a) Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve auf-gefangen werden konnte. Daß ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (Abweichung von BGHZ 32, 280). Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Klägerin auch Ersatz für ihr während der 107,5 Tage dauernden Reparaturzeit entgangene Gebrauchsvorteile (Nutzungsausfall) verlangen kann. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Nutzungsausfall weiter und begehrt hilfsweise Vorhaltekosten nach einem höheren Tagessatz. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die unstreitige Reparaturdauer von 107,5 Tagen der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Klägerin ihrer Ersatzforderung diejenige Art der Schadensbeseitigung zugrundelegen darf, die ihr in ihrer besonderen Lage als erforderlich und geeignet erscheinen können, wobei das "Prognoserisiko" bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur auf den Schädiger abgewälzt werden kann (vgl. Auch braucht sich die Klägerin Fehler des beauftragten Reparaturunternehmens abgesehen vom Fall eines hier nicht festgestellten Auswahlverschuldens den Beklagten gegenüber nicht anrechnen zu lassen (BGHZ 63, 182). Auch einen über die Vorhaltekosten hinausgehenden weiteren Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzung (vgl. Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Vorhalte-kosten für ein Reservefahrzeug, soweit sie im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden - etwa durch Verlust von Einnahmen, durch Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder durch arbeits-und kostenaufwendige Behelfsmaßnahmen - zu vermeiden, hat der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 32, 280 (284 ff) bejaht (vgl. Insofern stellt das Berufungsgericht aber fest, daß der Fahrzeugpark der Klägerin im Hinblick auf Ausfälle aller Art reichlicher bemessen war, und daß sie die vorhandenen Fahrzeuge alle in etwa gleichem Umfang eingesetzt hat. Ist, wovon hier nach den tatrichterliehen Feststellungen auszugehen ist, eine sowohl dem Risiko fremdverschuldeter als auch demjenigen anderer Ausfälle insgesamt angemessene Reserve gehalten worden, indem der Gesamtbestand an Fahrzeugen etwas höher lag als dies ohne unvorhersehbare Ausfälle erforderlich gewesen wäre, dann erscheint es angemessen, den Schädiger mit den auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten für ein Fahrzeug zu belasten. a) Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß angesichts einer mehrfachen Zweckbestimmung des bewußten Überbestandes an Fahrzeugen nur die Anrechnung eines Teils der Vorhaltekosten berechtigt sei. Denn auch soweit nicht fremdverschuldete Unfälle einen Rückgriff auf die Reserve erforderlich machen, ist eine solche Aufteilung des dem Schaden gleichzustellenden Vorhaiteauf-wandes nicht möglich. auch, dem so begxündeten Ersatzanspruch gegenüber der Einwand der Beklagten, daß der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs für die Klägerin nicht "fühlbar” 2. Über die demnach fehlerfrei der Klägerin zugesprochenen und Höhe nach fest ge stellten Vorhaltekosten hinaus kann die Klägerin aber nicht die mit ihrer Revision weiterverfolgten zusätzlichen Entschädigungen für den zeitweiligen Nutzungsausfall beanspruchen. b) Auch eine besondere Entschädigung für die zeitweilige Gebrauchsentbehrung steht der Klägerin nicht zu. hat der Bundesgerichtshof allerdings, soweit ersichtlich, nur bei privat genutzten Personenkraftwagen zuerkannt (inwieweit das Urteil des III. Die "Möglichkeit", den Entbehrungsschaden "abstrakt” zu berechnen (Senatsurteil BGHZ 45, 212, 216) bedeutet insoweit keine Wahlmöglichkeit, sondern tritt allenfalls hilfsweise da ein, wo es infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist (vgl. So mag etwa der zeitweilige Ausfall eines innerbetrieblichen Direktionswagens, für den kein Mietfahrzeug als zeitweiliger Ersatz beschafft wird, durch zeitraubende und lästige Sonderbemühungen von Unternehmer und Personal aufgefangen werden; diese aber müssen, auch soweit sie nicht zusätzlich vergütet werden, nicht dem Schädiger zugutekommen (vgl. aufgibt, die er früher an die Anerkennung des Anspruchs auf Vorhaltekosten für ein Fahrzeug aus der Betriebsreserve gestellt