Von den Kosten der Revision werden drei Siebentel dem Beklagten auferlegt* Ober die übrigen Kosten hat das Berufungsgericht zu entscheiden* Er hat vorgetragen, er habe erst auf: eine Entfernung von etwa 2o m erkannt, daß der Beklagte zu dem Überqueren der Straße anfuhr. Bei einer eigenen Fahrgeschwindigkeit von 4o bis 45 km/st habe er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können«, Die Schuld an dem Unfall treffe allein den Beklagten* Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Paß der Beklagte durch Verletzung der Vorfahrt des Klägers den Unfall verschuldet hat, zieht die Revision nicht in Zweifel» Streit besteht nur darüber, ob der Kläger den Ent-lastungsbewäis nach § 7 Abs. 2 StVO geführt hat und ob ihn ein Mitverschulden an dem Unfall trifft» Die Behauptung des Beklagten, die Geschwindigkeit sei- wesentlich höher gewesen, hält das Berufungsgericht durch die Aussage des Klägers vor der Polizei unmittelbar nach dem Unfall sowie die Bekundung des Zeugen der Kläger habe die an die- ser Kreuzung übliche und auch von den anderen Fahrzeugen eingehaltene Geschwindigkeit von 4o bis 5o km/st nicht überschritten, für widerlegt» Pen erst in der Schlußverhandlung gestellten Beweisantrag des Beklagten, zwei namentlich noch nicht bekannte, aber feststellbare Zeugen über die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers zu vernehmen, hat das Berufungsgericht nach § 529 ZPO als verspätet nicht zugelassen» Der Prozeßbevollmächtigte mußte ihn hierüber sogar von sich aus belehren und ihn zur Ermittlung und Angabe der erforderlichen Beweismittel veranlassen» Unterblieb das alles, so muß eine grobe Nachlässigkeit des Beklagten oder seines Pro- ' zeßbevollmächtigten,’ die er zu vertreten hat, bejaht werden» ’ Der Beklagte hat für seine Behauptung nur einen Zeugen benannt, der zudem bei seiner Schilderung des Unfallhergangs im polizeilichen Ermittlungsverfahren von einer überhöhten Geschwindigkeit des Klägers nichts erwähnt hatte«. Die polizeiliche Aussage dieses Zeugen gab dem Beklagten und seinem Prozeßbevollmächtigten keinen Anlaß .zu der Annahme, seine Aussage allein werde zu dem Nachweis der behaupteten überhöhten Geschwindigkeit'ausreichend Zu Unrecht versucht die Revision, den Vorinstanzen zu dem Vorwurf zu^ machen, sie hätten dem Beklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts gegeben. Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Antrag des Beklagten auf Vornahme einer Orts-besichtigung nicht übergehen dürfen. Unter diesen Umständen habe sich ( der Kläger darauf einstellen dürfen und müssen, die Kreuzung für die wartenden Fahrzeuge so schnell wie möglich zu räumen, und seine Geschwindigkeit sei nicht zu hoch gewesen. Der Beklagte habe aber das völlig Unerwartete getan und den Kläger gezwungen, seine richtig getroffene Einstellung auf die Verkehrslage in ihr Gegenteil zu verkehren. Das Berufungsgericht erwägt weiter, bei einem Anhalte-weg von 28 m habe der Kläger auf 25 m Entfernung vom Beklagten nicht mehr mit der Sicherheit zu dem Stehen kommen können, die den Versuch einer Vollbremsung zu demutbar habe erscheinen lassen« Der Kläger habe versucht, zu bremsen und gleichzeitig nach rechts auszuweichen; der Punkt des Zusammenstoßes liege jenseits der Fluchtlinie der Bordsteine, in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen» Bei der Fahrgeschwindigkeit des Klägers und dem geringen Abstand von der Kreuzung sei aber ein so scharfes Abbiegen um die Ecke der Kreuzung, daß er rechts neben dem Lastkraftwagen des Beklagten hätte weiterfahren können, ganz unzu demutbar, wenn nicht fahrtechnisch unmöglich gewesen» Der Unfall stelle danach für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dar» Ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, kann dahinstehen; denn das Urteil wird durch die Hilfserwägung getragen, daß ein Mitverschulden des Klagers jedenfalls nicht erwiesen sei und die Betriebsgefahr des mit einer durchaus zulässigen Geschwindigkeit bis zu 5o km/st die Kreuzung überquerenden Motorrollers völlig zurücktrete hinter den vom Beklagten gesetzten Unfallursachen; dieser habe mit seinem fahrenden Lastkraftwagen praktisch die gesamte Fahrbahn des Klägers versperrt, ihm sei dazu ein denkbar schwerer Vertrauensverstoß anzulasten»
