- Prozcßbevollnächtigter: Rechtsanwalt hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr<> Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Dr» Hauß, Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgens für Recht erkannt: Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung geltend gemacht, die Treppe sei verkehrssicher gewesen« Mit Absicht sei nur ein Handlauf rechts angebracht worden, um die Gäste zu dem Gehen.:: Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint;, eine unfallursächliche objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lasse sich nicht feststellen» Es ist zu der Auffassung gelangt, die Anlegung der Treppe verstoße im wesentliehen nicht gegen Bauvorschriften; soweit derartige Verstöße aber in Betracht kämen, seien sie nicht unfallursächlich gewesen» Auf Grund einer Augenscheinseinnahme hat ec darüber hinaus die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte auch sonst keine gebotene Maßnahme zur Gefahrenabwendung unterlassen hat» Die heute weithin übliche Verlegung der Toiletten ins Kellergeschoß sei nicht zu beanstanden» Das an der Tür angebrachte Schild mit der Aufschrift "Toiletten, Vorsicht Stufe" sei als Warnungausreichend» Daß sich die Tür von rechts nach links und zu dem Es stehe nicht fest, daß sich auf der Treppe häufig Unfälle zugetragen hätten; in den Jahren 1958 bis 1962, in denen die Beklagte die Gaststätte selbst geführt hat, seien außer dem Kläger nur zwei, im übrigen betrunkene Gäste, zu Fall gekommen<> Abgesehen von diesen Erwägungen scheitert das Klagebegehren nach der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts auch an dem mangelnden Nachweis eines Verschuldens der Beklagteno Nach seiner Auffassung durfte sie auf die Verkehrssicherheit der Treppe vertrauen, weil sie durch einen fachkundigen Architekten geplant und von der Baubehörde ohne Beanstandung abgenommen war, Das Zufallkommen des Klägers und zweier weiterer Gäste in einem Zeitraum von vier Jahren spricht allein nicht dafür, daß sich die Treppe in einem mit den Anforderungen der Verkehrssicherheit unvereinbaren Zustand befand. 2,) Demzufolge ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, der Kläger habe den Nachweis zu führen, daß er durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu Schaden gekommen ist. 3o) Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch die Verletzung einer darüber hinausgehenden Verkchrssicherungs-pflicht verneinte Hierbei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Sicherungspflicht nicht im Einhalten der Bauvorschriften erschöpft, daß der Pflichtige vielmehr gehalten sein kann, weitere geeignete Maßnahmen zur Gefahrabwendung zu ergreifen, Bas folgt aus dem allgemein anerkannten Rechtssatz, daß derjenige, der Räume einem Verkehr eröffnet, sie in einen solchen Zustand zu versetzen hat, daß kein Teilnehmer am Verkehr gefährdet wird und zu Schaden kommen kann, In diesem Rahmen hat die Beklagte als Gastwirtin für die Verkehrssicherheit der ihren Gästen zugänglichen Räumlichkeiten zu sorgen, Bas Berufungsgericht hat sich für seine überzougungsbildung durch Einnahme des Augenscheins eine sichere Grundlage geschaffen und in der Begründung seines Standpunktes die zu stellenden Anforderungen keineswegs verkannt, Berufungsurteil hat nicht festgestellt, daß der Kläger an dieser Stelle die erste Stufe Betreten hato Einer solchen Annahme stünde im übrigen auch die seinem Vortrag entsprechende Feststellung entgegen, der Kläger habe beim Auftritt auf die erste Stufe den rechts angebrachten Handlauf gefaßte Das Berufungsgericht hat in möglicher Würdigung tatrichterlich erwogen, daß die Anbringung eines Handlaufs nur auf der rechten