hat (oben zu II l), braucht nicht abschließend geprüft zu werden. Zivilsenats, die auch nur die dort von der Klägerin unter Hinweis auf BGHZ 32, 280 begehrten Vorhaltekosten zugebilligt hat, keine Bedenken. bb) Für eine zusätzliche Nutzungsentschädigung, die bei einem Fahrzeug der hier in Frage stehenden Art schon nach dem bisher Angeführten kaum denkbar ist, kann jedenfalls daneben kein Raum sein (vgl. Denn da die durch den zeitweisen Ausfall des Schadensfahrzeugs gerissene Lücke wirksam ausgefüllt werden konnte, ist der Klägerin eine weitere Gebrauchsentbehrung nicht entstanden. Die Klägerin mißversteht das Senatsurteil BGHZ 56, 214, wenn sie meint, auch ihr müsse nach dessen Leitsatz ein "maßvoller Zuschlag" zu den Vorhaltekosten zugesprochen werden. Dort ging es darum, einen angemessenen Ausgleich für eine tatsächlich entstandene Gebrauchsentbehrung zu finden, die nicht ausgeglichen, sondern von dem Geschädigten unter Verzicht auf einen Mietwagen erduldet wurde. Nur insoweit hat der Senat gewissermaßen als Sockelbetrag die "Vorhaltekosten" eingesetzt, die der Geschädigte ftir die Verfügbarkeit des Fahrzeugs aufzuwenden bereit war und während des Nutzungsausfalls fruchtlos aufwenden mußte; daneben hat er einen Zuschlag für erforderlich erachtet, um den unerwarteten Ausfall des in die Lebensgestaltung eingeplanten Fahrzeugs voll auszugleichen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 249 A, Hd a) Wer einen Linienbus beschädigt, hat die auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs auch dann zu ersetzen, wenn der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch Einsatz einer allgemeinen Betriebsreserve auf-gefangen werden konnte. Daß ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (Abweichung von BGHZ 32, 280). b) Neben den Vorhalte kos ten wird eine weitere Entschädigung für Nutzungsausfall grundsätzlich nicht geschuldet. BGH, Urt. v. 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10. Januar 1978 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vi zr 16A/75 URTEIL in dem Rechtsstreit gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Dieter und Georg T| die Direktoren Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kraftfahrer Kurt TuMMstr. MP, I-Bll 2. 3. die Firma Georg Z^jj^M» H^MIM-MMMM- Straß e 9 die CMMi FeMl VMPMBBBM^Gesellschaft a.G., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Herbert MaM> HMMBR R®BMMstr. M» Beklagten, Revisionsbeklagte und Ans chl uß re vi s io n skl ä ger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 18. Juni 1975 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 den Beklagten zur La st. Von Rechts wegen Tatbestand Am 18.8.1969 wurde ein damals acht Jahre alter Gelenkomnibus der Klägerin (eines städtischen Verkehrsbetriebs) von einem bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflicht versicherten Muldenkipper der Beklagten zu 2), der von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde, beschädigt. Die Ersatzpflicht der Beklagten steht dem Grunde nach fest. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Klägerin auch Ersatz für ihr während der 107,5 Tage dauernden Reparaturzeit entgangene Gebrauchsvorteile (Nutzungsausfall) verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage insoweit ganz abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung hin auf der Basis eines Tagessatzes von 70 DM lediglich Vorhaltekosten in Höhe von 7.525 DM zuerkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Nutzungsausfall weiter und begehrt hilfsweise Vorhaltekosten nach einem höheren Tagessatz. Die Beklagten erstreben mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die unstreitige Reparaturdauer von 107,5 Tagen der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Wenn damit die ursprüngliche Schätzung des von der Klägerin herangezogenen Sachverständigen ganz erheblich überschritten worden sei, so habe sie das nicht voraussehen können, zu demal sich erst bei der Zerlegung des Fahrzeugs der volle Umfang der Schäden gezeigt habe. Auch für Fehler der Reparaturfirma, die die Reparaturzeit verlängert hätten, habe die Klägerin nicht einzustehen. 