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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für F(^} bis zu dem Mai I960 Beistungen in Höhe von 6.196,93 EM erbracht. 5 UVV dadurch Genüge getan worden, daß der Stamm in die Buchenverjüngung hinein gefällt worden sei; der Jungwuchs habe dem Stamm mehr Halt geboten, als es durch die in § 9 Abs» 5 genannten Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre», Daß der Stamm nach dem Bällen tatsächlich festgelegen habe, gehe auch daraus hervor, daß er sich beim Entasten und Abschneiden der Krone nicht bewegt habe und erst einen Tag später abgerutscht sei» Zumindest sei der Unfall für den Haumoister nicht voraussohbar gewesen» Dieser sei einer der erfahrensten, umsichtigsten und vorsichtigsten Waldarbeiter» Fehlbeurteilungen der Situation ließen sich im fbrstbetriebe nicht völlig ausschalten, weil dort ständig unter ganz verschiedenen Arbeite- und Sta&dortbedingungen gearbeitet werden müsse, die man bei der Arbeit an der lebenden Matern Holz durch schematische Vorschriften gar nicht sämtlich erfassen könne» Der Unfall sei auch nicht auf eine Verletzung der sich aus Abschnitt 29 $ 1 Abs» 2 ergebenden Überwachungspflich-ten zurückzuführen» Vor jeder Heueinstellungf vor Beginn der jährlichen BinschlageperibdeV bei regelmäßigen Geräteappellen und in Betriebsversammlungen würden die Unfallverhütungsvorschriften immer wieder, zu dem Teil im Wortl aut, bekannt gegeben und au3f ihre Bedeutung^ tmd linh Dabei legten sowohl der Forstmeister KlMMi als auch der Revier- Es wäre deshalb falsch, Forstarbeiter auf die in § 9 Abs. 5 UVV-angegebenen drei Sicherungsmöglichkeiten festzulegen und sie dadurch in den Glauben zu versetzen, die Befolgung dieser Vorschriften bedeute 'eine wirkliche Sicherung, ln diesem Sinne seien die Waldarbeiter belehrt und auch ständig Überwacht worden. Da die Revierförster nicht beim Fällen eines jeden Baumes zugegen sein könnten, erfolge die Beaufsichtigung in jeder Rotte durch den Haumeister oder Rottenführer, die hierfür bestellt und entsprechend unterwiesen seien. 1 * Bas Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei davon auQ, daß der beklagte Forstverband, eine öffentlich rechtliche Körperschaft, für die durch den Unfall des Waldarbeiters Frede verursachten Aufwendungen der Klägerin gemäß §§ 903, Als Personen, für deren Verschulden der Beklagte hiernach einzustehen hat, kommen nach Lage der Sache, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der Forstmeister und allenfalls der Revierförster Stfl^ in Betracht, dessen Aufgabenkreis die Einstellung der Waldarbeiter und den technischen Ablauf der Waldarbeiten umfaßt. B^e Beklagte haftet dagegen nach §§ 903, 9Ö4 RVO nicht für ein Verschulden des Haumeisters der zwar als Ar- 2. Bas Berufungsgericht verneint ein Verschulden des Forstmeisters und dos Revierförsters der Beklagten, weil sie ihren Verpflichtungen aus Abschnitt 29 § 1 Abs.* 1 und 2 UVV nachgekommen seien* Die Revision meint, die den Waldarbeitern durch den Forstmeister und den Revierförster erteilte Belehrung sei dem Inhalt der Unfallyorsehriften, insbesondere der Vorschrift Abschnitt 29 § 9 Abs«, 5 nicht gerecht gewordeni Ble Unfall-vorhütungsvorschrifteri, die stets an eine Gefahrenlage anknüpf ton und Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der Gefahren anordneten, seien strikt einzuhalten; der Unternehmer dürfe von ihnen nicht abweichen und nach seinem freien ' Ermessen andere als die vorgeschriebenen Maßnahmen aus führen lassen. buche sei keine der Sicherungsmaßnahmen des Abschnitts 29 § 9 Abs. 5 UVV angewandt worden. Zwar sind dio Unfallverhütungsvorschriften, die aufgrund langjähriger Berufserfahrungen bestimmte Maßnahmen zur Abwendung bestimmter Gefahren vorschreiben, für den Unternehmer regelmäßig schlechthin bindend und lassen seinem eigenen abweichenden Ermessen nur in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise einen gewissen Spielraum (vgl. So ist, wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, für ein eigenes Ermessen des Unternehmers kein Raum und ein Abweichen