Seite gerade einer Erhöhung der Verkehrssicherheit - auch gegenüber Angetrunkenen und Betrunkenen -dient; denn die Besucher werden so auf die rechte, ungefährlichere Seite der Treppe gelenkt und von der linken gefährlicheren Seite ferngehalten. d) Der Revision kann weiterhin nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, daß die Entfernung zwischen Tür und erster Stufe zu gering sei«, Das Berufungsyrteil beschränkt sich nicht auf den Hinweis, hierüber gebe es keine Bauvorschriften«, Es hat vielmehr tatrichterlich erwogen, daß der Gast auf dem Weg zur Toilette infolge der Öffnung der Tür von rechts nach links und zu dem Schankraum hin die Treppe frühzeitig sieht und der Treppenabsatz daher in der Größe ausreicht«, Die weiteren Einwände der Revision hierzu greifen in unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung an«, Sie übersehen zudem, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit seinen eigenen Vorbringen nicht wegen Übersehens oder zu späten Er-kennens der Treppe gefallen ist«, e) Ebensowenig hat sich das Berufungsgericht gegenüber dem Vorbringen des Klägers, die Treppe sei geschliffen und deshalb besonders glatt, mit dem Hinweis auf fehlende Bauvorschriften begnügt«. Es hat vielmehr außerdem ausgeführt, es sei nicht zu bemängeln, daß die Treppe aus Terrazzo hergestellt sei und deshalb eine "gewisse Glätte" aufweise, womit offensichtlich nur der natürliche Oberflächencharakter dieses Bodenbelags, nicht aber eine den Verkehrserfordernissen nicht genügende Beschaffenheit gemeint ist,, Diese auf Augen- 4») Das Berufungsgericht hat demnach rechtsfehlerfrei den Nachweis der (objektiven) Verletzung einer Verkehr soicherungspflicht durch die Beklagte verneint» Daher brauchte auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils im einzelnen nicht eingegangen zu werden, das Klagebogehren scheitere auch bei Unterstellung gewisser Mängel der Treppe jedenfalls am Verschulden der Beklagten»
VI_ZJ^^164/63
Verkündet
am 60 Oktober 1964 Kriegl, Justizobersekretar als Urkundsbeamter dor Ge-schäftsstello
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Holzkaufmanns Josef W . , H, , Ch
Straße 19»
Klägers, Berufungsklägorc, Berufung beklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt !
gegen
die kaufmännische Angestellte Lotte S , Ha, ,
Hat .str. ,
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionobe-klagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T
Stroithelfer der Beklagten: Architekt Franz P in H,
N straße 3? 7
- Prozcßbevollnächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr<> Engels und der Bundesrichter Dr« Bode,
Dr» Hauß, Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgens für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Wes-tf») vom 8, April 1963 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlogt»
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Der als Handelsvertreter im Holzhandel tätige Kläger suchte am 20<> Januar 1961 nach einer geschäftlichen Besprechung mit drei Gesprächsteilnehmern die Gastwirtschaft der Beklagten auf» Man trank Bier und Doornkaate Als der Kläger gegen 22c00 Uhr die im Kellergeschoß gelegene Toilette aufsuchen wollte, stürzte er die abwärts führende Treppe hinunter und erlitteVerletzungen0 Nach etwa einer Viertelstunde wurde er in stark benommenem Zustand am Fuß der Treppe liegend aufgefundene
