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BGH

Gericht: BGH

Es hält für bewiesen, daß der Beklagte mit seinem Lkw den Sattelschlepper nach rechts abgedrängt und dadurch verursacht hat, daß dieser auf den unbefestigten rechten Randstreifen geraten und dort gegen einen Baum geprallt ist. Berufungsgericht abgesehen, weil es der Meinung ist, der Unfall sei für den Kläger und seinen Fahrer ein unabwendbares Broignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG gewesen. 1. Die Revision verkennt das Berufungsurteil, wenn sie ncint, cs sei ungeklärt geblieben, ob der Sattelschlepper dos Klägers nach links ausgeschert oder de:=r Lkw des Beklagten zu stark oder zu früh nach rechts gefahren sei. Bas Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeugen und - Fahrer und Beifahrer des Lastzuges - Glauben geschenkt und auf Grund ihrer Angaben die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte beim Überholen nach rechts gefahren ist und den Lastzug nach rechts gedrängt hat. Soweit er nach dem Unfall Fahrspuren auf der Straße gesehen haben will, aus denen sich ergeben soll, daß der Lastzug des Klägers nach links über die Straßenmitte geraten sei, ist es seinen Angaben nicht gefolgt. 3. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Sachverständigen über die Behauptungen des Beklagten hören müssen, daß aus der Tatsache der Berührung kein Schluß darauf gezogen werden könne, wer seine Fahrbahn verlassen habe und daß der leiohte Wagen des Beklagten das schwere Fahrzeug des Klägers habe nach rechts drängen können. Es hat die Aussage der beugen, der Lastzug sei nach rechts abgedrängt worden, vielmehr so verstanden, daß sich der Lkw i/rnier mehr nach rechts fahrend dem Sattelschlepper genähert und damit dessen Fahrer veranlaßt habe, sein Fahrzeug gleichfalls immer weiter nach rechts zu lenken, um auf diese Weise den Zusai—Anstoß zu vermeiden. Bas habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, dazu führen müssen, daß der schwere Sattelschlepper, als er mit den rechten Rädern auf den unbefestigten Fahrbahnrand geriet, dem Lenkrad nicht mehr gehorchte, denn die doit verursachte größere Reibung der Räder am Boden habe bewirkt, dtß diese plötzlich 5. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Verlauf des Unfalls rechtfertigen seine Annahme, daß der Beklagte fahrlässig den Schaden des Klägers verursacht hat und deshalb nach § 823 BGB ersatzpflichtig ist. Da das angefochtcnc Urteil schon von dieser Begründung getragen wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich auch der Alkoholgenuß dos Beklagten auf den Unfall auogewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhebt, daß der Beklagte durch den Alkoholgenuß in seiner Fahrtüchtiglceit beeinträchtigt gewesen sei. 6, Zu Unrecht bekämpft die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Unfall für den Kläger und seinen Fahrer ein unabwendbares Ereignis (§7 Abs. 2 StVG) war. Sie meint, der Fahrer des Klägers sei zu demindest in der Lage gewesen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs so herabzu demindern, daß der Beklagte habe vorüberfahren können, ohne mit dem Lkw den Sattelschlepper zu berühren. Dabei übersieht die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Fahrer nicht nur nach rechts ausgewichen ist, sondern gleichzeitig auch gebremst hat. Das Berufungsgericht istr ersichtlich davon überzeugt, d d ß der Fahrer dos Lastzuges den Unfall nicht verhindern konnte, obwohl er sich so verhalten hat, wie es auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer in dieser Lage getan hätte. Ist dem Kläger aber damit der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG gelungen, so hat dies zur Folge, daß er auch nicht nach § 17 StVG zur Beteiligung an seinem Schaden herangezogen werden kann.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 823 BGB § 7 StVG § 97 ZPO
SattelschlepperFahrerUnfallBerufungsgerichtLastzugFahrzeugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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V o r k ü n d e t am 10. November 1964 Kriegl, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Y/erner	in	Sfl(®str.	0,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Spediteur Y/alter
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozcßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr,
 Br.	-
und
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1964 unter Mitwirkung des Ociuitspräsidontcn Dr. Engels und der Bundesrichter Hancbeck, Br. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Hai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dom
 Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kraftfahrer Martin B^J^ befuhr am 16 . Februar 1961 gegen 16.40 Uhr mit dem Lastzug des Klägers, einem Sattelschlepper mit Anhänger, von Rösrath kommend die Sülztalstraßc in Richtung Donrath. Der Beklagte fuhr mit seinem Ikv/ hinter dem Lastzug und überholte diesen etwa in Höhe des Kilometersteins 3,1. Dabei kam es zu einer seitlichen Berührung der beiden Fahrzeuge. Der Lastzug des Klägers geriet auf den unbefestigten Randstreifen und: prallte schließlich gegen einen Baum»
Der Fahrer und der Beifahrer des Lastzuges wurden verletzt. Am Lastzug entstand erheblicher Sachschaden.
Der Kläger macht für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich. Er hat vorgetragen: Der Beklagte sei verkehrsuntaug-lich gewesen, weil er unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Er habe mit seinem Fahrzeug den Lastzug nach rechts abgedrüngt, denn er habe beim Überholen nicht genügend seitlichen Abstand gehalten, sondern sei in die Fahrbahn des Lastzuges geraten.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 18.225,70 DU Schadensersatz nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Er habe den Lastzug auf einer geraden Strecke von 700 bis 800 m überholen wollen. Hierbei sei der Lastzug immer mehr zur Straßenmitte hin ausgeschert. Das habe den Eindruck erweckt, als ob der Fahrer des Sattelschleppers den Lkw nach links in den Graben habe abdrängen wollen. Mit den linken Reifen habe sich der Lastzug schon einen Meter nach links über die Straßenmitte hinaus bewegt. Der Fahrer müsse
 
