurücksetzung gegenüber anderen umfaßt auch die in der Gesellschaft und im Umgang mit Brauen* Die Hemmung in der Ausbildung sowie in der Wahl und Aucübung eines Berufcshat das Berufungsgericht ausdrücklich beachtet, ohne freilich den Lebcnsv/eg des derzeit fünfzehnjährigen Klägers schon im einzelnen vorhersehen und erörtern zu können* Aus dem Behlen eingehender Darlegungen Uber die vermutliche künftige Berufsentwicklung läßt sich nicht hcrlciten, daß die hier zu erwartenden Nachteile zu leicht genommen worden Es ist zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß er nach seinem Herkommen Aussicht auf eine gehobene Lebensstellung hatte» Die ausdrückliche Behandlung seiner Beeinträchtigung in Ausbildung und Beruf zeigt, daß ihm ein Ausgleich wegen des zu erwartenden Zurückbleibens hinter dieser berechtigten Hoffnung zugebilligt worden ist» Aus der hinzugefügten Bemerkung, dio Erreichung eines höheren Standards in einem geeigneten Beruf erscheine noch nicht schlechthin ausgeschlossen, ist nicht das Gegenteil zu entnehmen» Die Erwägung verdeutlicht nur, daß dio der Schätzung zugrun-degclogto Entwicklung nicht mit letzter Sicherheit vor-herzusoheii ist und daß sie nicht notwendig ganz im negativen Sinno verlaufen muß» Der von der Anschlußrovi-oion gerügte Widerspruch zu der eingangs feotgestellten objektiven Beeinträchtigung ist hierin nicht zu finden» Ebenso ist der Hinweis des Borufungsurteilo nicht zu beanstanden, daß die Zubilligung einer Schmorzensgeldrente Das Berufungsgericht kann auch schwerlich verkannt haben, daß für den Drittbeklagten die begründete Aussicht bestand, seine Einkünfte im lauf der normalen beruflichen Entwicklung noch zu steigern; inwieweit dieser Pall inzwischen cingctreten sein mag, ist deshalb ebenfalls ohne Bedeutung* In der Unachtsamkeit des Drittbeklagten hat das Berufungsgericht eine leichte Fahrlässigkeit erblickt* Damit hat es diesen Begriff nicht verkannt* Es hat durchaus gesehen, daß das Streptomycin ein gefährliches Medikament war, daß der Drittbeklagte dies schon damals wußte und daß eine genauere Kontrolle insbesondere des Krankenblattes ausgcreicht hätte, den Schaden zu verhüten* Das bloße Uichtbcnerkcn des Abwcichcns der eingetragenen von der verordneten Dosis Schließlich durfte da3 Berufungsgericht auch den Genugtuungsgedanken bei der Bemessung dos Schmerzensgeldes zurücktroten lassen• Wenn dem Kläger auch widerrechtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt worden ist, so ist dies doch nicht durch einen entsprechend zu verurteilenden, rücksichtslosen Angriff auf seine Gesundheit gescheheno Bor verantwortliche Brittbeklagto war im Gegenteil ausschließlich um 3cino Heilung von einer lebensgefährlichen Erkrankung bemüht, und er hat überdies den verhängnisvollen Hehler nicht selbst begangen, sondern nur durch Unaufmerksamkeit ermöglicht• Die unterlaufene Überdosierung kann ihm im Grunde nur mit Blick auf seine verdienstvollen Eorschungen ange-lastet werdon, die ihm frühzoitig die Kenntnis von der spezifischen Gefährlichkeit des Medikaments verschafft haben.
ft i BUNDESGERICHTSHOF 0n7/C njin *U36 042 IM NAMEN DES VOLKES y? W 16.B/C.S URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27o April 1967 Kricgi Juctizhauptöckrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 o der Stadt vertreten durch den Rat der Stadt^^ dieser vertreten durch den Obcrotüdtdircktor in -Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Bcrufungsbcklagtcn, Berufungsklägerin, Rovisionsklä-gcrin und Ancehlußrovicionobe-klagten, Rechtsanwalt Br* 9 2* epee o 3. des bei farzte f. Br* KlausJT Straßo m Prozcßbevöllmächtigto: Beklagten, Berufungsklägors, Anschlußbcrufungoboklagtcn, ?.c-visioncklägcrs, Anschlußrcvisicns-boklagton und Stroithclfers der Srstbeklagton, Rechtca und Br 4 « 0 9 0 0 0 5 « o o o o o den am in R durch seine hold Ü gegen >1950 geborenen Schüler Harald l!( straßc^pk gesetzlich vertreten ;ern, den Oborlandcsgcrichtsrat Br* Gott-und dessen Bhefrau Aenno IMi ebenda ? Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungoklägor, Anschlußberufungskläger, Bcx-u-fungsbeklagten, Revicionsbc-klagten und Anschlußrevisions- klägor, Rechtsanwalt Br» o S' 9 Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ir. Pfretzschner, Dr. Kreft, Dr. Hu 131 a, Gähtgens und Br * Reinhardt für Recht erkannt: Die Revisionen der Erstbeklagten und des Dritt-beklagten sowie die Anschlußrevision de3 Klägorc gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Ober-landesgerichts Köln vom 29« Juni 1965 werden zurückgewi es en. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 12/24 der Erstbeklagten, zu 7/24 dem Drittbeklagten und zu 5/24 dem Kläger auferlegte Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer allein« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger leidet an fast völliger Taubheit und dem Verlust des Gleichgewichtssinne3« Er führt beides auf eine fehlerhafte Behandlung in der Universitäto- . klinik zurück und begehrt Schadensersatz von der Erstbeklagten sowie dem Drittbeklagten als dem damaligen Stationsarzt« Die übrigen Beklagten sind nach Abweisung der gegen sie gerichteten Klage aus dem Rechtsstreit ausgeschieden« Der Kläger erkrankte im Alter von sechs Monaten an einer schv/eren Miliartuberkulose« Er wurde vom 22« August 1950 bis 2« Februar 1951 in der Klinik stationär behandelt. Auf Anordnung und unter der Kontrolle des Drittboklagten wurde ihn zweimal täglich Streptomycin intramuskulär injiziert. Die Parteien