Die Tür zwischen Gastraum und Toilettenflur öffnet sich von rechts nach links zu dem Gastraum hin0 Sie trägt ein Schild mit der Aufschrift "Toiletteno Vorsicht Stufe". Das Schließen besorgt ein automatischer Türschließer„ Hinter der Tür liegt ein höhengleicher, 1,06 m breiter und - vom Türblatt aus gemessen - 69 cm tiefer Absatz (Podest)0 Die Treppe mit 13 Stufen beginnt hinter dem Absatz und ist in ihrem oberen Teil um 90° nach links gewendelt«, Absatz und Stufe#, beide aus Terrazzo, ragen mit einem 5 cm hohen Stoß aus gleichem Material 2,2 cm über die jeweils tiefere Stufe hinauso Die erste Stufe unterhalb des Absatzes ist 1,30 m lang, an. der inneren (linken) Seite ? cm, an der äußeren (rechten) Seite 48,2 cm und in der Mitte 26 cm breite Sie ist von oben gemessen 17 cm, die zweite 18,5 cm, die dritte und vierte 19 cm hoch» .'An der (rechten) Außenwand ist etwa in Hüfthöhe ein hölzerner Handlauf angebrachte Einige Zeit nach Eröffnung der Gaststätte war links an der Wand ein Haltegriff befestigte Zur Unfallzeit war er nicht mehr vorhandene
Der Kläger macht die Beklagte für seinen Schaden verantwortlich o Er hat mit der Klage Ersatz von Vermögensschäden (Teilverdienstausfall sowie nicht erstattete Behandlungskosten) 9 ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm zu dem Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei«
Er hat vorgetragen, vom Treppenabsatz aus habe er mit der rechten Hand die Türe hinter sich geschlossen und dann mit dieser Hand den Handlauf lose gefaßt« Mit der linken Hand habe er, mehr unterbewußt, an der linken Wand nach einer "Griffhilfe" gesucht« Er sei linksbeinig und linkshändig« Schon beim ersten Schritt mit dem linken Fuß auf die erste Stufe habe er das Gleichgewicht verloren und sich am Handlauf rechts nicht mehr halten können« Möglicherweise sei er mit dem linken Fuß auf der ersten Stufe übergetreten und ausgeglitten«
Der Unfall beruhe darauf, daß die Treppe nicht fachgerecht angelegt und am Unfalltage sehr glatt gewesen sei« Der Kläger hat darauf hingewiesen, daß sämtliche Stufen nach DIN 4174 die gleiche Tritthöhe von 17?3 cm und bei gewondelten Treppen nach DIN 18065 im Abstand von 15 cm von der schmälsten Stelle der Stufe (Innenseite der Wendelung) eine Auftrittbreite von mindestens 10 cm haben müßten« Nach § 17 Ziff« 2 der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk, so hat er weiter ausgeführt, müßten Treppen mit zu dem Festhalten geeigneten Handläufen versehen sein« Daher hätte auch an der linken Seite ein Handlauf angebracht werden müssen« Jedenfalls hätte der eine Handlauf an der viel gefährlicheren linken Y'endelseitc und nicht rechts angebracht werden
4
müssen« Die Tiefe des Absatzes sei im Hinblick auf eine normale Schrittlänge von 61-63 cm nicht ausreichend« Schließlich wäre die Tür zweckmäßiger so angeschlagen worden, daß sie sich nicht zu dem Gastraum, sondern zu dem Toilettenflur hin öffnete«
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung geltend gemacht, die Treppe sei verkehrssicher gewesen« Mit Absicht sei nur ein Handlauf rechts angebracht worden, um die Gäste zu dem Gehen.:: auf der rechten breiteren Seite zu zwingen« Die Baupolizei habe die Treppe ohne Beanstandung abgenommen« Die Treppe sei am Unfalltagc auch nicht glatt gewesen« Sie sei nicht unrichtig behandelt, vielmehr immer nur mit heißem Wasser gewischt und nie gebohnert worden« Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß der Kläger nicht mehr sicher auf den Beinen gewesen sei« Er habe erhebliche Mengen Bier und Schnaps getrunken« Beim Begehen der Treppe sei er unaufmerksam und unvorsichtig gewesen«
Der Streitgehilfe der Beklagten, der als Architekt die Gastwirtschaft geplant und den Bau geleitet hat, hat ebenfalls um Klageabweisung gebeten«
Der Kläger hat ein Mitverschulden in Abrede gestellt« Ihm sei die Gefährlichkeit der Treppe nicht bekannt gewesen, weil er die Gastwirtschaft zu dem ersten Mal besucht habe« Zur Unfallzeit sei er nüchtern gewesen; er habe lediglich einige Glas Bier und etwa zwei Schnäpse getrunken«