VI ZE 165/58 Verkündet am 7. Juli 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ou des Fuhrunternehmers Albert F| RBfc-Straße B, Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit in BBMBL £1 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den technischeneAngestellten Alfred H| BlBBstraße AB, in B Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr, Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3o. Juni 1958 aufgehoben, soweit die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind«, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen«, Von den Kosten der Revision werden drei Siebentel dem Beklagten auferlegt* Ober die übrigen Kosten hat das Berufungsgericht zu entscheiden* Von Rechts wegen ~ 2 -Tatbestands Der Kläger fuhr am 7. Januar 1956 mit seinem Motorroller 198 ccm auf der Bleichstraße in Bielefeld 3o - 4o .’m hinter einem Personenkraftwagen in östlicher Richtung«, Als sich beide Fahrzeuge der Kreuzung der Bleichstraße mit der Hubertstraße und der ihr gegenüberliegenden Straße am Stadtholz näherten, hielt der Beklagte mit seinem Lastkraftwagen Borgward 4962 ccm vor der Kreuzung, um dem Fahrzeugverkehr auf der bevorrechtigten Bleichstraße die Vorfahrt zu lassen. Er fuhr an, um die Bleichstraße zu überqueren, als der vor dem Kläger fahrende Personenkraftwagen die Kreuzung freigemacht hatte, und stieß auf der Kreuzung mit dem Kläger zusammen, den er übersehen hatte. Der Kläger wurde durch den Zusammenstoß erheblich verletzt. Die Fahrbahn der gerade verlaufenden Bleichstraße ist im Bereich der Kreuzung 8,2o m breit, die 11,8o m breite Fahrbahn der Hubertstraße mündet in einem kurzen Trichter in die Kreuzung. Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz seines künftigen Schadens verpflichtet ist. Er hat vorgetragen, er habe erst auf: eine Entfernung von etwa 2o m erkannt, daß der Beklagte zu dem Überqueren der Straße anfuhr. Bei einer eigenen Fahrgeschwindigkeit von 4o bis 45 km/st habe er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können«, Die Schuld an dem Unfall treffe allein den Beklagten* Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse einen Teil seines Schadens selbst tragen. Die berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers seien durch die - unstreitig erfolgte - Zahlung von Io 600 DM befriedigt. Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Es hat angenommen, daß der Beklagte den Unfall allein verschuldet, der Kläger dagegen den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG erbracht habe. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die bezifferten Zahlungsansprüche und den Feststellungsantrag in vollem Umfang, den Schmerzensgeldantrag zu einem Drittel abzuweise'n. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des angefochtenen Urteils wegen mehrerer in dem bezifferten .Klageantrag enthaltener Teilansprüche die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Den Schmerzensgeldanspruch hat es dem Grunde nach für . gerechtfertigt erklärt und ebenso die übrigen Zahlungsansprii- * che, soweit kein Bechtsübergang auf einen Öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger stattgefunden hat. Mit der gleichen Beschränkung hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der Bevision verfolgt der Beklagte die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision. 4 Entscheidungsgründe s Pie Revision hat nur zu dem Teil Erfolg» Paß der Beklagte durch Verletzung der Vorfahrt des Klägers den Unfall verschuldet hat, zieht die Revision nicht in Zweifel» Streit besteht nur darüber, ob der Kläger den Ent-lastungsbewäis nach § 7 Abs. 2 StVO geführt hat und ob ihn ein Mitverschulden an dem Unfall trifft» Pas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Entlastungsbeweis erbracht ist. Es stellt fest, daß der Kläger sich dem Beklagten bis auf mindestens 25 m genähert hatte, als er bemerkte, daß dieser seinen Lastkraftwagen in Bewegung setzte» Insoweit erhebt die Revision keine Beanstandung» Pie Fahrgeschwindigkeit des Klägers betrug nach der Feststellung des Berufungsgerichts etwa 45 km/st. Die Behauptung des Beklagten, die Geschwindigkeit sei- wesentlich höher gewesen, hält das Berufungsgericht durch die Aussage des Klägers vor der Polizei unmittelbar nach dem Unfall sowie die Bekundung des Zeugen der Kläger habe die an die- ser Kreuzung übliche und auch von den anderen Fahrzeugen eingehaltene Geschwindigkeit von 4o bis 5o km/st nicht überschritten, für widerlegt» Pen erst in der Schlußverhandlung gestellten Beweisantrag des Beklagten, zwei namentlich noch nicht bekannte, aber feststellbare Zeugen über die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers zu vernehmen, hat das Berufungsgericht nach § 529 ZPO als verspätet nicht zugelassen» ~ 5 ~ Pie hiergegen gerichteten Revisionsrügen können