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BGH · VI ZR 165/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 165/55

Auf einer Steigelei-ter, die an der Kaimauer senkrecht angebracht war, begab sich der Kläger während der Verladearbeiten von seinem Kahn wiederholt an Land, um sich mit den Angestellten der Beklagten wegen des Verladens zu besprechen. Sie konnte ah ihrem oberen Ende nicht anders verlassen und betreten werden, als daß man sich an der äußeren Kranschiene festhielt * Das bedeutete, wenn der Kran in Betrieb war und hin- und herfuhr, für den Benutzer der Leiter eine Gefahr, der im Dezember 1948 bereits ein Matrose in gleicher Weise wie der Kläger zu dem Opfer gefallen ist« Obwohl die Beklagte von der Binnenschiff-fahrtsberufsgenossenschaft durch Schreiben vom 11« Juli 1949 darauf aufmerksam gemacht worden war, daß die Leiter hinsichtlich der Sicherheitstechnik als "restlos veraltet" anzusehen sei, ist nichts wesentliches geschehen, um das gefahrvolle Pesthaltenmüssen an der Kranschiene zu beseitigeno Erst nach dem Unfall des Klägers ist die Leiter so umgestaltet worden, daß die Benutzer nicht mehr gefährdet sind. Dieses Verschulden wird von der Revision mit dem Hinweis darauf in Zweifel gezogen, daß der Beklagten durch Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts in Karlsruhe vom 29* Dezember 1950 bestätigt worden ist, die Steigeleiter sei ordnungsmäßig instandgesetzt worden«, Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Leiter in Wirklichkeit jedo.ch nicht in Ordnung gewesen, ihre Benutzer waren nach wie vor darauf angewiesen, sich an der Kranschiene festzuhalten. Den leitenden Angestellten der Beklagten ist dies bekannt gewesen, Nachdem sich bereits der Unfall des Matrosen Siegel ereignet und die Binnenschiffahrt sberufsgenossenschaft auf die Notwendigkeit einer verkehrssicheren Gestaltung der Leiter hingewiesen hatte, konnten sie sich daher bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner Täuschung darüber hingeben, daß Abhilfe geschaffen werden mußte«, Das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes kann sie nicht entlasten. Eine weitere Unfallursache hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Kläger nicht bei dem Herannahen des Kranes durch ein Läutesignal gewarnt worden ist«,Auch aus diesem Grunde hat es die Verschuldenshaftung der Beklagten bejahto Wie es festgestellt hat, hätte nach den ünf alive rhütungs'vor sehr if-ten der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, der die Beklagte angehört, der Kran mit lauttönenden Warnvorrichtungen ausgerüstet sein und der Kranführer hätte Vor jeder Bewegung nötigenfalls War-nungszeichen geben müssen. Als Warnvorrichtung hat sich an dem Kran aber nur eine Fußglocke befunden, die hoch oben am Führerstand angebracht und im Betriebslärm nicht zuverlässig wahrnehmbar war« Mit Rücksicht hierauf hatte die Beklagte den Kranführer angewiesen« nur bei Beginn des Betriebes und nach einer Arbeitspause zu läuten« Dabei war der Kranführer außerstande, bei Rückwärtsfahrt von seinem Führerstand aus die Bahn des Kranes zu beobachten. Diese Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung des Berufungsgerichts» Die Ursächlichkeit der Nichtabgabe von Warnzeichen für den Unfall des Klägers kann von der Revision nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß der Kläger auf den Kran und sein Fahrgeräusch keine Obacht gegeben habe, in Gedanken gewesen sei und jedes andere Warnzeichen ebenso überhört haben würde wie den Zuruf des Zeugen Wittner« Abgesehen davon, daß der Zeuge Wittner bekundet hat, den Warnruf erst in einem Augenblick ausgestoßen zu haben, in dem der Kläger seine Hand nicht mehr habe in Sicherheit bringen können, erfüllt eine Warnvorrichtung erst dann ihren Zweck, wenn sie gerade auch den Unaufmerksamen auf eine ihm drohende Gefahr aufmerksam macht. Statt wegen der leichten Überhörbarkeit der weit über dem Erdboden angebrachten Glocke die Anweisung zu erteilen, daß der Kranführer nur bei Arbeitsbeginn und am Ende einer Arbeitspause zu läuten habe, hätte die Beklagte daher für eine genügend laute Warnvorrichtung sorgen und den Kranführer anweisen müssen, sie vor allem dann in Gang zu setzen, wenn er mit dem Kran rückwärts fuhr, also eine Bewegung ausführte, bei der er von seinem Führerstande aus die Bahn des Kranes überhaupt nicht ein-sehen konnte« Das Verschulden der leitenden Angestellten der Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Gewerbeaufsichtsamt die Ausstattung des Kranes mit einem automatischen Läutewerk für unzweckmäßig gehalten und . Das Berufungsgericht hat sich auf dieses Gutachten insoweit bezogen, als der Sachverständige festgestellt hat, daß die Glocke im Betriebslärm nicht zuverlässig wahrnehmbar ist, wegen der Anbringung oberhalb des Gefahrenbereichs irreführen kann und daher den arbeitstechnischen Notwendigkeiten nicht genügt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Beurteilung, von den für die Beklagte maßgeblichen Unfall Verhütungsvorschriften entfernt haben sollte, nach denen der Kran mit einer lauttönenden Warnvorrichtung ausgerüstet sein mußte. Soweit das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an seinem Unfall angenommen und in Anwendung des § 254 BGB die Schadensverteilung dahin vor genommen hat, daß Kläger und Beklagte den Schaden je zur Hälfte zu tragen haben, lassen seine Ausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 254 BGB
KranLeiterUnfallKranführerBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Nicht.für das Nachschlagewerk?
