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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Sie hatte auch das Baugerüst errichtet und unterhielt auf der Baustelle einen Turmdrehkran, der neben dem Südflügel des Neubaus stand. Über diese Rolle wurde das Aufzugsseil von der mit der Mischmaschine kombinierten Winde so herübergeführt, daß das andere Ende des Drahtseils vor dem Gerüst senkrecht zur Erde verlief.Als der Bautrupp der Firma etwa um 7,20 Uhr von der Mischmaschine aus die Winde für einen Probelauf in Bev/egung setzte, verhakte sich der Mörteleimer am freien Ende des Drahtseils hinter einem Beton-dach, das in Höhe des ersten Stockwerks um etwa 1,20 m aus dem Möuerwerk hera.usragte. beförderte mit dem Kran Baustoffe, die von den Terrazzo-legcrn der Firma benötigt wurden, auf eine Arbeits- Er mußte seinen Beruf als Baufacharbeiter aufgeben und ist jetzt als Verwaltungsangestellter er ein geringeres Einkommen erzielt, als er bei der Firma Für seinen Schaden hat der Kläger die Beklagte verantwortlich gemacht. Er hat vorgetragen: Der Kranführer der Beklagten habe bei der Beförderung der Last auf die Arbeitsbühne den Kran nicht ordnungsgemäß in seiner Schwenkung abgestoppt, so daß die Last ins Pendeln geraten sei. Dabei sei die last an den Netzriegel (Rundholz) gestoßen, der ein Stockwerk höher auf dem Baugerüst gelegen habe. Durch diesen Anstoß sei der Netzriegel abgestürzt und habe den Kläger getroffen.Für den Unfall sei die Beklagte verantwortlich. Nur deshalb sei es möglich gewesen, daß der lose Netzriegel durch die dagegen prallende Last heruntergestoßen und auf den Kläger gestürzt sei. Schließlich habe die Beklagte auch ihren Kranführer der erst 19 Jahre alt gewesen sei, nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht. Der Lastkorb ihres Kranes sei nicht gegen das Gerüst gestoßen und habe den Netzriegel nicht zu dem Absturz gebracht. Den Netzriegel hätten der Kläger und die übrigen Leute des Bautrupps der Firma bei der Er- Es sei nicht richtig, daß der Kran habe abgebaut werden sollen; das sei den Arbeitern der Firma von niemanden erklärt worden. sei von dem Bauführer und den Polierern der Beklagten immer sorgfältig überprüft worden. Die Revision beruft sich in erster Linie darauf, daß eine Haftung der Beklagten schon nach den §§ 898, 899 a.F. RVO entfalle. las ist nicht richtig und von der Beklagten in den TntSacheninstanzen auch gar nicht geltend gemacht worden. fr ei Stellung des § 898 a.F. RVO nur zugute, wenn der Kläger bei seiner Tätigkeit in ihren Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen wäre (‘BGHZ 21, 207 und viele weitere Urteile*!. Allerdings war der Bautrupp der Firma berechtigt, das Baugerüst und den Irehkran der Beklagten mit zubenutzen. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte und die Firma H^m^ zusammen mit weiteren Baufirmen gemeinsam beim Ba.u des Hochhauses gearbeitet haben. Des weiteren meint die Revision, die Beklagte sei auch deshalb von der Haftung freigestellt, weil die Firma H^^ deren Bautrupp den Netzriegel ungesichert auf dem Gerüst habe liegen lassen, die Hauptverantwortung für den Unfall trage und im Innenverhältnis der beiden Haftpflichtigen nach § 840 Abs. 2 BGB allein den Schaden tragen müsse. Ob der Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen die Firma Hzusteht, kann auf sich beruhen, denn ein sol~ eher Anspruch könnte, auch wenn er bestände, dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Es hält für bev/iesen, daß der Lastkorb des Trehkrans bei der 'nnäherung an die Arbeitsbühne und beim Abstoppen des Krans ins Pendeln geraten und gegen das Gerüst gestoßen ist. Die Revision bezweifelt nicht, daß die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegeben sind. Sie wendet sich aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den ihr offenstehenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihrem Kranführer die eindeutige Anweisung geben müssen, daß er den Kran nicht in Bewegung setzen dürfe, wenn sich jemand im Gefahrenbereich aufhalte und habe außerdem die Erlaubnis zu dem Ingangsetzen des Krans ihrem Bauführer oder dessen Vertreter Vorbehalten müssen und nicht dulden dürfen, daß den Kran eigenmächtig, etv/a auf Anfordern einer anderen Firma in Bewegung setzte. im Gefahrenbereich des Drehkrans gestanden, so daß beide Geräte und auch die dort tätigen Arbeiter der Firma gefährdet waren. lie Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme* daß jedenfalls am Unfalltag nicht mit der Sorgfalt überwacht worden ist, wie es bei der Größe der*''Gefahr-‘erforderlich war, Zu der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft (§ 254 BGB), hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen entnommen, daß ein Polier der Beklagten erklärt hat, die Mischmaschine könne im Bereich des Brehkrans aufgestellt werden, weil der Kran nicht mehr arbeiten werde. Bie Revision will eine Mitschuld des Klägers daraus herleiten, daß der Hetzriegel vom Kläger und den anderen rbeitern der Firma unbefestigt auf das Gerüst ge- Jedenfalls ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger hieran beteiligt war oder überhaupt gewußt hat, daß ein Netzriegel lose auf dem Gerüst lag und ihm bei der Arbeit auf dem Betondach gefährlich werden konnte.