2. Die hiergegen von der Anschlußrevision erhobenen Rügen haben keinen Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffen hat, sind als solche dem Angriff entzogen. Die erhobenen Verfahrens- rügen erachtet der Senat nach Prüfung nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO). Sachlich-rechtliche Fehler sind insoweit nicht zu erkennen. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Klägerin ihrer Ersatzforderung diejenige Art der Schadensbeseitigung zugrundelegen darf, die ihr in ihrer besonderen Lage als erforderlich und geeignet erscheinen können, wobei das "Prognoserisiko" bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur auf den Schädiger abgewälzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 6l/7l - VersR 1972, 1024). Auch braucht sich die Klägerin Fehler des beauftragten Reparaturunternehmens abgesehen vom Fall eines hier nicht festgestellten Auswahlverschuldens den Beklagten gegenüber nicht anrechnen zu lassen (BGHZ 63, 182). II Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Dauer der Reparatur die anteiligen jährlichen Vorhaltekosten für einen Omnibus dieser Art zugesprochen, wobei es je Tag der Reparaturzeit 1/365 dieser Kosten in Ansatz bringt. Die von der Klägerin in ihre Rechnung eingesetzte zusätzliche Alterungsabschreibung (vgl. dazu Klimke VersR 1977, 788, 793) hat es nicht berücksichtigt. Denn es stellt - sachverständig beraten - fest, daß im Betrieb der Klägerin die Fahrzeuge ohnehin bis zur Erschöpfung ihrer technischen Gebrauchsfähigkeit eingesetzt würden. Die Verfahrensrügen der Revision gegen die letztere Feststellung erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Auch einen über die Vorhaltekosten hinausgehenden weiteren Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzung (vgl. BGHZ 56, 213) hält es für unbegründet. Diese Entscheidung (das Berufungsurteil ist insoweit in VersR 1976, 665 abgedruckt) hat mindestens im Ergebnis gegenüber den Revisionsangriffen beider Parteien rechtlichen Bestand. 1. Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Vorhalte-kosten für ein Reservefahrzeug, soweit sie im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden - etwa durch Verlust von Einnahmen, durch Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder durch arbeits-und kostenaufwendige Behelfsmaßnahmen - zu vermeiden, hat der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 32, 280 (284 ff) bejaht (vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170). Allerdings hat es das erstgenannte Urteil noch für erforderlich gehalten, daß das ersatzweise eingesetzte Fahrzeug gerade im Hinblick auf befürchtete fremdverschuldete Ausfälle vorgehalten worden ist. Insofern stellt das Berufungsgericht aber fest, daß der Fahrzeugpark der Klägerin im Hinblick auf Ausfälle aller Art reichlicher bemessen war, und daß sie die vorhandenen Fahrzeuge alle in etwa gleichem Umfang eingesetzt hat. Dies steht indessen der Ersatzfähigkeit der Vorhaltekosten nicht entgegen. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 14. Oktober 1975 (aaO S. 174) erwogen, daß eine getrennte Vorhaltung von Fahrzeugen für fremdverschuldete und für andere Ausfälle wirtschaftlich eher fernliegt und es daher genügen sollte, daß der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle meßbar erhöht hatte, und daß sich diese Vorsorge dann schadensminderrd ausge- wirkt hat. Diese Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils im Streitfall erfüllt. Der Senat tritt daher dem Berufungsgericht aus den schon im Urteil vom 14. Oktober 1975, wenn auch außerhalb der tragenden Begründung, ange-stellten Erwägungen bei und hält an der früheren Rechtsprechung nicht mehr fest. Die getrennte Reservehaltung für fremdverschuldete Ausfälle einerseits und andererseits für solche, die auf anderen Ursachen beruhen, entspricht nicht der betriebswirtschaftlichen Praxis und kann deshalb auch nicht aus rein haftoflichtrechtlichen Gesichtspunkten angesonnen werden. Ist, wovon hier nach den tatrichterliehen Feststellungen auszugehen ist, eine sowohl dem Risiko fremdverschuldeter als auch demjenigen anderer Ausfälle insgesamt angemessene Reserve gehalten worden, indem der Gesamtbestand an Fahrzeugen etwas höher lag als dies ohne unvorhersehbare Ausfälle erforderlich gewesen wäre, dann erscheint es angemessen, den Schädiger mit den auf die Reparaturzeit entfallenden Vorhaltekosten für ein Fahrzeug zu belasten. a) Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß angesichts einer mehrfachen Zweckbestimmung des bewußten Überbestandes an Fahrzeugen nur die Anrechnung eines Teils der Vorhaltekosten berechtigt sei. Denn auch soweit nicht fremdverschuldete Unfälle einen Rückgriff auf die Reserve erforderlich machen, ist eine solche Aufteilung des dem Schaden gleichzustellenden Vorhaiteauf-wandes nicht möglich. Daher müßte diese Meinung dazu führen, daß der Geschädigte jeweils nur einen Teil der 7 Bestandserhöhung ersetzt bekommt, die er in Voraussicht fremdverschuldeter Unfälle zusätzlich vorgenommen hat. auch, dem so begxündeten Ersatzanspruch gegenüber der Einwand der Beklagten, daß der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs für die Klägerin nicht "fühlbar” geworden sei. Sie verkennen dabei, daß es insoweit über- haupt nicht um den Ersatz einer Entbehrung geht, sondern um die Erstattung von Kosten, die gerade zur 'Vermeidung einer schadensrechtlich relevanten Entbehrung auf gesandt worden sind. b) Ebensowenig greifen die Verfahrensrügen der ion gegen die tatrichterliche Bemessung der jähr-liehen Vorhalte kos ten durch. Wenn die Revision ferner meint, das Berufungsgericht habe für jeden Tag der Reparaturzeit nicht nur 1/36*3 sondern 1/300 der Jahreskosten in Ansatz bringen müssen (Klimke NJW 1974, 81, 84), so vermag das jedenfalls die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht zu entkräften, daß dann auch für das Un-fallfährzeug kein pausenloser Einsatz der Schadensberechnung 1«» «e »d BrSea„lB in et™ «»«- so ausfallen müßte. 2. Über die demnach fehlerfrei der Klägerin zugesprochenen und Höhe nach fest ge stellten Vorhaltekosten hinaus kann die Klägerin aber nicht die mit ihrer Revision weiterverfolgten zusätzlichen Entschädigungen für den zeitweiligen Nutzungsausfall beanspruchen. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Betrieb der Klägerin die Fahrzeuge bis zur Erschöpfung ihrer technischen Gebrauchsfähigkeit eingesetzt wurden. 8 schließt eine zusätzliche Entschädigung für Alterung des Fahrzeugs während der Reparaturzeit offensichtlich aus. Auf die buchmäßige Wertabschreibung kann es demgegenüber entgegen der Meinung der Revision nicht ankommen. b) Auch eine besondere Entschädigung für die zeitweilige Gebrauchsentbehrung steht der Klägerin nicht zu. aa) Eine Entschädigung für zeitweise entgangene Gebrauchsvorteile (vgl. BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; st.Rspr.) hat der Bundesgerichtshof allerdings, soweit ersichtlich, nur bei privat genutzten Personenkraftwagen zuerkannt (inwieweit das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Dezember 1965 -III ZR 62/64 - VersR 1966, 192 -Linienomnibus - davon eine Ausnahme macht, wird unten erörtert werden). Das bedeutet allerdings nicht, daß die Erwägungen, die bei lediglich privat genutzten Fahrzeugen zur Zubilligung dieser Entschädigung geführt haben, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Be-hördenfahrzeugen, Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen (vgl. OLG Nürnberg VersR 1969, 765) schlechthin ausgeschlossen wären (Insofern sind etwa die Ausführungen bei Kötz, Deliktsrecht 1976 S. 212 ff wohl nur in der Formulierung mißverständlich). Wo allerdings das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa eine Kraftdroschke (anders bei gleichzeitiger privater Nutzung, vgl. OLG München MDR 75, 755 und KG DAR 1976, 296, 297), wird sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlagen, und zwar entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten. Soweit dies zutrifft, hat der Geschädigte den Ertrags-entgang konkret zu berechnen. Die "Möglichkeit", den Entbehrungsschaden "abstrakt” zu berechnen (Senatsurteil BGHZ 45, 212, 216) bedeutet insoweit keine Wahlmöglichkeit, sondern tritt allenfalls hilfsweise da ein, wo es infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist (vgl. auch Kötz aaO S. 215). Die schwierige Aufgabe, die reine Gebrauchsentbehrung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 214), stellt sich also erst, wo eine solche konkret bezifferbare Schadensauswirkung fehlt. Das ist