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BGH · VI zu 164/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI zu 164/64

Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevieion des Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Aus der für ihn von rechts einmündenden Breniger Straße bog der Beklagte mit seinem Volkswagen nach Süden in die Bornheimer Straße ein. Etwa 30 m vor .der Einmündung habe er seine Fahrt auf schließlich 5 bis 10 km/st verlangsamt, das Motorrad nach rechts gelenkt und den rechten Arm ausgestreckt, weil er in die Breniger Straße habe abbiegon wollen. Durch das "Schneiden" beim Einbiegen habe der Beklagte nach etwa sieben Meter Einfahrt in die Bornheimor Straße immer noch die Fahrbahn des Klägers beansprucht, wodurch es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß sich der Beklagte bei dieser Fahr-weiso nicht auf das Vorfahrtrecht berufen könne. Der Kläger sei schnell auf der Mitte der Bornheimer Straße herangekommen und habe sich weder angeschickt, nach rechts in die Breniger Straße abzubiegen, noch die dem Beklagten zustehende Vorfahrt zu achten. Dabei sei das Heck des 'Wagens auf den glatten Pflaster nach links abgerutschtwas seine Endstellung nahe der linken Bordsteinkante erkläre. Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 1.881,44 DM dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt und unter Beschränkung auf diesen Bruchteil sowie auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzos auch die begehrte Feststellung getroffen, jedoch vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger. Das Berufvmgsgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, daß dem Beklagten eine schuldhafte Verursachung des Unfalls nicht nachzuweisen sei, daß er sich andererseits aber auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG zu entlasten vermöge, so daß er in den vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen für den Schaden des Klägers eintreten müsse, Pen Kläger treffe jedoch ein erhebliches mitwirkendes Verschuld weil er das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Beklagte mißachtet habe; daher sei es angemessen, ihn drei Viertel seines Schadens selbst tragen zu lassen. Revision und Anschlußrevision rügen mit Recht, daß diese Entscheidung ohne den Versuch einer sachlichen Auf-. Daß der Kläger die dem Beklagten zustehonde Vorfahrt (§ 13 Abs. 1 StVO) nicht beachtet und dadurch den Unfall ausgelöst hat, steht freilich außer Frage. Insoweit genügt die von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Zusammenstoß im Einmündung bereich der Breniger Straße ereignet hat. Insbesondere hätte er es nicht verloren, wenn er - wie der Kläger behauptet - entgegen § 8 Aba. 3 Satz 1 StVO nach links in einem abgeflachten Bogen ('*Schneiden11) eingebogen sein sollte, vgl. Schließlich wäre der Kläger auch dann wartepflichtig gowos wenn er, wie er behauptet, nach rechts in die Breniger Straße einbiegen wollte und dabei die Gefahr eines Zusammenstoßes drohte (BGH Urteile vom 28. Ob eine Auswirkung zu dem Unfall hin angenommen werden könnte, hinge unter anderem von den Sichtverhältnissen ab, die das Berufungsgericht ebenfalls uner-örtert gelassen hat. Bei einem etwa bestehenden Zwang zu dem regelwidrigen Einbiegen hätte weiter geprüft werden müssen, ob die damit verbundene Gefahr je nach den örtlichen Verhältnissen dem Beklagten die Pflicht auferlegte, besondere Vorsicht walton zu lassen, insbesondere seine Geschwindigkeit stärker herabzusetzen. Der Kläger hatte Beweis durch Sachverständige dafür erboten daß der Volkswagen unmöglich beim Bremsen durch das behaupt« tc Wegrutschen des Hecks nach links in seine Endstellung gelangt sein könne, sondern daß der auffällig kurze Abstand von nur 20 cm zwischen Hinterkante und Bordsteinrand allein durch ein entsprechend starkes "Schneiden" der Einbiegung zu erklären sei. Vor allem handelt es sich darum, ob und inwieweit dem Beklagten das Einbiegen im v/oiten Bogen durch das gegenüber der Einmündung geparkte Fahrzeug unmöglich gemacht worden ist. Bei der Feststellung des Bogens, den der Beklagte unter Berücksichtigung des parkenden Wagens ausfahren konnte und mußte, bleibt zu beachten, daß er nicht etwa der Abrundung der linken Bordsteinkante in gleichbleibendem Abstand folgen durfte, sondern rechts von der gedachten Achse der Breniger Straße bleiben mußte (vgl. Sollte der Beklagte verkohrsgerecht eingebogen sein, so wird es auf seine früheste Sichtverbindung zu dem Kläger und damit darauf ankomnen, wann er mit der Verletzung seiner Vor- Welche Reaktion geboten oder zu demindest auch unter dem verschärften Maßstab nicht vorwerfbar war, v/ird von der Entscheidung abhängen, ob der Darstellung des Klägers hinsichtlich des beabsichtigten und angozeigten Rechtsabbiegens gefolgt werden kann. Der Beklagte hatte nicht nur darauf hingewiesen, daß der Weg zur Arbeitsstelle, auf dem sich der Kläger unstreitig befand, nicht durch die Breniger Straße führte und daß die Pahrv/eise mehr zur Straßenmitte hin ebenfalls gegen ein beabsichtigtes Rechtsabbiegen sprach. Vor allem hatte er gebeten, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen,daß die auch aus d€ Lichtbildern ersichtlichen Beschädigungen seines Wagens unmöglich vom Motorrad des Klägers hätten hervorgerufen werden können, wenn dieses mit kaum mehr als Schrittgeschwindigkeit (5-10 km/st) gegen das stehende Fahrzeug geprallt wäre. Sollte sich auf diesem Wege eine merklich höhere Geschwindigkeit ergeben, so könnte dies in Vorbindun, mit den übrigen Umständen zu der Überzeugung führen, daß de Kläger entgegen seiner Darstellung geradeaus fahren wollte und daß dies nicht nur einen möglichen Eindruck nach, sonde in der Tat die Verkehrolage war, auf die si ih der Beklagte bei Erkennbarkeit der Gefahr pflichtgemäß einstellon mußte. Bei dem Zahlungsverlangen des Klägers ergibt sich diese Wahrscheinlichkeit freilich schon daraus, daß ein Teil.der erhobenen Schadensersatzansprüche mangels kongruenter Leistungen nicht auf die Versicherungsträger übergehen kann.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 13 StVO § 7 StVG § 304 ZPO
FeststellungWagenEinmündungStraßeBerufungsgerichtParteiGeschwindigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2069 OS?
IM NAMEN DES VOLKES
VI zu 164/64	URTEIL
Verkündet am
7. Januar 1966 Kriegl, Justizhaupt 3 okro t är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kranführers Adolf weg t,
in KI
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionobeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Schriftsotzermeister Herbert Dpp in K
*
Beklagten, Berufungsbeklagten, Borufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrcvisionsklägor,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 7. Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzsehner
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevieion des Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Juni 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz^ an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Kläger befuhr am 5- April 1961 gegen 6.55 Uhr die Bornheimer Straße in Köln-Zollstock in nördlicher Richtung. Aus der für ihn von rechts einmündenden Breniger Straße bog der Beklagte mit seinem Volkswagen nach Süden in die Bornheimer Straße ein. Der Kläger prallte im Sinmündungsbereich mit seinem Motorrad gegen den vorderen linken Kotflügel des inzwischen abgebremsteh und angehaltenen Kraftwagens. Er stürzte und verletzte sich schwer; außerdem entstand Sachschaden.
An der Einmündung v/ar die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt. Das Kopfsteinpflaster der Bornheimer Straße war naß und schlüpfrig. In der Bähe der Unfallstelle standen zwei geparkte Personenkraftwagen. Der erste befand sich neben
 
der südlichen Bordsteinkante der Breniger Straße, also linke von Beklagten, kurz ehe er nach links in die Bornheiraer Straße einbog• Der zweite Wagen stand etwa gegenüber der Einmündung an westlichen Pahrbandrand der Bornheiiaer Straße. - Der Beklagte ist von den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach zweimaligem Revisionsverfahren rechtskräftig freigesprochen worden.
Der Kläger hat vom Beklagten vollen Schadensersatz begehrt.' Er hat behauptet, er selbst habe zunächst die Born-heimer Straße auf der linken Hälfte seiner rechten Fahrbahnseite mit 35 km/at Geschwindigkeit befahren. Etwa 30 m vor .der Einmündung habe er seine Fahrt auf schließlich 5 bis 10 km/st verlangsamt, das Motorrad nach rechts gelenkt und den rechten Arm ausgestreckt, weil er in die Breniger Straße habe abbiegon wollen. Dieser Weg sei ihm unerwartet vom Beklagten versperrt worden, der mit hoher Geschwindigkeit in einen engen Linksbogen aus der Breniger Straße hervorgekommen sei. Durch das "Schneiden" beim Einbiegen habe der Beklagte nach etwa sieben Meter Einfahrt in die Bornheimor Straße immer noch die Fahrbahn des Klägers beansprucht, wodurch es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß sich der Beklagte bei dieser Fahr-weiso nicht auf das Vorfahrtrecht berufen könne. Er hat wegen ceines schweren, zu dem Teil dauernden Körperschadeno ein Schmerzensgeld von 20.000,— DM und zu dem Ausgleich der sonstigen Nachteile 1.881,55 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte auch allen künftigen Unfallschaden ersetzen müsse.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, er habe den Linksbogen so weit ausgefahren, wio di< bei der Behinderung durch den gegenüber der Einmündung parkenden Wagen möglich gewesen sei. Seine Geschwindigkeit hab<
 
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25 Ms 55 km/st betragen. Der Kläger sei schnell auf der Mitte der Bornheimer Straße herangekommen und habe sich weder angeschickt, nach rechts in die Breniger Straße abzubiegen, noch die dem Beklagten zustehende Vorfahrt zu achten. Um ihm Raun zur Vorbeifahrt auf der westlichen Straßenhälfte zu gewähren, so hat der Beklagte dargelegt, habe er seinen Wagen statt zur rechten Straßenseite stark nach links gezogen und stoßv/ei3e bis zu dem Stillstand abgebremst. Dabei sei das Heck des 'Wagens auf den glatten Pflaster nach links abgerutschtwas seine Endstellung nahe der linken Bordsteinkante erkläre. Der Kläger sei, ohne zu bremsen oder auszu-wcichen, mit seiner vollen Geschwindigkeit vorn links gegen den stehenden Wagen geprallt. Der Unfall sei damit für ihn, den Beklagten, unabwendbar gewesen.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 1.881,44 DM dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt und unter Beschränkung auf diesen Bruchteil sowie auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzos auch die begehrte Feststellung getroffen, jedoch vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von beiden Parteien im Umfang ihres Unterliegens eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision, der Beklagte mit der Anschlußrevision das Ziel des zweiten Rechts-zuges weiter.
Das Berufvmgsgericht hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, daß dem Beklagten eine schuldhafte Verursachung des Unfalls nicht nachzuweisen sei, daß er sich andererseits aber auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG zu entlasten vermöge, so daß er in den vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen
 
Grenzen für den Schaden des Klägers eintreten müsse, Pen Kläger treffe jedoch ein erhebliches mitwirkendes Verschuld
 weil er das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Beklagte
 mißachtet habe; daher sei es angemessen, ihn drei Viertel
 seines Schadens selbst tragen zu lassen.