Nicht für die Amtliche Sammlung\
2353 021
Gesetz? BGB § 823	\
Rechtssatzs Zur Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers einer Kai- und Verladeanlage«
Aktenzeichens VI ZR 165/55
Urteil des BGH vom 1'9«Oktober 1956 OLG Karlsruhe
VI__ ZR. 165/55
Verkündet am 19oOktober 1956 Kriegl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
#
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,
der Firma HBHH^Chemie &ftbH in
 Straße Hr vertreten durch ihren Ge-s chäf t s führ e r ,
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr
2c
C C* 3 O C •
gegen
 den Partikulierschiffer Theodor WflHB in
 den,
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- jr'rozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19c Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Kleinewefers, Pr0 Engels, Pr0 Gelhaar, Br«, Meyer und Hanebeck
 für Recht erkannt?
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 19° Januar 1955 wird zurückgewiesen0 Pie Kosten der Revision werden der Beklagten aufex'legt „
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger lag am 18. Oktober 1951 mit seinem Fracht-kahn in Mannheim-Rheinau am Kai der Beklagten, um Eisenschlacke für sie zu laden. Hierzu wurde ein fahrbarer Schwenkkran dervBeklagten benutzt. Der Kran lief auf Schienen entlang der Kaimauer} die äußere Schiene war von der Kante der Mauer 25 cm entfernt. Auf einer Steigelei-ter, die an der Kaimauer senkrecht angebracht war, begab sich der Kläger während der Verladearbeiten von seinem Kahn wiederholt an Land, um sich mit den Angestellten der Beklagten wegen des Verladens zu besprechen. Als er bei einer Rückkehr auf das Schiff von der Kaimauer auf die Steigeleiter herabstieg und sich hierbei an der äußeren Laufschiene des Krans mit der rechten Hand festhielt, fuhr ihm der Kran über die Hand und drückte sie ab. Der Kläger hat für den Unfallschaden die Beklagte und deren Kranführer Erich Rfl^ verantwortlich gemacht.
Sr hat ein Schmerzensgeld von 2000 DM und weitere 2000 DM zu dem Ersatz erlittenen Verdienstausfalls verlangt5 im Hinblick darauf, daß er infolge Verlustes seiner Hand nicht mehr als Schiffsführer tätig sein könne, hat er für die Zeit ab 15» November 1951 bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres am 2. Juli 1964 eine monatliche Rente von 360 DM abzüglich etwaiger Leistungen der Unfallversicherung zuzüglich eines Betrages von 70 DM nach Wegfall des derzeit gezahlten Krankengeldes beansprucht; ferner hat er um die Feststellung gebeten,- daß ihm die Beklagte und	auch	allen	weiteren	Schaden	zu	ersetzen
 hätten.
Da die Beklagte zu Prozeßbeginn gemäß Gesetz Nr 35 der Alliierten Hohen Kommission unter Vermögenskontrolle stand, hat der Kläger gegen sie zunächst nur seine Ansprüche festzustellen beantragt; im Berufungsverfahren
 ist er nach Aufhebung der Vermögenskontrolle wegen der bezifferten Ansprüche zu einem Zahlungsbegehren übergegangen o
Mit seinen Schadensersatzansprüchen gegen den Kranführer	ist	der	Kläger	in	der Berufungsinstanz abge-
wiesen wordene Der Kläger hat diese Entscheidung nicht angefochtenc
 Die Beklagte hat ein für den Unfall ursächliches Verschulden bestritten.,und den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe den Unfall eigener Unvorsichtigkeit zu-zusehreiben.