streiten über die Anfang3dosis bis zun 18. September 1950. Per Kläger behauptet, er habe 2 x 0,6 g erhalten, wie dies auf den Krankenblatt für jeden Be-handlungotag verzeichnet ist. Pie Beklagten behaupten, es seien nur 2 x 0,3 g täglich verordnet und vorab-reicht worden. Piese Menge hätte bei den damals 6 kg wiegenden Klägor der sogenannten pebre ’sehen Formel entsprochen, die bei Kleinkindern täglich bis zu 0,1 g je Kilogramm Körpergewicht empfahl. In der Klinik beGtand unstreitig eine Anordnung des Pirektors, diese Höchstdosis grundsätzlich nicht zu überschreiten. Sie stimmte mit der Auffassung des Prittbeklagten überein, der in einer 1950 abgeschlossenen Monographie über die seit 1948 gesammelten Erfahrungen mit Streptomycin berichtet hat. Ab 19. September 1950 setzte der Prittbeklagte die Tagosdoois auf 2 x 0,25 g und ab 7. November 1950 auf 2 x 0,1 g herab; am 15« Pezember 1950 wurde das Mittel ganz abgesetzt. Prci außerdem vorgenommene Injektionen von je 0,02 g Streptomycin in die Rückenmarkflüssigkeit spielen unstreitig keine Rolle. Pie Tuberkulose des Klägers wurde ausgeheilt. Während des Klinikaufenthalts machte der Klager in September 1950 eine beiderseitige Mittelohrentzündung durch, zu der eine Soorerkrankung hinzutrat. Links mußte das Trommelfell zweimal eingeschnitten und schließlich der Warzenfortsatz aufgemeißelt werden. Pas rechte Ohr, das im Pezember einen Rückfall erlitt, heilte nach konservativer Behandlung aus. / ' 7 Am 12. Januar 1951 v/urde feotgootellt, daß das Gleichgewichtsorgan des Klägers nicht mehr erregbar war. Der Drittbeklagte berichtete dem einv/eisenden Arzt im Entlassungsbefund der Klinik vom 8. Februar 1951» es handle sich um eine neurotoxischo Schädigung durch Streptomycin; die viermonatige Behandlung habe eine Gesamtmenge von 68,5 g erfordert. Dieser Betrag ergibt sich nur, wenn die vom Kläger behauptete Anfangsdocis zugrunde gelegt wird. Der Kläger v/urde wogen anderer Erkrankungen nochmals vom 12. Mai bis 5. Juni 1951 und vom 4. bis 8. Juli 1955 in die Klinik aufgenommen. V/ährend des ersten Aufenthalts trat wieder eine leichte Mittelohrentzündung rechts auf, die nach antibiotischer Behandlung abklang. Hach der zweiten Einweisung wegen Scharlach stellte der hinzugezogene Ohrenarzt eine chronische eiternde Mittelohrentzündung links und eine beiderseitige schwere Hörstörung fest. Die Klinik bczeichnete die Schädigung des Gehör- und Gleichgewichtssinnes in ihrem Entlassungobericht vom 9° Juli 1953 als Streptomycinschaden. Sie teilte dem Vater des Klägers auf soino Anfrage unter dem 7. April 1955 nochmals mit, die viermonatige Behandlung der schweren Tuberkulose des Klägers habe .eine Gesamtmenge von 68,5 g Streptomycin erforderlich gemacht. Die Unerregbarkeit dos Gleichgewichtsapparates sei als Folge der neurotoxischen Schädigung eingetreten. Auch die Schwerhörigkeit dürfte Überwiegend durch die Strcptomycin-behandlung bedingt sein, die meist bei lebenobedrohlichen Zuständen angesetzt werde und bei der die Hör-cchädigung in Kauf genommen werden müsse. Wie v/oit dio chronische Otitis und die dabei notwendig gewordenen Operationen mitverantwortlich seien, könne - wenn über- haupt - nur der Ohrenarzt beantworten* Die Eltern deo Klägers erkannten erst an seinen Sprachschwierigkeiten, daß er mit der praktischen Taubheit einen Dauerschaden davongetragen hatte* Sie brachten ihn Anfang 1955 in einem Kindergarten in Hildesheim für ähnlich benachteiligte Kinder unter und ließen ihn, v/eil er nicht auf natürliche Weise sprechen lernte, Ostern 1956 in die dortige Landes-taubstummenanstalt einschulen* Der Kläger hat behauptet, seine Behandlung mit Streptomycin sei fehlerhaft gewesen und habe den Schaden allein verursacht* Es höbe dieses Medikamentes überhaupt nicht bedurft. Jedenfalls aber habe die von den Beklagten selbst als Höchstdosis angesehene Menge von 2 x 0,3 g täglich nicht überschritten werden dürfen* Tatsächlich seien ihm von den Krankenschwestern bis zu dem 18* September 1950 täglich 2 x 0,6 g injiziert worden* Der Drittbeklagte habe dies ungeachtet seiner besonderen Eachkenntnisce angeoi*dnet, zu demindest aber die Uberdosierung bei seinen laufenden Kontrollen nicht bemerkt und abgestellt. Die Eltern deo Klägers seien auch pflichtwidrig nicht über die (Jefahren der Streptomycinbehandlung aufgeklärt worden; sie hätten dann ihre Einwilligung versagt* Der Kläger hat die im Jahre 1958 erhobene Klage mit Schriftsatz vom 5* Juni 1961 auf den Drittbeklagton erstreckt* Er hat zunächst gesamtschuldnerische Zahlung von 1 100 DM nebst Zinsen gefordert, und zwar in erster Linie als Schmerzensgeld, hilfsweise zu dem Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse* Im zweiten Rechtszug hat er die Erstbeklagte auf Ersatz seines Vermögens- / 7 r Schadens von 7 407»30 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und um die Peststellung gebeten, daß ihm die Erotboklagte auch allen weiteren aus der Klinikbehandlung entstehenden Schaden ersetzen müsse. Vom Drittboklagten hat der Kläger nur noch ein Schmerzensgeld verlangt», dieses aber nunmehr in voller, dem Ermessen des Gerichts überlassener Höhe«, Die Beklagten haben um KlageabY/eisung gebeten» Sie haben behauptet, die Behandlung mit Streptomycin sei das einzige Mittel zur Rettung des Klägers gewesen o Ihm sei aber niemals eine größere Dosis als 2 x 0,3 g täglich verabfolgt v/orden. Die abweichenden Eintragungen auf dem Krankenblatt seien unrichtig und beruhten auf einem Versehen: die wirklich