Revision und Anschlußrevision rügen mit Recht, daß diese Entscheidung ohne den Versuch einer sachlichen Auf-. klärung dpr .wesentlichen Streitpunkte ergangen ist. Die
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Vorinstanzen haben lediglich - im Einverständnis mit den Parteien - die Strafakten herangezogen. Nachdem sich Bedenken gegen die Verwertbarkeit des wichtigsten Inhalts, nämlich der polizeilichen Unfallskizze und der Lichtbilder, ergeben hatten, ist in den Kernfragen auf die unvereinbaren Partei Schilderungen und die Bev/eislast abgestellt worden. Dieses Verfahren verstößt gegen § 286 ZPO.
Daß der Kläger die dem Beklagten zustehonde Vorfahrt (§ 13 Abs. 1 StVO) nicht beachtet und dadurch den Unfall ausgelöst hat, steht freilich außer Frage. Insoweit genügt die von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Zusammenstoß im Einmündung bereich der Breniger Straße ereignet hat. Daö Vorfahrtrech des Beklagten war nicht davon abhängig, daß er sich selbst vprkohrsgerocht verhielt. Insbesondere hätte er es nicht verloren, wenn er - wie der Kläger behauptet - entgegen § 8 Aba. 3 Satz 1 StVO nach links in einem abgeflachten Bogen ('*Schneiden11) eingebogen sein sollte, vgl. BGH Urtoi vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 67/54 * DAR 56, 1'2 = VRS 10,
19 = VersR 55, 747. Auch überhöhte Geschwindigkeit, v/ie si dem Beklagten vorgeworfen wird, hätte sein Vorfahrtrecht nicht erlöschen lassen (vgl. die Rspr. bei Floegel-Hartung Straßenverkehrsrecht 15 • Auf 1., § 13 StVO Randn. 15 Anm.5) Schließlich wäre der Kläger auch dann wartepflichtig gowos wenn er, wie er behauptet, nach rechts in die Breniger
 Straße einbiegen wollte und dabei die Gefahr eines Zusammenstoßes drohte (BGH Urteile vom 28. Oktober 1953
- VI ZR 321/52 = IM § 13 StVO Nr. 10 = NJV/ 54,149 » DAR 53, 240 = VRS 6, 11 » VersR 53, 482; vom 9. Oktober 1956
-	VI ZR 114/55 = NJU 56, 1798 = DAR 56, 329 = VRS 11, 409 = VersR 56, 698).
Davon abgesehen beruht das Urteil aber auf den Mangel, daß ausreichende tatsächliche Feststellungen Über die Föhrweise der Beteiligten fehlen. Sollte der Beklagte das linkseinbiegen in einem engeren Bogen ausgeführt haben, als dies die Umstände erforderten, so könnte der Vorwurf einer schuldhaften UnfallVerursachung sehr v/ohl begründet sein. Denn der Beklagte wäre dann, zu demal bei einer zuge-standenen Geschwindigkeit bis zu 35 km/st, überraschender in der Fahrbahn des Klägers aufgetaucht und länger darauf verblieben, als es bei verkehrsgerechtem Einbiegen der Fall gewesen wäre. Ob eine Auswirkung zu dem Unfall hin angenommen werden könnte, hinge unter anderem von den Sichtverhältnissen ab, die das Berufungsgericht ebenfalls uner-örtert gelassen hat. Bei einem etwa bestehenden Zwang zu dem regelwidrigen Einbiegen hätte weiter geprüft werden müssen, ob die damit verbundene Gefahr je nach den örtlichen Verhältnissen dem Beklagten die Pflicht auferlegte, besondere Vorsicht walton zu lassen, insbesondere seine Geschwindigkeit stärker herabzusetzen. Umgekehrt ist es bei dem ungeklärten Sachverhalt aber auch denkbar, daß den Beklagten selbst unter dem verschärften Haftungsmaßstab nach § 7 Abs.
