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BGH · vi zr 164/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 164/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Die eigenen auf Verschuldenshaftung gestützten Klageansprüche der Klägerin gegen den Motorrollerfahrer sind durch rechtskräftiges Teilund Zwischenurteil teils festgestellt, teils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden; soweit die Klägerin in geringem Umfang unterlegen ist, hat sie ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Im Streit ist jetzt nur noch die Haftung des Beklagten, den das Landgericht als gesamtschuldnerisch mit dem Motorrollerfahrer ebenfalls aus Sie wiederholt ihre Ansicht, daß auch den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall treffe, der u.a. zu schnell auf der sandbedeckten Straße gefahren sei, von dieser abgekommen und deshalb mit dem bereits außerhalb der Fahrbahn befindlichen Motorroller zusammengestoßen sei. Entscheidungsgründe Im Gegensatz zu dem Landgericht, das auf Grund des Beweisergebnisses sowohl ein Verschulden des Motorrollerfahrers als auch des Beklagten angenommen hat, ist das Berufungsgericht ohne erneute 3eweis- Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Einfahrt in ein Grundstück die Grundsätze über das Abbiegen maßgebend sind und daß der Beklagte als geradeausfahrender Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen durfte, der Motorrollerfahrer werde sein Vorrecht auf ungehinderte Vorbeifahrt beachten. Die Revision erhebt Jedoch zu Recht Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten ein schuldhaftes Verhalten nicht bewiesen sei und daß dieser sogar den Beweis fehlenden Verschuldens gemäß § 18 StVG erbracht habe. 1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Beklagte habe den ihm im Rahmen der Vorschrift des § 18 StVG obliegenden Beweis dafür, daß ihn kein Verschulden treffe, geführt, nicht näher begründet. Eine Freistellung des Beklagten von der Haftung nach dem StVG kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn keine Unklarheit über die wesentlichen Umstände des Unfallgeschehens verblieben ist und wenn feststeht, daß der Beklagte alles Zumutbare getan hat, um den Unfall zu vermeiden. Aber auch soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, die Klägerin habe ein Verschulden des Beklagten nicht bewiesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es hätte in der Tat einer Erörterung dieses Gesichtspunkts bedurft, weil nicht auszuschlies-sen ist, daß das Berufungsgericht über diesem Gesichtspunkt zu einer anderen Beurteilung der Frage hätte gelangen müssen, ob die von dem Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit angesichts der besonderen Straßenverhältnisse noch angemessen war und ob bei anderer Fahrweise der Unfall hätte vermieden werden können.

Zitierte Normen: § 18 StVG
FahrbahnBerufungsgerichtMotorrollerfahrerGeschwindigkeitKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 164/70 URTEIL
Verkündet am
25. Januar 1072 Kriegl
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landwirtstochter Rosemarie nrntm Nr. flHHA Kreis Kj
t
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
gegen
 Herrn Johann Kreis
7,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 1970 aufgehoben, soweit ihre Klage gegen den Beklagten A0B| abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 4. September I960 gegen 9.30 Uhr befuhr der Landwirtssohn Peter EflBHIB mit seinem Motorroller, auf dessen Beifahrersitz sich die damals 12 Jahre alte Klägerin befand, die Straße von Geisenfeid nach Paarleiten. Als er nach links in die Hofeinfahrt eines Gutshofes einbiegen wollte, kam es an einer bereits außerhalb der Fahrbahn liegenden Stelle in Höhe der Einfahrt
 
zu einem Zusammenstoß mit einem Personenkraftwagen "Opel-Rekord”, der aus entgegengesetzter Richtung kam und den der Beklagte steuerte. Halter des Kraftwagens war der Vater des Beklagten. Die Fahrbahn hatte an der Unfallstelle eine Breite von etwa 5 m;
.in Fahrtrichtung des Beklagten weist sie eine Links-krümmung auf. Wegen im Gang befindlicher Ausbauarbeiten lag auf der Fahrbahndecke feiner Sand, in welchem sich eine gerade verlaufende Spur des Kraftwagens abzeichnete, die tangential in der leichten Linkskurve nach rechts über den Fahrbahnrand hinausführte und die bis zur Zusammenstoßstelle 25,6 m betrug.
Die Klägerin wurde erheblich verletzt; es mußte ein Unterschenkel amputiert werden. Sie und ihre Eltern haben den Motorrollerfahrer und den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage der Eltern gegen den Beklagten ist rechtskräftig abgewiesen, ihr gegen den Motorrollerfahrer geltend gemachter Klageanspruch ist teilweise dem Grunde nach rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt, im übrigen rechtskräftig abgewiesen worden. Die eigenen auf Verschuldenshaftung gestützten Klageansprüche der Klägerin gegen den Motorrollerfahrer sind durch rechtskräftiges Teilund Zwischenurteil teils festgestellt, teils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden; soweit die Klägerin in geringem Umfang unterlegen ist, hat sie ein Rechtsmittel nicht eingelegt.
Im Streit ist jetzt nur noch die Haftung des Beklagten, den das Landgericht als gesamtschuldnerisch mit dem Motorrollerfahrer ebenfalls aus
 