Zitierte Normen: § 840 BGB § 97 ZPO
KranGerüstFirmaKranführerBGBAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2069 061
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
JTX ZR 165^64	URTEIL	Verkündet	am
7- Januar 1966 Kriegl,
 Justizhauptsekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Walter Gr
!, H^MIBstraße M,
f, Hoch“ und Stahlbetonbau,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
“ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Verwaltungsangestellten Herbert R
W^HIIHHB/Hessen, Stf^BPstraße #,
in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
“ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
K
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J
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und :,r. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war im Jahre 1957 als Arbeiter bei der Firma. " Süddeutsche Ausbaubetriebe Josef	beschäf-
tigt. Diese Firma arbeitete ab 19* Juli 1957 an dem Neubau des von der gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft errichteten Hochhauses in St. Lorenz Süd in Lübeck. Außer dieser Firma arbeiteten an. dem Neubau die Firma	und
 die Beklagte. Der Beklagten waren die Maurer- und Betonar-oeiten übertragen. Sie hatte auch das Baugerüst errichtet und unterhielt auf der Baustelle einen Turmdrehkran, der neben dem Südflügel des Neubaus stand. An dem Kran v/ar ein Warnschild angebracht mit dem Verbot, sich im Schwenkbereich des Krans aufzuhalten. Nach den Abreden, die mit dem Bauherrn getroffen waren, durften auch andere Baufirmen das Gerüst benutzen und den Kran in Anspruch nehmen.
~ 3 -
Der Bautrupp der Firma H^^BiB, dem auch der Kläger angehörte, stellte am 20. Juli 1957 im Schwenkbereich des Drehkrans eine Betonmischmaschine auf, ohne sie mit einem Schutzdach zu versehen. Am Montag, dem 22. Juli 1957 begann der Bautrupp morgens nach 7-00 Uhr damit, eimn Behelfsaufzug zu errichten, der das Material, vor allem die BetonmiechfcPä^
1 jgdn' zu der Arbeitsstelle des Bautrupps im 10. Stock be-fördern sollte. Dazu wurde in Höhe der Gebäudetraufe über dem 10. Stock eine einfache Rolle an einem Rundholz befestigt, das mit einem Ende auf dem Mauerv/erk und mit dem anderen auf dem Baugerüst der Beklagten auf lag. Über diese Rolle wurde das Aufzugsseil von der mit der Mischmaschine kombinierten Winde so herübergeführt, daß das andere Ende des Drahtseils vor dem Gerüst senkrecht zur Erde verlief. Als der Bautrupp der Firma etwa um 7,20 Uhr von der Mischmaschine aus die Winde für einen Probelauf in Bev/egung setzte, verhakte sich der Mörteleimer am freien Ende des Drahtseils hinter einem Beton-dach, das in Höhe des ersten Stockwerks um etwa 1,20 m aus dem Möuerwerk hera.usragte. Iarauf ging der Kläger in das erste Stockwerk und stieg auf das Vordach, um Führungsbalken aufzustellen, die das Verhaken der mit dem Aufzug zu befördernden Last verhindern sollte. Inzwischen hatte der Kranführer der Beklagten, Willi PBHohne daß der Kläger es bemerk-' te, den Trehkran in Betrieb genommen, ohne hierzu die Erlaubnis des Poliers	zu	besitzen, der an diesem Ta.ge den erkrankten Bauführer der Beklagten, Karl	vertrat.