vorordnete und injizierte Dosis ergebe sich aus dem Vermerk dos Drittbeklagtcn in der Krankengeschichte: T,Rach sofortigem Beginn mit Streptomycin i. st. 0,1 g/kg ( 2 x 0,3 g)■deutliche Besserung des klin» Allgemein-zustandcsuo In der Klinik sei niemals einem Kind mehr als 0,1 g Streptomycin je kg Körpergewicht an einem Tage verabfolgt worden. Beim Kläger wäre dies wegen der dann auftretenden, lokalen Reizerscheinungen und Veränderungen gor nicht möglich gewesen,, Auch hätten die bei Säuglingen ausschließlich verv/andten 2-ccm-Spritzon die LÖsungsmenge von 3 Qcm nicht gefaßt, die bei der Injektion von 0,6 g Streptomycin erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn aber der Kläger diese größere Menge erhalten hätte, läge darin kein ärztlicher Kunct-fchler. Bei dom Kläger hätten unvorhersehbare individuelle Paktoren in Verbindung mit den Ohrerkrankungen und den deshalb erforderlichen Operationen zu dem unglücklichen Ausgang geführt. Die Eltern seien vor dem Beginn der Behandlung auf die möglichen schädlichen Folgen dca Heilmittels hingev/iooen worden« - Pie Erstbeklagto hat ferner den Entlastungobev/eio nach § 851 BG-B hinsichtlich dee Prittbeklagten angetreten und diesem den Stroit verkündet. Schließlich haben sich beide Beklagten auf die Verjährung der erhobenen Ansprüche berufen. Pac Landgericht hat den Prittbeklagten antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen die Erstbeklagte abgev/ieaen. Pas Berufungsgericht hat. daß vom Prittbeklagten zu zahlendö Schmerzenogcld auf 3 000 PM erhöht und ihm v/citcr auf erlegt, an. den Kläger vom 1. Juli 1965 ab auf Lebenßzeit eine monatliche Schmer-zensgeldrente von 60 PM zu zahlen. Pie Erstbeklagte ist zur Zahlung von 7 407>30 PM nebst Zinsen verurteilt worden; ferner ict zu ihren Lasten die Voip Kläger begehrte Feststellung getroffene worden« In der Bevisionsinotanz ist der Brittbeklagte der Erstbeklagten als Streithelfer beigotreten« Beide Parteien haben für sich, der Prittbeklagte auch für die Erotbeklägte Kevision eingelegt; sic verfolgen ihr Ziel der Klageabweicung weiter. Per Kläger erstrebt mit seiner gegen den Prittbeklagten gerichteten An-cchlußrcvision eine Erhöhung des zuerkannten Schmerzensgeldes. Ent sc hei dunüp d e^ Pas Berufungsgericht hat footgestellt, daß dem Kluge in der Zeit vom 22« August bis 18« September 1950 täglich 2 x 0,6 g Streptomycin verabfolgt worden sind« Es ist überzeugt, daß hierin eine überdosierung lag, die zu der Schädigung des Klägers geführt hat* Das Verschulden dos Drittbeklagten ist darin erblickt worden, daß er die Überschreitung der nach seiner eigenen Auffassung zulässigen Höchstiaenge (täglich 0,1 g je kg Körpergewicht) zwar möglicherweise nicht angeordnet, wohl aber pflichtwidrig nicht bemerkt und abgostellt hato Pie Haftung der Erotbcklagten für den Vermögenccchadcn dos Klägers ist auf vertraglicher Grundlago, die des Drittbeklagten für den immateriellen Schaden aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht worden• Eine Verjährung insbesondere des letzten Anspruchs hat das Berufungsgericht verneint« Diese Beurteilung wird von den Revisionen der Beklagten ohne Erfolg angegriffen 1) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger die behauptete Dosis injiziert worden ist, beruht auf einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände„ Der Rückschluß von der eingetretenen Schädigung auf eine Überd03icrung ist nur ein Bestandteil dieser Überlegungen« Der (Patrichter hat sich weiter an die Eintragungen in den Krankentabellen (2 x 0,6 g täglich) gehalten und dargolegt, daß nichts für ihre Unrichtigkeit spreche« Schließlich hat er auf die beiden, in Kenntnis des Schadens erstellten Entlassungsberichte der Klinik abgehoben, in denen jedesmal die Gesamtmenge des verabfolgten Medikaments mit 68,5 g angegeben worden ist, was nur bei Zugrundelegung der festgeotellten Tagesdosis zutrifft« Da das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers aus allen diesen Gründen und nicht nur mit Blick auf einen typischen Geschehcnsablauf als voll bewiesen angesohen hat, kann seine Bemerkung über den nicht widerlegten Anscheinsbowoio nicht dahin verstanden werden, daß die Tatoachcnfeststcllung lediglich prima facie erfolgt 3eip Die Schädigung des Klägers ist vielmehr nur als eines von mehreren Boweisanzeichen gewürdigt worden, das die Beklagten freilich nicht auszuräumen vermochten o Für den so verwandten Rückschluß, daß die einzelne Injektion 0,6 g und nicht nur 0,3 g Streptomycin enthalten habe, kam es auf das Verschulden des Drittbe-klagten nicht an« Die Frage v/ar allein, ob Schäden wie die des Klägers bei Gaben von 2 x 0,6 g täglich (über längere Zeit hinweg) typischorweise auftreten, bei 2 x 0,3 g aber nicht» Sie konnte und mußte als reine Frage der ursächlichen Verknüpfung durchaus nach den heutigen Erkenntnissen beantwortet worden» Deshalb verfängt die Rüge der Revisionen, keiner der Sachvor-ständigen habe die Dosis von 2 x 0,6 g schon aus damaliger Sicht als zu hoch bezeichnet, in diesem Zusammenhang nicht» Abgesehen davon, daß dies nach den zutref-fenden Hinweisen der Revisionsbeantwortung in solcher Unbcdingthoit nicht zutrifft, entscheidet insov/eit allein der jetzige Stand wissenschaftlicher Erfahrung» Hiernach ist aber nicht zweifelhaft geblieben, daß Gaben über die Debrc ’sehe Formel hinaus - und gar die doppelten Mengen - allgemein als gefährlich und geeignet angesehen werden, gerade die beim Kläger oingotrotenen Schädigungen