nicht durchgreifen» Mit Hecht sieht das Berufungsgericht eine grobe Nachlässigkeit des Beklagten darin, daß er zwar seit Beginn seiner Einlassung zur Sache vortragen ließ, der Kläger sei wesentlich schneller gefahren als er behaupte, daß er aber ein ihm seit einem halben Jahr, bereits lange vor Einlegung der Berufung, bekanntes Beweismittel hierfür erst in der dritten Verhandlung vor dem Senat erwähnte und dann noch nicht einmal Namen und Anschrift der Zeugen angeben konnte» Pas Vorbringen der Eevision, das in das Wissen der bei- ^ den Zeugen Gestellte sei dem Beklagten in seiner rechtlichen Bedeutung nicht klar gewesen, er habe es deshalb vergessen und sich erst wieder daran erinnert, als ihm in der Berufungsverhandlung die Bedeutung der Zeugenaussage klar geworden sei, vermag den Beklagten nicht zu entlasten» Per Beklagte als Berufsfahrer, noch mehr aber seine Haftpflichtversicherung, die für ihn den Prozeß führte, mußte bei Anwendung auch nur einiger Sorgfalt sich darüber klar sein, daß im vorliegenden Rechtsstreit eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Klägers von entscheidender Bedeutung, insbesondere für die Frage soines Mitverschuldens, sein konnte» Zudem hatte der Beklagte die prozessuale Pflicht, sich über die Rechtslage sowie über die erforderlichen Beweisantritte Aufklärung zu vez^ schaffen (RG JW 1932, 2875)o Er konnte diese Aufklärung ohne Schwierigkeit bei seinem Prozeßbevollmächtigten einholen» Der Prozeßbevollmächtigte mußte ihn hierüber sogar von sich aus belehren und ihn zur Ermittlung und Angabe der erforderlichen Beweismittel veranlassen» Unterblieb das alles, so muß eine grobe Nachlässigkeit des Beklagten oder seines Pro- ' zeßbevollmächtigten,’ die er zu vertreten hat, bejaht werden» ’ i .j $ \ Die Revision beruft sich vergebens auf die vorgenannte Entscheidung des Reichsgerichts, nach der eine Partei sich zunächst darauf beschränken kann, die Zeugen zu benennen, von denen sie am ehesten eine Bestätigung ihrer Behauptungen erwarten kann. Der Beklagte hat für seine Behauptung nur einen Zeugen benannt, der zudem bei seiner Schilderung des Unfallhergangs im polizeilichen Ermittlungsverfahren von einer überhöhten Geschwindigkeit des Klägers nichts erwähnt hatte«. Die polizeiliche Aussage dieses Zeugen gab dem Beklagten und seinem Prozeßbevollmächtigten keinen Anlaß .zu der Annahme, seine Aussage allein werde zu dem Nachweis der behaupteten überhöhten Geschwindigkeit'ausreichend Zu Unrecht versucht die Revision, den Vorinstanzen zu dem Vorwurf zu^ machen, sie hätten dem Beklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts gegeben. Dieser Vorwurf muß auf den Beklagten zurückfallen. Die Klage mit dem Armenrechtsgesuch war dem Beklagten bereits Ende Juli oder Anfang August 1957 zur Stellungnahme mitgeteilt worden» Nach Bewilligung des Armenrechts war ihm die Klage mit der Ladung zu dem Verhandlungstermin vom 21. Januar 1958 am 9o Dezember "i957 zugestellt worden« Das Berufungsgericht hätte es unter diesen Umständen schon als grobe Nachlässigkeit werten können, daß der Beklagte in der ersten Instanz überhaupt:. keine Zeugen für sein Vorbringen benannt hat, zudem eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers nicht einmal behauptet hat. War aber die Nichtzulassung des Beweiserbietens des Beklagten gerechtfertigt, so kommt es auf die weiteren Gründe, aus denen nach der Meinung des Berufungsgerichts die Zurückweisung des Beweisantrages geboten war, und die dagegen gerichteten Revisionsrügen nicht mehr an. - 7 ; Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Antrag des Beklagten auf Vornahme einer Orts-besichtigung nicht übergehen dürfen. Der Beklagte hat keine streitigen Tatsachen angeführt, die durch eine Augenscheinseinnahme hätten geklärt werden können. Die Örtlichen Verhältnisse an der ünfallstelle, die sich aus der von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen polizeilichen Unfallskizze ergeben, sind zwischen den Parteien völlig unstreitig. Es lag somit kein ordnungsmäßiger Beweisantrag vor, und die Augenscheinseinnahme stand im pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts. Das Berufungsgericht errechnet unter Zugrundelegung einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 45 km und einer Reaktions- und Bremsansprechverzögerung von einer Sekunde einen Anhalteweg des Klägers von 28 m. Es führt aus, der Kläger habe bei der gegebenen Verkehrslage darauf vertrauen dürfen,' daß seine vorfahrt nicht mißachtet würde; auf beiden Seiten der Kreuzung hätten wartepflichtige