Bas Landgericht hat die Ansprüche des Klägers als zur Hälfte gerechtfertigt festgestellt«, Im Berufungsverfahren hat die Beklagte weiterhin um Abweisung der Klage gebeteno Ber Kläger hat seine Ansprüche zu 2/3 ihrer Höhe weiterverfolgt„ Bas Berufungsgericht hat ebenfalls die Ansprüche zu l/2 für gerechtfertigt gehalten und
-	hinsichtlich der bezifferten Ansprüche nunmehr durch Grundurteil - entsprechend erkannte Bab'ei hat es ausgesprochen, daß von der Hälfte der zu ersetzenden Beträge
-	ausgenommen Schmerzensgeld - die auf die Träger der gesetzlichen Versicherungen übergegangenen bzwoübergehenden Ansprüche abzuziehen seien0
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte nach wie vor die Abv/eisung der gegen sie gerichteten Klage»
Ent s che i dung sgründe s ■
Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach bejaht, weil es als erwiesen angesehen hat, daß die der Beklagten obliegende Ver-
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kehrssicherungspflicht von deren leitenden Angestellten - schuldhaft verletzt und hierdurch der Unfall des Klägers verursacht worden ist« Dieser Würdigung tritt die Revision entgegen. Ihre Angriffe sind unbegründete
 Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist die Steigeleiter von den Schiffern regelmäßig benutzt worden. Sie konnte ah ihrem oberen Ende nicht anders verlassen und betreten werden, als daß man sich an der äußeren Kranschiene festhielt * Das bedeutete, wenn der Kran in Betrieb war und hin- und herfuhr, für den Benutzer der Leiter eine Gefahr, der im Dezember 1948 bereits ein Matrose in gleicher Weise wie der Kläger zu dem Opfer gefallen ist« Obwohl die Beklagte von der Binnenschiff-fahrtsberufsgenossenschaft durch Schreiben vom 11« Juli 1949 darauf aufmerksam gemacht worden war, daß die Leiter hinsichtlich der Sicherheitstechnik als "restlos veraltet" anzusehen sei, ist nichts wesentliches geschehen, um das gefahrvolle Pesthaltenmüssen an der Kranschiene zu beseitigeno Erst nach dem Unfall des Klägers ist die Leiter so umgestaltet worden, daß die Benutzer nicht mehr gefährdet sind.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die weitere Peststellung getroffen, daß am Unfalltage eine Sprosse der Leiter gefehlt hat und zwei andere Sprossen beschädigt waren* Die Revision rügt, daß die Präge der Kausalität dieser Mängel für den Unfall nicht geprüft worden sei* Indessen hat das Berufungsgericht nicht die Mängel der Leiter, sondern das Pehlen einer Vorrichtung, die den Benutzer .der Leiter der Notwendigkeit enthob, sich an der Kranschiene festhalten zu müssen, als Ursache für den Unfall herausgestellt« Die Schadhaftigkeit der Leiter ist dem Berufungsgericht nur ein Beweisanzeichen mehr dafür gewesen, daß sich die
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leitenden Angestellten der Beklagten um den verkehrssicheren Zustand der Leiter nicht gekümmert und die Sorg-faltspflicht verletzt haben, die sie schon früher zu der erst nach dem Unfall des Klägers vorgenommenen Umgestaltung der Leiter hätte veranlassen müssen„
Dieses Verschulden wird von der Revision mit dem Hinweis darauf in Zweifel gezogen, daß der Beklagten durch Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts in Karlsruhe vom 29* Dezember 1950 bestätigt worden ist, die Steigeleiter sei ordnungsmäßig instandgesetzt worden«, Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Leiter in Wirklichkeit jedo.ch nicht in Ordnung gewesen, ihre Benutzer waren nach wie vor darauf angewiesen, sich an der Kranschiene festzuhalten. Den leitenden Angestellten der Beklagten ist dies bekannt gewesen, Nachdem sich bereits der Unfall des Matrosen Siegel ereignet und die Binnenschiffahrt sberufsgenossenschaft auf die Notwendigkeit einer verkehrssicheren Gestaltung der Leiter hingewiesen hatte, konnten sie sich daher bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner Täuschung darüber hingeben, daß Abhilfe geschaffen werden mußte«, Das Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes kann sie nicht entlasten.