Das Landgericht hat unter Zugrundelegung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers der Klage nur zu 1/3 stattgegebeno
Las Oberlandeggericht hat die Klage völlig abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
I»
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint;, eine unfallursächliche objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lasse sich nicht feststellen» Es ist zu der Auffassung gelangt, die Anlegung der Treppe verstoße im wesentliehen nicht gegen Bauvorschriften; soweit derartige Verstöße aber in Betracht kämen, seien sie nicht unfallursächlich gewesen» Auf Grund einer Augenscheinseinnahme hat ec darüber hinaus die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte auch sonst keine gebotene Maßnahme zur Gefahrenabwendung unterlassen hat» Die heute weithin übliche Verlegung der Toiletten ins Kellergeschoß sei nicht zu beanstanden» Das an der Tür angebrachte Schild mit der Aufschrift "Toiletten, Vorsicht Stufe" sei als Warnungausreichend» Daß sich die Tür von rechts nach links und zu dem
Schankraum hin öffne, sei ebenfalls nicht zu bemängeln, vielmehr zweckmäßig, weil der Gast so die Treppe frühzeitig sehe und nach rechts zu dem Handlauf und zur rechten weniger gefährdeten Seite der Treppe gelenkt werde0 Daher wäre es unrichtig gewesen, auch an der linken Seite einen Handlauf oder einen Handgriff anzubringen., Auch die - im übrigen vom Gewerbeaufsichtsamt verlangte - Anbringung des Türschließers sei sachgemäß gewesen., Ferner sei das eine gewisse Glätte aufweisende Material der Treppe (Terrazzo) nicht zu beanstanden; dafür daß der Bodenbelag unsachgemäß behandelt worden sei, lägen keine Anhaltspunkte vor. Es stehe nicht fest, daß sich auf der Treppe häufig Unfälle zugetragen hätten; in den Jahren 1958 bis 1962, in denen die Beklagte die Gaststätte selbst geführt hat, seien außer dem Kläger nur zwei, im übrigen betrunkene Gäste, zu Fall gekommen<>
Abgesehen von diesen Erwägungen scheitert das Klagebegehren nach der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts auch an dem mangelnden Nachweis eines Verschuldens der Beklagteno Nach seiner Auffassung durfte sie auf die Verkehrssicherheit der Treppe vertrauen, weil sie durch einen fachkundigen Architekten geplant und von der Baubehörde ohne Beanstandung abgenommen war,
II,
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stando
lo) Zu Unrecht meint die Revision unter Hinweis darauf, daß es sich um eine Wendeltreppe zur Toilette
einer Gaststätte handelt, die auch angetrunkene und betrunkene Gäste benutzen, und auf die Peststellung des Berufungsurteils, in den Jahren 1958 bis 1962 seien zwei weitere Gäste zu Pall gekommen, der erste Anschein spreche für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Anlage und Unterhaltung der Treppe? Das Zufallkommen des Klägers und zweier weiterer Gäste in einem Zeitraum von vier Jahren spricht allein nicht dafür, daß sich die Treppe in einem mit den Anforderungen der Verkehrssicherheit unvereinbaren Zustand befand. Die Möglichkeit, daß der Kläger und die beiden weiteren Verunglückten - auch im Hinblick auf ihre Trunkenheit - durch Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit zu Pall gekommen sind, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht von der Hand zu weisen. Ein typischer Geschehensablauf liegt daher nicht vor,
2,) Demzufolge ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, der Kläger habe den Nachweis zu führen, daß er durch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu Schaden gekommen ist.
Davon hat sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermocht.