beförderte mit dem Kran Baustoffe, die von den Terrazzo-legcrn der Firma	benötigt wurden, auf eine Arbeits-
bühne im 10. Stock. Während der Kläger sich auf dem Vordach auf hi eit, stürzte ein etwa 2 m langes Rundholz, ein sogenannter Netzriegel, von dom Baugerüst herab und traf den Kläger an der Schulter. Dabei erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen um
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an der Wirbelsäule. Er mußte seinen Beruf als Baufacharbeiter aufgeben und ist jetzt als Verwaltungsangestellter
 er ein geringeres Einkommen erzielt, als er bei der Firma
 Für seinen Schaden hat der Kläger die Beklagte verantwortlich gemacht. Er hat vorgetragen: Der Kranführer der Beklagten habe bei der Beförderung der Last auf die Arbeitsbühne den Kran nicht ordnungsgemäß in seiner Schwenkung abgestoppt, so daß die Last ins Pendeln geraten sei. Dabei sei die last an den Netzriegel (Rundholz) gestoßen, der ein Stockwerk höher auf dem Baugerüst gelegen habe. Durch diesen Anstoß sei der Netzriegel abgestürzt und habe den Kläger getroffen.Für den Unfall sei die Beklagte verantwortlich.
Bei einer Besprechung am 20. Juli 1957 hätten die Vertreter der Beklagten dem Vorarbeiter der Firma	erklärt,	der
 Drehkran werde vom Montag (22. Juli) an nicht mehr in Betrieb genommen, sondern bald abgebaut. Sie hätten dem Bautrupp den Platz unter dem Drehkran zu dem Aufstellen der Mischmaschine angewiesen. Die Beklagte habe auch für den Zustand ihres Baugerüstes einzustehen. Es seien nicht alle Teile des Gerüstes vernagelt oder verschraubt gewesen, und es habe auch ein Fanggerüst gefehlt. Nur deshalb sei es möglich gewesen, daß der lose Netzriegel durch die dagegen prallende Last heruntergestoßen und auf den Kläger gestürzt sei. Schließlich habe die Beklagte auch ihren Kranführer	der
 erst 19 Jahre alt gewesen sei, nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht.
bei der Stadt W
in Hessen beschäftigt, bei der
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an Lohn erhalten hätte
 
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 1 499 j 95 EM nebst Zinsen und weitere 6 750 DM nebst Zinsen Schadensersatz sov/ie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen nach dem 1. Oktober 1961 noch erwachsenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversioherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat geltend gemacht:
Der Lastkorb ihres Kranes sei nicht gegen das Gerüst gestoßen und habe den Netzriegel nicht zu dem Absturz gebracht. Zur Zeit des Unfalls sei die Last noch nicht so nahe an die Bühne herangoführt worden, daß eine Berührung überhaupt hätte stattfinden können. Den Netzriegel hätten der Kläger und die übrigen Leute des Bautrupps der Firma	bei	der	Er-
richtung des Behelfsaufzuges lose auf das Gerüst im 11. Stock gelegt. Er sei dann bei einer Erschütterung durch die Arbeiter abgerollt und habe dadurch den Kläger getroffen. Das Baugerüst sei vorschriftsmäßig gebaut und alle Einzelteile seien fachgerecht befestigt gewesen. Ein besonderes Fanggerüst sei nicht erforderlich gewesen, weil das Betonvordach oberhalb des Erdgeschosses zu dem Schutz vor herabfallenden Gegenständen ausgemacht habe. Ten Leuten der Firma sei mehrmals verboten worden, innerhalb des Schwenkbereichs des Kranes zu arbeiten. Trotzdem hätten sie ihren Arbeitsplatz unter dem Kran gewählt. Es sei nicht richtig, daß der Kran habe abgebaut werden sollen; das sei den Arbeitern der Firma	von	niemanden	erklärt	worden. las Bauge-
rüst und die Baustelle habe sie regelmäßig sorgsam überwachen lassen. Auch der Kranführer	sei sorgfältig
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ausgewählt und überwacht worden., kr sei gelernter Schmied mit Kenntnissen der Maschinenschlosserei und sei etwa drei Wochen lang von einem erfahrenen Kranführer ausge-bildet worden. Dabei habe er sich als ungewöhnlich geschickt erwiesen. Er ha.be ein halbes Jahr als selbständiger Kranführer gearbeitet, ohne daß ihm dabei irgendwelche Fehler unterlaufen seien.	sei	von	dem Bauführer und den
 Polierern der Beklagten immer sorgfältig überprüft worden.