Fahrzeuge gehalten, offensichtlich um ihrer Wartepflicht zu genügen. Gegenverkehr habe, nicht bestanden. Der in einem Abstand von 3o bis 4o m vor dem Kläger fahrende Mercedes-Personenwagen sei glatt über die Kreuzung gekommen. Unter diesen Umständen habe sich ( der Kläger darauf einstellen dürfen und müssen, die Kreuzung für die wartenden Fahrzeuge so schnell wie möglich zu räumen, und seine Geschwindigkeit sei nicht zu hoch gewesen. Der Beklagte habe aber das völlig Unerwartete getan und den Kläger gezwungen, seine richtig getroffene Einstellung auf die Verkehrslage in ihr Gegenteil zu verkehren. Bei dieser Sachlage sei auch einem besonders vorsichtigen und reaktionsfähigen Fahrer eine Reaktionsverzögerung von einer Sekunde zuzubilligen. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht erwägt weiter, bei einem Anhalte-weg von 28 m habe der Kläger auf 25 m Entfernung vom Beklagten nicht mehr mit der Sicherheit zu dem Stehen kommen können, die den Versuch einer Vollbremsung zu demutbar habe erscheinen lassen« Der Kläger habe versucht, zu bremsen und gleichzeitig nach rechts auszuweichen; der Punkt des Zusammenstoßes liege jenseits der Fluchtlinie der Bordsteine, in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen» Bei der Fahrgeschwindigkeit des Klägers und dem geringen Abstand von der Kreuzung sei aber ein so scharfes Abbiegen um die Ecke der Kreuzung, daß er rechts neben dem Lastkraftwagen des Beklagten hätte weiterfahren können, ganz unzu demutbar, wenn nicht fahrtechnisch unmöglich gewesen» Der Unfall stelle danach für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dar» Ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung standhalten, kann dahinstehen; denn das Urteil wird durch die Hilfserwägung getragen, daß ein Mitverschulden des Klagers jedenfalls nicht erwiesen sei und die Betriebsgefahr des mit einer durchaus zulässigen Geschwindigkeit bis zu 5o km/st die Kreuzung überquerenden Motorrollers völlig zurücktrete hinter den vom Beklagten gesetzten Unfallursachen; dieser habe mit seinem fahrenden Lastkraftwagen praktisch die gesamte Fahrbahn des Klägers versperrt, ihm sei dazu ein denkbar schwerer Vertrauensverstoß anzulasten» Sollte der Kläger innerhalb der überaus kurzen, ihm zur Verfügung stehenden Überlegungsfrist sich nicht zu der richtigen Maßnahme entschlossen haben, der vom Beklagten allein durch seine grob verkehrswidrige Fahrweise heraufbeschworenen Gefahrenlage zu begegnen,.so muß die Ausgleichspflicht — 9 ~ des Klägers trotzdem entfallen, weil sein etwaiges fehlsames Verhalten durch den Beklagten schuldhaft verursacht ist (Müller, Straßenverkehrsrecht 2o. Auflo § 17 StVG Benu C II c) Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht die volle Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht« Die Urteilsgründe rechtfertigen aber nicht, wie die Revision mit Recht rügt, den Erlaß einer Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nach § 3o4 ZPO* Eine solche Vorabentscheidung ‘darf nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats nur dann ergehen, wenn wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß überhaupt ein erstattungsfähiger Schadensersatzanspruch gegeben ist« Werden wie hier nicht nur verschiedene Schadens-posten, sondern mehrere Ansprüche geltend gemacht, so kann ein Urteil nach § 3o4 ZPO über alle Ansprüche nur ergehen, wenn für das Bestehen eines jeden Anspruchs hinreidlnende Anhaltspunkte gegeben sind (RGZ 132, 16 /Tg/; 63, 195; Urteil de.s erkennenden Senats vom 2o* Dezember 1957 - VI ZR 8/57 BGH VRS, 9, 1o9> = VersR 55, 3o8; ebenso Sbein/Jonas/Schönke 18o Aufl« § 3o4 ZPO Anm« I 2 b j ; Hauß, Anm0 zu LM § 97 ZPO Nr« 9)* Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der unfallbedingte Verdienstausfall des Klägers höher sei als die entsprechenden Leistungen der Sozialversicherung« 2u den übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüchen hat es überhaupt keine Ausführungen in dieser Richtung gemacht« Es hat zudem übersehen, daß der Beklagte bereits einen Betrag von Io 600 DM, auf die Forderungen des Klägers gezahlt hat« Ob nach Abzug dieses Betrages noch Ansprüche des Klägers bestehen, vermag der Senat nicht zu beurteilen Der Rechtsstreit war daher, soweit die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt Io -* erklärt worden sind, an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Soweit eine Kostenentscheidung durch den Senat getroffen worden ist, beruht sie auf § 97 ZPO«. Meiß Hanebeck Dr, Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer