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BGH · VIII ZE 294/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 294/62

Zur Präge, oh ein Vertreter eines Vertragspartners, der ein eigenes Interesse an dem Zustandekommen und an der Durchführung des Vertrages hat, für schuldhaft von ihm verursachte Leistungsotörungen (positive Vertragsverletzungen) seihst schadensersatzpflichtig ist ,vvgl* auch VIII ZE 294/62 v* 10.6.*2964 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandeagerichts Düsseldorf vom 30. Der Beklagte war im Geschäft seiner Ehefrau als Geschäftsführer tätig; er führte die Verhandlungen und den während seine Ehefrau keine Kenntnisse und Erfahrungen im Bekleidungsgewei’be besaß und sich um das Geschäft im einzelnen nicht kümmerteo Verbindlichkeiten für das Geschäft v/urdon unter dem Namen der nicht eingentragenen Firma oder dom Namen der Geschäftsinhaberin eingegangen* Im Oktober 1959 ging die "Mantel-Etage Eleonore in Konkurs. hat die Klägerin den Beklagten persönlich auf Zahlung de3 Gegenwertes der veruntreuten Anzüge und Mäntel in Anspruch genommen* Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9 329,80 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 1. Oktober 1958 im einzelnen die Tatsachen bezeichnet, die er jetzt zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs vor-trägt und aus denen er schon damals den begründeten Vor-v/ur^.i^rleitete, der Beklagte habe zu dem Nachteil der Klägerin strafbare Handlungen begangen. Bas Landgericht hat im übrigen den Inhalt dieser Verhandlungen eingehend gewürdigt und ohne Rechts-» Irrtum die Auffassung der Klägerin als unrichtig zurückgewiesen, der Beklagte habe damals gegen ihn gerichtete Ansprüche anerkannt. Die Klägerin ist im Berufungsrechtszug auf diese Verhandlungen nicht mehr zurückgekommen;, so daß der Vorwurf fehl geht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Verband-lungsstoff nicht ausreichend gewürdigt oder erhebliche Beweisantritte unberücksichtigt gelassen. 3» Der Versuch der Revision, die Haftung des Beklagten daraus abzuleiten, daß er der Käufer der Waren gewesen sei und daher den Kaufpreis schulde, setzt sieh mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspi'uch. Aus dem Eigeninter-essc des Beklagten an dem Geschäft seiner Ehefrau und aus der selbständigen Art, wie er das Geschäft führte, ergibt sich noch nicht, daß er Vertragspartner der Klägerin geworden ist. 4. Für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem Eigen-tümex’-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff BGB} fehlen schon deshalb die tatsächlichen Grundlagen, weil der Beklagte beim Ankauf und Verkauf der Waren als Geschäftsführer der von seiner Ehefrau betriebenen Firma gehandelt hat« 5« Bas Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß eine außerdeliktische Haftung des Beklagten in Betracht zu ziehen wäre, wenn ihn der Vorwurf eines eigenen Verschuldens bei Führung der Vertragsverhandlungen mit der Klägerin träfe« Zwar haftet für die Erfüllung der in diesem Stadium dem Gegner geschuldeten Pflichten grundsätzlich der Vertretene, Die Rechtsprechung hat aber angenommen, daß unter gewissen Voraussetzungen auch eine Eigenhaf~ tung de3 schuldhaft handelnden Vertreters gemäß § 276 BGB anerkannt werden muß. Eine solche Haftung des Ver-tretoa^auo Verschulden beim Vertragsschluß ist dann bejaht worden, wenn dieser in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen zu dem Nachteil dos anderen Teils beeinflußt hat. Die Klägerin gründet ihren Scha-densersatzanspruch darauf, daß der Beklagte nach Abschluß der Verträge abredewidrig über die Y/aren verfügt und den Erlös für das Geschäft verwandt hat, statt ihn an die Klägerin abzuführen. 2009 - ausgeführt hat, geht es nicht an, den bei der äes Vertrages beteiligten Vertreter oder andere Hilfspersonen des Vertragspartners für ihr eigenes Verschulden nach den Grundsätzen haftbar zu machen, die für die Haftung solcher Personen aus ihrem Verschulden bei^den_VertragsVerhandlungen entwickelt worden sind. 50% 510)« Nähme man daneben auch eine vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzpflicht des Vertreters an, der bei der Vertragserfüllung führend mitgewirkt hat oder an dem Vertragsgegenstand interessiert war, so wäre damit die durch den Vertrag gezogene Abgrenzung des schuldrechtlichen Haftungsbereichs in einer folgenschweren Weise durchbrochen« Für die Fallgruppe der eigentlichen Deistungsstörung, zu der der hierzu entscheidende Sachverhalt gehört, vermag sich der Senat der von Canaris {VersR "965, 114) vertretenen Auffassung, die auf eine erhebliche Ausdehnung der Haftung der Vertreter und der Erfüllungsgehilfen hinausgeht, nicht ansuschließen, Es liegen endlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch nicht jene besonderen Voraussetzungen vor, die in der Entscheidung BGHZ 14, 515 dafür maßgebend waren, eine Eigenhaftung des arglistig handel$u§h Vertreters anzuerkonnen« 6« Den berechtigten Interessen der Klägerin an einer Haftung des Beklagten ist dadurch genügt, daß da$ Recht ihr Ansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs« 1 und 2 BGB)zubilligt« Hat die Klägerin diese Ansprüche verjähren lassen, so mu'ßhsie die Da die Klage mit Recht wegen Verjährung der Scha densersatzforderung abgev/iesen worden ist, war die Re vision der Klägerin als unbegründet 2urücl<zuweisen«,

