Die Klägerin hat behauptet, der Zweitbeklagte habe die Kurve mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st befahren und sei hierbei mit dem Omnibus, wie dessen Endstellung zeige, um 0,90 m in die Fahrbahn des Lastkraftwagens ge-raten-r Wf9 habe dagegen eine Geschwindigkeit von 30 km/st eingehalten und sein Fahrzeug, wenn er auch bis zu dem Auf tauchen des Omnibus die Straßenmitte benutzt haben möge, sogleich und soweit nur möglich nach rechts auf das Bankett gesteuert. Die Beklagten haben bestritten, daß der Omnibus schneller als mit 25 bis 30 km/st und anders als scharf rechts gefahren sei. Aus seiner Schrägstellung nach dem Unfall, so haben sie behauptet, könne nichts anderes geschlossen werden, denn diese Endlage sei allein durch die beim Zusammenstoß wirkenden Kräfte herbeigeführt worden. Damit habe er den Unfall allein verschuldet, dessen schwere Folgen ihm - unabhängig von seiner Fahrweise - auch deshalb anzulasteni seien, weil er die fünf zu Schaden gekommenen Arbeiter auf einer Ladefläche ohne Sitze mitgenommen habe, von der sie beim Anprall hinuntergeschleudert worden sind. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Omnibus mit 25 bis 30 km/st Geschwindigkeit ganz rechts gefahren ist, während WflPmit dem Lastkraftwagen bei rund 40 km/st Geschwindigkeit bis kurz vor der Unfallstelle etwa die Straßenmitte eingehalten hat und erst beim Auftauchen des Omnibus in der unübersichtlichen Kurve nach rechts ausgewichen ist. Diese verspätete Bewegung brachte den Lastkraftwagen nur mit seinem vorderen Teil auf die rechte Straßenhälfte, so daß sich die linke Vorderkante seines Aufbäüs noch in der Fahrbahn des Omnibus befand, als sie gegen diesen prallte, ln der als sehr verkehrswidrig und leichtfertig bezeichneten Fahrweise des Versicherungsnehmers der Klägerin hat das Oberlandesgericht die alleinige Unfallursache und ein für die Beklagten unabwendbares Ereignis erblickt, weil der Lastkraftwagen bei Ausnutzung seiner Fahrbahnhälfte einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen beiden Fahrzeugen hätte einhälten können, während der Omnibus nicht weiter nach rechts zu fahren vermochte und der Zweitbeklagte sich wie ein äußerst besonnener und vorsichtiger Fahrer verhalten habe. Im Hinblick auf diesen objektiven Sachverhalt war die Schilderung "ziemlich rechts" richtig, aber nicht geeignet, einen noch weiter zur Straßenmitte hin verlaufenden Weg des Qmnibus als Möglichkeit in Betracht kommen zu lassen. Dfe Folgerung der Revision, bei einer Fahrweise "ziemlich rechts" müsse der Omnibus mit seiner linken Seite die Gegenfahrbahn beansprucht haben, ist mithin unbegründet. rand dem des Fahrzeugs gleichzusetzen wäre, ergäbe sich aus den gemessenen 0,20 m und der Wagenbreite von 2,30 m erst ein eingenommener Baum von 2,30 m, d.h. die Breite einer Fahrbahnhälfte. Da der Aufbau die Räder seitlich überragt, verringert der Betrag sich jedoch noch entsprechend« Von diesem Sachverhalt ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; denn es hat ausgeführt, aus den Spuren unter und hinter dem Omnibus ergebe sich klar, wie er vor dem Unfall gefahren ist. Damit ist die als 'Ordnungsgemäß11 oder "scharf" rechts bezeichnete Fahrweise hinreichend erläutert; ein Widerspruch zu den Angaben der Zeugen, der Zweitbeklagte sei "ziemlich" rechts gefahren, besteht der Sache nach nicht. Nachdem geklärt war, daß der Omnibus sich vor dem Unfall mit 25 bis JO km/st so nahe wie möglich