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BGH · VI ZR 164/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 164/73

Zur Haftung von Veranstaltern, Rennleitern, Streckenabnahme kommissaren und der die Oberste Nationale Sportkonmission (ONS) bildenden Automobil-Clubs gegenüber Zuschauern, die durch einen bei einem Rennen aus der Bahn brechenden Wagen verletzt werden. März 1968 als sogenannte Streckenabnahmekommissare der Obersten Nationalen Sportkommission für den Automobil-Sport in Deutschland (ONS), in deren Streckenbegutachtungskommission der Beklagte zu 6) zugleich Vorsitzender war, zusammen mit dem Zweitbeklagten, dem Beklagten zu 5) und anderen Personen die Rennstrecke besichtigt. Bei der ONS handelt es sibh um eine von den Beklagten zu 8) und dem AflBHIHp Die gesamte Anlage ist mit einem teilweise 10 m breiten und 5 m tiefen Wassergraben so umgeben, daß der Aufenthalt von Zuschauern nur außerhalb des Wassergrabens möglich ist. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 7) abgewiesen, im übrigen aber die Anträge des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, ihm seinen Verdienstausfall zu ersetzen und ein Schmerzensgeld zu zahlen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihre Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten zu 5) in die Ver- Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält sämtliche Beklagten wegen Verletzung der ihnen allen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, den Drittbeklagten auch wegen Vertragsverletzung, für verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden ist und noch entsteht (§ 823 Abs. 1 BGB). b) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, der den Unfall verursachende Wagen sei nur dadurch von der Bahn abgekommen, daß die Grasbahn im Verlauf der vorangegangenen Rennen uneben geworden sei und entweder der Fahrer deswegen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe oder nach Durchfahren eines Schlagloches die Lenkung an dem Fahrzeug gebrochen sei. War das der Fall, dann mußte - worauf das Berufungsgericht allein abstellt - das für die Erfüllung der Sicherheitsanordnungen zuständige Vorstandsmitglied des Drittbeklagten, das nach den unangefochtenen Feststellungen der Beklagte zu 5) war, prüfen, ob diese Auflage auch in jener Unfallkurve erfüllt war. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für diese Fallgestaltung meint, der Beklagte zu 5) habe als Kenner und Eigentümer der Rennbahn bemerken können und müssen, daß an dem Gefahrenbereich in der Kurve der Graben nicht annähernd die geforderte und gerade hier notwendige Breite hatte. bb) Aber selbst wenn im Streckenabnahmeprotokoll - wie die Revision des Zweit- und des Drittbeklagten geltend macht - der Graben nur als vorhanden beschrie-* ben war und dies bloß als Feststellung einer ausreichenden ersten Sicherung verstanden werden konnte - so entlastet das den Drittbeklagten nicht. Der Abstand der Sperrdrähte vom Graben war deshalb von den Organen des Drittbeklagten so festzulegen, daß jeweils noch eine Bei dem Drittbeklagten als Veranstalter des Rennens verblieb deshalb trotz der mit Auflagen versehenen Streckenabnahme durch die ONS die Verantwortung für die Gesamtorganisation, insbesondere auch für die sichere Abgrenzung von Fahrbahn und Zuschauerplätzen (vgl. Wenn das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte zu 5) habe erkennen müssen, daß, wie es das Protokoll auffasst, die dort niedergelegten Auflagen zur Schaffung einer Sicherheitszone nicht erfüllt waren, dann mußte er, sollte er dies nicht als Jedenfalls hätte er erkennen müssen, daß es nicht ausreichte, den für die Zuschauer als Abgrenzung gedachten Sperrdraht nur 20 cm hinter den an der besonders gefährdeten Unfallstelle nur sehr schmalen und flachen Graben zu stellen. Er hatte es für den Drittbeklagten übernommen, die diesem obliegenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen und haftet deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - neben ihm gesamtschuldnerisch für den durch sein fahrlässiges Verhalten dem Kläger zugefügten Schaden nach §§ 823 Abs.1, 840 Abs. 1 BGB (vgl. 3. Bezüglich der Haftung des Zweitbeklagten,des Rennleiters, bezieht sich das Berufungsgericht zutreffend auf Art. 139 des "Sportgesetzes** der FIA (lASp), wonach ein Rennleiter u.a. verpflichtet ist, während des Rennens über die ‘»öffentliche Sicherheit** zu wachen. auch Schrammen DAR 1938, Sp. 249X Der Zweitbeklagte mußte,*nachdem er für den Drittbeklagten während des Rennens die Verkehrssicherungspflicht übernommen hatte, für diese Zeit - ebenso wieder Beklagte zu 5) vor dem Rennen - selbständig prüfen, ob die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ausreichten. Aus dem Streckenabnahmeprotokoll war zu entnehmen, daß die Zuschauer, weil der Graben "teilweise 10 m breit** sei, nicht bloß rd. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend auch eine Haftung der beiden Abnehmer der ONS, der Beklagten zu 6) und 7). Diese Beurteilung des Verhältnisses zwischen der ONS und dem Drittbeklagten ist rechtlich zutreffend. Ihm ist darin beizupflichten, daß die ONS damit nicht nur - wie die Beklagten zu 6) - 9) meinen - die rein sportlichen Belange des Automobilsports geregelt hat, sondern auch die mit den Sportwettbewerben verbundenen Sicherungsaufgaben gegenüber den Zuschauern. Mit diesem von ihr, der ONS, gestalteten und geregelten Verfahren hat sie sich gegenüber dem Drittbeklagten verpflichtet, auch ihrerseits gefahrenabwehrende Maßnahmen zu ergreifen und insoweit eine ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht übernommen (vgl. Rechtsfehlerfrei entnimmt das Berufungsgericht dem Beweisergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, daß die Beklagten zu 6) und 7)eine für die Sicherheit der Zuschauer erforderliche Zone von etwa 10 m im Kurvenbereich an der Unfallstelle für erforderlich gehalten hatten. Es kommt rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis, daß diese beiden Beklagten als die maßgebenden Fachleute erkennen konnten und mußten, daß eine solche Sicherhe itszone in Wirklichkeit nicht vorhanden war. Bei dieser Sachlage war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sowohl ein leicht vermeidbarer, schwerwiegender Fehler der Beklagten zu 6) und 7), wenn sie beim Abschreiten der Rennstrecke übersahen, daß der Graben an der Unfallstelle nur 1,80 m breit war als auch, wenn sie eine Formulierung über die Grabenbreite in das Protokoll aufnahmen ("teilweise"10 m breit), die die wahren Verhältnisse nicht wiedergab und damit die anderen für das Rennen verantwortlichen Personen - Veranstalter, Rennleiter und Sportkommissare - zu der Annahme verführte, Es erkennt auch zutreffend, daß auf eine solche Gesellschaft nach allgemeiner Ansicht § 31 BGB nicht anwendbar ist (BGHZ 45, 311, 312). a) Sollte im Streitfall eine Anwendung des § 31 BGB rechtlich möglich sein und waren die Beklagten zu 6) und 7) gleichzeitig Organe der ONS, dann kann die Haftung des AvD und des ADAC aus § 31 BGB nicht zweifelhaft sein. b) Ist aber der Revision in diesem Punkte zu folgen, so war zu prüfen, ob die Beklagten zu 6) und 7) als Verrichtungsgehilfen der ONS tätig geworden waren. Waren die Beklagten zu 6) und 7) aber Verrichtungsgehilfen der ONS, dann haben deren Gesellschafter AvD und ADAC, wie das angefochtene Urteil fehlerfrei ausführt, den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis nicht geführt. Es ist schon fraglich, ob die für die Bestellung der Abnahmekommissare zuständigen Personen bei deren Auswahl die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben, wenn sie für die Begutachtung der Rennstrecke eines erstmals in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführenden Grasbahnenrennens für Rennwagen in der Person des Beklagten 6) einen Abnahmekommissar von damals nahezu 78 Jahren bestellten. Entgegen der Meinung der Beklagten war dies mög-* lieh, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf von Frankenberg (Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1961, 139t 140) darlegt. Solche Anweisungen waren auch notwendig, und zwar selbst dann, wenn kein Mitglied der ONS größere Erfahrungen auf dem Gebiet der Sicherung von Rennstrecken besaß als der Beklagte zu 6). Es ist eine Erfahrungstatsache, daß selbst die besten Fachleute etwas übersehen können, wenn sie ihr Arbeitsergebnis nicht während oder nach Abschluß ihrer Tätigkeit an Hand der ihnen übergebenen oder von ihnen selbst aufgestellten allgemeinen Regeln oder Anweisungen nochmals überprüfen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen, zu demal sie darauf beruhen, daß sich aufgrund der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht einmal ein Anhalt dafür ergab, daß der Kläger den vorgeschriebenen Zuschauerraum verlassen hat.