Daß die Beschaffenheit der Treppe, soweit sie unfallursächlich geworden sein kann, nicht gegen die Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk oder gegen die in DIN 4174, DIN 18064 und DIN 18065 enthaltenen Richtlinien verstößt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Hierbei hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die vom Landgericht und von ihm selbst durchgeführte Augenscheinseinnahme und die
Auskunft dos Bauordnungsamtes der Stadt H; vom 20o Bozember 1962 berücksichtigt,
3o) Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch die Verletzung einer darüber hinausgehenden Verkchrssicherungs-pflicht verneinte Hierbei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Sicherungspflicht nicht im Einhalten der Bauvorschriften erschöpft, daß der Pflichtige vielmehr gehalten sein kann, weitere geeignete Maßnahmen zur Gefahrabwendung zu ergreifen, Bas folgt aus dem allgemein anerkannten Rechtssatz, daß derjenige, der Räume einem Verkehr eröffnet, sie in einen solchen Zustand zu versetzen hat, daß kein Teilnehmer am Verkehr gefährdet wird und zu Schaden kommen kann, In diesem Rahmen hat die Beklagte als Gastwirtin für die Verkehrssicherheit der ihren Gästen zugänglichen Räumlichkeiten zu sorgen,
Bas Berufungsgericht hat sich für seine überzougungsbildung durch Einnahme des Augenscheins eine sichere Grundlage geschaffen und in der Begründung seines Standpunktes die zu stellenden Anforderungen keineswegs verkannt,
a) Zu Unrecht meint die Revision, die im Berufungsurteil festgestellte Breite der ersten Stufe reiche im Hinblick auf die für eine Gastwirtschaft zu fordernde Verkehrssicherheit nicht aus, Baß die 15 cm von der schmälsten Stelle entfernt festgestellte Breite von 12-13 cm den Bauvorschriften entspricht, greift die Revision nicht an. Auf ihre Erwägung, bei einer Gastwirtschafts treppe müsse man damit rechnen, daß angetrunkene Menschen die Treppe an jeder Stelle, also auch an der schmälsten betreten könnten, kommt es mangels nachgewiesener Unfallursächlichkeit nicht an, Bonn das
Berufungsurteil hat nicht festgestellt, daß der Kläger an dieser Stelle die erste Stufe Betreten hato Einer solchen Annahme stünde im übrigen auch die seinem Vortrag entsprechende Feststellung entgegen, der Kläger habe beim Auftritt auf die erste Stufe den rechts angebrachten Handlauf gefaßte
b) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Auftrittsbreitc in Höhe der etwa in der Mitte der Stufe liegenden Lauflinie (vgl, DIN 18064 Ziff, 1,12) den Anforderungen des Verkehrs nicht genügt. Die Revision geht von einer erforderlichen Mindesbreite von 26 cm aus und ist der Auffassung, von den festgestellten 26 cm müsse der Stoß von 2,2 cm abgezogen werden. Die erwähnte Bauordnung enthält hierzu keinerlei Bestimmungen, In DIN 18065 Ziff, 3,1 wird für Kellergeschoßtreppen eine Auftrittsbreitc von 26 cm als "zweckmäßig" bezeichnet, während in Ziff, 2,1 unter "Mindestanforderung" bei Kellergeschoßtreppen eine Auftrittsbreite von 21 cm genannt wird, ohne daß für gewendelte Stufen auf die Lauflinie abgestellt ist. Aber selbst wenn man insoweit der Revision folgt, und man weiterhin auch entsprechend Ziff, 2,1 von DIN 18065 die Unterschneidung ("Stoß") von 2,2 cm nicht zur Auftrittsbreite zählt, kann unter den gegebenen Umständen nicht von einem verkehrswidrigen Zustand gesprochen werden. Auch der nach Arslcht der Revision abzuziehende "Stoß" verwehrt beim Auftreten nicht die Benutzung des darunter liegenden Teils der Stufe, so daß eine Trittfläche (vgl,
DIN 18064 Ziff, 4<>342) von 26 cm verbleibt.