Zitierte Normen: § 852 BGB § 286 ZPO § 276 BGB
GeschäftEhefrauBGBVertreterAnspruchKlägerinVerhandlungHaftung

Volltext der Entscheidung

2036 008
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 278, 276, 164
Zur Präge, oh ein Vertreter eines Vertragspartners, der ein eigenes Interesse an dem Zustandekommen und an der Durchführung des Vertrages hat, für schuldhaft von ihm verursachte Leistungsotörungen (positive Vertragsverletzungen) seihst schadensersatzpflichtig ist ,vvgl* auch VIII ZE 294/62 v* 10.6.*2964 *=* TM BGB § 278 Nr. 40 » NJW 1964, 2009).
BGH, Urt. v. 21. März "96? _ vi ZR l64/g5
OLG Düsseldorf LG Mönchongladbach
BUNDESGERICHTSHOF
^<3
IM NAMEN DES VOLKES
YI ZS 164/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21- März ?96?
Kriegl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Friedrich
 Rflfe, 0
l1 uchgro ßhand 1 ung ,
Klägerin, Berufungoklägerin und Revioionsklägerin,
- Frozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 denAngeatellten Gerhard Afl^Hl^festraßc
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-> Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1967 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandeagerichts Düsseldorf vom 30. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betrieb in	ein	Textilge-
sohäft und in HdBHHBM ein®n Textilgroßhandel; Ea es£.Dfcch Ableistung des Offenbarungseides im Jahre 1957 selbst nicht mehr kreditfähig war, übernahm seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau Eleonore 4P beide Geschäfte, die untrer der Firmenbezeichnung "Mantel-Ktage Eleonore G^^fr geführt wurden. Der Beklagte war im Geschäft seiner Ehefrau als Geschäftsführer tätig; er führte die Verhandlungen und den
 
Schriftwechsel mit den Lieferfirmen und Kunden und gab insbesondere auch die V/arenbeStellungen auf? während seine Ehefrau keine Kenntnisse und Erfahrungen im Bekleidungsgewei’be besaß und sich um das Geschäft im einzelnen nicht kümmerteo Verbindlichkeiten für das Geschäft v/urdon unter dem Namen der nicht eingentragenen Firma oder dom Namen der Geschäftsinhaberin eingegangen* Im Oktober 1959 ging die "Mantel-Etage Eleonore	in	Konkurs. Der Beklagte hatte bereits
 im September 1958 den Gläubigern die Zahlungsunfähigkeit der Firma mitgetoilt.
Hauptgläubigerin der "Mantel-Etage Eleonore G^^" war die Klägerin. Biese erstattete im Oktober 1958 Strafanzeige gegen den Beklagten und dessen Ehefrau? wobei sie ausführte? die Eheleute	seien "hundertpro-
zentig als Schwindler und Betrüger" entlarvt. Die Klägerin warf den Eheleuten	u.a.	vor?	übergebene	Kom-
missionsware? nämlich 57 Herrenanzüge und 55 Herrenwintermäntel, treuv/idrig unter Preis verkauft und sie um den Erlös geprellt zu haben. Ber Beklagte v/urde in diesem Punkt durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kiel vom 1% März 1965 wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. 'Zwischenzeitlich hatten die Parteien mündlich und schriftlich über eine Möglichkeit der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin verhandelt-Ba eine Einigung nicht zu erzielen war? waren die Verhandlungen im Juli 1962 ohne Ergebnis abgebrochen worden.
Mit der am 22. November 1965 eingereichten Klage
 
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hat die Klägerin den Beklagten persönlich auf Zahlung de3 Gegenwertes der veruntreuten Anzüge und Mäntel in Anspruch genommen* Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9 329,80 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu verurteilen.
Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhebt, hat um Abweisung der Klage gebeten.. Die Klägerin hat demgegenüber u.a, geltend gemacht, der Beklagte habe im Sommer 1962 die Forderung anerkannt.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Er-folg. Mit der vom Oborlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
1, Der Inhaber der Klägerin hat in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Neumünster vom 8. Oktober 1958 im einzelnen die Tatsachen bezeichnet, die er jetzt zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs vor-trägt und aus denen er schon damals den begründeten Vor-v/ur^.i^rleitete, der Beklagte habe zu dem Nachteil der Klägerin strafbare Handlungen begangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin am 8. Oktober 1958 ihren Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen kannte, so daß ihr Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung Ende des Jahres 196* verjährt war (§ 852 BGB).
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2. Bei den Verhandlungen der Parteien im Jahre 1962 v/ar daher die Verjährung deliktorechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten schon eingetre-ten, so daß eine Unterbrechung der Verjährung nicht in Betracht kam. Bas Landgericht hat im übrigen den Inhalt dieser Verhandlungen eingehend gewürdigt und ohne Rechts-» Irrtum die Auffassung der Klägerin als unrichtig zurückgewiesen, der Beklagte habe damals gegen ihn gerichtete Ansprüche anerkannt. Die Klägerin ist im Berufungsrechtszug auf diese Verhandlungen nicht mehr zurückgekommen;, so daß der Vorwurf fehl geht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Verband-lungsstoff nicht ausreichend gewürdigt oder erhebliche Beweisantritte unberücksichtigt gelassen. Bas Berufungsgericht hatte insbesondere keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, ob der Beklagte nicht auf die Einrede, der Verjährung verzichtet habe. Der Gang der Verhandlungen, wie ihn das Landgericht festgestellt hatte, gab für einen solchen Verzicht nicht den geringsten Anhaltspunkt her.
3» Der Versuch der Revision, die Haftung des Beklagten daraus abzuleiten, daß er der Käufer der Waren gewesen sei und daher den Kaufpreis schulde, setzt sieh mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspi'uch. Denn danach sind die Kaufverträge im Namen der Inhaberin der "Mantel-Etage" abgeschlossen worden. Aus dem Eigeninter-essc des Beklagten an dem Geschäft seiner Ehefrau und aus der selbständigen Art, wie er das Geschäft führte, ergibt sich noch nicht, daß er Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Diese wußte, daß der Beklagte die
 
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Stellung eines Geschäftsführers im Geschäft seiner Ehefrau hatte und nur diese verpflichten wollte. Erst nachträglichp nämlich bei den Besprechungen des Jahres 1962, hat die Klägerin den Beklagten ohne Erfolg zu bewegen versucht, ihr gegenüber die Schuld seiner Ehe« frau zu übernehmen«
4. Für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem Eigen-tümex’-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff BGB} fehlen schon deshalb die tatsächlichen Grundlagen, weil der Beklagte beim Ankauf und Verkauf der Waren als Geschäftsführer der von seiner Ehefrau betriebenen Firma gehandelt hat«
5« Bas Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß eine außerdeliktische Haftung des Beklagten in Betracht zu ziehen wäre, wenn ihn der Vorwurf eines eigenen Verschuldens bei Führung der Vertragsverhandlungen mit der Klägerin träfe« Zwar haftet für die Erfüllung der in diesem Stadium dem Gegner geschuldeten Pflichten grundsätzlich der Vertretene, Die Rechtsprechung hat aber angenommen, daß unter gewissen Voraussetzungen auch eine Eigenhaf~ tung de3 schuldhaft handelnden Vertreters gemäß § 276 BGB anerkannt werden muß. Eine solche Haftung des Ver-tretoa^auo Verschulden beim Vertragsschluß ist dann bejaht worden, wenn dieser in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen zu dem Nachteil dos anderen Teils beeinflußt hat. Ferner hat die Rechtsprechung den Vertreter selbst nach § 276 BGB haften lassen, wenn er die Vertrag3ver-liandlungen maßgeblich im eigenen Interesse geführt und
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aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebt hat (vgl. RGZ 1 20, 249; 132, 76, 80; 159, 33, 53; BGHZ U, 313, 316, BGH IM BGB § 276 Fa Nr. 4 und 14; BGB § 278 Nr» 37)» Nun liegt eö im vorliegendem Fall sicher nahe, beim Beklagten ein solches Eigeninteresse an den abgeschlossenen Rechtsgeschäften zu bejahen. Dieses Bi-geninteresse ist möglicherweise auch der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht worden. Es fehlt aber jeder Vortrag der Klägerin darüber, daß der Beklagte bei Führung der Verhandlungen - etwa durch mangelnde Aufklärung oder durch täuschende Angaben - gegen die nach Treu und Glauben geschuldeten Pflichten der Rücksicht«? nähme verstoßen habe. Die Klägerin gründet ihren Scha-densersatzanspruch darauf, daß der Beklagte nach Abschluß der Verträge abredewidrig über die Y/aren verfügt und den Erlös für das Geschäft verwandt hat, statt ihn an die Klägerin abzuführen. Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 10. Juni "964 - VIII ZR 294/62 - * LM BGB § 278 Nr. 40 *« NJW
2009 - ausgeführt hat, geht es nicht an, den bei der	äes Vertrages beteiligten Vertreter
 oder andere Hilfspersonen des Vertragspartners für ihr eigenes Verschulden nach den Grundsätzen haftbar zu machen, die für die Haftung solcher Personen aus ihrem Verschulden bei^den_VertragsVerhandlungen entwickelt worden sind. Der Senat läßt es dahingestellt, oh dieser Grundsatz auch für die Verletzung von Schutzpflichton gilt, die mit dem eigentlichen Leistungsgegenstand nichts zu tun haben. Wer jedoch aus einer vertragswidrigen Vor« fügung über den Vertragsgegenstand Ansprüche auf Schadensersatz gemäß den §§ 275o 276 BGB erheben will, muß
 
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sich nach unserer Rechtsordnung an seinen Vertrags- . partner halten« Dieser hat sich ihm durch sein Wort gebunden und ihm hat er durch den Vertragsschluß sein Vertrauen geschenkt (vgl- hierzu Ballerstedt: Zur Haftung für culpa in contrahendo beim Geschäftsabschluß durch Stellvertreter, AcP Bd« 15% S. 50% 510)« Nähme man daneben auch eine vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzpflicht des Vertreters an, der bei der Vertragserfüllung führend mitgewirkt hat oder an dem Vertragsgegenstand interessiert war, so wäre damit die durch den Vertrag gezogene Abgrenzung des schuldrechtlichen Haftungsbereichs in einer folgenschweren Weise durchbrochen« Für die Fallgruppe der eigentlichen Deistungsstörung, zu der der hierzu entscheidende Sachverhalt gehört, vermag sich der Senat der von Canaris {VersR "965, 114) vertretenen Auffassung, die auf eine erhebliche Ausdehnung der Haftung der Vertreter und der Erfüllungsgehilfen hinausgeht, nicht ansuschließen,
 Es liegen endlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch nicht jene besonderen Voraussetzungen vor, die in der Entscheidung BGHZ 14, 515 dafür maßgebend waren, eine Eigenhaftung des arglistig handel$u§h Vertreters anzuerkonnen«
6« Den berechtigten Interessen der Klägerin an einer Haftung des Beklagten ist dadurch genügt, daß da$ Recht ihr Ansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs« 1 und 2 BGB)zubilligt« Hat die Klägerin diese Ansprüche verjähren lassen, so mu'ßhsie die
 
daraus entstandenen Folgen tragen*
Da die Klage mit Recht wegen Verjährung der Scha densersatzforderung abgev/iesen worden ist, war die Re vision der Klägerin als unbegründet 2urücl<zuweisen«,
Engels	Hanebeck	Er.	Hauß
 Meyer
Dr« Nüßgens