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BGH

Gericht: BGH

Die Arbeiter der Zweit beklagten entluden vier Wagen und schoben diese sodann auf den bodengleichen Schiener jeweils Uber das 11 m von der Verladerampe entfernte Osttor des Fabrikgel and es hinaus. Von dem Verschieben der Güterwagen mit Lastkraftwagen habe sie nichts gewußt. Der Erstbeklagte hat vorgetragen, das Rundholz sei von dem Arbeiter Berg in den Winkel zwisehen dem Querträger des Güterwagens, der darüberliegenden Bohle und der neben dem Puffer befindlichen Lasche angesetzt worden. Im übrigen habe er das letzte Schubmanöver, bei dem der Unfall eingetreten sei, nicht mehr veranlaßt, da er zuvor weggegangen sei* Er habe vorher niemals das Verschieben eines-Wagens mit einem Bastwagen angeordnet oder geleitet* Es sei ihm lediglich bekannt gewesen, daß auf diese Weise ohne Gefährdung von Menschenleben bereits Güterwagen verschoben worden seien* Die Klägerin hat erwidert, der Erstbeklagte habe den Arbeiter nicht angewiesen, nach Anbringung des Rundholzes wegzugehen * Er habe auch den Verschiebevorgang, der den Unfall ausgelöst habe, geleitet* Die Güterwagen seien bereits seit Jahren mit Lastwagen im Betrieb der Beklagten verschoben worden* Daß diese Unsitte den Komplementären der Zweitbeklagten nicht zur Kenntnis gekommen sei, widerspreche der Lebenserfahrung* Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht» Es führt aus, der Erstbeklagte habe zwar die erforderliche Sorgfalt verletzt, indem er als Betriebsleiter den Güterwagen nicht mit der Handwinde oder mit Muskelkraft, sondern mit Hilfe des Lastwagens des Fuhr Unternehmers habe verschieben lassen» Er habe jedoch, wie er unwiderlegt vorgebracht habe, zur Durchführung dieser Maßnahme konkrete Anweisungen gegeben, die bei strikter Befolgung einen Unfall objektiv und subjektiv als unwahrscheinlich hätten erscheinen lassen; er habe nämlich dem Arbeiter B^p die Weisung erteilt, den Stempel zv/isehen Lastwagen und Güterwagen nur so lange anzuhalten, bis der Bahrer durch Rückwärtsfahren Druckpunkt ge- nommen habe, und dann zur Seite hinauszutreten, ehe das eigentliche Verschiebemanöver beginne» Ein Lastwagen könne aber ohne Gefährdung des das Holz haltenden Arbeiters rückwärts gefahren werden, bis Druckpunkt genommen sei und das Holz festsitze• Der Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß B^p die ihm gegebene Weisung befolge; daß etwa als unzu- verlässiger Arbeiter bekannt gewesen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich» Der Brstbeklagte habe bei seinem vorzeitigen Weggang auch annchmen dürfen, daß das Verschiebemanöver in gleicher Weise entsprechend seinen Anordnungen weitergehe» Aufgrund des Verhaltens des Obermälzers der schon öfter das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen geleitet habe, habe der Erstbeklagte annehmen können, dieser werde die weitere Einweisung vorhehmen» Es könne ihm jedenfalls nicht als grobe Pflichtverletzung angelastet werden, daß er es unterlassen habe, die weitere Ein- Über die Frage, ob eine Fahrlässigkeit im Einzelfalle als grob anzusehen ist, hat der Patrichter unter Würdigung aller Umstände nach seinem freien pflichtgemäßen Ermessen zu befinden* Die Revision vermochte nicht darzutun, daß das Berufungsgericht für die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliehe Umstände außer Betracht gelassen hätte* Es besteht insbesondere kein Anhalt dafür, daß es nicht beachtet hätte, daß der Lastwagen schließlich zu dem Verschieben von fünf Güterwagen angesetzt wurde* Wenn es annahm, daß auch in diesem Falle für den das Rundholz haltenden Arbeiter keine besondere Gefahr bestand, falls er sich entsprechend der Anordnung des Erstbeklagten sofort entfernte, nachdem der Lastwagen "Druckpunkt genommen" hatte, 30 ist hierin kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblickeno Es ist im Hinblick auf die vom Erstbeklagten unwiderlegt behaupteten Weisungen auch nicht zu beanstanden, daß ihm das Berufungsgericht nicht zur Last legt, er habe dasjenige unterlassen, was jedem einleuchten müsse, sein Verhalten sei schlechthin unentschuldbar» Die Würdigung des Be-rufungsgerichts überschreitet nicht den Kähmen des dem Eatrichter vom Gesetz eingeräumten Ermessens». Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Erstbeklagte durch das von ihm veranlaßte Verschiebemanöver unabhängig davon, ob die Mälzerei einen eigenen Wagenpark hatte oder nicht, gegen die Unfallverhütungsvorschrift Kr» 10 a Fahrzeuge § 16 Abs» 1 und 2 verstoßen hat» Der Meinung der Revision, ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften sei regelmäßig als grobe Fahrlässigkeit anzusehen, kann jedoch nicht gefolgt werden» Die Hechtsprechung hat zwar solche Verstöße regelmäßig als Berufsfahrlässigkeit im Sinne des § 903 KVO a»F» gewertet» Berufsfahrlässigkeit ist aber nicht mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen» Aus § 710 RVO n»F» ergibt sich eindeutig die Auffassung des Gesetzgebers, daß nicht jeder Verstoß gegen die UnfallverhütungsVorschriften als grob fahrlässiges Handeln anzusehen ist» Diese Vorschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen grob fahrlässigen und fahrlässigen Verstößen und knüpft an beide Schuldforraen verschiedene Rechtsfolgen» 3- Ohne entscheidungserheblichen Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht auch ein grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Zweitbeklagten« Es hält deren Vorbringen für unwiderlegt, ihren Komplementären sei das gelegentliche Verschieben von Güterwagen mit Hilfe von Lastwagen nicht bekannt gewesen« In dieser Würdigung ist entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen die Lebenserfahrung zu erkennen,, Bas Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, daß die Zweitbeklagte im Betriebe v/eder einen eigenen Wagenpark unterhielt noch Mietfahrzeuge benutzte« Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Unterlassen der Bekanntmachung der Unfal 1 verhütungsvorschrift Hr« 10 a Böhrzeuge jedenfalls keine grobe Bahrlässigkeit der Zweitbeklagten zu erblicken vermag« 4o Die Revision meint endlich, die Zweitbeklagte hafte nach § 641 RVO, weil sie den Erstbeklagten mit Rücksicht auf seine leitende und verantwortungsvolle Vertretungsmacht habe ausstatten müssen; ihr falle daher ein Organisationsverschulden zur Last, das zur Folge habe, daß sie für das Verschulden des Erstbeklagten einzustehen habe., Ob diese Auffassung zutrifft, kann offen bleiben, weil dem Erstbeklagten, wie dargelegt, keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden kann, die Voraussetzung für eine Haftung nach § 641 RVO isto Die Revision ist danach unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 286 ZPO
WagengrobErstbeklagtenBerufungsgerichtErstbeklagteArbeiterKlägerinGüterwagenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
80 Oktober 1968 Kri egl, Juat i z~ hauptsekretär
•is Urkunds beam ter der Geschäftsstelle
 Ji.2R_i6^/6X	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt Unterfranken in WJ EflH^pstraBe,
 vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Hi
 Klägerin, Berufungsklägerin und Re vi si onslclägeri n,
- Brozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Betriebsleiter Franz OflHB, Fafl^fetraBe
 Gersten- und Malzgesellschaft
__________ KG	in	KuflH^,
vertreten durch die Gesellschafter Dr, Eduard M( und Wilhelm	in	Kt
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigters
 Rechtsanwalt Dr
o
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf auf die mündliche Verhandlung vom 8« Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sov/ie der Bundesrichter Dr« Bode, Heinr. Meyer, Dr« Weber und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
 des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
 vom 14 o März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Zweitbeklagte betreibt in OflHHHfe eine Malzfabrik« Der Erstbeklagte, Meister des Brauerei-und Mälzergewerbeo, ist seit 1955 Betriebsleiter dieser Niederlassung. Die dort zu verarbeitende Gerste wird auf einem eigenen, auf dem Pabrikgelände verlaufenden Bahnanschluß durch Spezialwagen der Bundesbahn oder durch Baotwagen der Geschäftspartner angeliefert. An der Entladerampe findet jeweils nur ein Güterwagen Platz. Jeder Wagen muß deshalb nach der Entladung woggeschoben werden, um dem nächsten Wagen an der Rampe Platz zu machen. Zum Verschieben der Güterwagen standen 1963 eine Handwinde und Wagenhebeeisen zur Verfügung. Am Nachmittag des#.	1963
waren sieben mit Gerste beladene Güterwagen zu entladen.
 
Die Arbeiter der Zweit beklagten entluden vier Wagen und schoben diese sodann auf den bodengleichen Schiener jeweils Uber das 11 m von der Verladerampe entfernte Osttor des Fabrikgel and es hinaus. Als der fünfte Wagen entladen war, bat der Erstbeklagte den gerade mit einen Lastkraftwagen anweaenden Fuhrunternehmer Ke^^p, den leeren Wagen zu den am Tor stehenden vier Wagen zu verschieben und dann die fünf Wagen insgesamt ein Stück fortzubewegen. Ke®^^ erklärte sichhierzu bereit. Der Arbeiter B^^ steckte ein 11 bis 12 cm starkes Rundholz auf der einen Seite in die Anhängerkupplung des Lastwagens und setzte es auf der anderen Seite auf die Stirnseite des Güterwagens auf. Auf diese Weise wurde der Wagen in Richtung Osttor verschoben. Als der Wagen bis zu den anderen vier Wagen verschoben v/ar, trat der Arbeiter Kpp an die Stelle des Arbeiters B^^.Als dex* Lastwagen erneut anfuhr, splitterte das Rundholz, rutschte ab und sprang Ki^p an den Kopf. K^p starb fünf Tage später an den erlittenen Verletzungen.
Die Klägerin hat von den Beklagten nach § 640 RVO n.F. Ersatz ihrer an den verletzten	und dessen
 Hinterbliebene erbrachten Leistungen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch die weiter ihr erwachsenden gesetzlichen Aufwendungen zu erstatten haben. Sie hat vorgotragen, die Beklagten hätten den Unfall grob fahrlässig herbei geführt. Die Zweitbeklagte habe ihren in der Niederlassung in O^PPHB beschäftigten Betriebsangehörigen die einschlägigen Unfallverhütung svor Schriften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, insbesondere die Vorschrift Nr. 10 a Fahrzeuge nicht zugänglich gemacht.
 
nach der das Verschieben von Fahrzeugen mit losen Stempeln und der Aufenthalt von Personen zwischen den Fahrzeugen während des.Verschiebens verboten sei. Der Erstbeklagte habe als Betriebsleiter mit entsprechender Ausbildung die allgemein bekannten Grundsätze der Sicherheit im Betrieb mißachtet und die Anstellung einfachster, ganz naheliegender Überlegungen versäumt und das nicht.beachtet, was jedem einleuchten müsse. Bonn die Gefährlichkeit des Verschiebemanövers sei deutlich erkennbar gewesen. Bas Holz sei dreimal heruntergefallen. Die Behauptung des Erstbeklagten, dies nicht bemerkt zu haben, sei unglaubhaft.
Die Beklagten haben Klageabv/oisung beantragt. Die Zweitbeklagte hat entgegnet: Von den Verschiebemanövern mittels Lastkraftwagen sei ihr vor dem Unfall nichts bekannt gewesen. Die einschlägigen UnfallverhÜtungs-vorschriften seien, soweit sie für den Betrieb in
 Bedeutung gehabt hätten, in Schaukästen im Betrieb ausgehängt worden. Auf die Einhaltung der Vorschriften sei gesehen worden. Da der Betrieb keinen Fuhrpark unterhalten habe, sei der Aushang in der Unfallverhütungsvorschrift Er. 10 a Fahrzeuge unterblieben. Von dem Verschieben der Güterwagen mit Lastkraftwagen habe sie nichts gewußt.