von den Unfallverhütungs-Vorschriften unzulässig, wenn es sich z.B. um die Anordnung bestimmter Schutzvorrichtungen an Maschinen und Geräten oder um bestimmte Gebote und Verbote für den Betrieb von Maschinen handelt (vgl. RG JW 1911» 335)« Eine andere Beurteilung erscheint dagegen angebracht beim Fällen von Bäumen im Forstbetrieb, wo unter ständig wechselnden Bedingungen gearbeitet worden muß und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen auf Grund der verschiedenartigen Situationen vom Einzelfall ab-hängen und nach der jeweiligen konkreten Sachlage zu beurteilen sind. Dementsprechend sehen auch die Unfallverhütungs-Vorschriften in Abschnitt 29§ 9 Abs. 5 raofyrere Sicherungsmaßnahmen vor und geben damit bereits dem Ermessen des Unternehmers einen gewissen Spielraum«. Vorschrift nichts darüber, bei welchem Gefällegrad eine Hanglage gegeben ist, die die angegebenen SicherungsVorkehrungen notwendig macht» Unter diesen Umständen kann, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, kein Verschulden des Forstmeisters darin gesehen werden, daß er bei seinen Belehrungen über die Unfallverhütungsvorschriften die Waldarbeiter ermahnte, eio sollten nicht schematisch arbeiten, sondern die Sicherungsmaßnahmen stets auf den Rinzelfall abstellen; das Vorlegen von Steinen bei Frost habe z»B» keinen Zweck, weil sie wegrutschen und andere gefährden könnten; in erster Linie komme es auf eine feste Lage des Stammes an, eine solche sei besser als das Vorschlägen von Pflöcken» Dasselbe gilt von der Belehrung durch den Revierförster Struck, die Waldarbeiter sollten immer zunächst versuchen, ein natürliches Hindernis zu finden, weil dies mehr Halt -gebe» Können natürliche Hindernisse ausgenutzt werden, die dem gefällten Stamm einen zuverlässigen, oft sogar besseren Halt geben als die in § 9 Abs» 5 UVV angeführten Maßnahmen, z»B. Die Benutzung solcher natürlicher Sicherungen entspricht durchaus dem Sinn und'Zweck dieser Vorschrift, die, wie aus den vorerwähnten Beispielen ersichtlich ist, die zu dem Schutz gegen ein Abrutschen von Stämmen zu treffenden Maßnahmen nicht erschöpfend aufzählto Hach dem Gutachten des Forstsmehversfähdigen, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, kann auch ein aus zahlreichen, eng beieinanderstehenden Stämmchen bestehender Buchenjung- wuchs hinreichende Sicherheit gegen ein Abrutschen von Stämmen bieten, V/enn im vorliegenden Palle der Haumeister Meier, ein Mann mit vieljähriger Berufserfahrung, aus Sorglosigkeit oder in Verkennung der Voraussetzungen, unter denen ein Jungwuchs als Sicherung gegen ein Abrutschen geeignet ist, von weiteren Sicherungsmaßnahmen abgesehen hat, so mußte hieraus allein das Berufungsgericht noch nicht den Schluß ziehen, daß die Belehrung und Überwachung der Waldarbeiter durch den Forstmeister und den RevierfErster des Beklagten fehlerhaft und unzureichend gewesen wäre, Bas Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum ein Berufoverschulden der zur Überwachung der Waldarbeiter berufenen Vertreter der Beklagten verneint, Bio Revision war daher mit der Kosterifolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseho Engels * Br, Kleinewefers Br, Bode Br, Hauß Heinrich Meyer

Zitierte Normen: § 1 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
SicherungsmaßnahmenstammenUnfallBerufungsgerichtMaßnahmeBrWaldarbeiterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2209 069
VI ZR 16^/62
Verkündet am 22o Januar 1963 Kriegl, Juctizobersokrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Hl
 in H{____
sohüftsführcr El
 landwirtschaftlichen Berufsgenossonschaft ___ llec vertreten durch ihron Geleitenden Regierungsdirektor Br. Bl “ llec “
Klägerin, Beruf ungabeklagte und Eevisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den H seinen bei
 Lsvorstoher
in BPHBPP, vertreten durch , Bürgermeister Karl B^^ in
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br. Klcinev/cforo, Br, Bode, Br. Hauö und Heinrich Meyer
 für Rocht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerlehts in Oelle von 13« Juni 1962 wird aurückgewie sen.
^ Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
///
 
Tatbestand:
Dor beklagte Porstverband ließ Anfang Dezember 1958 an der Hasenwand, Abt. 29 a der Revierförsterei TflB, Buchen fallen. Um diese Zeit herrschte nachts leichter Prost, tagsüber lagen die Temperaturen über dem Gefrierpunkt« Das Pallen der Buchen erfolgte unter der Beitung des seit 1927 im Dienst des Beklagten steheiiden Haumeisters Heinrich son. Zu seiner Rotte gehörte u.a. der Waldarbeiter Am 2. Dezember 1958wurde eine Buche gefällt, die am Hang in einer BuchenverjUngung stand; der Hang hat ein Gefälle von ca. 25 Hach dom Fällen wurde der Stamm entastet und die Krone abgeschnitten. Diese blieb auf einem einige Meter unterhalb des Hangbs quervorlaufenden Waldweg liegen. Der im Buchenjungwuchs stirnseitig zu dem Hang liegende, ca« 13 m lange Stamm wurde nicht durch Anseilen, Vorschlägen von Pflöcken oder Vorlegen von Steinen besonders gesichert. Als der Waldarbeiter FflUzusammen mit Heinrich	jun*	gegen Mit-
tag des folgenden Tages auf dem Waldweg mit dem Auf arbeiten der Krone zu Schichtholz beschäftigt war, rutschte der oberhalb der Arbeitsstelle liegende Stamm auf den Y/aldweg hinab.	erlitt	dabei	schwere	Verletzungen	am	rechten
 Bein, das später am Oberschenkel amputiert werden mußte.
Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für F(^} bis zu dem Mai I960 Beistungen in Höhe von 6.196,93 EM erbracht. Mit Beschluß vom 31 ♦ März 1959 ha*k sie gegen den Beklagten Rückgriffsansprüche nach Maßgabe der §§ 903 ff RVÖ geltend gemacht« Den gegen diesen Beschluß vom Beklagten eingelegten Einspruch (§ 906 RVO)
 
hat die Klägerin durch Beschluß ihrer Genossenschaftsver-sammlung vom 18. Februar I960 zurückgewiesen.
Die Klägerin begehrt nunmehr mit der Klage Ersatz ihrer an	bis	Mai I960 erbrachten Leistungen gemäß § 903 ff
KVO. Sie hat vorgetragen, beim Fällen der Buche, die später abrutschte und zu dem Unfall	führte,	seien die Unfall-
verhütungsvorschriften (UVV) Abschnitt 29 § 9 Abs. 5 schuldhaft nicht pingehalten worden. Unstreitig sei keine der darin aufgeführten Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Der Beklagte habe entgegen seiner Verpflichtung nach Abschnitt . 29 § 1 Abs. 2 UVV nicht hinreichend dafür Sorge-getragen, daß die in § 9 Abs. 5 enthaltenen Sicherungsbestimmungen im Bin-zclfall eingehalten Würden. Die genannten Bestimmungen lauten;	.
