Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 5p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17o Juli 1958 wird zurückgewiesen, soweit sie die Beklagten zu 1) und 2) betrifft. Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit der Klageanspruch der Klägerin zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht zugunsten der Klägerinnen zu 2) über die* Grenzen des Straßen/erkehrs-gesetzes hinaus ausgesprochen worden ist. Auf die Anschlußrevision der Klägerinnen wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es Ansprüche gegen den Beklagten zu 5) teilweise abgewiesen hat, Bas Urteil wird wie folgt geänderte 2- Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 3) und teilweise mit der Beklagten zu 4) verpflichtet ist., den Klägerinnen zu 2) allen Schaden zu ersetzen» der ihnen aus dem tödlichen Unfall ihres Vaters vom 13- September 1955 noch erwächst, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergebene 2) sind die Kinder des Kaufmanns Georg 13* September 1955 in Hannover infolge falls gestorben ist, Seiffe lie8 sich an diesem Tage morgens zwischen 5 und 6 Uhr mit einer Mietkraftdroschke von Hannover in Richtung Langenhagen fahren» Halter dieser Droschke war der Beklagte zu I), ihr Führer der Beklagte zu 2), Dieser wollte, als er die Vahrenwalder Straße in Richtung Langenhagen mit seinem Fahrgast befuhr, gegen 5.50 Uhr an der Einmündung der Boelcke- .pnd der Büttnerstraße einen von dem Beklagten zu gesteuerten Lastzug der Beklagten zu 4) überholen. Der Beklagte zu 3) hat behauptet, er habe sich nach links eingeordnet und die Änderung seiner Fahrtrichtung rechtzeitig durch Ausstrecken des' linken Armes angozeigt. Die Beklagten zu 4) und 5) haben sich darauf berufen, der zunächst rechts fahrende Beklagte zu 3) sei plötzlich und unvorhersehbar nach links abgebogen, als der Lastzug noch wenige‘"Meter hinter dem Moped gewesen sei. Der Beklagte zu .5) habe geistesgegenwärtig eine Ausweichbewegung nach links gemacht und so erreicht, daß der Beklagte zu 3) nicht überfahren worden sei* Es sei aber unvermeidbar gewesen, daß der Beklagte zu 3) noch mit dem Vorderteil des Lastzuges in Berührung gekommen sei. Die Beklagten zu 1) und 2; haben vorgetragen, die Kraftdroschke sei mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st gefahren. Der Lastzug habe ganz überraschend scharf nach links eingelenkt, als die im Überholen begriffene Kraftdroschke neben dem Anhänger gewesen sei. Bas Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt: erklärt und die von den Klägerinnen zu 2) begehrte Festste!« Die Klägerinnen haben mit ihrer Berufung ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) weiterverfolgt, Der Beklagte zu 3) hat mit seiner Berufung um Abweisung der Klage gegen ihn gebeten. Auf die Berufung der Klägerinnen und des Beklagten zu 3) als deren Streithelfer hat es die von den Klägerinnen zu 2) begehrte Feststellung gegenüber den Beklagten zu 4) und 5) getroffen. Mit der Revision wenden sich die Klägerinnen dagegen, daß ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen worden sind. Die Klägerinnen haben zu der Revision des Beklagten zu 5) Anschlußrevision eingelegt und beantragt, den gegen den Beklagten zu 5) gestellten Anträgen ohne Einschränkung stattzugeben. Nur aus diesem Grunde habe man damals die Lastwagen den Personenkraftwagen nicht gleichgestellte Die von dem Beklagten zu 5) gefahrene Geschwindigkeit sei aus Grühden der Verkehrssicherheit nicht zu bean-A standen« Die 15,80 m breite Vahrenwalder Straße sei trotz der Nässe rutschfest, genügend weit einsehbar und von Gegenverkehr frei gewesen. Ferner habe sich der Beklagte zu 3) vor dem endgültigen Abbiegen nach links nicht vergewissert, ob sein Einbiegen ohne Gefährdung des von rückwärts kommenden Verkehrs möglich sei. Auch stehe nicht fest, daß der Beklagte zu 3) weiterhin bis zu dem endgültigen scharfen Abbiegen das Kichtungszeichen aufrechterhalten oder wiederholt habe. Das Berufungsgericht kommt aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten zu 3) ein für den Unfall ursächliches Verschulden nicht nachzuweisen ist. Andererseits har sich der Beklagte zu 3) nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gemäß § 18 StVG entlastet, denn das Berufungsgericht hält hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit für gegeben, daß der Beklagte zu 3) doch den lin-ken Arm weiterhin bis zu dem schließlichen Abbiegen ausgestreckt gehalten hat. Demgemäß hat das Berufungsgericht die von den Klägerinnen zu 2) erbetene Feststellung gegen den Beklagten zu 3).im nahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes getroffen. 2.) Die Revision des Beklagten zu 3) beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht zu den Gutachten des Oberingenieurs L^BHIStellung genommen hat, der aufgrund fahrtechnisch zutreffender Abwägungen zu dem Ergebnis gekommen sei, der Unfall sei für den Beklagten zu 3) unvermeidbar gewesen.. überreichte Privatgutachten LflHHBwar bei der Beurteilung von einem ganz anderen Sachverhalt ausgegangen, als ihn das Berufungsgericht festgestellt hat« Nachträglich haute das Berufungsgericht unter Zeugenvernehmung und Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen an Ort und Stelle Beweis erhoben und dabei die Überzeugung gewonnen, daß der in diesem Termin vernommene Zeuge den Ablauf des Geschehens zutreffend beobachtet und wiedergegeben hat, Da das Privatgutachten in dem entscheidenden Punkte einen anderen Geschehensablauf zugrunde legte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf dieses Gutachten im einzelnen einzugehen. Es mag dahinstehen* ob der Ansicht des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann-, die Vorschrift, des § 9 Abs.4 StVO in der Passung der Verordnung vom 24« August 1953 über die Höchstgeschwindigkeit für schwere Lastwagen sei nicht als Schutzgesetz für den Verkehr anzusehen. Dann jedenfalls war bei einer Fahrweise unter beträchtlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schon deshalb eine ganz besondere Vorsicht anzuwenden, weil die Gefahr sehr nahe lag, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer mit einer Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit durch den Lastzug rechneten. der zu fordernden Aufmerksamkeit hätte dem Beklagten zu 5) nicht entgehen dürfen, daß der Beklagte zu 3) den linken Arm ausstreckte, als dieser noch car 50 m von der Anstoßstcllo (ca. Da der schneller fahrende Beklagte zu 5) im Augenblick der Zeichenabgabe durch den Beklagten zu 3} noch weiter zurücklag, stand ihm eine ausreichende Zeit zur Beaktion zur Verfügung» Auch wenn der Beklagte zu 3) die Absicht der Bichtungsänderung nicht durch ein fortgesetztes oder wiederholtes Winken zu dem Ausdruck brachte , durfte sich der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf verlassen, der Beklagte zu 3) habe die Absicht, vor dem Lastzug nach links einzubiegen, aufgegeben. Wenn auch dem Berufungsgericht durchaus darin zuzustimmen ist, daß der Beklagte zu 3) die ihn beim Abbiegen von der 8t?:aße-- treffenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann doch der Beklagte zu 5) nicht von dem Vorwurf freigestellt werden, ebenfalls schuldhaft eine Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt zu haben. An. 14 zu § *10 StVO), Demgemäß waren unter Änderung des angefochtenen Urteils auch die Rentenansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 5) dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (§ 844 Abs. 2 BGB, § 304 ZP0)i Ferner war in der zugunsten der Klägerin-nen zu 2) ausgesprochenen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3) die Einschränkung zu beseitigen, daß die Haftung nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes be steht. Zwar sind bei Kraftfahrern im Interesse der Sicherheit des Verkehr grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Entlastung zu stellenDer Geschäftsherr wird sich jedoch bei einem langjährig* beschäftigten Kraftfahrer auch aus der Tatsache des unfallfreien und polizeilich unbeanstandeten Fahrens.^aus seinem persönlichen Eindruck, aus der Beobachtung der Miffährenden, aus der Auswertung des Fahrteilschreibers ein Urteil über die Fahrerqualität bilden dürfen, ohne daß ihm vorgehalten werden kann, er fabe den Fahrer nicht genügend wirksam kontrolliert. Da die Sache erneuter tatrichterlicher Klärung bedarf, mußte sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit Ansprüche gegen die Beklagte zu 4) über die Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus in Betracht kommen. 1.) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2) den Lastzug mit einer Geschwindigkeit von nicht viel mehr als etwa 60 - 65 km/st überholen wol-lon. Das Berufungsgericht ist der Auffassung; es^lasse sich kein Vorwurf gegen den Beklagten zu 2) erheben, Dieser riebe den durch den Lastzug verdeckten Mopedfahrer nicht sehen gönnen. Daß es trotzdem zu dem Anstoß des Personenkraftwagens an den Mast gekommen sei, habe der Beklagte zu 2) nicht verhindern können. 2..) Diese Beurteilung wird von der Revision der Klägerinnen angegriffen, der sich die Beklagten zu 4) und 5: als Streithelfer der Klägerinnen angeschlossen haben= "zur Zulässigkeit der Streithilfe vgl. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte zu 2) berechtigt war, den vor ihm fahrenden Lastzug in zügigem Tempo zu überholen. Nur bei enger Fahrbahn oder einer möglichen Beeinträchtigung des Gegenverkehrs wäre der Beklagte zu 2) gehalten gewesen, sich vor dem Ansetzen zu dem Überholen davon zu überzeugen, daß vor dem Lastzug kein anderes Fahrzeug fuhr, das möglicherweise seinerseits von dem Lastzug überholt werden konnte. Da die Straße :5,80 m breit und von Gegenverkehr frei war, tynnte der Beklagte zu 2) nicht voraussehen, daß das beabsichtigte Überholen mit einer Gefahr für den Verkehr oder seinen Fahrgast verbunden war. Daß der Lastzug nicht scharf rechts fuhr, sondern einen Abstand von der Breite eines Personenkraftwagens zu dem rechten Fahrbahnrand einhielt, war bei der großen Straßenbreite ohne weiteres verständlich und brauchte dem Beklagten zu 2) keinen Anlaß zu geben, die Überholungsabsicht auf-sugeben. Die Revision verkennt bei ihren Ausführungen, daß der Unfall nicht dadurch eingetreten ist, daß der Lastzug in einer für den Beklagten zu 2': überraschenden Weise seinerseits ein Fahrzeug überholte, sondern nur dadurch, daß der Lastzug in einer Gefahrenlage plötzlich in scharfem Bogen nach links fuhr und hierdurch die Fahrbahn blockierte Auch ein besonders vorsichtiger Fahrer hätte keinen Anlaß gehabt, seine Fahrweise auf einen solchen Geschehensablauf Die Reaktion des Beklagten zu 2) auf die plötzliche Gefahrcnla-ge war schnell und sachgemäß« Rach alledem ist der Unfall vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als ein für den Fahrer unabwendbares Ereignis angesehen worden« Damit blieb für Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) kein Raum.. : #-Mit Recht sind aber auch öchadensersetzansprüche gegen den Beklagten zu 1} abgewiesen worden« Das Berufungsgericht konnte es dahingestellt lassen, ob .für den Beklagten zu 1) als Halter einer Mietdroschke auf Grund des § 8 Abs. 2 StVG der damals geltenden Fassung eine Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gegenüber dem Fahrgast und seinen Hinterbliebenen in Frage kam. Aber auch Ansprüche auf Grund des Beförderungsverträges oder der Vorschriften über unerlaubte Handlungen sind unbegründet, weil einwandfrei festgestellt worden ist, daß der Beklagte zu 2) verkehrsrichtig gefahren ist und den Unfall nicht vermeiden konnte» Die Revision der Klägerinnen*war daher auch insoweit zurückzuweisen, als sie Ansprüche gegen den Beklagten zu '} verfolgt« Pie Beklagten zu 4) und 5) haben» soweit ihre Rechtsmittel erfolglos waren» den Klägerinnen im Umfang des Unterliegens die außergerichtlichen Kosten der Revisions ins tanz zu erstatten.