Zitierte Normen: § 823 BGB
ZuschauerBGBRennenBerufungsgerichtGrabenKlägerDrittbeklagtenONS

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 823 De, H
Zur Haftung von Veranstaltern, Rennleitern, Streckenabnahme kommissaren und der die Oberste Nationale Sportkonmission (ONS) bildenden Automobil-Clubs gegenüber Zuschauern, die durch einen bei einem Rennen aus der Bahn brechenden Wagen verletzt werden.
BGH, Urt.v. 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - OLG Celle
LG Verden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 164/7?	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 26. November 1974 G ü n t h
Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
• • •
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
des Kaufmanns Heinz S •Straße
 des Motorsport-Clubs	e.V.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Landwirt Heinrich
 Landwirt Johann Hfl	und
 Gastwirt Ludwig
 des Gastwirts Ludwig
»
zu 2, 3» 5% 6, 7$ 8 und 9 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte zu 2), 3), 5) und 8):
zu 6) und 7)s
zu 9):
Rechtsanwalt« Dr. Rechtsanwälte Rechtsanwalt Dr.
gegen
 
den Arbeiter Wilhelm B
MflBBBNr.
vertreten durch seinen Pfleger, Karl LMBB, VflHiNr.
PosthauptSchaffner
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Seheffen und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9- Mai 1973 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionen fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 11. August 1968 nahm der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau als Zuschauer an dem 18. Internationalen AflV-Motorrad- und Wagen-Rennen in ^ teil, das als Grasbahnrennen ausgetragen wurde (und soweit daran Rennwagen beteiligt waren, erstmals in der Bundesrepublik Deutschland). Er hatte bei dem Veranstalter des Rennens, einem Motorsport-Club, dem Dritt-beklagten, eine Eintrittskarte erworben. Im 18. Rennen, dem zweiten Lauf der Formel-V-Wagen (Rennfahrzeuge auf VW-Grundlage), brach einer der Wagen aus der Bahn aus, als er ausgangs der Startund Ziel-Geraden in die Nordkurve hineinfuhr, durchbrach die zur Absperrung aufgestellten Strohballenreihen und einen Maschendraht-
 
zaun, geriet in den anschließenden, an dieser Stelle 1,80 m breiten Graben, schob sich dann die den Zuschauern zugewandte Böschung hoch und kan schließlich mit den rechten Rädern über einen hinter dem Graben aufgestellten Zaun, hinter dem die Zuschauer standen, hinaus. Dort erfaßte der Wagen den Kläger und einige andere Zuschauer. Der Kläger wurde dabei schwer verletzt.
Der drittbeklagte Verein hatte den Zweitbeklagten als Rennleiter eingesetzt. Eigentümer der Rennbahn und zugleich Geschäftsführer des Vereins war der Beklagte zu 5). Die Beklagten zu 6) und 7) hatten bereits am 24. März 1968 als sogenannte Streckenabnahmekommissare der Obersten Nationalen Sportkommission für den Automobil-Sport in Deutschland (ONS), in deren Streckenbegutachtungskommission der Beklagte zu 6) zugleich Vorsitzender war, zusammen mit dem Zweitbeklagten, dem Beklagten zu 5) und anderen Personen die Rennstrecke besichtigt. Bei der ONS handelt es sibh um eine von den Beklagten zu 8) und dem AflBHIHp
(AD*» und dem	BflHHHHP	(flHK	>
 gegründete und von dem Internationalen Automobil-Sportverband (FIA) zu dem "Inhaber der Sporthoheit" für die Bundesrepublik Deutschland bestimmte gemeinsame Sportkommission, in die Jeder dieser Automobilclubs fünf Mitglieder entsendet; zu dem Präsidenten und damit 11. Mitglied der ONS beruft der Präsident des AvD, des Beklagten zu 9), im Einvernehmen mit dem Präsidenten des ADAC, des Beklagten zu 8), eine fachlich geeignete, neutrale Persönlichkeit.