Dabei hätten sich niemals Gründe zur Beanstandung ergeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche des Klägers (bezifferte Beträge sowie Schmerzensgeld) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ter Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsehei dungsgründe:
I.	Die Revision beruft sich in erster Linie darauf, daß eine Haftung der Beklagten schon nach den §§ 898, 899 a.F. RVO entfalle. las ist nicht richtig und von der Beklagten in den TntSacheninstanzen auch gar nicht geltend gemacht worden.
Der Kläger stand bei seiner Arbeit auf dem Neubau im Dienste der Firma	Er	könnte	daher	nach	§	898	a.F.
RVO aus seinem rbeitsunfall keine Ansprüche gegen die Firma HMUfe erheben. Der Beklagten käme die Haftungs-
 
fr ei Stellung des § 898 a.F. RVO nur zugute, wenn der Kläger bei seiner Tätigkeit in ihren Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen wäre (‘BGHZ 21, 207 und viele weitere Urteile*!. Davon kann aber keine Hede sein. Allerdings war der Bautrupp der Firma berechtigt, das Baugerüst und den Irehkran der Beklagten mit zubenutzen. Es mag auch sein, daß die Arbeiter dabei in gewissem Umfang den Weisungen der Beklagten unterworfen waren. Das rechtfertigt es aber noch nicht, von einer Eingliederung in den Betrieb der Beklagten zu sprechen.
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte und die Firma H^m^ zusammen mit weiteren Baufirmen gemeinsam beim Ba.u des Hochhauses gearbeitet haben. laß die Arbeiter mehrerer Unternehmer durch ihre Arbeit zu einem gemeinsamen Arbeitsergebnis beitragen, rechtfertigt es allein noch nicht, bei Verletzung eines Arbeitnehmers durch einen Betriebsunfall den für den Verletzten nfremden" Unternehmer von der Haftung freizustellen. Auch hier ist Voraussetzung für den Haftungsausschluß, daß der Verletzte in den Betrieb des fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war (Urteile des BGH vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 - VersR 1958, 184 und vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - NJW 1959, 1491).
Des weiteren meint die Revision, die Beklagte sei auch deshalb von der Haftung freigestellt, weil die Firma H^^ deren Bautrupp den Netzriegel ungesichert auf dem Gerüst habe liegen lassen, die Hauptverantwortung für den Unfall trage und im Innenverhältnis der beiden Haftpflichtigen nach § 840 Abs. 2 BGB allein den Schaden tragen müsse. Zu-
mindest bestehe zwischen beiden eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 Abs* 1 BGB, so daß der Beklagten ein Ausglcichsanspruch a.us § 426 BGB gegen die Firma zustehe. In einem solchen Falle könne der Geschädigte, dem in mancher Beziehung weitergehende sozialrechtliche Ansprüche zuständen, von dem Zweitschädiger nur das beanspruchen, was dieser im Innenverhältnis zu dem Järstschädiger zu tragen haben würde. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Ob der Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen die Firma Hzusteht, kann auf sich beruhen, denn ein sol~ eher Anspruch könnte, auch wenn er bestände, dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Bas ergibt sich aus dem Wesen der Gesamtschuld, die den Gläubiger berechtigt, jeden der Schuldner voll in Anspruch zu nehmen {§ 421 BGB). Baß die Haftung der Firma	nach	§	898	RVO	ausgeschlossen ist, recht-
fertigt es nicht, auch die Ansprüche einzuschränken, die dem Kläger aus seinem Unfall gegen die Beklagte erwachsen sind.
II.	Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 831 BGB bejaht. Es hält für bev/iesen, daß der Lastkorb des Trehkrans bei der 'nnäherung an die Arbeitsbühne und beim Abstoppen des Krans ins Pendeln geraten und gegen das Gerüst gestoßen ist. Tabei ist das lose auf dem Gerüst liegende Rundholz ins Gleiten gekommen und abgestürzt.	habe,	so wird im Berufungsurteil ausgeführt,
 den Schaden beim Bedienen des Kranes herbeigeführt, also im Sinne des § 831 BGB in Ausführung der Verrichtung gehandelt, zu denen or von der Beklagten bestellt war. Den Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht das Berufungsgericht zwar hinsichtlich der Auswahl des Kranführers als geführt an. de hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß die Beklagte in der Folgezeit	in	der	erforder-
lichen Weise überwacht hat.
