genommen hat, verlangt nunmehr von der Beklagten Ersatz des mit 6 818,94 HM bezifferten durch die Wassereinbräche entstandenen Schadens» Sie wirft der Beklagten vor, den Stichgraben nicht ordnungsmäßig verfällt und keine wirksamen Maßnahmen zur Verhütung solcher Y*ascer Schäden ergriffen zu haben» auf Erstattung der Schäden in Anspruch Entscheidungsgründe eingehender Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß ein für den Schaden der Klägerin ursächliches Verhalten der Beklagten bei Vornahme der ihr übertragenen Arbeiten .. Da feststehe, daß gerade der von der Beklagten angelegte Stichgraben der Ausgangspunkt des Schadens gewesen sei, müsse die Beklagte beweisen, daß ihre Leute den Graben ordnungsmäßig zugefüllt und damit die gegenüber der Klägerin bestehenden Schutzpflichten erfüllt hätten. Das Berufungsgericht habe die Klage daher <\ nicht mangels Beweises eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens der Beklagten' abweisen dürfen. 2, 2war könnten einige Wendungen des Berufungsurteils auch dshin verstanden werden, das Berufungsgericht wolle feststellen, die Beklagte habe die ihr obliegenden Arbeiten an der Wasserleitung ordnungsmäßig ausgeführt und die Wasser-einbrüche seien auf Umstände zurückzuführen, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten lägen. 3o Im -Ergebnis ist aber dem Berufungsgericht zu folgen, daß die Klägerin den entscheidenden Vorwurf beweisen muß, aus dem sie ihren Schadensersatzanspruch herleitet, daß nämlich die Beklagte den Stiohgraben zu ihrem Raus nicht ordnungsmäßig ausgefüllt und damit einen Gefahrenzustand geschaffen hat* der das Eindringen der Wassermassen an dieser Stella erklärt« trag über den Bau der Wasserleitung vertragliche Schutzpflichten der Beklagten gegenüber den Anliegern im Sinne des § 328 BGB entstehen ließ, so daß die Klägerin bei einer Verletzung dieser Pflichten vertragliche Schadensersatz- t Voraussetzung dieser Reweis-lastumkehr war aber, daß die äussere Sachlage zunächst auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten im Bereich des Unternehmers schließen ließ oder daß unmittelbar aus dem Gefahrenbereich des Unternehmers ein die Beklagte treffender Schaden erwuchs (vgl. Zivilsenats BGHZ 23, 288 ist als Voraussetzung der Beweislastumkehr für fehlendes Verschulden unterstellt, daß das XTerk objektiv Eigenschaften auf wies, die dem Vertragszweck widersprachen, und daß infolgedessen der Kläger zu Schaden gekommen war« £ben unter diesen Umständen’ ist vom Werkunternehmer der Beweis verlangt, daß’ ein Verschulden aus Gründen entfiel, die in seinem Gefahrenbereich lagen und die, wenn überhaupt, nur der Unternehmer auf klären konnte« Im vorliegenden Falle ist aus dem Sachverhalt kein Grund zu entnehmen, der es recht- 182) o Wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, liegt es sogar nahe, daß die Wasserdurchbrüche ins Haus der Klägerin auf Ursachen zurückzuführen sind, die nicht dem Verantv/ortungs bereich der Beklagten angehören« Die Möglichkeit, daß V/asser-massen an dieser durch die Gefällverhaltnisse besonders gefährdeten Ftelle eindrangen*wurde dadurch erhöht, daß die Straße über dem Stichgraben noch nicht wiedei’ gepflastert war, wofür die Beklagte nicht die Verantwortung trug« Es kam hinzu, daß die Umfassungsmauern der Kellergewölbe nicht verfugt waren und das Haus der Klägerin von Elugsandschichten und ficlcergängen umgeben war« Endlich fiel ins Gewicht, daß die Arbeiten der Beklagten vom Wasserwirtschaft samt H^fpp abgenommen waren« Unter diesen besonderen Umständen, geht es nicht an, die Schadensauelle- zunächst dem Organi-sationsboi,eich der Beklagten . daß gerade der zu dem Haus der Klägerin führende Stichgraben so verfallt worden ist, wie es nach den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Vertragsbestimmungen und den vom Sachverständigen dargelegten Regeln des Tiefbaus erforderlich war« Hätten sich allerdings ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte im allgemeinen bei der ZufUllung der Gräben ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, denn allerdings wür-öe dieser Sachverhalt dafür