 
Das Uber die Streckenbesichtigung ausgestellte Abnahme-Protokoll enthält unter Nr. 5 folgende Bemerkungen über Sicherheitsmaßnahmen:
" a) allgemein:
Die äußere Umzäunung besteht als feste Anlage aus Maschendraht 1 m hoch. Die gesamte Anlage ist mit einem teilweise 10 m breiten und 5 m tiefen Wassergraben so umgeben, daß der Aufenthalt von Zuschauern nur außerhalb des Wassergrabens möglich ist. Sämtliche Brückenwege sind so abzusperren, daß eine Begehung durch Zuschauer nicht möglich ist.
b)	Für Fahrer:
In den kurvenausläufen ist vor der Maschendrahtumzäunung ein vierfacher Strohballenschutz vorzusehen.
c)	Für Zuschauer:
Der Aufenthalt von Zuschauern ist, wie unter Art. 5 beschrieben, nur außerhalb der Bahnanlage vor dem Wassergraben ab der durch Sperrdrähte festgelegten vordersten Begrenzung."
Am 25. April 1968 hatte die ONS die nach dem "Internationalen Automobil-Sportgesetz" der FIA (IASp) erforderliche Veranstaltungsgenehmigung erteilt. Am 11. Juni 1968 war auch das Streckenabnahmeprotokoll von der ONS genehmigt worden.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 7) abgewiesen, im übrigen aber die Anträge des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, ihm seinen Verdienstausfall zu ersetzen und ein Schmerzensgeld zu zahlen, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihre Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten zu 5) in die Ver-
 
urteilung einbezogen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält sämtliche Beklagten wegen Verletzung der ihnen allen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, den Drittbeklagten auch wegen Vertragsverletzung, für verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden ist und noch entsteht (§ 823 Abs. 1 BGB).
I.
Die Revisionen der Beklagten sind nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht stützt die Haftung des Drittbeklagten, des das Rennen veranstaltenden Vereinst zutreffend auf § 823 Abs. 1 BGB.
1	a)	Jeder	Veranstalter	eines	motorsportlichen
 Wettbewerbs ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, hierfür Träger der Verkehrssicherungspflicht.
Er "schafft“ die Gefahrenlagen, die sich für eine am Rennen als Zuschauer beteiligte Person ergeben können, indem er dieses organisiert und durchführt, damit also einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens
 
andauem läßt (BGH, Urt.v.2. April 1962 - m ZR 15/61 « LM BGB § 839/57 Nr. 25 « VersR 1962, 618, 619; vgl. auch Gelhaar/Thuleweit, Das Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs, S.75).
b) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, der den Unfall verursachende Wagen sei nur dadurch von der Bahn abgekommen, daß die Grasbahn im Verlauf der vorangegangenen Rennen uneben geworden sei und entweder der Fahrer deswegen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe oder nach Durchfahren eines Schlagloches die Lenkung an dem Fahrzeug gebrochen sei. Das kann aber auf die Haftung des Drittbeklagten keinen Einfluß haben. Denn die zuständigen Organe des Drittbeklagten mußten nach der richtigen Auffassung des Berufungsgerichts die Pflicht zur Verhütung solcher Schäden bereits zu einem früheren Zeitpunkt,nämlich der Zeit des Aufbaues der Rennstrecke und der Anordnung der Zuschauerplätze, erfüllen. Wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei annimmt, war ein solcher Unfallverlauf bei einem Grasbahnrennen auch nicht ungewöhnlich, sondern vorhersehbar. Es war deshalb erforderlich, zusätzlich zu der Sicherung der Rennstrecke durch vier Strohballenreihen und einen die Bahn begrenzenden Maschendrahtzaun eine die Zuschauer schützende Sicherheitszone zu schaffen, die gerade an den bekannt gefährlichen Kurvenausläufen sehr breit angelegt sein mußte. Das Berufungsgericht nimmt dabei mit Recht Bezug darauf, daß sich die Notwendigkeit solcher Sicherungsstreifen bei Rennen schon häufig gezeigt, so daß ihr Fehlen bereits die Rechtsprechung beschäftigt hat (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1954, 463; OLG Bremen VersR 1955, 644). Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge
 
dos Beklagten zu 8) hat der Senat geprüft, aber nicht für begründet erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGH-EntlG). Diese Sicherheitszone hätte der Drittbe-klagte als Verkehrssicherungspflichtiger einrichten müssen.