hervorzurufen» Das wollen ersichtlich auch die Revisionen nicht in Abrede stellen; sie nennen hierfür selbst die Professoren Kosenow, Greven und Greeff,auf deren Gutachten sich das Berufungsgericht gestützt hat. 10 - Die weiter zu prüf endo Frage* ob sich dio Möglichkeit einer Verursachung desselben Schadens durch Gaben von nur jeweils 0,5 g Streptomycin mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse, hat das Berufungsgericht auf rechtlich nicht zu beanstandendem Wege bejaht» Es hat sich auf die eigenen Darlegungen des Drittbeklagtcn in seiner wissenschaftlichen Arbeit über Streptomycinochäden gestützt und dio gesamten eingeholton Gutachten dahin ausgewertet, daß in der medizinischen Literatur kein Fall beschrieben worden ist, in dem trotz Dosierung nach der Debre ’ schon Formel so schwere Schäden wie beim Kläger eingetreton wären» Diese auch von den Revisionen nicht bezweifelte Tatsache reichte aus, das Gutachten des Sachverständigen Prof» Dr. Klinke als überzeugend anzuschen, in dem Hörschädcn bei einer Dosierung von 0,1 g/kg verneint wurden, und den teilweise abweichenden Meinungen anderer Gutachter als unbelegt nicht zu folgen» Überdies sind die Professoren Greven und Kosenow (Ober- und Zucatsgutachten) zu ihrer v/örtlich übereinstimmenden Ansicht, dio Schädigung wäre "möglicherweise bzw» sehr wahrscheinlich" auch bei einer Dosierung von zweimal 0,5 g täglich eingetroten, nur unter der willkürlich eingeführten Voraussetzung gelangt, daß bei dem Kläger eine nicht vorauszusehendo individuelle Empfindlichkeit vorgcliOgenyhabc» Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß keine Umstände dafür dargelogt worden seien, weshalb dio Reaktion des Klägers auf die Uormaldoois völlig andersartig gewesen sein sollte» L'uß aber eine anomale Überompfindlichkeit, für die im ganzen Krankheitsvcrlauf keinerlei Anhaltspunkte her-vorgetreten sind, demnach außer Betracht bleiben, so ergeben auch die in Rede stehenden Gutachten nichts anderes als die erfahrungsgemäße Unschädlichkeit einer 11 Dosierung nach Debre«, Schließlich hat oich daa Berufungsgericht auch ausreichend mit dem Gutachten deo Sachverständigen Prof«, Br, Greeff auacinandcrgeooteto-Eo hat gewürdigt, daß ea nach dessen Darlegungen sowohl auf die Tageo- wie auf die Geaamtdoaia ankomnt« Da nach dem unterbreiteten Material so schwere, ina-besondere irreversible Schädigungen wie die des KlÜgero nur bei Gesamtmengen Uber 60 g beobachtet worden sind, der Kläger aber bei einer Tageadosis von 2 x 0,3 g weit weniger erhalten hätte, stand daa Gutachten trotz seiner anderalautenden, aber nur die Tagesdosio erwähnenden Zusammenfassung der Feststellung doa Berufungsgerichts nicht entgegen«, Daa Berufungagericht hat seinen - neben anderen Gründen stehenden - Rückschluß von den Folgen auf die Ursache auch zureichend dagegen abgesichert, daß andere Faktoren als daa Streptomycin die Ertaubung des Klägers bewirkt oder doch mitverursacht haben könnteno Eo hat den Gutachten der Sachverständigen Dr«, Stenger und Prof«, Dr. Greven entnommen, daß eine angeborene Taubheit mit hinreichender Sicherheit ausscheidet«, Hierfür ist die gleichzeitige Unerregbarkeit doa Labyrinthe als kennzeichnend angesehen wofden. Soweit Prof. Greven zusätzlich auf die feotgehaltene Schreckhaftigkeit deo Klägers bei der Binlieferung in die Klinik hingewieoen hat, kann er alo Facharzt schwerlich überachen haben, daß auch Schreckreaktionen auf optische Eindrücke möglich sind. Im übrigen hat der Drittboklagte alo behandelnder Arzt dao Beiden des Klügere von vornherein alo Folge einer neurotoxisehen Schädigung durch Streptomycin bezeichnet und niemals den Verdacht geäußert, eo könne sich um einen angeborc- 12 / ncn Hörfelilcr handeln« Häher hätte schon eine Beteiligung der durchgenachten Ohrerkrankungen und der deshalb durchgeführten Operationen gelegen« Bas Berufungsgericht ist auch dieser Möglichkeit naehge-gangen und hat sie nach sachverständiger Beratung auszuschließcn vermocht« Y/enn die Revisionen demgc-genüber auf die Bemerkung des Gutachters Prof« Br« Kosen OY/ (Pädiater) zurückgroif en, daß vermutlich ein vorgeschädigtco Ohr leichter durch Streptomycin an-gegriffen v/erde, so übersehen sie die Klarstellung durch den zuständigen HNO-Pacharzt Prof« Br« Greven, daß dies nur für eine Schädigung des Innenobres gelte, die beim Kläger nicht Vorgelegen habe« Ber letzte Sachverständige hat sein Gutachten dahin abgegeben, daß eine ursächliche Entstehung der Punktionsausfälle durch die stattgehabten Mittclohraffektionen mit an Sicherheit grenzender Y/ahrocheinlichkeit verneint werden könne« Bern durfte sich der Tatrichter rechtlich unbedenklich anschließen« Soweit die Revisionen den erörterten Gutachten zu demindest die nachgev/ieoene Möglichkeit eines anderen als des typischen Hergangs entnehmen möchten und sich auf die Rechtsprechung zur Bev/ciolast bei ärztlichen Kunstfchlcrn beziehen, bleibt festzuhalten, daß das Berufungsgericht tatsächlich nicht auf einem bloßen Anscheinobcwoio aufgebaut, sondern die Schädigung des Klagers nur als ein Indiz für die Richtigkeit seiner Behauptung herangezogen hat« In dieser Hinsicht sind ihn keine Rechtsfehler unterlaufen« Insgesamt ist hiernach nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht aus der schworen Schädigung des Klägers gefolgert hat, die umstrittene Bosis müsse 2 x 0,6 g täglich betragen haben» 2) Einen weiteren Beweis hierfür hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß diese Menge in den Krankenblättorn auch tatsächlich verzeichnet ist» Es ist zu dieser Würdigung der Aufzeichnungen gelangt, nachdem es zuvor die Möglichkeit irrtümlicher Ealscheintrngungen eingehend geprüft hat, ohne sich von einem solchen Hergang überzeugen zu können» Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken» Der Tatrichter konnte schon auf Orund der ihn zustehenden freien Bewciswürdigung von der Bichtigkcit der in einer Universitätsklinik auch äußerlich exakt geführten Krankentabeilen auogehcn» Sie bildeten unstreitig die ständig verwandte Arbeitsunterläge bei der Behandlung» Der Heranziehung eines allgemeinen Erfahrungssatzes, der als nicht bestehend gerügt wird, bedurfte cs zu dieser Beurteilung nicht; es kann deshalb auf sich beruhen, ob Krankenblätter in jedem Ball als zutreffend anzusehen sind» Erblickte das Berufungsgericht aber demnach zu Hecht in den Krankentabellen einen urkundlichen Beweis für die Behauptung des Klägers, so stimmt ec weiter mit den allgemeinen Beweisgrundsätzon überein, daß die Last der Entkräftung den Beklagten auforlegt worden ist» Sie ist ihnen nach der unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters nicht gelungen» Bas Berufungsgericht hat geglaubt, daß in der Klinik allgemein nach der Anweisung verfahren worden ist, die Bosierung nach Bebrc nicht zu überschreiten» Es hat aber nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß Abweichungen ausgeschlossen waren und inobesondere in Fall des Klägero nicht unterlaufen sindo Insoweit genügte durchaus die offen gebliebene Möglichkeit. Da es sich un die Entkräftung der Krankenblattein-tragungen handelt, rügen die Revisionen zu Unrecht, es hätte auch in diesen Zusammenhang der positiven Feststellung einer Überdosierung auf Grund der Zeugenaussagen bedurft. Die hierzu vernommenen Krankenschwestern haben freilich gegenteilig ausgeoagt. Das Berufungsgericht war jedoch befugt, diese Bekundungen über die mehr als zehn Jahre zurückliegende Behandlung eines einzelnen Patienten als zwar subjektiv aufrichtig, objektiv aber nicht verläßlich anzusehen, weil es sich boi ihnen in Wahrheit um Rekonstruktionen auf Grund der allein erinnerten, allgemeinen Anweisung und Praxis handle. Wie berechtigt diese Beurteilung ist, zeigt der Fall der Schwester Maria Lehnhoff, die im Sinne der Beklagten ausgeoagt hat, obwohl eio zur Zeit der kritischen Injektionen überhaupt nicht auf der Station tätig war, wo der Kläger lag. Auch im übrigen ist die Bewoiowürdigung revioions-mäßig nicht zu beanstanden. Bio fraglichen, für jeden Ichandlungotag voll ausgeschriebenen Kronkcnblattein-tragungen stammen unstreitig von der vernommenen Stationsschwester Maria Salvia und zeitv/cilig von ihrer Vertreterin. Die Stationsschwester schrieb zugleich auch die sogenannten laufzcttel aus, nach deren Angaben die Spritzen aufgezogen wurden und die diesen bis zur Injektion beigegeben blieben. Der l’atrichtor durfte es als unglaubwürdig ansehen, daß dieselbe Schwester auf den Iaufzettcln ständig die Hälfte der Dosis v/ie auf 15 - dem Krankenblatt vermerkt haben sollte, ohne bei den mehrfachen Anlässen einer Überprüfung jemals auf diese Unvereinbarkeit zu stoßeno Die Überzeugung von einen verhängnisvollen, aber folgerichtig durchgeführten Mißverständnis der Verordnung des Drittbeklagtcn lag gewiß näher» Das Berufungsgericht ist hierin durch die Herabsetzung der Dosis auf 2 x 0,25 g täglich bestärkt worden, die der Drittbeklagte am 19» September 1950 angeordnet und selbst in die Krankcntabellc eingetragen hat» Es hat erwogen, daß die Schwester Maria Salvia gerade an diesem Tag zurückgekchrt ist, daß sic deshalb Grund zu einer Erkundigung nach der Weiterbehandlung des Klägers hatte und daß dies sehr wohl der Anlaß zur Aufdeckung des Versehens gewesen sein kann» Wenn bei jeder Injektion tatsächlich nur 0,5 verabfolgt worden wären, so hat das Berufungsgericht dargelcgt, dann wäre die Ermäßigung auf 0,25 g von schwer verständlicher Geringfügigkeit» Hatte der Kläger aber fälschlich jeweils 0,6 g erhalten und der Drittbeklagte dies an jenem Tage bemerkt, dann log in der Herabsetzung auf 0,25 g die dringend gebotene, drastische Einschränkung der Gaben» Diese Überlegung kann nicht als ungerechtfertigt bemängelt werden» 3) An sie schließt sich die Würdigung der unstreitigen Tatsache an, daß die Klinik wio der Drittbeklagte selbst die verabfolgte Gesamtmenge Streptomycin stets mit 68,5 g angegeben haben, was nur bei Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten Einzcldosenn richtig ist» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Dritt-bcklagte die Summe einer Aufrechnung auf dem Krankcnblatt entnommen hat, die nicht von ihm stammt» Es hat ober für entscheidend gehalten, daß derzeit die Schädigung des > / Klägers bereits erkannt war und daß cs gerade darum ging, ob sic durcli die Streptonycinbehandlung verursacht worden war. Das würde der Brittboklagte schwerlich bejaht haben, so meint der ü?atrichtor, ohne sich zuvor zu vergewissern, daß die auf dem vorliegenden Krankenblatt eingetragenen und mit insgesamt 68,5 g abschließenden Mengen tatsächlich stimmten»Dem Berufungsgericht ist kein Vorwurf daraus zu machen, daß cs dem Drittbcklagten als einem hervorragenden Sachkenner soviel Interesse und Pflichtbewußtsein unterstellt und ihn damit zugleich für unfähig gehalten hat, auf den Gedanken einer Vertuschung des nun einmal unterlaufenen Fehlers zu verfallen. Bio Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger bis zu dem 18. September 1950 