sprechen, daß der Mangel auch . bei dem zu dem Haus der Klägerin führenden 'Anschlußgraben Vorgelegen und eine Ursache für den an dieser Stelle eingetretenen Schaden gebildet hat« Aus der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht aber nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Beklagte den Aushub der Rohrleitungsgräben im allgemeinen unzureichend eingefüllt und eingestampft hut* c) Aber auch die von der Revision angezogene Bestimmung des § 831 BGB vermag der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfenc Erst wenn feststände, daß der Sachschaden der Klägerin gerade auf die Arbeitsweise der Verrichtungsgehilfen de® Beklagten zurückzufUhren wäre, würde die Beklagte zu einer Entlastung für fehlendes Auswahl- und Überwachungsverschulden gezwungen sein, öolange aber weder .schädigende;/», gen* Denn die Revision will mit ihren sich auf die Vorschrift des § 286 ZPO stützenden Rügen im wesentlichen nur dartun, das Berufungsgericht habe* wenn es die von der Revision hervorgehobenen Umstände in die Würdigung einbezogen habe, zu dem Ergenis kommen müssen, daß eine ordnungsmäßige Auffüllung des zu dem Haus der Klägerin führenden Grabenstücks nicht bewiesen sei* Ein solches Ergebnis würde aber, da die Beweislast der Klägerin zufiel, noch nicht ausreichen, um der Klage stattzugeben* Im übrigen hat sich das Berufungsgericht in ausreichender Weise mit dem Ergebnis der Verhandlung auseinandergesetzt* Es hat insbesondere eingehend erörtert, ob Sand und Mutterboden in der erforderlichen Reihenfolge und Trennung in dio Gräben eingefüllt worden sind* Dabei hat es berücksichtigt, daß eine geringfügige Mischung beim Ausfällen der Gräben unvermeidlich ist, es hat aber keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einfüllung des Aushubs finden können* Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß* das Berufungsgericht die Beweisaufnahme unzureichend gewürdigt oder die an die Werkleistung der Beklagten zu stellenden Anforderungen zu gering bemessen habe* Auch im übrigen ist den behaupteten Pflichtwidrigkeiten vom Berufungsgericht ausreichend nachgegangen worden* Das Ergebnis der Würdigung kann mit den Verfahrensrügen der Revision, die weitgehend auf das tatrichterliche Gebiet übergehen, nicht erschüttert werden.
Sicht für die Amtliche Sammlung? £ur Veröffentlichung! 2338 037 Gesetz* Rechtssatzs* Aktenzeichens Urteil des BUH BUB §5 63&r 282 Zur Umkehr der BeeiSwS&elast hei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung im Werkvertragsrecht« VI m 165/57 0Iß Karlsruhe vom 8« Juli .1958 W Karlsruhe X * «• n ZB. 165/57 Verkündet am 8oJuli 1958 Romacker, Justizangestelltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Elisabeth K in Mj p^gPMHfcstraße 4}, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Pr g vol lmächt igt ers :/Rg*chtVahwalt gegen Rohrleitungen in die Pirma Anton L^fcstraße Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundeorichter Dr.Kleinewefers, Br.K.l.Meyer, Br* Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen dar Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom H» November 1956 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegt. Von Rechts wegen BBLiw ■ V Tatbestands Die Klägerin ist Eigentumerin eines in an der Ecke. und X^mistraße gelegenen Hauses« Im Jahre 1952 ließ die Gemeinde eine Wasserleitung für die Häuser der Gemeinde anlegen. Hie Arbeiten, die unter der Bauoberleitung des Wasserwirtschaftsamtes standen, wurden nach Öffentlicher Ausschreibung an die Beklagte vergeben*. Diese verlegte die Wasserleitungsrohre in Gräben von 1,50 bis 1,60 m Tiefe und schloß von der durch einen Graben der .E^m^straße führenden Wasserleitung das Haus der Klägerin an das Rohrsystem an. Hierzu wurde vom Bauptgraben ein Stichgraben zu dem Haus der Klägerin ausgehoben und nach Verlegung des Anschlußrobres wieder zuge-schüttet« Die Eohrverlegüngsarbeiten wurden Anfang August 1952 vom Wasserwirtschaftsamt äbgenommen. Am 13» August 1952 ging Uber ein wolkenbruch- aröiger Regen nieder* Dieser spülte den zu dem Haus der Klägerin führenden Stichgraben derart aus, daß die Wassermengen in die Tiefe drangen, an der Hauswand entlang flössen und schließlich die östliche Giebelgrundstucksmauer zu dem Keller durchbrachen* Die Klägerin ließ die Schäden beheben und zur Verhütung ähnlicher Vorkommnisse an der.