Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen* Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des Oberlandesgerichts durch Urteil des III* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28* Januar 1952 - III ZR 284/51 - (abgedruckt BGHZ 4, 360, ausführlicher: VerkRSaaml 4, 223) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat nunmehr die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen, jedoch mit der Massgabe, dass jetzt die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und ausserdem festgestellt wird, dass der Beklagte dem Kläger zu dem Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist, der ihm durch den Unfall vom 27* Januar 1950 entstanden ist und noch entstehen wird. Io Die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall treffe und dieser daher nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 823 BGB schadenersatzpflichtig sei, wird von der Revision nicht angegriffen» Sie steht im Einklang mit dem Urteil des III» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28» Januar 1952 und lässt keinen Rechtsirrtum erkennen» a) Entgegen der Feststellung in seinem früheren Urteil, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls mit einer Geschwindigkeit von 45 km in der Stunde gefahren sei, ist das Berufungsgericht, welches auf Grund der erneuten Verhandlung - unangefochten von der Revision - die Unfallstelle als noch ausserhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen ansieht, nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne nicht nachgewiesen werden, dass er eine höhere als die auf alle Fälle zulässige Geschwindigkeit von 40 km in der Stunde eingehalten habe» Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden war,' nicht gehindert, auf Grund der neuen'Verhandlung PestStellungen zu treffen, die von den früheren abweichen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Peststellung über die Geschwindigkeit des Klägers in dem ersten Revisionsverfahren angefochten worden war (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17* Aufl § 565 Anm II 1)* Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auf Grund der letzten Tatsachenverhandlung zu beurteilen und ist in seiner Beweiswürdigung frei. Die Gründe, die das Berufungsgericht zu seiner Annahme bewogen haben, dass eine höhere Geschwindigkeit des Klägers als 40 km in der Stunde nicht festgestellt werden könne, sind in dem angefochtenen Urteil dargelegt wörden» Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Der Umstand, dass das mit zwei Personen besetzte Motorrad im 3. Es kann bei dieser Sachlage auch nicht von Bedeutung sein, ob das Motorrad, wenn es bei dem Ortstermin nur mit einer Person besetzt gewesen wäre, ebenfalls bei einer Geschwindigkeit von 30 km in der Stunde zu "bocken" angefangen haben würde, so dass das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, den Sachverhalt nach dieser Richtung weiter aufzuklären. Wird mit der Revision davon ausgegangen, dass der Beklagte bereits vor dem Anfahren den rechten Winker seines Wagens herausgestellt hatte, so hätte der Kläger zwar erkennen können, dass der Beklagte von der linken auf die rechte Strassenseite hinüberfahren wollte, wenn der Kläger auf den herausgestellten Winker geachtet hätte» Auch in diesem Falle hätte aber der Kläger nicht damit zur rechnen brauchen, dass der Beklagte die Oberque- ' rung der Strasse vornehmen würde, bevor der Xläger vorbeigefahren war» Bas Stellen des Winkers allein brauchte deshalb den Kläger noch nicht dazu zu veranlassen, von der Weiterfahrt mit der von ihm bisher eingehaltenen Geschwindigkeit Abstand zu nehmen» Er konnte darauf vertrauen, dass der Beklagte, wie es seine Pflicht gewesen wäre, ehe er von der linken zur rechten Strassenseite hinüberfuhr, den Kläger passieren lassen würde. Auch .wenn der Winker des Lastkraftwagens herausgestellt gewesen sein sollte, brauchte daher der Kläger mit einem ihn gefährdenden verkehrswidrigen Fahren des Beklagten nicht vor dem Zeitpunkt zu rechnen, in dem der Beklagte sich anschickte, von der in seiner Fahrt richtung gesehen linken Fahrbahnseite nach rechts hinüberzufahren» Hätte der. d) Bas Berufungsgericht hat ein Verschulden des Klägers auch nicht darin erblickt, dass er es unterlassen hat, den Versuch zu machen, in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts hinter dem Lastkraftwagen des Beklagten vorbeizukommen, oder durch Bremsen seine Fahrgeschwindigkeit zu mindern oder anzuhalten. Ob den von der Revision angegriffenen Ausführungen, die das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht gegeben hat, in allen Funkten zuzustimmen ist, kann auf sich beruhen bleiben, denn jedenfalls wird das Urteil von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, das Verschulden des Beklagten müsse gegenüber einem etwaigen geringen Mitverschulden des Klägers als >so überwiegend erscheinen, dass dieses bei der Abwägung gemäss § 254 BOB ausser Betracht zu bleiben habe.