allerdings auch bei gewerblicher Nutzung immerhin denkbar. So mag etwa der zeitweilige Ausfall eines innerbetrieblichen Direktionswagens, für den kein Mietfahrzeug als zeitweiliger Ersatz beschafft wird, durch zeitraubende und lästige Sonderbemühungen von Unternehmer und Personal aufgefangen werden; diese aber müssen, auch soweit sie nicht zusätzlich vergütet werden, nicht dem Schädiger zugutekommen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 - VersR 1970, 547; für ähnliche Erwägungen hinsichtlich eines polizeilichen Streifenwagens vgl. AG Köln VersR 1973, 630). Ob der Senat unter diesen Gesichtspunkten allen Erwägungen im Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Dezember 1965 aaO folgen könnte (dazu kritisch schon Wussow, Unfallhaftpflicht-recht 12. Aufl. TZ 1224), und ob diese nicht jedenfalls ihre Motivation teilweise dadurch verlieren, daß der erkennende Senat nunmehr die allzustrengen Anforderungen 10 aufgibt, die er früher an die Anerkennung des Anspruchs auf Vorhaltekosten für ein Fahrzeug aus der Betriebsreserve gestellt hat (oben zu II l), braucht nicht abschließend geprüft zu werden. Denn die dortige Entscheidung ist ersichtlich in besonderem Maße den irn Einzelfall getroffenen Feststellungen verhaftet (vgl. schon Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 aaO S. 170 r.Sp). Überdies bestehen im Ergebnis gegen die damalige Entscheidung des III. Zivilsenats, die auch nur die dort von der Klägerin unter Hinweis auf BGHZ 32, 280 begehrten Vorhaltekosten zugebilligt hat, keine Bedenken. Denn entweder hätten aus der Sicht der nunmehr geänderten Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen des Rückgriffs auf die allgemeine Betriebsreserve Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug anerkannt werden müssen oder aber es wären, soweit eine Lücke blieb, nach den in BGHZ 56, 214 entwickelten Grundsätzen jedenfalls die entsprechenden Vorhaltekosten für das zeitweise .ungenutzte Schadensfahrzeug zu ersetzen gewesen. bb) Für eine zusätzliche Nutzungsentschädigung, die bei einem Fahrzeug der hier in Frage stehenden Art schon nach dem bisher Angeführten kaum denkbar ist, kann jedenfalls daneben kein Raum sein (vgl. oben zu II 1 a.E. ; so auch Thiele in Festschrift für Felgenträger 1969 S. 404 und Wussow WJ 1975, 156). Denn da die durch den zeitweisen Ausfall des Schadensfahrzeugs gerissene Lücke wirksam ausgefüllt werden konnte, ist der Klägerin eine weitere Gebrauchsentbehrung nicht entstanden. Der Fall liegt also - abgesehen von der hier zu bejahenden Ersatzfähigkeit der Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug -ebenso, wie wenn der Klägerin ein ansonsten brachliegendes Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Senats- 11 urteil von 14. Oktober 1975 aaO). Die Klägerin mißversteht das Senatsurteil BGHZ 56, 214, wenn sie meint, auch ihr müsse nach dessen Leitsatz ein "maßvoller Zuschlag" zu den Vorhaltekosten zugesprochen werden. Dort ging es darum, einen angemessenen Ausgleich für eine tatsächlich entstandene Gebrauchsentbehrung zu finden, die nicht ausgeglichen, sondern von dem Geschädigten unter Verzicht auf einen Mietwagen erduldet wurde. Nur insoweit hat der Senat gewissermaßen als Sockelbetrag die "Vorhaltekosten" eingesetzt, die der Geschädigte ftir die Verfügbarkeit des Fahrzeugs aufzuwenden bereit war und während des Nutzungsausfalls fruchtlos aufwenden mußte; daneben hat er einen Zuschlag für erforderlich erachtet, um den unerwarteten Ausfall des in die Lebensgestaltung eingeplanten Fahrzeugs voll auszugleichen. All diese Erwägungen treffen auf den Fall der Klägerin offensichtlich nicht zu. Der Senat hat zwar in BGHZ 45, 212, 221 gesagt, für den Ausfall eines zu Erwerbs zwecken benutzten Wagens könne nicht nebeneinander Nutzungsausfall und Ge-winnentgang verlangt werden; sollte diese Bemerkung indessen dahin verstanden werden können, immerhin könne Nutzungsausfall anstelle des Gewinnentgangs (oder hier: der Vorhaltekosten) verlangt werden, würde der Senat hieran nicht festhalten. 12 III Nach allem bleiben Revision und Anschlußrevision ohne Erfolg. Die Kos ten ent Scheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dr. Weber Dr. Steffen Dr. Ankermann Dunz Dr. Deinhardt