2416 oro VI ZR 164/58 Verkündet am iO„ November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der G-e schüft es teile Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1, der Frau Erika SHH} Sti*, 2 c ihrer beiden minderjährigen Kinder Karin und. Viola Si gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu ■); Klägerinnen, Berufungsklägerinnen; Revisionsklägerinnen, Revisionsbe-klagten und Anschlußrevisionsklä-gerinnen. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. gegen 1, 2, den Kraftdroschkenbesitzer Wilhelm den Kraftfahrer Heinrich Oflft in H itr« HM Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br- 3«den Maurer Rudolf B in Beklagten und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter der Berufungsinstanz? Rechtsanwalt Br o HB in 4, die P;____ vertreten PHBHMHB GmbH in ihren Ge sc na] den Kraftfahrer Karl Si Straße A. aftsführer in Pi Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte, Streithelfer auf Seiten der Klägerinnen gegen die Beklagten zu 1} und 2), - Prozeßbevollmächfcigter? Rechtsanwalt Br. • ■ 1 a ■ • hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ciUnetliche Verhandlung vom 30. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr,. Kleinewefers. Hanebeck5 Br. Bode. Br- Hauß und Heinrich Meyer für JRecht erkannt: I. Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 5p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17o Juli 1958 wird zurückgewiesen, soweit sie die Beklagten zu 1) und 2) betrifft. II. Bie Bevision des Beklagten zu 5) gegen das bezeichnete Urteil wird gleichfalls zurückgewiesen„ «Hi III. Auf die Revision der Beklagten zu 4) wird unter ih.-.er . Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit der Klageanspruch der Klägerin zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung der Schadensersatzpflicht zugunsten der Klägerinnen zu 2) über die* Grenzen des Straßen/erkehrs-gesetzes hinaus ausgesprochen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur weiteren Verhand-, lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. IV. Auf die Anschlußrevision der Klägerinnen wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit es Ansprüche gegen den Beklagten zu 5) teilweise abgewiesen hat, Bas Urteil wird wie folgt geänderte 'I b - ■’, Per Klageanspruch zu 1} wird gegen den Beklagten, zu 5) dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt*, i 2- Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 3) und teilweise mit der Beklagten zu 4) verpflichtet ist., den Klägerinnen zu 2) allen Schaden zu ersetzen» der ihnen aus dem tödlichen Unfall ihres Vaters vom 13- September 1955 noch erwächst, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergebene V, Pie den Beklagten zu 1) und 2) in der Revisionsinstanz erwachsenen außergerichtlichen Kosten werden der Xlägc-rin:"* zu 1) zu drei Vierteln, den Klägerinnen zu 2) zu je einem Achtel auf erlegt,. Pie Beklagten zu 1) und 2) tragen keine Gerichtskosten. Pie der Klägerin zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz haben die Beklagten zu 4) und 5) gesamtschuldnerisch zur Hälfte, die den Klägerinnen zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu neun Zehnteln ; zu erstatten. Pie Beklagten zu 4) und 5) tragen die Hälfte der Gerichtskosten als Gesamtschuldner und in rollern Umfang die durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten« i Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten ( der Revisionsinstanz dem weiteren Verfahren Vorbehalten« i Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin zu ') ist die Witwe, 2) sind die Kinder des Kaufmanns Georg 13* September 1955 in Hannover infolge falls gestorben ist, Seiffe lie8 sich an diesem Tage morgens zwischen 5 und 6 Uhr mit einer Mietkraftdroschke von Hannover in Richtung Langenhagen fahren» Halter dieser Droschke war der Beklagte zu I), ihr Führer der Beklagte zu 2), Dieser wollte, als er die Vahrenwalder Straße in Richtung Langenhagen mit seinem Fahrgast befuhr, gegen 5.50 Uhr an der Einmündung der Boelcke- .pnd der Büttnerstraße einen von dem Beklagten zu gesteuerten Lastzug der Beklagten