täglich 2 x 0,6 g Streptomycin injiziert worden sind und daß allein diese Überschreitung der nach Bebr6 angezeigten Dosis zu dem Schaden geführt hat, erv/oist sich damit als eine rechtlich nicht angreifbare Würdigung des gesamten Beweisorgebnisseso 4) Bas Verschulden des Drittbeklagtcn ist deshalb bejaht worden, weil er als besonderer Sachkenner auf dem Gebiet der Strcptomycinbehandlung bereits 1950 erkannt hatte, daß Gaben von mehr als 0,1 g/kg täglich zu schweren Schädigungen des VIII. Hirnnorven führen konnten. Bas Berufungsgericht hat feotgcstollt, daß der Brittbeklagte eine Dosierung von 0,1 g je kg Körpergewicht für allein zulässig, zugleich auch für ausreichend hielt und hält. Bio Anordnung des Klinikdirektors Prof. Br. Bennholdt-Thomsen, diese Höchst-dosio grundsätzlich nicht zu überschreiten, ist im 17 Einvernahmen mit dem Erittbeklagten ergangen und entsprach dessen wissenschaftlicher Überzeugung. Eie Büge, dem Erittbeklagten 3ei die entscheidende Kenntnis fehlsam unterstellt worden, geht an diesen Tatsachen vorbei. Sie läßt sich insbesondere nicht auf die Monographie des Erittbeklagten stützen, in der das Problem der Dosierung nach dem eigenen Hinweis der Revisionen ausdrücklich auogeklommert worden ist. In übrigen berichtet die Arbeit durchaus über beobacht tete Hörstörungen verschiedenen Grades infolge von Uberdosierungeno Gerade weil solche Schädigungen bekannt, im einzelnen aber noch nicht hinreichend erforscht waren, richteten sich auch deutsche Be-handlungszcntren - darunter die in Hede stehende Klinik - aus Vorsichtsgründen nach der Formel des französischen Pädiaters Bebre, bei deren Einhaltung noch keine nennenswerten Schäden beobachtet worden waren. Dem Erittbeklagten als überzeugtem Vertreter dieser Sicherheitsregel kann nicht zugute gehalten werden, daß weniger unterrichtete Ärzte derzeit noch Streptomycingaben bis zur doppelten Menge für unbedenklich gehalten haben mögen. Eas Verschulden des Erittbeklagten ist nicht bejaht worden, weil die Bebre 'sehe Formel derzeit bereits zu dem allgemeinen fachärztlichen Wissen gehört hätte, sondern weil er selbst die Kotwendigkeit ihrer Beachtung kannte und überdies durch die Anordnung des Klinikdirektors hierzu verpflichtet worden war. Eie Meinung der Revisionen, den Erittbeklagten könnte aus der 1950 bestehenden Situation heraus selbst dann kein Schuldvorwurf treffen, wenn er in der Tat die Dosis von 2 x 0,6 g verordnet hätte, ist unter diesen Umständen nicht haltbar. Dementsprechend ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß in der nicht hinreichend 18 - 4 IT strengen Kontrolle der Injektionen des gefährlichen Medikaments, die heim Kläger die Üherdosio von 2 x 0,6 g täglich ermöglicht hat, eine fahrlässige Pflichtwidrig-koit des Drittheklagten erblickt werden muß» 5) Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klageansprücho insgesamt nicht verjährt seien, wendet sich nur die Revision des Drittheklagten. Sie hält es für unrichtig, daß die dreijährige Frist nach § 852 BGB erst im August I960 zu laufen begonnen habe, weil die Eltern des Klägers zu dieser Zeit erstmals aus den Gutachten der Göttinger Kliniken hätten entnehmen können, daß dem Kinde möglicherweise eine tlbcrdoöis verabfolgt worden sei und daß dementsprechend auch der Drittbeklagte als Ersatzpflichtiger in Betracht komme. Die Revision erblickt hierin allenfalls einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt und hält deshalb abweichend vom Berufungsgericht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1959 (VI ZR 166/58 -LH 852 BGB Nr. 15 = NJW 60, 580) für anwendbar, daß die Unkenntnis einer weitoren Begründungsmöglichkeit des Anspruchs den Beginn der Deliktoverjährung nicht hinauszuschieben vermag. Der dort entschiedene und der vorliegende Fall liegen jedoch nicht gleich. Die Eltern des Klägers wußten zwar, daß er durch die Verabfolgung von insgesamt 68,5 g Streptomycin zu Schaden gekommen war, doch war ihnen damit entgegen der Meinung der Revision keineswegs ’’die Art und Weise der Behandlung von Anfang an bekannt”. Die Auskünfte der Klinik haben die vorgcfallenc Überdosierung durchaus im Dunkeln gelassen und die Schädigung des Klägers ausschließlich als cchickoQlomäßige Begleiterscheinung seiner Errettung aus einer lebensbedrohlichen Erkrankung hingestellt„ Hieraus ließ sich mangels besserer Kenntnis, die sich auch aus den von der Revision angezogenen Stellen nicht ergibt, kein Schuldvorwurf gegen den behandelnden Arzt herleitcn, und der Kläger hat diesen denn auch zunächst nicht in Anspruch genommen* Er hat lediglich versucht, von der Erotbeklagten und der Universität Köln (der früheren Zwoitbeklagten) Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der verletzten Aufklärungspflicht zu erlangen* In diese Klage konnte er den Drittbeklagten schon deshalb nicht mit einiger Erfolgsauesicht einbeziehen, v/eil nichts dafür sprach, daß die Aufklärung etwa Sache des Stationsarztes gewesen wäre* Pas änderte sich erst, als überraschend die Möglichkeit eines unterlaufenen und vom Drittbeklagten zu verantwortenden Kunstfehlers auftauchte. Hierin lag, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine neue Tatsache, die erstmals auf den Drittbeklagten als Ersatzpflichtigen hinwieo. Daß der gegen ihn zu richtende Anspruch auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen war als die bisherige Klage, ergibt noch nicht den in der angeführten Entscheidung beurteilten Eall. Dort hatte der Kläger den behandelnden