aa) In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob im Streckenabnahmeprotokoll bereits angeordnet war, Zuschauer nur außerhalb eines etwa 10 m breiten Grabens zuzulassen. War das der Fall, dann mußte - worauf das Berufungsgericht allein abstellt - das für die Erfüllung der Sicherheitsanordnungen zuständige Vorstandsmitglied des Drittbeklagten, das nach den unangefochtenen Feststellungen der Beklagte zu 5) war, prüfen, ob diese Auflage auch in jener Unfallkurve erfüllt war. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für diese Fallgestaltung meint, der Beklagte zu 5) habe als Kenner und Eigentümer der Rennbahn bemerken können und müssen, daß an dem Gefahrenbereich in der Kurve der Graben nicht annähernd die geforderte und gerade hier notwendige Breite hatte.
bb) Aber selbst wenn im Streckenabnahmeprotokoll - wie die Revision des Zweit- und des Drittbeklagten geltend macht - der Graben nur als vorhanden beschrie-* ben war und dies bloß als Feststellung einer ausreichenden ersten Sicherung verstanden werden konnte - so entlastet das den Drittbeklagten nicht. Im Streckenabnahmeprotokoll war jedenfalls zusätzlich vorgesehen, Zuschauer vor dem Graben nur "ab der durch Sperrdrähte festgelegten vordersten Begrenzung" zuzulassen. Der Abstand der Sperrdrähte vom Graben war deshalb von den Organen des Drittbeklagten so festzulegen, daß jeweils noch eine
 
Sicherheitszone von einigen Metern vorhanden war. Der - zudem aus einfachen Drähten bestehende - Zaun durfte daher nicht nur 20 cm vom Graben entfernt aufgestellt werden. Wer zur Verkehrssicherung verpflichtet ist, hat im übrige] eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet. Selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden (z.B. Ordnungsamt, Gewerbeamt, Bauaufsichtsbehörde usw.) aus Gründen der VerkehrsSicherung Überprüfungen vornehmen und daraufhin dem Sicherungspflichtigen auferlegen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, genügt dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber unterläßt, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig sind (Senatsurteil vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 ■ VersR 1966, 165t 166). Bei dem Drittbeklagten als Veranstalter des Rennens verblieb deshalb trotz der mit Auflagen versehenen Streckenabnahme durch die ONS die Verantwortung für die Gesamtorganisation, insbesondere auch für die sichere Abgrenzung von Fahrbahn und Zuschauerplätzen (vgl. auch Reichert, Grundriß des Sportrechts und des Sporthaftungsrechts, S.235). Das für die Verkehrssicherung zuständige Vereinsorgan mußte bei der Gestaltung der Strecke und der Zuschauerplätze nicht nur die im Streckenabnahmeprotokoll hinsichtlich der Sicherheit von Fahrern und Zuschauern geforderten Auflagen erfüllen; es mußte vielmehr auch selbständig prüfen, ob die Auflagen ausreichten und ob alle darin enthaltenen Feststellungen zutrafen. Wenn das Berufungsgericht annimmt, der Beklagte zu 5) habe erkennen müssen, daß, wie es das Protokoll auffasst, die dort niedergelegten Auflagen zur Schaffung einer Sicherheitszone nicht erfüllt waren, dann mußte er, sollte er dies nicht als
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Auflage, sondern als eine bloße Feststellung angesehen haben, auch erkennen, daß an der Unfallstelle nicht einmal eine diese Feststellung annähernd erreichende Sicherung vorhanden war. Jedenfalls hätte er erkennen müssen, daß es nicht ausreichte, den für die Zuschauer als Abgrenzung gedachten Sperrdraht nur 20 cm hinter den an der besonders gefährdeten Unfallstelle nur sehr schmalen und flachen Graben zu stellen. Die dahingehende Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
c) Da sich der Beklagte zu 5) nach den somit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Verkehrssicherung zu Unrecht nicht verantwortlich gehalten und sich um den Aufbau der Rennstrecke und die dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen nicht gekümmert hat, eine Verletzung des Klägers aber nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schon dann nicht eingetreten wäre, wenn der Graben wenigstens 5 m breit gewesen wäre, hat dieser durch fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht den Unfall mitverursacht. Für den eingetretenen Schaden ist der lamitbeklagte gemäß § 31 BGB verantwortlich.