zu 4) überholen. In der gleichen Richtung fuhr der Beklagte zu 3)» der vor dem Last- I zug nach links in die Büttnerstraße einbiegen wollte, auf seinem Moped. Um diesem auszuweichen, steuerte der Beklagte zu 5) den Lastzug plötzlich nach links bis an den linken Fahrbahnrand, Der Beklagte -zu 2) geriet ebenfalls auf die linke Fahrbahn, fuhr auf den in seiner Fahrtrichtung links befindlichen Bürgersteig an der Einmündung der Büttnerstraße und prallte mit der rechten Seite der Kraftdroschke gegen einen dort auf gestellten eisernen Mast. S(Hfc starb noch am gleichen Tage an den Verletzungen. Der Beklagte zu 3) wurde verletzt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch. die Klägerinnen zu der am eines Verkehrsun- Sie haben vorgetragen: Der Beklagte zu 3) sei auf der rechten Fahrbahnseite plötzlich nach links abgebogen. Er habe die beabsichtigte Änderung seiner Fahr brich bung nicht deutlich genug ange-zeigt und sich nicht vorschriftsmäßig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, Der Beklagte zu 5) sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st gefahren, er habe daher die für ihn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st beträchtlich Uberschritten. Infolgedessen habe er sich auf die Fahrweieo des Beklagten zu 3) nicht mehr einstellen können. Außerdem sei er nicht aufmerksam genug gefahren. Der Beklagte zu 2) habe den Lastzug trotz ungeklärter Verkehrsläge, nasser Fahrbahn und schlechter Sicht in der Höhe der Einmündung der Nebensbraßen mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 80 km/st überholen wollen. Er habe infolgedessen dem#nach links ausbiegenden Lastzug nicht mehr rechtzeitig auswei-chen oder Zurückbleiben können. Schließlich habe er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren. Die Klägerinnen haben beantragt; 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen* a) an die Klägerin zu 1) für Monat Oktober 1956 eine Rente von 164,25 DM und für die Monate November und Dezember 195? monatlich je 275?- DM, b) ab 1. Januar 1957 monatlich im voraus eine Ren-oe von 190,- DM, c) vom 1. Juli 1970 bis 31. Juli 1971 monatlich im voraus eine Rente von 354,- DM, d) vom 1. August 1971 bis 28. Februar 1974 eine monatliche Rente von 350 DM zu zahlen, 2) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen zu 2) allen Schaden, der ihnen ans dem tödlichen Unfall ihres Vaters vom 13. September 1955 erwächst, zu ersetzen.- Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 3) hat behauptet, er habe sich nach links eingeordnet und die Änderung seiner Fahrtrichtung rechtzeitig durch Ausstrecken des' linken Armes angozeigt. Der Lastzug sei noch 30 m hinter ihm gewesen, als er unter Abgabe des Hichtungszeichens nach links abgebogen sei» Die Beklagten zu 4) und 5) haben sich darauf berufen, der zunächst rechts fahrende Beklagte zu 3) sei plötzlich und unvorhersehbar nach links abgebogen, als der Lastzug noch wenige‘"Meter hinter dem Moped gewesen sei. Der Beklagte zu .5) habe geistesgegenwärtig eine Ausweichbewegung nach links gemacht und so erreicht, daß der Beklagte zu 3) nicht überfahren worden sei* Es sei aber unvermeidbar gewesen, daß der Beklagte zu 3) noch mit dem Vorderteil des Lastzuges in Berührung gekommen sei. Der Lastzug sei mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/st gefahren* Der Unfall hebe sich auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/st nicht verhindern lassen. Die Beklagte zu 4) hat für den Beklagten zu 5) den Entlastungsbeweis angetreten. Die Beklagten zu 1) und 2; haben vorgetragen, die Kraftdroschke sei mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st gefahren. Der Lastzug habe ganz überraschend scharf nach links eingelenkt, als die im Überholen begriffene Kraftdroschke neben dem Anhänger gewesen sei. Um nicht mit dem Lastzug zusaromenaustoßen, habe der Beklagte zu 2) die Ausweichbewe- guixg nach links machen müssen. Ben Ansboß des Wagens an den Mas t habe er nicht verhindern können. Der Beklagte zu '!) hat für den Beklagten zu 2) den Enilastungsbeweis angetreten. Die Beklagten zu 4) und 5) sind den Klägerinnen als Streithelfer beigetreten, soweit diese Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) verfolgen* Bas Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt: erklärt und die von den Klägerinnen zu 2) begehrte Festste!