Arzt bzw. dessen Erbin von vornherein wegen einer angeblich fehlerhaften Operation in Anspruch genommen und zugleich gewußt, daß er über deren Gefahren nicht aufgeklärt worden war* Im Lauf des Rechtsstreits hattevov nur zusätzlich erfahren, daß diese Unterlassung der Aufklärung ebenfalls Schadensersatzansprüche auszu-lösen vermochte, und die Klage nunmehr auf diesen Gesichtspunkt gestützt* Diese spätere Änderung des rechtlichen Vorwurfs gegen denselben Beklagten auf Grund der schon bekannten Tatsachen mußte freilich ohne Einfluß auf die laufende Verjährungsfrist bleiben* Anders liegt 20 co hier, wo der Kläger auf Grund deo neu ei’langten Tatsachenwisoens überhaupt erst zu erkennen vermochte, daß der Schaden möglicherweise von den Drittbeklagten schuldhaft verursacht worden war* Mit Recht hat dao Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe frühestens jetzt (im August I960) erfahren, daß ihm im Drittbeklagten die Person des Schädigers i.S. von § 852 BGB gogenüberctand. Alsdann waren aber die gegen den Drittbeklagten gerichteten Ansprüche weder bei der Klagoerhcbung im Juni 1961 noch bei ihrer Erhöhung im Mai 1963 verjährt. Von einer Verwirkung kann bei den genannten Zeitspannen keine Rede sein. Soweit die Revision eine Inanspruchnahme nach mehr als zehn Jahren nicht für tragbar hält, verkennt sie, daß die Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1 BGB dreißig Jahre beträgt, sofern sie nicht durch die Kenntnis des Verletzten abgekürzt wird. - Auf den Gesichtspunkt der Revisionsbeantwortung, daß der Drittbeklagte zur Tatzeit bereits Beamter geweoen sei und der Verjährungsbeginn deshalb noch später angesotzt werden müsse, braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden, zu demal das Berufungsurteil die Beamteneigenschaft nicht footgcotellt hat. 6) Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes wird von der Revision des Drittbeklagten und von der Anschluß-revision des Klägers zur Nachprüfung gestellt. Düs/ Berufungsurteil läßt auch in dieser Hinsicht keine Rcchts-mängol erkennen. Für die Vergangenheit sind dem Kläger 3 000 DM zugebilligt worden. Das Berufungsgericht hat insoweit erwogen, daß der Kläger in der Umgebung gleich Leidender, 21 aloo in dem Spezial-Kindergarten und in der Taubstummenanstalt, seine Beeinträchtigung noch nicht in ihrer vollen Schwere erfaßt habe« Damit iot entgegen der Rüge der Anochlußrovision weder verkannt, daß der Kläger jene Jahre nicht im Elternhaus Vorbringen konnte, noch daß er dies als Einbuße empfunden hat« Ein Sachverständiger brauchte deshalb nicht herangezogen zu werden<> Das seelische Leid des Klagers iot nicht unzutreffend gewürdigt worden, wenn es im Kindecalter nach der Ansicht des Berufungsgerichts dem wirklich erlittenen Verlust noch nicht voll entsprochen hat«, Der Bedrückung des älter werdenden Klägers durch die nunmehr ganz gefühlte und als dauernd erkannte Beeinträchtigung hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es eine Schmerzcnsgeldrcnte zuerkannt hato Das stand in seinem Ermessen, den die Entscheidung ausdrücklich anheimgegeben worderi ist. Eines zusätzlichen, besonderen Antrags bedurfte es hierfür nicht; schon deshalb kann die Revision des Drittbcklagten nicht mit Erfolg rügen, daß er verspätet gestellt worden sei und an der Verjährungs-einredo hätte scheitern müssen, Auch sachlich war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, im Hinblick auf die Schwere und Unabänderlichkeit des Leidens auf eine Rente zu erkennen. Insbesondere stand dem nicht entgegen, daß der Kläger der - wenn auch fehlerhaften -Strcptonycinbchandlung wahrscheinlich sein Leben zu verdanken hat. Denn ohne die Unachtsamkeit des Dritt-beklagtcn hätte es gleichwohl nicht zu der Ertaubung zu kommen brauchen. Der hierdurch bewirkte immaterielle Schaden bleibt mithin auszugleichen, und es ist nicht 22 - / I r ersichtlich, weshalb eine Rente nicht der angemessene Weg sein sollte«, Die Ansehlußrevioion hält den Betrag für zu niedrig* Sie verkennt nicht, daß sie allenfalls die Be-ncQcungogrundlagcn als unvollständig oder fehlerhaft angroifen kann* Ihre dahinziolenden Rügen sind jedoch unbegründet* Bas Berufungsgericht hat zutreffend auf die Le-bcnsbocinträchtigung des Klägers abgestollt* Es erblickt diese vor allem in der lebenslang behinderten Teilnahme an geistigen Leben, in der allgemeinen Zurücksetzung gegenüber anderen, der Hemmung im Berufsleben und der ständigen Hilf3bcdürftigkeit* Damit ist der verwandte Begriff hinreichend erläutert; die von der Anschlußrevision vermißten Einzelheiten brauchten nicht zusätzlich dargelegt zu werden, um dio Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen* So ist es selbstverständlich, daß der ertaubto Kläger auf den Genuß und dio Ausübung der Musik verzichten muß; dies ist nur eine seiner insgesamt gewürdigten Behinderungen in der Teilnahme am geistigen Leben«* Die allgemeine Zurücksetzung gegenüber anderen umfaßt auch die in der Gesellschaft und im Umgang mit Brauen* Die Hemmung in der Ausbildung sowie in der Wahl und Aucübung eines Berufcshat das Berufungsgericht ausdrücklich beachtet, ohne freilich den Lebcnsv/eg des derzeit fünfzehnjährigen Klägers schon im einzelnen vorhersehen und erörtern zu können* Aus dem Behlen eingehender Darlegungen Uber die vermutliche künftige Berufsentwicklung läßt sich nicht hcrlciten, daß die hier zu erwartenden Nachteile zu leicht genommen worden wären. Das Berufungsgericht durfte wach seiner Entscheidung davon ausgehen, daß