geträumt haben. Durch die Y/arnsignale des Beklagten sei er auf gewacht und habe 3ich dann unrichtig verhalten.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Klageanspruch nur zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Sein Rechtsmittel ist erfolglos geblieben.	~
I.Iit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auo den Berufungsrechtszug weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I,	Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 BGB und 7 StVG bejaht. Es hält für bewiesen, daß der Beklagte mit seinem Lkw den Sattelschlepper nach rechts abgedrängt und dadurch verursacht hat, daß dieser auf den unbefestigten rechten Randstreifen geraten und dort gegen einen Baum geprallt ist. Der Beklagte hatte, wie unstreitig ist, zur Zeit des Unfalls eine Alkoholkonzentration von 1,3 /oo im Blute. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß er infolge des Alkoholgenusoes beim Überholen des Lastzuges in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war.
Von einer Minderung des Schadens nach § 17 StVG hat das
 
Berufungsgericht abgesehen, weil es der Meinung ist, der Unfall sei für den Kläger und seinen Fahrer ein unabwendbares Broignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG gewesen. Der Fahrer des Sattelschleppers habe die größtmögliche .Sorgfalt beobachtet, als er versucht habe, dem überholenden Lkw auszuweichen und gleichzeitig sein Fahrzeug abzubremsen. Er habe den Unfall, der durch das schuldhaft verkehrswidrige Verhalten des Beklagten verursacht worden sei, nicht verhindern können.
II. Biese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.	Die Revision verkennt das Berufungsurteil, wenn sie
 ncint, cs sei ungeklärt geblieben, ob der Sattelschlepper dos Klägers nach links ausgeschert oder de:=r Lkw des Beklagten zu stark oder zu früh nach rechts gefahren sei. Bas Berufungsgericht hat den Aussagen der Zeugen	und	-	Fahrer	und
 Beifahrer des Lastzuges - Glauben geschenkt und auf Grund ihrer Angaben die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte beim Überholen nach rechts gefahren ist und den Lastzug nach rechts gedrängt hat. Das ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils. Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hätte.
Da es zu einer bestimmten Feststellung gelangt ist, kam eine Anwendung von Regeln der Beweislact gar nicht in Betracht»
2.	Mit der Aussage des Zeugen	hat sich das Be-
rufungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Soweit er nach dem Unfall Fahrspuren auf der Straße gesehen haben will, aus denen sich ergeben soll, daß der Lastzug des Klägers nach links über die Straßenmitte geraten sei, ist es seinen Angaben nicht gefolgt. Das Berufungsgericht verweist darauf, daß Spuren von
 