Eine weitere Unfallursache hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Kläger nicht bei dem Herannahen des Kranes durch ein Läutesignal gewarnt worden ist«,Auch aus diesem Grunde hat es die Verschuldenshaftung der Beklagten bejahto Wie es festgestellt hat, hätte nach den ünf alive rhütungs'vor sehr if-ten der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, der die Beklagte angehört, der Kran mit lauttönenden Warnvorrichtungen ausgerüstet sein und der Kranführer hätte Vor jeder Bewegung nötigenfalls War-nungszeichen geben müssen. Als Warnvorrichtung hat sich an dem Kran aber nur eine Fußglocke befunden, die hoch oben am Führerstand angebracht und im Betriebslärm nicht
 zuverlässig wahrnehmbar war« Mit Rücksicht hierauf hatte die Beklagte den Kranführer angewiesen« nur bei Beginn des Betriebes und nach einer Arbeitspause zu läuten« Dabei war der Kranführer außerstande, bei Rückwärtsfahrt von seinem Führerstand aus die Bahn des Kranes zu beobachten. Bei einer Rückwärtsfahrt ist es zu dem Unfall des Klägers gekommen«
Diese Feststellungen rechtfertigen die Beurteilung des Berufungsgerichts» Die Ursächlichkeit der Nichtabgabe von Warnzeichen für den Unfall des Klägers kann von der Revision nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß der Kläger auf den Kran und sein Fahrgeräusch keine Obacht gegeben habe, in Gedanken gewesen sei und jedes andere Warnzeichen ebenso überhört haben würde wie den Zuruf des Zeugen Wittner« Abgesehen davon, daß der Zeuge Wittner bekundet hat, den Warnruf erst in einem Augenblick ausgestoßen zu haben, in dem der Kläger seine Hand nicht mehr habe in Sicherheit bringen können, erfüllt eine Warnvorrichtung erst dann ihren Zweck, wenn sie gerade auch den Unaufmerksamen auf eine ihm drohende Gefahr aufmerksam macht. Statt wegen der leichten Überhörbarkeit der weit über dem Erdboden angebrachten Glocke die Anweisung zu erteilen, daß der Kranführer nur bei Arbeitsbeginn und am Ende einer Arbeitspause zu läuten habe, hätte die Beklagte daher für eine genügend laute Warnvorrichtung sorgen und den Kranführer anweisen müssen, sie vor allem dann in Gang zu setzen, wenn er mit dem Kran rückwärts fuhr, also eine Bewegung ausführte, bei der er von seinem Führerstande aus die Bahn des Kranes überhaupt nicht ein-sehen konnte« Das Verschulden der leitenden Angestellten der Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Gewerbeaufsichtsamt die Ausstattung des Kranes mit einem automatischen Läutewerk für unzweckmäßig gehalten und . .
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sich mit der Anbringung einer Glocke nach der Art einer Straßenbahnklingel einverstanden erklärt hat.
hie Revision kann auch nicht damit gehört werden, daß das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr„ Stiehl in der vorliegenden Form nicht verwertbar sei, weil es nicht von den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie ausgegangen sei und irrtümlich erhöhte Ansprüche gestellt habe. Das Berufungsgericht hat sich auf dieses Gutachten insoweit bezogen, als der Sachverständige festgestellt hat, daß die Glocke im Betriebslärm nicht zuverlässig wahrnehmbar ist, wegen der Anbringung oberhalb des Gefahrenbereichs irreführen kann und daher den arbeitstechnischen Notwendigkeiten nicht genügt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Beurteilung, von den für die Beklagte maßgeblichen Unfall Verhütungsvorschriften entfernt haben sollte, nach denen der Kran mit einer lauttönenden Warnvorrichtung ausgerüstet sein mußte.
Soweit das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an seinem Unfall angenommen und in Anwendung des § 254 BGB die Schadensverteilung dahin vor genommen hat, daß Kläger und Beklagte den Schaden je zur Hälfte zu tragen haben, lassen seine Ausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision greift das Urteil in dieser Hinsicht auch nicht an.
Auch im übrigen ist das Urteil sachlich-rechtlich, nicht zu beanstanden.
 
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden«
Dr„ Kleinewefers	Dr„G-elhaar	Dr,	Meyer
 Hanebeck	Bundesrichter Dr.Engels ist
 krankt und daher verhindert unterschreiben.
Dr0 Kleinewefers
 aus
er-
zu