 
III.	Die Revision bezweifelt nicht, daß die Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegeben sind. Sie wendet sich aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den ihr offenstehenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihrem Kranführer die eindeutige Anweisung geben müssen, daß er den Kran nicht in Bewegung setzen dürfe, wenn sich jemand im Gefahrenbereich aufhalte und habe außerdem die Erlaubnis zu dem Ingangsetzen des Krans ihrem Bauführer oder dessen Vertreter Vorbehalten müssen und nicht dulden dürfen, daß	den	Kran	eigenmächtig,	etv/a	auf	Anfordern	einer
 anderen Firma in Bewegung setzte. Es kann offenbleiben, ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision in diesen beiden Punkten gegen das Berufungsurteil erhebt, denn die Entlastung der Beklagten muß jedenfalls aus den anderen Gründen scheitern, die das Berufungsgericht in seinem Urteil anführt.
Im Berufungsurteil wird mit Recht gefordert, daß die Beklagte gerade am Unfalltage die Tätigkeit ihres Kranführers besonders hätte leiten müssen. Unstreitig haben an diesem Tage die Betonmischmaschine und die mit ihr verbundene Aufzugswinde der Firma.	im Gefahrenbereich des
 Drehkrans gestanden, so daß beide Geräte und auch die dort tätigen Arbeiter der Firma	gefährdet	waren.	Hinzukommt, daß der Bauführer	und der Polier
 der Beklagten schon am vorhergehenden Samstag (20. Juli) die Frage erörtert hatten, wo der Bautrupp der Firma seine Mischmaschine und seinen Aufzug aufstellen könnte. la-bei soll den Arbeitern der Firma	nach	dem	eigenen
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Vorbringen der Beklagten ausdrücklich verboten worden sein, die Geräte im Schwenkbereich des Krans aufzustellen. Da. die Mischmaschine, so führt das Berufungsgericht a.us, am Montag unverändert im Gefahrenbereich des Krans gestanden habe, sei
v/a.ren, wenn sie dort arbeiteten. Er habe sich deshalb darum kümmern müssen, ob der Bautrupp dort blieb oder die Maschine tatsächlich entfernte. Ferner habe er den Kranführer P^^p flP anweisen müssen, bis zur Klärung der Verhältnisse von einer Inbetriebnahme des Krans abzusehen. Dem ist zuzustimmen. lie Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen seine Annahme* daß	jedenfalls	am Unfalltag nicht mit der Sorgfalt
 überwacht worden ist, wie es bei der Größe der*''Gefahr-‘erforderlich war,
IV.	Zu der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden an seinem Unfall trifft (§ 254 BGB), hat das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen	entnommen,	daß ein Polier der
 Beklagten erklärt hat, die Mischmaschine könne im Bereich des Brehkrans aufgestellt werden, weil der Kran nicht mehr arbeiten werde. Geht man hiervon aus, so kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich überhaupt innerhalb des Gefahrenbereichs des Krans aufgehalten hat. Allerdings hätte er die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, wenn er gewußt hätte, daß der Kran arbeitete, oder wenn er spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er auf das Betondach trat, bemerkt hätte oder hätte sehen müssen, daß der Kran in Tätigkeit war. Bas aber ist nicht festgestellt und nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nachzuweisen.
Bie Revision will eine Mitschuld des Klägers daraus herleiten, daß der Hetzriegel vom Kläger und den anderen rbeitern der Firma unbefestigt	auf das Gerüst ge-
für den Polier ter der Firma H
und damit auch der Kläger gefährdet
 erkennbar gewesen, daß die Arbei-
legt worden sei. Sie übersieht, daß in dieser Hinsicht keinerlei Beweis für die Behauptung der Beklagten erbracht ist.
Bas Berufungsgericht hat nicht feststellen können, wie das Rundholz dorthin gekommen ist und worauf es beruht, daß es nicht befestigt war. Jedenfalls ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger hieran beteiligt war oder überhaupt gewußt hat, daß ein Netzriegel lose auf dem Gerüst lag und ihm bei der Arbeit auf dem Betondach gefährlich werden konnte.
V.	Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Tie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hanebeck	Dr.	Bode	Br.	Hauß
 Heinr. Meyer	Ir.	Pfretzschner