2 StVG kein Vorv/urf trifft. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Ehtlastung nach dieser Vorschrift versagt, weil er "möglicherweise*.•• unrichtig und überhastet" versucht habe, den Zusammenstoß abzuwenden. Es sei nicht auszuschließen, so wird ausgeführt, daß der Beklagte bei richtiger Erkenntnis der Verkehrslage seine Fahrweise
 
"anderweitig" hätte einstellen können. Daboi ist diese Verkehrölage selbst - nämlich ob der Kläger nach rechts abbiegon oder geradeaus v/eiterfahren wollte - offen gelassen worden. Mit solcher Unbestimmtheit kann das Scheitern des Entlastungsbev/eises nicht begründet werden. Dem Beklagten ist nirgends entgegengehalten worden, was ein besonders unsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer an seiner Stolle anders gemacht hätte.
Die fehlende Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen erklärt sich nicht daraus, daß eine woitereiSach-aufklärung nicht beantragt oder nicht möglich gewesen wäre." Der Kläger hatte Beweis durch Sachverständige dafür erboten daß der Volkswagen unmöglich beim Bremsen durch das behaupt« tc Wegrutschen des Hecks nach links in seine Endstellung gelangt sein könne, sondern daß der auffällig kurze Abstand von nur 20 cm zwischen Hinterkante und Bordsteinrand allein durch ein entsprechend starkes "Schneiden" der Einbiegung zu erklären sei. Das Berufungsgericht ist dam zu Unrecht nicht nachgegangen, weil es sich um eine bloße Vermutung dos Klägers handle, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sei. Einmal spricht schon die unbefangene Betrachtung dafür, daß der* schwere Unfall sowohl durch "Schneiden" der Biegung mit nicht geringer Oeschwindigkeit als auch durch Verletzung der Wartepflicht des fast auf der Straßenmittc ungebremst geradeausfahrenden Klägers zust degekommen sein könnte. Das zwingt zu besonders kritischer Prüfung der abweichenden Erklärungen beider Parteien.
Sodann ist es sehr wohl eine Sachverständigenfrage, ob das Heck des Volkswagens entgegen der Fliehkraft auf der glatte Oberfläche nach innen abrutschen konnte, falls das Fahrzeug tatsächlich stärker als zunächst beabsichtigt nach links gezogen und dabei ruckweise abgebremst wurde. Da das Berufungsgericht selbst schwerlich über die erforderliche
 
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Sachkunde verfügt, hätte es - wie die Revision zutreffend rügt - den erbotenen Beweis erheben müssen.
Ähnlich verhält es sich mit der Verteidigung des Beklagten. Auch er hatte um weitere Sachaufklärung gebeten und für bestimmt aufgestellte Behauptungen Beweis durch Augenschein und Sachverständige erboten (Berufungsbegründung vom 24. April 1964, S. 4 f). Das Berufungsgeriehü hat sich dem entzogen, indem es die Entlastung nicht hinsichtlich des Einbiegens oelbst, sondern hinsichtlich der Unfallabwendung im Augenblick der erkannten Gefahr als mißlungen angesehen hat. Da diese Begründung - wie dargelegt - die Entscheidung nicht trägt, kommt es auf die unter Beweis gestellten SatSachenbehauptungen an. Vor allem handelt es sich darum, ob und inwieweit dem Beklagten das Einbiegen im v/oiten Bogen durch das gegenüber der Einmündung geparkte Fahrzeug unmöglich gemacht worden ist. Zu diesem Zweck muß der Standort dieses Wagens ermittelt werden. Die Widersprüche in den Maßangaben der polizeilichen Skizze bilden kein unbedingtes Hindernis. Sie können möglicherweise durch die Lichtbilder geklärt werden, die nicht fehlerhaft sind, sondern nur einer sachkundigen Auswertung bedürfen. Ein kleinerer, nicht auozu-räumender Spielraum könnte sich als nicht entscheidungserheblich erweisen; notfalls müßte er zu Ungunsten dos Beklagten gewürdigt werden. Bei der Feststellung des Bogens, den der Beklagte unter Berücksichtigung des parkenden Wagens ausfahren konnte und mußte, bleibt zu beachten, daß er nicht etwa der Abrundung der linken Bordsteinkante in gleichbleibendem Abstand folgen durfte, sondern rechts von der gedachten Achse der Breniger Straße bleiben mußte (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1964 - VI ZR 116/63 = LM § 8 StVO Nr. 15 = VorsR 64, 1089). Sollte der Beklagte verkohrsgerecht eingebogen sein, so wird es auf seine früheste Sichtverbindung zu dem Kläger und damit darauf ankomnen, wann er mit der Verletzung seiner Vor-
 