YI ZR 165/52 2339 00^ Verkündet am IO,, Juni 1953 Grunau, Justi^obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Albert V in T Kreis F Beklagten* Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br* Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Br. Meiß und der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br« Gelhaar, Br. Hauß und Br. für-Recht erkannti •*«» v- Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats in Kassel des Oberlande sgerichts in Frankfurt-Main vom 9. Juli 1952 wird zurückgewiesen,, Bie Kosten der Revision werden dem Beklag auferlegt« gegen den Mechanikermeister Hans H in Kreis Kaul Von Rechts wegen Tatbestands Am 27• Januar 1950 wurde ein vom Kläger gelenktes Kleinkraftrad von dem Lastkraftwagen des Beklagten, der von diesem selbst geführt wurde, erfasst* Infolge des Zusammenstosses stürzte der Kläger und erlitt schwere Verletzungen* Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch genommen und ausser bezifferten und in das Ermessen des Gerichts gestellten Beträgen die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des weiteren dem Kläger durch den Unfall entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schadens begehrt* Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen* Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des Oberlandesgerichts durch Urteil des III* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28* Januar 1952 - III ZR 284/51 - (abgedruckt BGHZ 4, 360, ausführlicher: VerkRSaaml 4, 223) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat nunmehr die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen, jedoch mit der Massgabe, dass jetzt die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und ausserdem festgestellt wird, dass der Beklagte dem Kläger zu dem Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet ist, der ihm durch den Unfall vom 27* Januar 1950 entstanden ist und noch entstehen wird. * Mit seiner Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet» Entscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründet» Io Die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall treffe und dieser daher nicht nur aus § 7 StVG, sondern auch aus § 823 BGB schadenersatzpflichtig sei, wird von der Revision nicht angegriffen» Sie steht im Einklang mit dem Urteil des III» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28» Januar 1952 und lässt keinen Rechtsirrtum erkennen» 2 o Bas Berufungsgericht hat ebenso wie in seinem früheren Urteil auch in dem jetzt angefochtenen Urteil ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall verneint» Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision, a) Entgegen der Feststellung in seinem früheren Urteil, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls mit einer Geschwindigkeit von 45 km in der Stunde gefahren sei, ist das Berufungsgericht, welches auf Grund der erneuten Verhandlung - unangefochten von der Revision - die Unfallstelle als noch ausserhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen ansieht, nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne nicht nachgewiesen werden, dass er eine höhere als die auf alle Fälle zulässige Geschwindigkeit von 40 km in der Stunde eingehalten habe» Die Revision hält diese Abweichung des Berufungsgerichts von seiner früheren Feststellung im ersten Berufung verfahren für verfahrensrechtlich unzulässig. Die Fest- Si Stellung, dass der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 45 km in der Stunde gefahren sei. sei im ersten Revisionsverfahren nicht angefochten worden und daher für das Re-visionsgericht bindend gewesen. Dieselbe Bindung müsse aber auch für das Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung der Sache besteheno Es habe daher in seinem neuen Urteil keine andere Geschwindigkeit zugrundelegen dürfen, zu demal auch der ganze Akteninhalt dafür spreche, dass der Kläger mindestens eine Geschwindigkeit von 45 km in der Stunde gehabt habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden war,' nicht gehindert, auf Grund der neuen'Verhandlung PestStellungen zu treffen, die von den früheren abweichen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Peststellung über die Geschwindigkeit des Klägers in dem ersten Revisionsverfahren angefochten worden war (vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17* Aufl § 565 Anm II 1)* Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auf Grund der letzten Tatsachenverhandlung zu beurteilen und ist in seiner Beweiswürdigung frei. Es kann deshalb, wenn eine Sache zurückverwiesen worden ist, das Beweisergebnis anders würdigen, als es in dem ersten Berufungsverfahren von ihm gewürdigt worden ist. Die Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob sie einen Rechtsverstoss erkennen lässt. Ein solcher Ver-stoss ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass in früheren über denselben Unfall ergangenen Gerichtsurteilen durchweg eine höhere Geschwindigkeit des Klägers als 40 km in der Stunde zugrundegelegt worden ist, zwingt das Berufungsgericht nicht, in seinem neuen Urteil wieder eine höhere Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde festzustellen. u / i ' I“ w I 1. I f' ' 7 Die Gründe, die das Berufungsgericht zu seiner Annahme bewogen haben, dass eine höhere Geschwindigkeit des Klägers als 40 km in der Stunde nicht festgestellt werden könne, sind in dem angefochtenen Urteil dargelegt wörden» Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Der Umstand, dass das mit zwei Personen besetzte Motorrad im 3. Gang bei einer Geschwindigkeit von 30 km in der Stunde leicht zu "bocken1* anfing, wie das Berufungsgericht bei seinen Fahrversuchen anlässlich des Ortstermins festgestellt hat, ist ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils von dem Berufungsgericht in Betracht gezogen worden. Aus ihm folgt entgegen der Ansicht der Revision keinesfalls zwingend, dass das zur Zeit des Unfalls mit nur einer Person besetzte Motorrad mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde gefahren sein müsse. Es kann bei dieser Sachlage auch nicht von Bedeutung sein, ob das Motorrad, wenn es bei dem Ortstermin nur mit einer Person besetzt gewesen