Verschulden haftend angesehen und demgegenüber es ebenfalls die von der Klägerin begehrte Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des Zukunftsschadens getroffen und die bezifferten Ansprüche, darunter Fchmerzensgeldkapital und -rente, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Sie wiederholt ihre Ansicht, daß auch den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall treffe, der u.a. zu schnell auf der sandbedeckten Straße gefahren sei, von dieser abgekommen und deshalb mit dem bereits außerhalb der Fahrbahn befindlichen Motorroller zusammengestoßen sei.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Er ist der Ansicht, daß allein der Motorrollerfahrer den Unfall verschuldet hat und daß im übrigen alle gegen ihn gerichteten Ansprüche verjährt sind.
Entscheidungsgründe
 Im Gegensatz zu dem Landgericht, das auf Grund des Beweisergebnisses sowohl ein Verschulden des Motorrollerfahrers als auch des Beklagten angenommen hat, ist das Berufungsgericht ohne erneute 3eweis-
 
aufnähme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte weder aus unerlaubter Handlung noch aufgrund der Vorschriften des StVG haftet.
Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Einfahrt in ein Grundstück die Grundsätze über das Abbiegen maßgebend sind und daß der Beklagte als geradeausfahrender Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen durfte, der Motorrollerfahrer werde sein Vorrecht auf ungehinderte Vorbeifahrt beachten.
Die Revision erhebt Jedoch zu Recht Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten ein schuldhaftes Verhalten nicht bewiesen sei und daß dieser sogar den Beweis fehlenden Verschuldens gemäß § 18 StVG erbracht habe.
1.	Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Beklagte habe den ihm im Rahmen der Vorschrift des § 18 StVG obliegenden Beweis dafür, daß ihn kein Verschulden treffe, geführt, nicht näher begründet. Offenbar will es sich insoweit auf die Begründung beziehen, mit der es zuvor eine Haftung aus Verschulden mangels Beweises verneint. Eine Freistellung des Beklagten von der Haftung nach dem StVG kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn keine Unklarheit über die wesentlichen Umstände des Unfallgeschehens verblieben ist und wenn feststeht, daß der Beklagte alles Zumutbare getan hat, um den Unfall zu vermeiden. Das angefochtene Urteil läßt indes erkennen, daß das Berufungsgericht entschei-
 
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dungserhebliche Gesichtspunkte als ungeklärt behandelt hat,
2.	Aber auch soweit das Berufungsgericht der Ansicht ist, die Klägerin habe ein Verschulden des Beklagten nicht bewiesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es hat unterstellt, daß die Geschwindigkeit des von dem Beklagten gesteuerten Kraftwagens vor dem Einbiegen des Motorrollers etwa 70 km/st betragen hat.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Umstand nicht gewürdigt, daß die Fahrbahndecke mit Sand bestreut war. Es hätte in der Tat einer Erörterung dieses Gesichtspunkts bedurft, weil nicht auszuschlies-sen ist, daß das Berufungsgericht über diesem Gesichtspunkt zu einer anderen Beurteilung der Frage hätte gelangen müssen, ob die von dem Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit angesichts der besonderen Straßenverhältnisse noch angemessen war und ob bei anderer Fahrweise der Unfall hätte vermieden werden können. Zu einer solchen Erörterung bestand umsomehr Anlaß, als die von verschiedenen Sachverständigen errechneten Geschwindigkeiten zwischen 49,5 und 83 km/st schwanken. Sowohl eine zu geringe als auch eine nach den örtlichen Verhältnissen zu hohe Geschwindigkeit kann sich zu Lasten des Beklagten auswirken. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/st hätte der Beklagte vom Erkennen der Gefahr bis zu dem Ansprechen der Bremsen etwa 20 m zurückgelegt und dazu 1,3 Sekunden benötigt. Es müßte dann geprüft werden, ob dieser Zeitraum die gewöhnlich erforderliche Re-aktions- und Bremsenansprechzeit nicht unerheblich überstieg und ob dem Beklagten, wenn er den Motorroller vorher sehen konnte, eine Schrecksekunde zugebilligt werden
 kann. Andererseits könnte eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/st angesichts der örtlichen Verhältnisse (leichte Kurve, verhältnismäßig enge, mit Sand bestreute Fahrbahn) als zu hoch angesehen werden.
Danach bedarf vor allem der Prüfung, ob der Beklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Gefahr noch rechtzeitig hätte erkennen und abwenden können.
3.	Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.
Bei der erneuten Verhandlung wird im Rahmen der Verschuldensfrage auch zu erörtern sein, ob der Beklagte unter Alkoholeinwirkung (0,7 o/oo) stand, ob dem Gutachten der Psychologisch-Medizinischen Untersuchungsstelle des Technischen Überwachungsvereins	ent-
nommen werden kann, daß er zu dem Führen eines Kraftfahrzeuges
 
eine Rril'ie benötigt hätte, und oh diese Umstände Einfluß auf sein Fahrverhalten, insbesondere auf seine Reaktionsfähigkeit, hatten.
Pehle	Dr.	Weber	Sonnabend
 Dunz
Seheffen