äusseren Kellerwand des Hauses einen Betonmantel errichten, der an der Straße ^ m westlich jenseits der Einmöndung des Stichgrabens. absohloß* Am 16* Oktober 1952 ging abermals ein starker Regen nieder* Wiederum nahmen die .Wassermassen ihren Lauf durch den von ihnen ausgespülten Stichgraben* Sie brachen an einer Stelle jenseits der Betonmauer in den Kellerraum ein und richteten dort wiederum Schaden an« Hierbei erlitt I)ie Klägerin, die in einem Vorprozeß ohne Erfolg die Ge- genommen hat, verlangt nunmehr von der Beklagten Ersatz des mit 6 818,94 HM bezifferten durch die Wassereinbräche entstandenen Schadens» Sie wirft der Beklagten vor, den Stichgraben nicht ordnungsmäßig verfällt und keine wirksamen Maßnahmen zur Verhütung solcher Y*ascer Schäden ergriffen zu haben» Hie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Sie hat behauptet, sie habe die ausgehobene Erde ordnungsmäßig eingestampft und verfällt» Hie Beklagte ist der Ansicht, die Schadensursache sei in Umständen zu suchen, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs ihrer Arbeiten gelegen hatten» Has Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlande sgericht hat sie abgewiesen» Mit der Eevision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» 1» Has Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Schadens-ers jftzonspruch der Klägerin nur aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten hergeleitet werden könne» Es kommt nach die äussere zur E iiisse» Straße führende Hausmauer mehrere racinde H auf Erstattung der Schäden in Anspruch Entscheidungsgründe eingehender Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß ein für den Schaden der Klägerin ursächliches Verhalten der Beklagten bei Vornahme der ihr übertragenen Arbeiten .. nicht bewiesen sei* Nach Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Beweislast verkannt. Die Revision meint, die Beklagte müsse dartun und bev/eisen, daß sie ihren Pflichten bei der Anlage der Wasserleitung nachgekommen sei. Der Werkvertrag mit der Gemeinde habe Schutzpflichten auch gegenüber den Anliegern begründet, zu deren Gunsten die Wasserleitung angelegt worden sei. Da feststehe, daß gerade der von der Beklagten angelegte Stichgraben der Ausgangspunkt des Schadens gewesen sei, müsse die Beklagte beweisen, daß ihre Leute den Graben ordnungsmäßig zugefüllt und damit die gegenüber der Klägerin bestehenden Schutzpflichten erfüllt hätten. Ebenfalls ergebe sich aus dem itechtsgrundsatz des Beweises des ersten Anscheins und aus der Bestimmung des § 831 BGB, daß sich die Beklagte zu „ entlasten habe. Das Berufungsgericht habe die Klage daher <\ nicht mangels Beweises eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens der Beklagten' abweisen dürfen. 2, 2war könnten einige Wendungen des Berufungsurteils auch dshin verstanden werden, das Berufungsgericht wolle feststellen, die Beklagte habe die ihr obliegenden Arbeiten an der Wasserleitung ordnungsmäßig ausgeführt und die Wasser-einbrüche seien auf Umstände zurückzuführen, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten lägen. Wäre diese Feststellung in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen, was die Hevision mit der Hüge einer unvollständigen Würdigung des Verhandlungsergebnisses bezweifelt, so würde es natürlich auf die Frage der Beweislast nicht ankommen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß der Würdigung der Beweisaufnahme, wie sie das Berufungsgericht getroffen hat, die Auffassung zugrunde liegt, der Klägerin falle die volle Bev/eislast zu. Bas Berufungsgericht verkennt nämlich nicht, daß einige Zeugenaussagen die Darstellung der Klägerin über eine unzureichende Verfüllung der Gräben bestätigt haben« Es spricht auch an anderer Stelle davon, daß der erforderliche Nachweis eines Verschuldens fehle und eine Beststellung der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe nicht möglich