Abschnitt 29 § 9 Abs. 5: "An Hängen sind Stämme, insbesondere Abschnitte, vor dem Entasten, Zersägen, Wenden und Entrinden durch Gegenlegen von Holz oder Steinen, durch Vorschlägen von Pflöcken oder durch Anhängen mit Seilen gegen Abrutschen oder Abrollen hinreichend zu sichern.’1
Abschnitt 29 § 1 Abs. 2: ,lDer Unternehmer hat die Arbeit ständig zu überwachen. Ist er verhindert öder nicht sachkundig, so hat er in jedem Falle, insbesondere bei Gemein-, sehaftsarbeiten, sachkundige und erfahrene Personen hierfür zu bestellen. (Forstbeamte, Haumeister, Rottenführer). Er hat die ihm zur Hilfe oder Unterweisung zugeteilten Personen auf die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefahren und die in Frage kommenden UnfallverhÜtungsvorschrifton aufmerksam zu machen. Er hat darauf zu achten, daß die Verhaltungsmaßregeln befolgt werden.”	'
Der Beklagte hat Klageabweisüng beantragt. Er hat entgegnet, die VorSchriften im Abschnitt 29 § 9 Abs. 5 UVV könnten auf den vorliegenden Betriebsunfall keine Anwendung
 
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finden; sie bezögen sich nur auf die Arbeiten am Stamm» Der Unfall	habe	sich jedoch nicht während dieser Arbei-
ten, sondern erst am darauffolgenden Tage während des Zer-cägens der bereits am Vortage abgeschnittenen Krone ereignet, Abgesehen davon sei dem Zweck der Vorschriften des § 9 Abs»
5 UVV dadurch Genüge getan worden, daß der Stamm in die Buchenverjüngung hinein gefällt worden sei; der Jungwuchs habe dem Stamm mehr Halt geboten, als es durch die in § 9 Abs» 5 genannten Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre», Daß der Stamm nach dem Bällen tatsächlich festgelegen habe, gehe auch daraus hervor, daß er sich beim Entasten und Abschneiden der Krone nicht bewegt habe und erst einen Tag später abgerutscht sei» Zumindest sei der Unfall für den Haumoister nicht voraussohbar gewesen» Dieser sei einer der erfahrensten, umsichtigsten und vorsichtigsten Waldarbeiter» Fehlbeurteilungen der Situation ließen sich im fbrstbetriebe nicht völlig ausschalten, weil dort ständig unter ganz verschiedenen Arbeite- und Sta&dortbedingungen gearbeitet werden müsse, die man bei der Arbeit an der lebenden Matern Holz durch schematische Vorschriften gar nicht sämtlich erfassen könne»
Der Unfall sei auch nicht auf eine Verletzung der sich aus Abschnitt 29 $ 1 Abs» 2 ergebenden Überwachungspflich-ten zurückzuführen» Vor jeder Heueinstellungf vor Beginn der jährlichen BinschlageperibdeV bei regelmäßigen Geräteappellen und in Betriebsversammlungen würden die Unfallverhütungsvorschriften immer wieder, zu dem Teil im Wortl aut, bekannt gegeben und au3f ihre Bedeutung^ tmd linh	Dabei
 legten sowohl der Forstmeister KlMMi als auch der Revier-
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förater	bewußt da3 Augenmerk darauf, den Arbeitern
 klar zu machen, daß sie in jedem Einzelfall prüfen müßten, ob ein Stamm fcstliege, und v/as notfalls zu seiner Sicherung geschehen müsse. Die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen seien in § 9 Abs« 5 UW nicht erschöpfend aufgezählt. Das sei auch gar nicht möglich, da im Forstbetrieb unter ständig wechselnden Bedingungen gearbeitet werden müsse. So seien besondere Sicherungsmaßnahmen dann nicht erforderlich, wenn schon natürliche Sicherungen wie Bäume, Gräben, Felsbrocken, Jungwuchs und dergleichen vorhanden seien. Das Gegenlegen von Holz oder Steinen sei in vielen Fällen ein untaugliches oder sogar gefährliches Mittel? denn wenn ein Stamm von einigen Festmatern ins Rutschen komme, hielten ihn davorge-legto Hölzer oder Steine nicht auf. Während sich der Stamm meistens irgendwo verfange oder in die Erde bohre, rollten die dabei in Bewegung gesetzten Steine talabwärts und könnten schweres Unheil anrichien. Das Einschlagen von Pflöcken entfalle bei felsigem Boden oder starkem Frost. Bei weichem Boden werde ein vorgoschlagener Pflock leicht weggedrückt. Es wäre deshalb falsch, Forstarbeiter auf die in § 9 Abs. 5 UVV-angegebenen drei Sicherungsmöglichkeiten festzulegen und sie dadurch in den Glauben zu versetzen, die Befolgung dieser Vorschriften bedeute 'eine wirkliche Sicherung, ln diesem Sinne seien die Waldarbeiter belehrt und auch ständig Überwacht worden. Zu diesem Zwecke sei in jedem der fünf BetriobSbozirke ein Revierförster eingesetzt, der täglich die Arbeiten an den einzelnen Arbeitsstellen kontrolliere.