Der Erstbeklagte hat vorgetragen, das Rundholz sei von dem Arbeiter Berg in den Winkel zwisehen dem Querträger des Güterwagens, der darüberliegenden Bohle und der neben dem Puffer befindlichen Lasche angesetzt worden. Bei dieser Anbringung habe das Rundholz nur nach innen in Richtung gegen die Kupplung des Güterwagens ausweichen
 
können* Dem * Arbeiter B^^habe er ausdrücklich erklärt, er solle Weggehen, wenn das Holz sitze* Wenn das Verschieben so durchgeführt worden wäre, wie er es angeordnet habe, hätte der Unfall nicht passieren können*
Im übrigen habe er das letzte Schubmanöver, bei dem der Unfall eingetreten sei, nicht mehr veranlaßt, da er zuvor weggegangen sei* Er habe vorher niemals das Verschieben eines-Wagens mit einem Bastwagen angeordnet oder geleitet* Es sei ihm lediglich bekannt gewesen, daß auf diese Weise ohne Gefährdung von Menschenleben bereits Güterwagen verschoben worden seien*
Die Klägerin hat erwidert, der Erstbeklagte habe den Arbeiter	nicht	angewiesen,	nach	Anbringung
 des Rundholzes wegzugehen * Er habe auch den Verschiebevorgang, der den Unfall ausgelöst habe, geleitet* Die Güterwagen seien bereits seit Jahren mit Lastwagen im Betrieb der Beklagten verschoben worden* Daß diese Unsitte den Komplementären der Zweitbeklagten nicht zur Kenntnis gekommen sei, widerspreche der Lebenserfahrung*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter« Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei
1* Hach § 640 RVO ist Voraussetzung des von der Klägei geltend gemachten Anspruchs, daß die Beklagten den Unfall
{
 
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben»
Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht» Es führt aus, der Erstbeklagte habe zwar die erforderliche Sorgfalt verletzt, indem er als Betriebsleiter den Güterwagen nicht mit der Handwinde oder mit Muskelkraft, sondern mit Hilfe des Lastwagens des Fuhr Unternehmers	habe verschieben
 lassen» Er habe jedoch, wie er unwiderlegt vorgebracht habe, zur Durchführung dieser Maßnahme konkrete Anweisungen gegeben, die bei strikter Befolgung einen Unfall objektiv und subjektiv als unwahrscheinlich hätten erscheinen lassen; er habe nämlich dem Arbeiter B^p die Weisung erteilt, den Stempel zv/isehen Lastwagen und Güterwagen nur so lange anzuhalten, bis der Bahrer	durch Rückwärtsfahren Druckpunkt ge-
nommen habe, und dann zur Seite hinauszutreten, ehe das eigentliche Verschiebemanöver beginne» Ein Lastwagen könne aber ohne Gefährdung des das Holz haltenden Arbeiters rückwärts gefahren werden, bis Druckpunkt genommen sei und das Holz festsitze• Der Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß B^p die ihm gegebene Weisung befolge; daß	etwa	als unzu-
verlässiger Arbeiter bekannt gewesen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich» Der Brstbeklagte habe bei seinem vorzeitigen Weggang auch annchmen dürfen, daß das Verschiebemanöver in gleicher Weise entsprechend seinen Anordnungen weitergehe» Aufgrund des Verhaltens des Obermälzers	der	schon	öfter	das	Entladen
 und Verschieben von Eisenbahnwagen geleitet habe, habe der Erstbeklagte annehmen können, dieser werde die weitere Einweisung vorhehmen» Es könne ihm jedenfalls
 nicht als grobe Pflichtverletzung angelastet werden, daß er es unterlassen habe,	die	weitere	Ein-
weisung ausdrücklich zu übertragen und ihm die getroffenen SicherungsanOrdnungen nochmals bekannt zu geben* Paß der später tödlich verunglückte Arbeiter KiflP aus freien Stücken an die Stelle des Arbeiters
 treten und in Unkenntnis seiner Anordnung am Holz bleiben werde, habe der Erstbeklagte nicht ahnen könneno
2. Pie Angriffe der Revision gegen diese Würdigung können keinen Erfolg haben* Pen Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl* BGHZ 10, 14; BUH Urteile vom 30* Juni I960 - II ZR 170/58 -VersR I960, 626; vom 17. Januar 1963 - III ZR 173/61 -VersR 1963, 711) zutreffend umschrieben* Seine Ausführungen lassen auch im übrigen eine Verkennung des Wesens der groben Fahrlässigkeit nicht erkennen*
Über die Frage, ob eine Fahrlässigkeit im Einzelfalle als grob anzusehen ist, hat der Patrichter unter Würdigung aller Umstände nach seinem freien pflichtgemäßen Ermessen zu befinden* Die Revision vermochte nicht darzutun, daß das Berufungsgericht für die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliehe Umstände außer Betracht gelassen hätte* Es besteht insbesondere kein Anhalt dafür, daß es nicht beachtet hätte, daß der Lastwagen schließlich zu dem Verschieben von fünf Güterwagen angesetzt wurde* Wenn es annahm, daß auch in diesem Falle für den das Rundholz haltenden Arbeiter keine besondere Gefahr bestand, falls er sich entsprechend der Anordnung des Erstbeklagten
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sofort entfernte, nachdem der Lastwagen "Druckpunkt genommen" hatte, 30 ist hierin kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblickeno Es ist im Hinblick auf die vom Erstbeklagten unwiderlegt behaupteten Weisungen auch nicht zu beanstanden, daß ihm das Berufungsgericht nicht zur Last legt, er habe dasjenige unterlassen, was jedem einleuchten müsse, sein Verhalten sei schlechthin unentschuldbar» Die Würdigung des Be-rufungsgerichts überschreitet nicht den Kähmen des dem Eatrichter vom Gesetz eingeräumten Ermessens».