entlang der Kurveninnenseite bewegt hatte, konnte das Berufungsgericht auch ohne besondere Sachkunde feststellen, daß das Fahrzeug allein durch die Wucht des Anpralls aus dieser Fahrtrichtung gebracht und schräg zu ihr gestellt worden ist. Eine so unsinnige Fahrwelse des Zweitbeklagten erscheint vollends ausgeschlossen im Hinblick darauf, daß er den auf der Gegenfahrbahn herankommenden Lastkraftwagen bemerkt und unstreitig durch scharfes Bremsen den Zusammenstoß zu vermeiden versucht hat. chende Erklärung der Richtungsänderung nur der Zusammenstoß selbst o Deshalb hat es das Berufungsgericht mit Recht als selbstverständlich bezeichnet, daß der Omnibus einen gewaltigen Gegenstoß erhalten hat und hierdurch nach links aus seiner Fahrtrichtung versetzt oder gezogen worden ist. Den rechtsbedenkenfrei festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht zutreffend dahin gewürdigt, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin grob verkehrswidrig gefahren ist und daß hierin ein unabwendbares Ereignis für die Beklagten lag. vollauf angepaßte Er ist mit seinem Fahrzeug innerhalb der ihm zustehenden Fahrbahnhälfte geblieben und hat sich hier-bei so weit wie möglich rechts gehalten. Beim Auf tauchen des ihm entgegenkommenden Lastkraftwagens hat der Zweitbeklagte sofort scharf gebremst und damit auch im Augenblick der Gefahr alles in seiner Macht Stehende zur Vermeidung des Unfalls getan'.
VI ZS 165/60 2203 012 Verkündet am 20. Juni 1961 Kriegl, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Allgemeine Versicherungs-Aktien gesellschaft in WiflU^, •» vertre- ten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Kaufmann Carl in Wa r\ 2. den Kraftfahrer Emst Sc in N< Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. K.E.Meyer, Hshebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen 4as Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kamm / Westf. vom 30. Mai I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt . Von Rechts wegen ■r i v Tatbestand: Der Versicherungsnehmer der Klägerin Franz MBI fuhr am 27. Juni 1956 gegen 6.35 Uhr mit seinem Lastkraftwagen von nach SrBHB* Er hatte ab ScheflHK neun Arbeiter der Tiefbaufirma mitgenommen, die ebenso wie er selbst zu einer Baustelle dieser Firma in DrflH^HIB gelangen wollten. Zwei der Arbeiter saßen im Führerhaus; die anderen fünf befanden sich, mit einem losen Brett als einziger Sitzgelegenheit, im offenen Laderaum. Kurz vor DrflHHIB ®acht die Landstraße - in der Fahrtrichtung des Lastkraftwagens gesehen - eine scharfe Linkskurve. Sie ist schlecht einzusehen, weil an ihrer Innenseite drei Obstbäume mit ausladenden Zweigen stehen und das Gelände dahinter ansteigt. Die Fahrbahn ist dort 5 m breit; hinzu kommt ein 1,60 m breiter, teilweise grasbewachsener Randstreifen an der Außenseite der Biegung. In der Kurve kam dem Lastkraftwagen der vom Zweitbeklagten gelenkte, im Linienverkehr fahrende Omnibus des Erstbeklagten entgegen. Die Fahrzeuge stießen in der Weise.zusammen, daß der 2,20 m breite Kastenaufbau des Lastkraftwagens mit seiner linken Vorderkante gegen die linke Seite des 2,3o m breiten Omnibus prallte. Der Lastkraftwagen schlug hinten nach rechts herum und rutschte iöt den Hinterrädern in.den Straßengraben ab. Die Arbeiter wurden von der Ladefläche geschleudert und verletzt, zwei von ihnen durch Schädelbrüche und Hirnquetschungen schwer. Der Omnibus stand nach dem Unfall schräg, das rechte Vorderrad etwa 1,10 m und das rechte Hinterrad etwa o,2o m von der rechten Fahrbahnkanter. entfernt. Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des bis zu dem 31. März 1933 insgesamt 24 323,88 DM zu dem Ausgleich des Schadens an die verletzten Arbeiter sowie die beteilig-ten öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger gezahlt und sieht sich weiteren Ansprüchen, gegenüber. Sie nimmt die Beklagten auf Erstattung von zwei Dritteln der erbrachten wie der künftigen Aufwendungen - letzteres im Wege des Peststellungsbegehrens - in Anspruch. Die Klägerin hat behauptet, der Zweitbeklagte habe die Kurve mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st befahren und sei hierbei mit dem Omnibus, wie dessen Endstellung zeige, um 0,90 m in die Fahrbahn des Lastkraftwagens ge-raten-r Wf9 habe dagegen eine Geschwindigkeit von 30 km/st v eingehalten und sein Fahrzeug, wenn er auch bis zu dem Auf tauchen des Omnibus die Straßenmitte benutzt haben möge, sogleich und soweit nur möglich nach rechts auf das Bankett gesteuert. Wenn er dennoch den Unfall nicht mehr habe vermeiden können, so sei dies zu demindest ganz überwiegend auf die verkehrswidrige Fahrweise des Zweitbeklagten zurückzuführen. Die Beklagten haben bestritten, daß der Omnibus schneller als mit 25 bis 30 km/st und anders als scharf rechts gefahren sei. Aus seiner Schrägstellung nach dem Unfall, so haben sie behauptet, könne nichts anderes geschlossen werden, denn diese Endlage sei allein durch die beim Zusammenstoß wirkenden Kräfte herbeigeführt worden. Da der Zweitbeklagte auch sofort scharf gebremst habe, als der die Straßenmitte benutzen^ de Lastkraftwagen vor ihm huf tauchte, habe er alle erdenkliche Sorgfalt walten lassen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin habe dagegen in der gefährlichen Kurve weder die rechte Straßenseite eingehalten, noch sie rechtzeitig zu erreichen vermocht, noch auch nur gebremst. Damit habe er den Unfall allein verschuldet, dessen schwere Folgen ihm - unabhängig von seiner Fahrweise - auch deshalb anzulasteni seien, weil er die fünf zu Schaden gekommenen Arbeiter auf einer Ladefläche ohne Sitze mitgenommen habe, von der sie beim Anprall hinuntergeschleudert worden sind. Das Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten ist eingestellt worden; gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin hat das Schöffengericht rechtskräftig auf Strafe erkannt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihreKlagebegehren weiter. Ent scheidungsgründe: Die Revision konnte keinen .Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Omnibus mit 25 bis 30 km/st Geschwindigkeit ganz rechts gefahren ist, während WflPmit dem Lastkraftwagen bei rund 40 km/st Geschwindigkeit bis kurz vor der Unfallstelle etwa die Straßenmitte eingehalten hat und erst beim Auftauchen des Omnibus in der unübersichtlichen Kurve nach rechts ausgewichen ist. Diese verspätete Bewegung brachte den Lastkraftwagen nur mit seinem vorderen Teil auf die rechte Straßenhälfte, so daß sich die linke Vorderkante seines Aufbäüs noch in der Fahrbahn des Omnibus befand, als sie gegen diesen prallte, ln der als sehr verkehrswidrig und leichtfertig bezeichneten Fahrweise des Versicherungsnehmers der Klägerin hat das Oberlandesgericht die alleinige Unfallursache und ein für die Beklagten unabwendbares Ereignis erblickt, weil der Lastkraftwagen bei Ausnutzung seiner Fahrbahnhälfte einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen beiden Fahrzeugen hätte einhälten können, während der Omnibus nicht weiter nach rechts zu fahren vermochte und der Zweitbeklagte sich wie ein äußerst besonnener und vorsichtiger Fahrer verhalten habe. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Om-nibus ivor dem Unfall die ihm zustehende Fahrbahnhälfte eingehalten hat, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den Zeugenaussagen sowie aus den Lichtbildern und den polizeilich gesicherten Spuren gewonnen und ausreichend begründet. Es ist richtig, daß BflIK und sowie der Zweit- beklagte im Ermittlungsverfahren angegeben haben, der Omnibus sei "ziemlich" rechts gefahren. Diese Darstellung entspricht jedoch lediglich der sichtbaren Spur und dem schließlich en Stand der rechten Hinterräder in etwa 0,20 m Abstand von dem rechten Fahrbahnrand. Im Hinblick auf diesen objektiven Sachverhalt war die Schilderung "ziemlich rechts" richtig, aber nicht geeignet, einen noch weiter zur Straßenmitte hin verlaufenden Weg des Qmnibus als Möglichkeit in Betracht kommen zu lassen. Dfe Folgerung der Revision, bei einer Fahrweise "ziemlich rechts" müsse der Omnibus mit seiner linken Seite die Gegenfahrbahn beansprucht haben, ist mithin unbegründet. Selbst wenn der Abstand der Spur vom Straßen- rand dem des Fahrzeugs gleichzusetzen wäre, ergäbe sich aus den gemessenen 0,20 m und der Wagenbreite von 2,30 m erst ein eingenommener Baum von 2,30 m, d.h. die Breite einer Fahrbahnhälfte. Da der Aufbau die Räder seitlich überragt, verringert der Betrag sich jedoch noch entsprechend« Von diesem Sachverhalt ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; denn es hat ausgeführt, aus den Spuren unter und hinter dem Omnibus ergebe sich klar, wie er vor dem Unfall gefahren ist. Noch weiter rechts habe der Zweitbeklagte sich wegen der am Straßenrand stehenden Bäume nicht halten können. Damit ist die als 'Ordnungsgemäß11 oder "scharf" rechts bezeichnete Fahrweise hinreichend erläutert; ein Widerspruch zu den Angaben der Zeugen, der Zweitbeklagte sei "ziemlich" rechts gefahren, besteht der Sache nach nicht. Nachdem geklärt war, daß der Omnibus sich vor dem Unfall mit 25 bis JO km/st so nahe wie möglich entlang der Kurveninnenseite bewegt hatte, konnte das Berufungsgericht auch ohne besondere Sachkunde feststellen, daß das Fahrzeug allein durch die Wucht des Anpralls aus dieser Fahrtrichtung gebracht und schräg zu ihr gestellt worden ist. Die Richtigkeit dieser Deutung der sonst unverständlichen Endlage ist offenkundig. Bin Hinaustragen des Wagens aus der Kurve durch die Fliehkraft kam bei seiner geringen Geschwindigkeit nicht in Betracht. Eine gewollte Lenkung in Richtung der Endstellung würde den Omnibus in Kürze schräg Uber die Gegenfahrbahn an den jenseitigen Straßenrand gebracht haben. Eine so unsinnige Fahrwelse des Zweitbeklagten erscheint vollends ausgeschlossen im Hinblick darauf, daß er den auf der Gegenfahrbahn herankommenden Lastkraftwagen bemerkt und unstreitig durch scharfes Bremsen den Zusammenstoß zu vermeiden versucht hat. Unter diesen Umständen verblieb als allein denkbare und zweifelsfrei ausrei- chende Erklärung der Richtungsänderung nur der Zusammenstoß selbst o Deshalb hat es das Berufungsgericht mit Recht als selbstverständlich bezeichnet, daß der Omnibus einen gewaltigen Gegenstoß erhalten hat und hierdurch nach links aus seiner Fahrtrichtung versetzt oder gezogen worden ist. Wie JLage und Ausmaß der