Da die Revierförster nicht beim Fällen eines jeden Baumes zugegen sein könnten, erfolge die Beaufsichtigung in jeder Rotte durch den Haumeister oder Rottenführer, die hierfür bestellt und entsprechend unterwiesen seien.
Bio Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten.
Bas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt* Bas Oberlandoogcricht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe%
1 * Bas Berufungsgericht geht rechtsirrtumsfrei davon auQ, daß der beklagte Forstverband, eine öffentlich rechtliche Körperschaft, für die durch den Unfall des Waldarbeiters Frede verursachten Aufwendungen der Klägerin gemäß §§ 903,
904- RVO nur dann haftet, wenn ein Organ des Verbandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter i.$. der §§ 31,
89 BGB den Unfall durch Berufsfahrlässigkeit i.S. des § 903 RVO verursacht hat. Als Personen, für deren Verschulden der Beklagte hiernach einzustehen hat, kommen nach Lage der Sache, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, der Forstmeister	und	allenfalls	der	Revierförster Stfl^ in
 Betracht, dessen Aufgabenkreis die Einstellung der Waldarbeiter und den technischen Ablauf der Waldarbeiten umfaßt.
B^e Beklagte haftet dagegen nach §§ 903, 9Ö4 RVO nicht für ein Verschulden des Haumeisters	der	zwar	als	Ar-
beitsaufseher (§ 899 RVO) zu den ebenfalls nach § 903 RVO
 
haftenden Personen zählt, aber kein, verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S. der §§ 904 RVO, 31, 89 BGB ist (vgl«
 RGZ 136, 345, 352). Es ist daher, was die Revision bei ihren Ausführungen weitgehend außer Betracht läßt, für die Haftung der Beklagten nicht ausschlaggebend, ob der Hau-mciotcr gerade bei den Arbeiten an der Buche, durch die der Unfall verursacht worden ist, schuldhaft gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat»
2. Bas Berufungsgericht verneint ein Verschulden des Forstmeisters und dos Revierförsters der Beklagten, weil sie ihren Verpflichtungen aus Abschnitt 29 § 1 Abs.* 1 und 2 UVV nachgekommen seien*
Die Revision meint, die den Waldarbeitern durch den Forstmeister und den Revierförster erteilte Belehrung sei dem Inhalt der Unfallyorsehriften, insbesondere der Vorschrift Abschnitt 29 § 9 Abs«, 5 nicht gerecht gewordeni Ble Unfall-vorhütungsvorschrifteri, die stets an eine Gefahrenlage anknüpf ton und Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung der Gefahren anordneten, seien strikt einzuhalten; der Unternehmer dürfe von ihnen nicht abweichen und nach seinem freien ' Ermessen andere als die vorgeschriebenen Maßnahmen aus führen lassen. Es sei daher mit der genannten Vorschrift nicht zu vereinbaren, wenn der Forstmeister den Arbeitern erklärt habe, sie sollten nicht schematisch arbeiten, sondern die Sicherungsmaßnahmen stets auf den Einzelfall abstellen; sie sollten sich nicht auf die Bflöcke verlassen, eine feste Lage sei besser. Dementsprechend seien die Arbeiter auch nicht ordentlich überwacht worden; beim Fällen der Unglücks-
 
buche sei keine der Sicherungsmaßnahmen des Abschnitts 29 § 9 Abs. 5 UVV angewandt worden.