10
c) Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die der Beklagten obliegende Verkchrspflicht erfordere auf der linken Seite weder einen Handlauf noch einen Haltegriff. Das Berufungsgericht hat in möglicher Würdigung tatrichterlich erwogen, daß die Anbringung eines Handlaufs nur auf der rechten Seite gerade einer Erhöhung der Verkehrssicherheit - auch gegenüber Angetrunkenen und Betrunkenen -dient; denn die Besucher werden so auf die rechte, ungefährlichere Seite der Treppe gelenkt und von der linken gefährlicheren Seite ferngehalten.
Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht auch ohne Verfahrensverstoß gewonnen. Es war nicht gehalten, hierzu einen Sachverständigen zu hören. Auf Grund der Augenscheinseinnahme konnte es die Verkehrssicherheit der Treppe selbst beurteilen, ohne die eigene Sachkunde zu überfordern. Auch der Vortrag des Streitgehilfen, der Architekt ist, bot ihm entgegen der Meinung der Revision hierzu keinen Anlaß. Denn gerade er hat vorgetragen, die Treppe sei zu dem Hinabsteigen auch ohne einen Haltegriff verkehrssicher, für den Abstieg sei er aus Verkehrssicherungsgründen also nicht erforderlich. Ob ihm zu dem Hinaufsteigen und im Hinblick auf eine Begegnung mit Gästen auf der Treppe Bedeutung zukommt, ist ohne Belang; denn der Kläger ist nicht hierbei zu Schaden gekommen.
Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß es falsch gewesen wäre,.den ursprünglichen Haltegriff an der Wendelbeite wieder anzubringen, mag dahinstehen.
11
Jedenfalls geben seine Ausführungen, für abwärtssteigende Besucher sei er nicht erforderlich gewesen, keinen Anhalt dafür, daß es die Anforderungen an die Verkehrssicherheit rechtsgrundsätzlich zu gering bemessen hätte0
d) Der Revision kann weiterhin nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, daß die Entfernung zwischen Tür und erster Stufe zu gering sei«, Das Berufungsyrteil beschränkt sich nicht auf den Hinweis, hierüber gebe es keine Bauvorschriften«, Es hat vielmehr tatrichterlich erwogen, daß der Gast auf dem Weg zur Toilette infolge der Öffnung der Tür von rechts nach links und zu dem Schankraum hin die Treppe frühzeitig sieht und der Treppenabsatz daher in der Größe ausreicht«, Die weiteren Einwände der Revision hierzu greifen in unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung an«, Sie übersehen zudem, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils in Übereinstimmung mit seinen eigenen Vorbringen nicht wegen Übersehens oder zu späten Er-kennens der Treppe gefallen ist«,
e) Ebensowenig hat sich das Berufungsgericht gegenüber dem Vorbringen des Klägers, die Treppe sei geschliffen und deshalb besonders glatt, mit dem Hinweis auf fehlende Bauvorschriften begnügt«. Es hat vielmehr außerdem ausgeführt, es sei nicht zu bemängeln, daß die Treppe aus Terrazzo hergestellt sei und deshalb eine "gewisse Glätte" aufweise, womit offensichtlich nur
der natürliche Oberflächencharakter dieses Bodenbelags, nicht aber eine den Verkehrserfordernissen nicht genügende Beschaffenheit gemeint ist,, Diese auf Augen-
12
Scheinseinnahme beruhende Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Daß der Bodenbelag unsachgemäß behandelt war und deshalb eine erhöhte Glätte aufwies, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht»
4») Das Berufungsgericht hat demnach rechtsfehlerfrei den Nachweis der (objektiven) Verletzung einer Verkehr soicherungspflicht durch die Beklagte verneint» Daher brauchte auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils im einzelnen nicht eingegangen zu werden, das Klagebogehren scheitere auch bei Unterstellung gewisser Mängel der Treppe jedenfalls am Verschulden der Beklagten»
III»
Die Revision ist daher unbegründet» Sie war mit der Kostenfolge aus §§ 97? 101 ZPO zurückzuweisen»
Engels Dr» Bode Dr» Hauß
Dr» Pfretzochner Dr» Nüßgens