fahrt rechnen und hierauf wie eiai überdurchschnittlich besonnener und geistesgegenwärtiger Fahrer (§ 7 Abs, 2 StVG) reagieren mußte. Welche Reaktion geboten oder zu demindest auch unter dem verschärften Maßstab nicht vorwerfbar war, v/ird von der Entscheidung abhängen, ob der Darstellung des Klägers hinsichtlich des beabsichtigten und angozeigten Rechtsabbiegens gefolgt werden kann. Der Beklagte hatte nicht nur darauf hingewiesen, daß der Weg zur Arbeitsstelle, auf dem sich der Kläger unstreitig befand, nicht durch die Breniger Straße führte und daß die Pahrv/eise mehr zur Straßenmitte hin ebenfalls gegen ein beabsichtigtes Rechtsabbiegen sprach. Vor allem hatte er gebeten, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen,daß die auch aus d€ Lichtbildern ersichtlichen Beschädigungen seines Wagens unmöglich vom Motorrad des Klägers hätten hervorgerufen werden können, wenn dieses mit kaum mehr als Schrittgeschwindigkeit (5-10 km/st) gegen das stehende Fahrzeug geprallt wäre. Sollte sich auf diesem Wege eine merklich höhere Geschwindigkeit ergeben, so könnte dies in Vorbindun, mit den übrigen Umständen zu der Überzeugung führen, daß de Kläger entgegen seiner Darstellung geradeaus fahren wollte und daß dies nicht nur einen möglichen Eindruck nach, sonde in der Tat die Verkehrolage war, auf die si ih der Beklagte bei Erkennbarkeit der Gefahr pflichtgemäß einstellon mußte.
Erst wenn und soweit die Erschöpfung der erörterten, von den Parteien erbotenen Beweise keine Klärung dos tatsächlichen Unfallverlaufs ergeben sollte, wäre erneut auf die Frage der Beweislast einzugehen.
Abgesehen von den gerügten Verfahrensmängeln ist das Urteil auch in einem Punkt rechtlich fehlsam. Das Berufung: gericht hat ausgeführt,es/.könne derzeit dahinstohen, ob vo:
den Zahlungsanspruch des Klägers im Hinblick auf das Quotenvorrecht der öffentlichen Versicherungsträger etwas übrig bleibe*. Den kann nicht beigetreten werden. Sowohl eine Verurteilung dem Grunde nach als auch eine Feststellung der künftigen Schadensersatzpflicht ist nur zulässig, wenn ein ungedeckter Schaden de3 Klägers hinreichend wahrscheinlich ist, mag er auch gering und der Höhe nach noch unbestimmt sein. Bei dem Zahlungsverlangen des Klägers ergibt sich diese Wahrscheinlichkeit freilich schon daraus, daß ein Teil.der erhobenen Schadensersatzansprüche mangels kongruenter Leistungen nicht auf die Versicherungsträger übergehen kann. Bei dem Feststellungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, ob die gezahlten Renten nicht mit Sichorhoit den Ausfall übersteigen, den der Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens geltend machen kann (vgl. BGH Urteil vom 4. November I960 - VI ZR 138/59 » LM § 304 ZPO Nr. 16).
Das Berufungsurteil mußte nach alledem >uf die Rechtsmittel der Parteien aufgehoben werden. Die .'ache war zur
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anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandes-gericht zurückzuverweisen. Diesem ist auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz übertragen worden, weil sic vom sachlichen Ausgang abhängig ist.
. Hanebeck
 Dr. Bode
 Dr.. Hauß
 Meyer	Dr.	Pfretzschner