« lung gegen den Beklagten zu 3) getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben mit ihrer Berufung ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) weiterverfolgt, Der Beklagte zu 3) hat mit seiner Berufung um Abweisung der Klage gegen ihn gebeten. Ferner hat er als Streithelfer der Klägerin beantragt, die übrigen Beklagten zu verurteilen. Die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) haben um Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen gebeten. Als 3treithelfer der Klägerinnen haben die Beklagten zu 4) und 5) ferner beantragt, die Berufung des Beklagten zu 3) zurückzuweisen.. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 3) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen und des Beklagten zu 3) als deren Streithelfer hat es die von den Klägerinnen zu 2) begehrte Feststellung gegenüber den Beklagten zu 4) und 5) getroffen. Bei dem Beklagten zu 3) hat es jedoch die Beschränkung der Haftung auf die Bestimmungen im Straßenverkehrsgesetz ausgesprochen. Die An- « 6 - spräche der Klägerin zu 1) sind gegenüber dem Beklagten zi> 4) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, im übrigen hat das Oberlendesgericht die Klageabweisung bestätigt und insoweit die eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Mit der Revision wenden sich die Klägerinnen dagegen, daß ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen worden sind. Die Beklagten zu 4) und 5) treten den Klägerinnen als Streithelfer bei, soweit diese Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) verfolgen. Sie schließen sich den gegen diese Beklagte gestellten Anträgen der Klägerinnen an. Die Beklagten zu 4) und 5) beantragen mit der >/on ihnen eingelegten Revision, die gegen sie erhobenen Ansprüche in vollem Umfang abzü^eisen. Die Klägerinnen haben zu der Revision des Beklagten zu 5) Anschlußrevision eingelegt und beantragt, den gegen den Beklagten zu 5) gestellten Anträgen ohne Einschränkung stattzugeben. Entscheidungsgründe s I. Zur Haftung des Beklagten zu 5) '!*) Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte zu 5) sei mit einer Geschwindigkeit von 52 - 54 km/st gefahren. Obwohl der Beklagte zu 5) also die damals für Lastzüge in geschlossenen Ortschaften geltende Höchstgeschwindigkeit von 40 km/st erheblich überschritten hat, geht es nach Ansicht T des Berufungsgerichts nicht an, schon hieraus gemäß § 823 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche abzuleiten.. Denn die Beibehaltung der Geschwindigkeitsgrenzen für schwere Lastwagen im Jahre 1953 (Neufassung des § 9 StVO durch die Verordnung vom 24. August 1953) habe der Schonung des Straßenbelages und des Straßenunterbauos dienen sollen. Nur aus diesem Grunde habe man damals die Lastwagen den Personenkraftwagen nicht gleichgestellte Die von dem Beklagten zu 5) gefahrene Geschwindigkeit sei aus Grühden der Verkehrssicherheit nicht zu bean-A standen« Die 15,80 m breite Vahrenwalder Straße sei trotz der Nässe rutschfest, genügend weit einsehbar und von Gegenverkehr frei gewesen. Der Beklagte zu 5) habe zu dem rechten Fahrbahnrand einen Abstand von etwa der Breite eines Personenkraftwagens eingehalten.. Aus den abzweigenden Straßen sei kein Verkehr zu erwarten gewesen, der habe gefährdet werden können. Was den vor dem Lastzug fahrenden Mopedfahrer, den Beklagten zu 3), angehe, so stehe zwar fest, daß dieser am Mast bei dem Geschäft von (- 39 m vor der Südkante der nach rechts abzweigenden Boelckestraße, einige Meter woitoi vor der nach links abzweigenden Büttnerstr., 5o m vor der An-stoßs'celle) den linken Arm ausgestreckt gehalten habe. Der Be klagte zu 3) habe also in genügendem