sie in materieller Hinsicht voll auozugleichcn 3ein worden* Mit der Scbmcrzenogoldrcntc war demnach nur 2u erfassen, daß dicsco wirtschaftliche Ergebnis nicht ebenso zu befriedigen vermag, wie wenn es durch die Ausübung eines gehobenen und entsprechend angesehenen Berufes erzielt würde* Im übrigen handelt es sich bei der Frage, wie der berufliche Werdegang mit und ohne Schädigung abzuschätzcn ist, um den Vergleich zwischen einer hypothetischen und einer zwar wirklichen, aber künftigen Entwicklung» Öber die vom Berufungsgericht gewürdigten Anhaltspunkte hinaus ließen sich hierfür auch durch Sachverständige keine sicheren tatsächlichen Grundlagen gewinnen» Das Berufungsgericht war deshalb nach § 287 ZPO befugt, von dem Versuch einer weiteren Aufklärung abzuschcn. Es ist zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß er nach seinem Herkommen Aussicht auf eine gehobene Lebensstellung hatte» Die ausdrückliche Behandlung seiner Beeinträchtigung in Ausbildung und Beruf zeigt, daß ihm ein Ausgleich wegen des zu erwartenden Zurückbleibens hinter dieser berechtigten Hoffnung zugebilligt worden ist» Aus der hinzugefügten Bemerkung, dio Erreichung eines höheren Standards in einem geeigneten Beruf erscheine noch nicht schlechthin ausgeschlossen, ist nicht das Gegenteil zu entnehmen» Die Erwägung verdeutlicht nur, daß dio der Schätzung zugrun-degclogto Entwicklung nicht mit letzter Sicherheit vor-herzusoheii ist und daß sie nicht notwendig ganz im negativen Sinno verlaufen muß» Der von der Anschlußrovi-oion gerügte Widerspruch zu der eingangs feotgestellten objektiven Beeinträchtigung ist hierin nicht zu finden» Ebenso ist der Hinweis des Borufungsurteilo nicht zu beanstanden, daß die Zubilligung einer Schmorzensgeldrente - 2*1 /IT nit dem Vorteil einer gegebenenfalls cröffnctcn Ab-änderungcklagc nach § 323 ZPO verbunden sei* Gewiß könnte diese nur bei einer ungewöhnlich ungünstigen, in Berufungsurtcil nicht schon berücksichtigten Entwicklung erhoben werden, wie etwa bei einer schadonc-bedingten, langdauernden Arbeitslosigkeit oder im Palle einer Geldentwertung* Deshalb bleibt es aber doch ein Vorteil, daß der Kläger in solchen Extrem-fällen nicht auf oinen schlechthin unabänderlichen Betrag footgelegt ist«. Die Vermögenslage dos Drittbeklagten ist dahin gewürdigt worden, daß er ein gesichertes, relativ hohes Einkommen habe* Ob für ihn ein Haftpflichtversichcrcr cintritt, brauchte danach nicht mehr geprüft zu worden; denn eine - im Sinne dos Klägers - noch günstigere Beurteilung hätte sich darauf nicht stützen lassen* Das Berufungsgericht kann auch schwerlich verkannt haben, daß für den Drittbeklagten die begründete Aussicht bestand, seine Einkünfte im lauf der normalen beruflichen Entwicklung noch zu steigern; inwieweit dieser Pall inzwischen cingctreten sein mag, ist deshalb ebenfalls ohne Bedeutung* In der Unachtsamkeit des Drittbeklagten hat das Berufungsgericht eine leichte Fahrlässigkeit erblickt* Damit hat es diesen Begriff nicht verkannt* Es hat durchaus gesehen, daß das Streptomycin ein gefährliches Medikament war, daß der Drittbeklagte dies schon damals wußte und daß eine genauere Kontrolle insbesondere des Krankenblattes ausgcreicht hätte, den Schaden zu verhüten* Das bloße Uichtbcnerkcn des Abwcichcns der eingetragenen von der verordneten Dosis konnte gloichv/ohl als ein menschlichen Versagen gewürdigt werden, wie es auch einem pflichtbewußten Stationsarzt unter der last seiner Aufgaben und im Vertrauen auf die Ausführung seiner Anordnungen durch erfahrene Hilfskräfte unterlaufen kann» Ein grober, d. h. den einfachsten und selbstverständlichsten Pflichten zuv/iderlaufender ärztlicher Verstoß ist mit Hecht nicht angenommen wordene Der Hinweis des Bcrur-fungsgerichto, daß die Behandlung mit Streptomycin immerhin die erfolgversprechendste Methode war, besagt lediglich, daß nicht etwa schon die Verwendung dieses Medikaments fehlerhaft oder gar leichtfertig war o Schließlich durfte da3 Berufungsgericht auch den Genugtuungsgedanken bei der Bemessung dos Schmerzensgeldes zurücktroten lassen• Wenn dem Kläger auch widerrechtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt worden ist, so ist dies doch nicht durch einen entsprechend zu verurteilenden, rücksichtslosen Angriff auf seine Gesundheit gescheheno Bor verantwortliche Brittbeklagto war im Gegenteil ausschließlich um 3cino Heilung von einer lebensgefährlichen Erkrankung bemüht, und er hat überdies den verhängnisvollen Hehler nicht selbst begangen, sondern nur durch Unaufmerksamkeit ermöglicht• Die unterlaufene Überdosierung kann ihm im Grunde nur mit Blick auf seine verdienstvollen Eorschungen ange-lastet werdon, die ihm frühzoitig die Kenntnis von der spezifischen Gefährlichkeit des Medikaments verschafft haben. Alles dies liegt auf der Hand und ist im Urteil verschiedentlich erörtert worden« Es verstand sich danach auch ohne besondere Darlegung, daß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das Ausmaß der objektiven 26 Beeinträchtigung im Vordergrund otehen mußte, während von einem angebrachten Bußcharaktor der Zahlung bei dem gewürdigten Verhalten deo Brittbeklagtcn kaum die Rede sein konnte» 7) Rach alledem erv/eioon dich die Revisionen der Erotbcklagten und deo Brittbeklagtcn oov/ic die An-ochlußrovioion deo Klägero alo unbegründet. Die Rechts mittel mußten deshalb mit der Kootcnfolgo nach §§ 97, 92, 100, 101 ZPO zurückgcwieoen werden» Br» Pfretzschner Br» Kreft Br» Hußla Gähtgeno Br» Reinhardt