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Zwar sind dio Unfallverhütungsvorschriften, die aufgrund langjähriger Berufserfahrungen bestimmte Maßnahmen zur Abwendung bestimmter Gefahren vorschreiben, für den Unternehmer regelmäßig schlechthin bindend und lassen seinem eigenen abweichenden Ermessen nur in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise einen gewissen Spielraum (vgl. RG JW 1911, 335 Nr. 41; RGZ 95, 238» 2405. So ist, wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, für ein eigenes Ermessen des Unternehmers kein Raum und ein Abweichen von den Unfallverhütungs-Vorschriften unzulässig, wenn es sich z.B. um die Anordnung bestimmter Schutzvorrichtungen an Maschinen und Geräten oder um bestimmte Gebote und Verbote für den Betrieb von Maschinen handelt (vgl. RG JW 1911» 335)« Eine andere Beurteilung erscheint dagegen angebracht beim Fällen von Bäumen im Forstbetrieb, wo unter ständig wechselnden Bedingungen gearbeitet worden muß und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen auf Grund der verschiedenartigen Situationen vom Einzelfall ab-hängen und nach der jeweiligen konkreten Sachlage zu beurteilen sind. Dementsprechend sehen auch die Unfallverhütungs-Vorschriften in Abschnitt 29§ 9 Abs. 5 raofyrere Sicherungsmaßnahmen vor und geben damit bereits dem Ermessen des Unternehmers einen gewissen Spielraum«. Nach seinem pflichtgemäßen Ermessen muß der Unternehmer auch dann die erforderlichen Sicherungsmaßnehmen treffen, wenn die in § 9 Abs.
5 Ur5^ genannten Maßnahmen keine hinreichende Sicherheit verbürgen oder nicht durchführbar sind. Weiter sagt die genannte
 
Vorschrift nichts darüber, bei welchem Gefällegrad eine Hanglage gegeben ist, die die angegebenen SicherungsVorkehrungen notwendig macht» Unter diesen Umständen kann, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, kein Verschulden des Forstmeisters darin gesehen werden, daß er bei seinen Belehrungen über die Unfallverhütungsvorschriften die Waldarbeiter ermahnte, eio sollten nicht schematisch arbeiten, sondern die Sicherungsmaßnahmen stets auf den Rinzelfall abstellen; das Vorlegen von Steinen bei Frost habe z»B» keinen Zweck, weil sie wegrutschen und andere gefährden könnten; in erster Linie komme es auf eine feste Lage des Stammes an, eine solche sei besser als das Vorschlägen von Pflöcken» Dasselbe gilt von der Belehrung durch den Revierförster Struck, die Waldarbeiter sollten immer zunächst versuchen, ein natürliches Hindernis zu finden, weil dies mehr Halt -gebe» Können natürliche Hindernisse ausgenutzt werden, die dem gefällten Stamm einen zuverlässigen, oft sogar besseren Halt geben als die in § 9 Abs» 5 UVV angeführten Maßnahmen, z»B. Bäume, Gräben, Felsbrocken oder Bodenerhöhungen, so würde es eine Überspannung der Anforderungen bedeuten, wollte man verlangen, daß daneben noch eine dieser Maßnahmen angewandt werde. Die Benutzung solcher natürlicher Sicherungen entspricht durchaus dem Sinn und'Zweck dieser Vorschrift, die, wie aus den vorerwähnten Beispielen ersichtlich ist, die zu dem Schutz gegen ein Abrutschen von Stämmen zu treffenden Maßnahmen nicht erschöpfend aufzählto
 Hach dem Gutachten des Forstsmehversfähdigen, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, kann auch ein aus zahlreichen, eng beieinanderstehenden Stämmchen bestehender Buchenjung-
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wuchs hinreichende Sicherheit gegen ein Abrutschen von Stämmen bieten, V/enn im vorliegenden Palle der Haumeister Meier, ein Mann mit vieljähriger Berufserfahrung, aus Sorglosigkeit oder in Verkennung der Voraussetzungen, unter denen ein Jungwuchs als Sicherung gegen ein Abrutschen geeignet ist, von weiteren Sicherungsmaßnahmen abgesehen hat, so mußte hieraus allein das Berufungsgericht noch nicht den Schluß ziehen, daß die Belehrung und Überwachung der Waldarbeiter durch den Forstmeister und den RevierfErster des Beklagten fehlerhaft und unzureichend gewesen wäre,
 Bas Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum ein Berufoverschulden der zur Überwachung der Waldarbeiter berufenen Vertreter der Beklagten verneint,
 Bio Revision war daher mit der Kosterifolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseho
 Engels	*	Br,	Kleinewefers	Br,	Bode
 Br, Hauß	Heinrich	Meyer
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