sei« Angesichts des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und des Gutachtens des Sachverständigen stellt sich in der Tat die Frage der Beweislast als die für den Pro.zeßausgang entscheidende Frage dar« Würde die Ansicht der Revision von der Verteilung der Beweislast richtig sein, könnte das Berufungsurte ill:.., keinen Bestand haben« 3o Im -Ergebnis ist aber dem Berufungsgericht zu folgen, daß die Klägerin den entscheidenden Vorwurf beweisen muß, aus dem sie ihren Schadensersatzanspruch herleitet, daß nämlich die Beklagte den Stiohgraben zu ihrem Raus nicht ordnungsmäßig ausgefüllt und damit einen Gefahrenzustand geschaffen hat* der das Eindringen der Wassermassen an dieser Stella erklärt« a) Dabei kann es dahinstehen, ob der zwischen der Gerne inde1 und der Beklagten geschlossene Werkver- trag über den Bau der Wasserleitung vertragliche Schutzpflichten der Beklagten gegenüber den Anliegern im Sinne des § 328 BGB entstehen ließ, so daß die Klägerin bei einer Verletzung dieser Pflichten vertragliche Schadensersatz- t r* ~ 6 - ansprüche mit der Folge der Anwendung des § 278 BGB stellen könnte (vgl«, Urteil des erkennenden Senats vom 21« September 1955 - VI ZR 118/54 - = IlIaITr*5 zu § 157 (D) BGB; Urteil vom 8, Hai 1956 - VI ZR 58/55 - = IM Hr. 2 zu § 254 (35) BGB). Selbst wenn man das annehmen wollte, ginge es doch nicht an, von der Beklagten eine Entlastung dahin zu verlangen, daß der eingetretene Wasserschaden nicht auf Mängel ihrer Arbeiten zurüGkzuführen sei. Zwar hat die Rechtsprechung bei Stellung vertraglicher Schadensersatzanspriiche gegen den Werkunternehmer aus positiver Vertragsverletzung häufig . eine Umkehr der Beweislast dahin angenommen, daß sich der Werkunternehmer für mangelndes Verschulden in seinem Organisationsbereich zu entlasten habe. Voraussetzung dieser Reweis-lastumkehr war aber, daß die äussere Sachlage zunächst auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten im Bereich des Unternehmers schließen ließ oder daß unmittelbar aus dem Gefahrenbereich des Unternehmers ein die Beklagte treffender Schaden erwuchs (vgl. RGZ 148, 148 /jSÖ/i 169, 84 /5JZ7* M JW 1958, 2976; BGHZ 8r 239; Urteil des erkennenden Senats vom 8c Juni 1956 - VI ZR 84/55 * VersR 1956, 588; Urteil des II. Zivilsenats vom 18. Marz 1957 - II ZR 334/55 - -VersR 1957, 286). Auch in der Entscheidung des VII. Zivilsenats BGHZ 23, 288 ist als Voraussetzung der Beweislastumkehr für fehlendes Verschulden unterstellt, daß das XTerk objektiv Eigenschaften auf wies, die dem Vertragszweck widersprachen, und daß infolgedessen der Kläger zu Schaden gekommen war« £ben unter diesen Umständen’ ist vom Werkunternehmer der Beweis verlangt, daß’ ein Verschulden aus Gründen entfiel, die in seinem Gefahrenbereich lagen und die, wenn überhaupt, nur der Unternehmer auf klären konnte« Im vorliegenden Falle ist aus dem Sachverhalt kein Grund zu entnehmen, der es recht- fertigen könnte, von der normalen Beweislastverteilung abzugehen? daß der einen Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verlangende Kläger den äusseren Tatbestand einer Vertragsverletzung beweisen muß (vgl* auch RG IR 1944? 182) o Wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, liegt es sogar nahe, daß die Wasserdurchbrüche ins Haus der Klägerin auf Ursachen zurückzuführen sind, die nicht dem Verantv/ortungs bereich der Beklagten angehören« Die Möglichkeit, daß V/asser-massen an dieser durch die Gefällverhaltnisse besonders gefährdeten Ftelle eindrangen*wurde dadurch erhöht, daß die Straße über dem Stichgraben noch nicht wiedei’ gepflastert war, wofür die Beklagte nicht die Verantwortung trug« Es kam hinzu, daß die Umfassungsmauern der Kellergewölbe nicht verfugt waren und das Haus der Klägerin von Elugsandschichten und ficlcergängen umgeben war« Endlich fiel ins Gewicht, daß die Arbeiten der Beklagten vom Wasserwirtschaft samt H^fpp abgenommen waren« Unter diesen besonderen Umständen, geht es nicht an, die Schadensauelle- zunächst dem Organi-sationsboi,eich der Beklagten . .zuzürechnen. :5v.und von dieser nachträglich den exakten Beweis dafür zu verlangen*?