dor Polizei weder ermittelt noch aktenkundig gemacht worden sind und sich auch nicht aus den zahlreichen Lichtbildern von der Unfallstelle ergeben. Es nimmt an, daß die Ermittlungs-beamten solche Spuren mit Sicherheit bemerkt und in den Akten entsprechend vermerkt hätten, wenn sie vorhanden gewesen wären. Biosc Erwägung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustc-henden freien Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO). Sic enthält keinen Rechtsfchler und ist umso weniger zu beanstanden, als in der polizeilichen Unfallskizzc zwar eine Spur auf dom Scitenstrcifen, aber keinerlei Fahrspur auf der Fahrbahn Ginge“ zeichnet ist.
3.	Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Sachverständigen über die Behauptungen des Beklagten hören müssen, daß aus der Tatsache der Berührung kein Schluß darauf gezogen werden könne, wer seine Fahrbahn verlassen habe und daß der leiohte Wagen des Beklagten das schwere Fahrzeug des Klägers habe nach rechts drängen können. Bas Berufungsgericht hat diesen Fragen, vor allem der Tatsache, daß die Fahrzeuge sich berührt haben, aus zutreffenden Gründen keine ontccheidc2ide Bedeutung beigemessen. Es hat die Aussage der beugen, der Lastzug sei nach rechts abgedrängt worden, vielmehr so verstanden, daß sich der Lkw i/rnier mehr nach rechts fahrend dem Sattelschlepper genähert und damit dessen Fahrer veranlaßt habe, sein Fahrzeug gleichfalls immer weiter nach rechts zu lenken, um auf diese Weise den Zusai—Anstoß zu vermeiden. Bas habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, dazu führen müssen, daß der schwere Sattelschlepper, als er mit den rechten Rädern auf den unbefestigten Fahrbahnrand geriet, dem Lenkrad nicht mehr gehorchte, denn die doit verursachte größere Reibung der Räder am Boden habe bewirkt, dtß diese plötzlich
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langsamer als die linken Räder liefen« Damit habe der Fahrer die Gewalt über den Sattelschlepper verloren. Dieser Verlauf des Unfalls entspreche der Erfahrung, wie sie in ähnlichen Fällen immer wieder zu beobachten sei« Diese Ausführungen über den Unfallhergang liegen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die allein dem latrichter Vorbehalten ist« Sic zeigen keinen rechtlichen Irrtum und geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß sich das Berufungsgericht eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß es davon abgesehen hat, einen Sachverständigen zuzu-____
ziehen.
4o Entgegen der Meinung der Revision war es auch nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß auf der geraden, übersichtlichen Fahrbahn ohne weiteres habe überholt werden können. Das Berufungsgericht hat offensichtlich angenommen, daß diese Behauptung des Beklagten richtig ist. Dann war es aber nicht erforderlich, hierüber Beweise zu erheben.
5. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Verlauf des Unfalls rechtfertigen seine Annahme, daß der Beklagte fahrlässig den Schaden des Klägers verursacht hat und deshalb nach § 823 BGB ersatzpflichtig ist. Da das angefochtcnc Urteil schon von dieser Begründung getragen wird, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich auch der Alkoholgenuß dos Beklagten auf den Unfall auogewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhebt, daß der Beklagte durch den Alkoholgenuß in seiner Fahrtüchtiglceit beeinträchtigt gewesen sei.
 
6, Zu Unrecht bekämpft die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Unfall für den Kläger und seinen Fahrer ein unabwendbares Ereignis (§7 Abs. 2 StVG) war. Sie meint, der Fahrer des Klägers sei zu demindest in der Lage gewesen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs so herabzu demindern, daß der Beklagte habe vorüberfahren können, ohne mit dem Lkw den Sattelschlepper zu berühren. Dabei übersieht die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Fahrer	nicht
 nur nach rechts ausgewichen ist, sondern gleichzeitig auch gebremst hat. Das Berufungsgericht istr ersichtlich davon überzeugt, d d ß der Fahrer dos Lastzuges den Unfall nicht verhindern konnte, obwohl er sich so verhalten hat, wie es auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer in dieser Lage getan hätte. Ist dem Kläger aber damit der Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG gelungen, so hat dies zur Folge, daß er auch nicht nach § 17 StVG zur Beteiligung an seinem Schaden herangezogen werden kann.
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6, Hiernach kann die Revision des Beklagten keinen Erfolg habeno Sie war daher zurückzuweisen0
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.,
Engels
 Hanebeck
Dr. Bode
 Meyer
Dro Nüßgens