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Erstbeklagte durch das von ihm veranlaßte Verschiebemanöver unabhängig davon, ob die Mälzerei einen eigenen Wagenpark hatte oder nicht, gegen die Unfallverhütungsvorschrift Kr» 10 a Fahrzeuge § 16 Abs» 1 und 2 verstoßen hat»
Der Meinung der Revision, ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften sei regelmäßig als grobe Fahrlässigkeit anzusehen, kann jedoch nicht gefolgt werden» Die Hechtsprechung hat zwar solche Verstöße regelmäßig als Berufsfahrlässigkeit im Sinne des § 903 KVO a»F» gewertet» Berufsfahrlässigkeit ist aber nicht mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen» Aus § 710 RVO n»F» ergibt sich eindeutig die Auffassung des Gesetzgebers, daß nicht jeder Verstoß gegen die UnfallverhütungsVorschriften als grob fahrlässiges Handeln anzusehen ist» Diese Vorschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen grob fahrlässigen und fahrlässigen Verstößen und knüpft an beide Schuldforraen verschiedene Rechtsfolgen»
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der vom Erstbeklagten behaupteten Weisung an den Arbeiter BflBdie Beweislast verkannt; Rieht die
 
Klägerin habe zu beweisen, daß der Brstbeklagte die behauptete Anordnung unterlassen habe, sondern der Erstbeklagte, der eine überaus gefährliche Betriebsraaß-nahmo angeordnet habe, müsse beweisen, daß er diese Maßnahme durch entsprechende Weisungen weitgehend ihrer Gefährlichkeit entkleidet habe« Eie Rüge greift nicht durch0 Die Klägerin, der die Bev/eislast für die klagebegründenden Tatsachen obliegt, mußte einen Sachverhalt beweisen, der die Annahme eines grob fahrlässigen Handelns des Erstbeklagten rechtfertigte Dazu gehört die Widerlegung der Behauptung des Beklagten über die dem Arbeiter Berg erteilten Weisungen
3- Ohne entscheidungserheblichen Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht auch ein grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Zweitbeklagten« Es hält deren Vorbringen für unwiderlegt, ihren Komplementären sei das gelegentliche Verschieben von Güterwagen mit Hilfe von Lastwagen nicht bekannt gewesen« In dieser Würdigung ist entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen die Lebenserfahrung zu erkennen,, Bas Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, daß die Zweitbeklagte im Betriebe	v/eder einen eigenen
 Wagenpark unterhielt noch Mietfahrzeuge benutzte« Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Unterlassen der Bekanntmachung der Unfal 1 verhütungsvorschrift Hr« 10 a Böhrzeuge jedenfalls keine grobe Bahrlässigkeit der Zweitbeklagten zu erblicken vermag«
 
4o Die Revision meint endlich, die Zweitbeklagte hafte nach § 641 RVO, weil sie den Erstbeklagten mit Rücksicht auf seine leitende und verantwortungsvolle
 Vertretungsmacht habe ausstatten müssen; ihr falle daher ein Organisationsverschulden zur Last, das zur Folge habe, daß sie für das Verschulden des Erstbeklagten einzustehen habe., Ob diese Auffassung zutrifft, kann offen bleiben, weil dem Erstbeklagten, wie dargelegt, keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden kann, die Voraussetzung für eine Haftung nach § 641 RVO isto
 Die Revision ist danach unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Engels	Dr.	Bode	Meyer
 Tätigkeit im Betriebe 0
mit gesetzlicher
 Dr„ Weber
 Sonnabend