Beschädigungen zeigen, haben die Fahrzeuge sich an der vorderen linken Kante des Omnibus verfangen. Dadurch konnte und mußte sich hier die bewegende Kraft des Lastkraftwagens übertragen. Diese aber war zur Außenseite der Kurve gerichtet, weil Wulf naoh den Feststellungen im Augenblick des Zusammenstoßes bestrebt war, sein Fahrzeug stark nach rechts zu ziehen. Bei dieser einfachen und eindeutigen Sachlage, die keine Entscheidung zwischen verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten zuließ, mußte das Berufungsgericht zwangsläufig zu der getroffenen Feststellung gelangen, daß die Endstellung des Omnibus nicht seiner Fahrtrichtung entsprach, gleichviel ob die Spuren der Vorderräder ein seitliches Versetzen anzeigten oder ob sie - bei bloßenf Hinüberziehen des Vorderwagens - durchliefen. Der Nachweis des Gegenteils war von vornherein ausgeschlossen. In solchem Falle bedeutet es aber keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn der Tatrichter die dahinzielenden Beweisanträge übergeht (vgl. Wieczorek § 286 ZPO Anm. C II b 1 m. Nachw.}. Den rechtsbedenkenfrei festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht zutreffend dahin gewürdigt, daß der Versicherungsnehmer der Klägerin grob verkehrswidrig gefahren ist und daß hierin ein unabwendbares Ereignis für die Beklagten lag. Auch bei strengsten Anforderungen ist dem Zweit beklagten nicht vorzuwerfen, daß er sich noch sorgfältiger und gewissenhafter hätte verhalten müssen. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit war sehr mäßig und der Unübersichtlichkeit der Kurve vollauf angepaßte Er ist mit seinem Fahrzeug innerhalb der ihm zustehenden Fahrbahnhälfte geblieben und hat sich hier-bei so weit wie möglich rechts gehalten. Gegen den gewahrten, weniger als 20 cm betragenden Abstand von der rechten Fahrbahnkante ist nichts einzuwenden. Er war nach den Feststellungen wegen der am Straßenrand stehenden Bäume erforderlich; der Zweit beklagte mußte jauch Schwankungen des hohen Fahrzeug-aufbaus in Bechnüng stellen. Wenn hierfür ein so geringer Abstand genügte, kann von Xsten im Sinne fahrbahnversperrender Hindernisse, die nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen hätten umfahren werden dürfen, nicht die Bede sein. Beim Auf tauchen des ihm entgegenkommenden Lastkraftwagens hat der Zweitbeklagte sofort scharf gebremst und damit auch im Augenblick der Gefahr alles in seiner Macht Stehende zur Vermeidung des Unfalls getan'. Früher brauchte der Zweitbeklagte sich auf die verkehrswidrige Fahrweise des Versicherungsnehmers der Klägerin nicht einzustellen; denn es fehlte an jeglichem Umstand, der eine solche Möglichkeit nahegelegt hätte (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 1956 - VI ZK 231/54 - « VBS 10, 327 Hre 133). Die bloße Unübersichtlichkeit der Kurve, welcher der Zweitbeklagte in jeder Weise Bechnüng getragen hat, reichte hierfür nicht aus; vielmehr gilt auch für den besonders vorsichtigen Fahrer zunächst der Vertrauensgrundsatz. Das Berufungsgericht hat danach eine Haftung der Beklagten zutreffend verneint, wobei es dahinstehen lassen konnte, ob und inwieweit andernfalls die Klägerin Inhaberin von Schadensersatzforderungen geworden wäre o Da das Urteil auch sonst keinen Bechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Bevision als unbegründet zurückzuweisen. Me Kosten der Revision trägt die Klägerin nach § 97 ZPO» Engels Er» K.E.Meyer Hanebeck Br. Hauß Br. Pfretzschner