*	2.	Der	Beklagte	zu 5) wird durch die Haftung
 des Drittbeklagten nicht freigestellt. Er hatte es für den Drittbeklagten übernommen, die diesem obliegenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen und haftet deshalb - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - neben ihm gesamtschuldnerisch für den durch sein fahrlässiges Verhalten dem Kläger zugefügten Schaden nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 4, 253,
 262).
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3.	Bezüglich der Haftung des Zweitbeklagten,des Rennleiters, bezieht sich das Berufungsgericht zutreffend auf Art. 139 des "Sportgesetzes** der FIA (lASp), wonach ein Rennleiter u.a. verpflichtet ist, während des Rennens über die ‘»öffentliche Sicherheit** zu wachen. Daraus schließt es rechtsfehlerfrei, der Zweitbeklagte habe aufgrund dieser Stellung die Aufgabe gehabt, für die Sicherheit der Rennstrecke zu sorgen (vgl. auch OLG Stuttgart JW 1932, 2823; OLG Bremen VersR 1955,
644; vgl. auch Schrammen DAR 1938, Sp. 249X Der Zweitbeklagte mußte,*nachdem er für den Drittbeklagten während des Rennens die Verkehrssicherungspflicht übernommen hatte, für diese Zeit - ebenso wieder Beklagte zu 5) vor dem Rennen - selbständig prüfen, ob die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen ausreichten. Bei ihm handelte es sich um einen erfahrenen Rennleiter. Er hätte, wäre er seiner Verpflichtung nachgekommen, erkennen können und müssen, daß an der Unfallstelle die Zuschauer nicht ausreichend gesichert waren. Er hätte dann dafür sorgen müssen, daß eine wesentlich tiefere Sicherheitszone geschaffen wurde, in der Rennwagen, welche die Strohballenreihen durchbrachen und in den flachen Graben gerieten, jenseits des Grabens noch die Möglichkeit hatten, mehrere Meter auszurollen, ohne sofort Zuschauer zu gefährden. Aus dem Streckenabnahmeprotokoll war zu entnehmen, daß die Zuschauer, weil der Graben "teilweise 10 m breit** sei, nicht bloß rd. 2m vom Maschendrahtzaun entfernt stehen sollten.
Daß sie so nah hinter diesem Zaun standen, mußte ihm auffallen. Blieben bei ihm angesichts der Unklarheit des Abnahmeprotokolls Zweifel bezüglich der erforderlichen Breite einer solchen Sicherheitszone, dann hätte er, wie
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das Berufungsgericht mit Recht verlangt, die beim Rennen anwesenden "Sportkommissare" unterrichten und ihre Entscheidung abwarten müssen, oder das Rennen, zu demindest das der Wagen, nicht starten dürfen.
4.	Das Berufungsgericht bejaht zutreffend auch eine Haftung der beiden Abnehmer der ONS, der Beklagten zu 6) und 7).
a) Es bezieht sich dabei u.a. auf zwei Urteile des erkennenden Senats (Urteile vom 10. Januar 1961
- VI ZR 62/60 = VersR 1961, 233 und vom 12. Mai 1964
- VI ZR 35/63 = VersR 1964, 1942, beide m.w.Nachw.), worin ausgesprochen ist, daß in der Regel derjenige, der es vertraglich übernommen hat, sich an der Sicherung des Verkehrs zu beteiligen, für die sorgfältige Beachtung dann auch Dritten gegenüber einzustehen hat. Diese Grundsätze wendet das Berufungsgericht auf die ONS und damit auch auf die Beklagten zu 6) und 7)
an. Die ONS habe zwar nicht aufgrund eines speziellen vertraglichen Verhältnisses solche Pflichten übernommen, es sei aber eine Pflichtenübernahme im Rahmen der verbandsrechtlichen Organisation erfolgt, da die ONS bei der Streckenabnahme bestimme, welche Sicherungsvorkehrungen der Veranstalter zu dem Schutze der Zuschauer zu treffen habe. Dies geschehe sogar mit verwaltungsbehördlichen Nachdruck, da nach den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien über Mindestanforderungen zu dem Schutze von Zuschauern, Rennfahrern und Sportwarten bei Rennveranstaltungen vom 11. Januar 1957 (Verkehrsblatt 1957, 28) die für jede Rennstrecke besonders vorgeschriebenen Auflagen, u.a. die
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Auflagen der Abnahmekommission der ONS. zu berücksichtigen seien.