wäre, ebenfalls bei einer Geschwindigkeit von 30 km in der Stunde zu "bocken" angefangen haben würde, so dass das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, den Sachverhalt nach dieser Richtung weiter aufzuklären. b) Auf die in der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung von dem Beklagten vorgetragene Behauptung, der Kläger habe kurz vor dem Unfall seinen Kopf von der Fahrtrichtung abgewandt und zur Seite geblickt, ist der Beklagte in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht nach der Zurückverweisung der Sache nicht mehr zurückgekommen, so daß das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde nicht verpflichtet war, diesem Vorbringen weiter nachzugehen, c) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, aus der Tatsache, dass der Richtungsanzeiger des Lastkraftwagens des 6 - des Beklagten nach dem Unfall nach rechts heraasgestellt war, Schlüsse zu Ungunsten des Klägers zu ziehen« Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsirr-tum, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber die Beweislast des Beklagten für das Herausstellen des Winkers, die von der Revision angegriffen werden, stichhaltig sind» Wird mit der Revision davon ausgegangen, dass der Beklagte bereits vor dem Anfahren den rechten Winker seines Wagens herausgestellt hatte, so hätte der Kläger zwar erkennen können, dass der Beklagte von der linken auf die rechte Strassenseite hinüberfahren wollte, wenn der Kläger auf den herausgestellten Winker geachtet hätte» Auch in diesem Falle hätte aber der Kläger nicht damit zur rechnen brauchen, dass der Beklagte die Oberque- ' rung der Strasse vornehmen würde, bevor der Xläger vorbeigefahren war» Bas Stellen des Winkers allein brauchte deshalb den Kläger noch nicht dazu zu veranlassen, von der Weiterfahrt mit der von ihm bisher eingehaltenen Geschwindigkeit Abstand zu nehmen» Er konnte darauf vertrauen, dass der Beklagte, wie es seine Pflicht gewesen wäre, ehe er von der linken zur rechten Strassenseite hinüberfuhr, den Kläger passieren lassen würde. Bies gilt umso mehr, als der Beklagte zunächst ein Stück auf der linken Strassenseite geradeaus gefahren ist, bevor er nach rechts abbog. Auch .wenn der Winker des Lastkraftwagens herausgestellt gewesen sein sollte, brauchte daher der Kläger mit einem ihn gefährdenden verkehrswidrigen Fahren des Beklagten nicht vor dem Zeitpunkt zu rechnen, in dem der Beklagte sich anschickte, von der in seiner Fahrt richtung gesehen linken Fahrbahnseite nach rechts hinüberzufahren» Hätte der. Kläger es von diesem Zeitpunkt an schuld haft unterlassen, die erforderlichen Massnahmen vorzunehmen. um den Unfall zu vermeiden, so würde ihn aber ohnehin der Vorwurf eines Mitverschuldens treffen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat. Eer Umstand, ob der Winker herausgestellt gewesen ist, ist deshalb für die Frage des Mitverschuldens des Klägers ohne Bedeutung. d) Bas Berufungsgericht hat ein Verschulden des Klägers auch nicht darin erblickt, dass er es unterlassen hat, den Versuch zu machen, in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts hinter dem Lastkraftwagen des Beklagten vorbeizukommen, oder durch Bremsen seine Fahrgeschwindigkeit zu mindern oder anzuhalten. Ob den von der Revision angegriffenen Ausführungen, die das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht gegeben hat, in allen Funkten zuzustimmen ist, kann auf sich beruhen bleiben, denn jedenfalls wird das Urteil von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, das Verschulden des Beklagten müsse gegenüber einem etwaigen geringen Mitverschulden des Klägers als >so überwiegend erscheinen, dass dieses bei der Abwägung gemäss § 254 BOB ausser Betracht zu bleiben habe. Mit Hecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Verschulden des Xlägers, der in eine überraschende, von ihm nicht verschuldete Gefahrenlage geraten war, in der ihm keine Zeit zu ruhiger Überlegung blieb, als äusserst gering anzusehen ist. Es kann nur darin liegen.,, dass der Kläger von den drei in Frage kommenden Möglichkeiten, auf die Fahrweise des Beklagten zu reagieren, nicht diejenige gewählt hat, die den Unfall vermieden haben würde, sondern dass er in der Aufregung und Verwirrung einen rückblickend gesehen falschen Entschluss gefasst und versucht hat, nach links auszubie-gen, anstatt, wie es nahegelegen hätte, zu bremsen und dadurch die Geschwindigkeit herabzusetzen oder zu halten. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungs- t i t * M' >» • * . *• i*. +*i. t t •. f; * 3? gerichts, dass das Verschulden des Klägers höchstens ein ganz leichtes gewesen sein könne, gehen daher fehl. Demgegenüber ist, wie das Berufungsgericht zu.tref-fen ausgeführt hat, zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er durch sein Vorschriftswidriges Verhalten überhaupt erst die Gefahrenlage geschaffen hat» Seine Fahrweise war also in erster Linie und ganz Überwiegend für den Unfall ursächlich. Dazu trifft ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das bei weitem schwerere Verschulden, Unter diesen Umständen ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt ist, der Beklagte müsse selbst dann den gesamten Schaden tragen, wenn von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen werde, da dieses angesichts der festgestell-ten Sachlage nur ganz gering gewesen sein könne. * v K' i ) * * o » c ¥ r- Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben. Sie musste vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Dr. Kleinewefers Dr„ Kaul Meiß Dr« Hauß Dr. Gelhaar