- daß gerade der zu dem Haus der Klägerin führende Stichgraben so verfallt worden ist, wie es nach den im Leistungsverzeichnis enthaltenen Vertragsbestimmungen und den vom Sachverständigen dargelegten Regeln des Tiefbaus erforderlich war« Hätten sich allerdings ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte im allgemeinen bei der ZufUllung der Gräben ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, denn allerdings wür-öe dieser Sachverhalt dafür sprechen, daß der Mangel auch . bei dem zu dem Haus der Klägerin führenden 'Anschlußgraben Vorgelegen und eine Ursache für den an dieser Stelle eingetretenen Schaden gebildet hat« Aus der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht aber nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Beklagte den Aushub der Rohrleitungsgräben im allgemeinen unzureichend eingefüllt und eingestampft hut* Im Gegenteil ergab eine vom Sachverständigen vorgenommene Probeaushebung in der Nähe der Einbruchstelle ein für die Beklagte sehr günstiges Ergebnis. Auch die relativ geringe Menge der nach dem Vei'füllen der Gräben noch übrig gebliebenen Erde wies auf eine sachgemäße Ausfüllung dex* Rohrlei-tungsgräben hin. b) Nach den vorangegangen Erörterungen scheidet natürlich erst recht die Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins aus, (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1954- - VI ZR 73/53 - = EM Nr. 3 zu § 823 (J) BGB = WM 1954, 349)^ c) Aber auch die von der Revision angezogene Bestimmung des § 831 BGB vermag der Klage nicht zu dem Erfolg verhelfenc Erst wenn feststände, daß der Sachschaden der Klägerin gerade auf die Arbeitsweise der Verrichtungsgehilfen de® Beklagten zurückzufUhren wäre, würde die Beklagte zu einer Entlastung für fehlendes Auswahl- und Überwachungsverschulden gezwungen sein, öolange aber weder .schädigende;/», gegen das Eigentum der%Klägerin gerichtete Hanilüngen der ♦ Arbeiter der Beklagten nöch rechtswidrige Unterlassungen im Sinne einer Ausserachtlassung von Sicherungsanforderungen festgestellt sind,fehlt es an der Voraussetzung des § 831 BGB, daß Verrichtungsgehilfen der Beklagten der Klägerin in Ausführung ihrer Verrichtungen rechtswidrig Schaden zugefügt haben. 4. Ist das Berufungsgericht von einer zutreffenden Beweiswürdigung ausgegangen, so ist damit den Angriffen der Revision, die sich mit der Würdigung des Verhandlungsergebnisses befassen, bereits in großem Umfang die Grundlage entzo- — Q r-, gen* Denn die Revision will mit ihren sich auf die Vorschrift des § 286 ZPO stützenden Rügen im wesentlichen nur dartun, das Berufungsgericht habe* wenn es die von der Revision hervorgehobenen Umstände in die Würdigung einbezogen habe, zu dem Ergenis kommen müssen, daß eine ordnungsmäßige Auffüllung des zu dem Haus der Klägerin führenden Grabenstücks nicht bewiesen sei* Ein solches Ergebnis würde aber, da die Beweislast der Klägerin zufiel, noch nicht ausreichen, um der Klage stattzugeben* Im übrigen hat sich das Berufungsgericht in ausreichender Weise mit dem Ergebnis der Verhandlung auseinandergesetzt* Es hat insbesondere eingehend erörtert, ob Sand und Mutterboden in der erforderlichen Reihenfolge und Trennung in dio Gräben eingefüllt ♦ worden sind* Dabei hat es berücksichtigt, daß eine geringfügige Mischung beim Ausfällen der Gräben unvermeidlich ist, es hat aber keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einfüllung des Aushubs finden können* Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß* das Berufungsgericht die Beweisaufnahme unzureichend gewürdigt oder die an die Werkleistung der Beklagten zu stellenden Anforderungen zu gering bemessen habe* Auch im übrigen ist den behaupteten Pflichtwidrigkeiten vom Berufungsgericht ausreichend nachgegangen worden* Das Ergebnis der Würdigung kann mit den Verfahrensrügen der Revision, die weitgehend auf das tatrichterliche Gebiet übergehen, nicht erschüttert werden. * 5c Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZH> zurüokzuweisen* Dr* Kleinawefers Dr.K»E »Meyer Dr* Bode Br» Hauß B»B* Heinrich Meyer ist beurlaubt9 ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert» Dr.KoBöMeyer