Diese Beurteilung des Verhältnisses zwischen der ONS und dem Drittbeklagten ist rechtlich zutreffend.
Das Berufungsgericht konnte unbedenklich diese Bestim-mungs- und Verfügungsgewalt kraft (behördlich anerkannten) Verbandsrechts haftungsrechtlich ebenso bewerten wie eine vertragliche Zusage, sich an der Sicherung des Verkehrs zu beteiligen. Ihm ist darin beizupflichten, daß die ONS damit nicht nur - wie die Beklagten zu 6) - 9) meinen - die rein sportlichen Belange des Automobilsports geregelt hat, sondern auch die mit den Sportwettbewerben verbundenen Sicherungsaufgaben gegenüber den Zuschauern. Das wird dadurch bestätigt, daß das Formular "Abnahmeprotokoll" der ONS unter Nr. 5a die für Zuschauer für nötig erachteten Sicherheitsmaßnahmen eigens aufführt. Mit diesem von ihr, der ONS, gestalteten und geregelten Verfahren hat sie sich gegenüber dem Drittbeklagten verpflichtet, auch ihrerseits gefahrenabwehrende Maßnahmen zu ergreifen und insoweit eine ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht übernommen (vgl. auch BGH, Urt.v.17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53 = LM BGB § 823 /R7 Nr. 2 zur vertraglichen Pflichtenübernahme).
b) Die Beklagten zu 6) und 7), die für die ONS die Rennstrecke abnahmen und zugleich in einem Streckenabnahmeprotokoll die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen sowie die für Fahrer und Zuschauer zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen festlegten und damit für die ONS den von dieser übernommenen Beitrag zur Verkehrssicherung
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des Rennens leiteten, haben dabei - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - die ihnen obliegenden Pflichten verletzt.
Rechtsfehlerfrei entnimmt das Berufungsgericht dem Beweisergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, daß die Beklagten zu 6) und 7)eine für die Sicherheit der Zuschauer erforderliche Zone von etwa 10 m im Kurvenbereich an der Unfallstelle für erforderlich gehalten hatten. Es kommt rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis, daß diese beiden Beklagten als die maßgebenden Fachleute erkennen konnten und mußten, daß eine solche Sicherhe itszone in Wirklichkeit nicht vorhanden war. Bei dieser Sachlage war es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sowohl ein leicht vermeidbarer, schwerwiegender Fehler der Beklagten zu 6) und 7), wenn sie beim Abschreiten der Rennstrecke übersahen, daß der Graben an der Unfallstelle nur 1,80 m breit war als auch, wenn sie eine Formulierung über die Grabenbreite in das Protokoll aufnahmen ("teilweise"10 m breit), die die wahren Verhältnisse nicht wiedergab und damit die anderen für das Rennen verantwortlichen Personen - Veranstalter, Rennleiter und Sportkommissare - zu der Annahme verführte,
, die Sicherheit der Rennstrecke sei vom Beklagten zu 6),
* der als "Rennpapst" bekannt war, und dem Beklagten zu 7), seinem Mitarbeiter, ordnungsgemäß geprüft worden und der Graben sei jedenfalls an den wichtigen Stellen etwa so weit wie angegeben. In beiden Fällen ist es so anzusehen, daß ihre Fehler die Fehler der anderen Verkehrssicherungspflichtigen auslösten oder förderten, so daß sie neben ihnen dem Kläger auf Schadensersatz
 
haften (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 10 und 19/63 * VersR 1964, 243, 244).
5.	Das Berufungsurteil hält auch den Angriffen der Beklagten zu 8) und 9) (ADAC und AvD) stand.
Das Berufungsgericht sieht die ONS im Anschluß an das Urteil des I. Zivilsenats vom 28. November 1969 ( I ZR 139/57 = LM BGB § 823 /Äi7 Nr. 38 « NJW 1970, 378) mit Recht als BGB-Gesellschaft an. Es erkennt auch zutreffend, daß auf eine solche Gesellschaft nach allgemeiner Ansicht § 31 BGB nicht anwendbar ist (BGHZ 45,
 311, 312). Es meint indes, für die ONS müsse wegen ihrer mehr körperschaftlichen Organisation abweichend von dieser allgemeinen Regelung etwas anderes gelten und hält die Beklagten zu 6) und 7) für Organe der ONS, für deren Fehler daher der AvD und der ADAC als Gesellschafter gemäß § 31 BGB einstehen müßten. Gegen diese Begründung richten sich die Angriffe der Revision. Ob sie berechtigt sind, kann dahinstehen.
a)	Sollte im Streitfall eine Anwendung des § 31 BGB rechtlich möglich sein und waren die Beklagten zu 6) und 7) gleichzeitig Organe der ONS, dann kann die Haftung des AvD und des ADAC aus § 31 BGB nicht zweifelhaft sein.
b)	Ist aber der Revision in diesem Punkte zu folgen, so war zu prüfen, ob die Beklagten zu 6) und 7) als Verrichtungsgehilfen der ONS tätig geworden waren. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht(von seiner rechtlichen Sicht aus hilfsweise) vorgenommen. Seine dahingehenden Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für Verrichtungsgehilfen einer BGB-Gesellschaft haften alle
 
Gesellschafter als Gesamtschuldner (vgl. Soergel/ Schultze-v.Lasaulx, BGB, 10.Auf1. § 718 Rdnr. 9,
Palandt/Thomas, BGB, 34.Auf1., § 718 Anm. 4a). Die Streckenabnahmekommissare wurden vom ADAC bezw. AvD bestellt >und abberufen; sie dürften zwar in ih1?er Tätigkeit von deren Weisungen rieht abhängig gewesen sein, waren aber von den Weisungen der ONS abhängig. Dies ergibt sich schon daraus, daß ihr Protokoll von der Gesamt-ONS genehmigt werden mußte.
Waren die Beklagten zu 6) und 7) aber Verrichtungsgehilfen der ONS, dann haben deren Gesellschafter AvD und ADAC, wie das angefochtene Urteil fehlerfrei ausführt, den nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB möglichen Entlastungsbeweis nicht geführt. Es ist schon fraglich, ob die für die Bestellung der Abnahmekommissare zuständigen Personen bei deren Auswahl die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben, wenn sie für die Begutachtung der Rennstrecke eines erstmals in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführenden Grasbahnenrennens für Rennwagen in der Person des Beklagten 6) einen Abnahmekommissar von damals nahezu 78 Jahren bestellten. Jedenfalls haben sie ihm und dem Beklagten zu 7) - wie die Beklagten zu 8) und 9) selbst einräumen - keinerlei Anleitungen und Richtlinien für die Ausführung ihres Auftrages erteilt. Entgegen der Meinung der Beklagten war dies mög-* lieh, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf von Frankenberg (Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1961, 139t 140) darlegt. Solche Anweisungen waren auch notwendig, und zwar selbst dann, wenn kein Mitglied der ONS größere Erfahrungen auf dem Gebiet der Sicherung von Rennstrecken besaß als der Beklagte zu 6). Gerade für die Sicherung eines in Deutschland bisher
 
nicht veranataltaten Rennens hätten, gegebenenfalls unter Berückeichtigung internationaler Erfahrungen, Richtlinien für die Sicherheitsanforderungen, notfalls von dem Beklagten zu 6) selbst, ausgearbeitet werden müssen. Je gefährlicher und gefahrträchtiger eine Verrichtung ist, umso größer sind die Sorgfaltspflichten des Geschäftsherrn. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß selbst die besten Fachleute etwas übersehen können, wenn sie ihr Arbeitsergebnis nicht während oder nach Abschluß ihrer Tätigkeit an Hand der ihnen übergebenen oder von ihnen selbst aufgestellten allgemeinen Regeln oder Anweisungen nochmals überprüfen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber ein nicht feststellbares Mitverschulden des Klägers werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen, zu demal sie darauf beruhen, daß sich aufgrund der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht einmal ein Anhalt dafür ergab, daß der Kläger den vorgeschriebenen Zuschauerraum verlassen hat.
Dunz
 Dr. Weber
 Scheffen
Nüßgens
 Dr. Kullmann