Abstand seine Absicht erkennbar gemacht, nach links einzubiegen. Er sei auch nach der Abgabe des Richtungszeichens etwas nach links gefahren, er habe sich aber nicht ausreichend weit zur Straßenmitte hin nach links eingeordnet. Ferner habe sich der Beklagte zu 3) vor dem endgültigen Abbiegen nach links nicht vergewissert, ob sein Einbiegen ohne Gefährdung des von rückwärts kommenden Verkehrs möglich sei. Auch stehe nicht fest, daß der Beklagte zu 3) weiterhin bis zu dem endgültigen scharfen Abbiegen das Kichtungszeichen aufrechterhalten oder wiederholt habe. Sei das unterlassen, so habe der Beklagte zu 5) annehmen dürfen, der Mopedfahrer gebe das Abbiegen auf und wolle den Lastzug zunächst passieren lassen. Als dann der Beklagte zu 3) plötzlich nach links zur BüttnerStraße abgebogen sei, habe der Beklagte zu 3) rasch reagieren müssen, um den Beklagten zu 3 ) nicht zu Überfahren« Lie hierdurch für den nachkommenden Vorkehr eingetretene Gefährdung habe er nicht verhindern können. Das Berufungsgericht kommt aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten zu 3) ein für den Unfall ursächliches Verschulden nicht nachzuweisen ist. Andererseits har sich der Beklagte zu 3) nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gemäß § 18 StVG entlastet, denn das Berufungsgericht hält hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit für gegeben, daß der Beklagte zu 3) doch den lin-ken Arm weiterhin bis zu dem schließlichen Abbiegen ausgestreckt gehalten hat. Für diesen - nicht ausgeräumten - Fall wird dem Beklagten zu 5) der Vorwurf gemacht, nicht genügend aufmerksam und zu schnell gefahren zu sein. Demgemäß hat das Berufungsgericht die von den Klägerinnen zu 2) erbetene Feststellung gegen den Beklagten zu 3).im nahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes getroffen. Dagegen hat es die Rentenansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 3) abgewiesen, da die verlangten Renten unter Berücksichtigung vorrangiger Sozialversicherungsleistungen über die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes hinausgingen. 2.) Die Revision des Beklagten zu 3) beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht zu den Gutachten des Oberingenieurs L^BHIStellung genommen hat, der aufgrund fahrtechnisch zutreffender Abwägungen zu dem Ergebnis gekommen sei, der Unfall sei für den Beklagten zu 3) unvermeidbar gewesen.. Die Rüge ist unbegründet. Das von den Beklagten zu 1) und 2) e überreichte Privatgutachten LflHHBwar bei der Beurteilung von einem ganz anderen Sachverhalt ausgegangen, als ihn das Berufungsgericht festgestellt hat« Nachträglich haute das Berufungsgericht unter Zeugenvernehmung und Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen an Ort und Stelle Beweis erhoben und dabei die Überzeugung gewonnen, daß der in diesem Termin vernommene Zeuge den Ablauf des Geschehens zutreffend beobachtet und wiedergegeben hat, Da das Privatgutachten in dem entscheidenden Punkte einen anderen Geschehensablauf zugrunde legte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf dieses Gutachten im einzelnen einzugehen. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Haftung de3 Beklagten zu 5) im Rahmen des Straßenverkehrsgo-setzes zutreffend bejaht, 3*) Begründet ist dagegen die Anschlußrevision der Klägerinnen, die beanstanden, daß die Haftung des Beklagten zu 5) nicht auch im Rahmen der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen angenommen worden ist. Es mag dahinstehen* ob der Ansicht des Berufungsgerichts zugestimmt werden kann-, die Vorschrift, des § 9 Abs. 4 StVO in der Passung der Verordnung vom 24« August 1953 über die Höchstgeschwindigkeit für schwere Lastwagen sei nicht als Schutzgesetz für den Verkehr anzusehen. Dann jedenfalls war bei einer Fahrweise unter beträchtlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schon deshalb eine ganz besondere Vorsicht anzuwenden, weil die Gefahr sehr nahe lag, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer mit einer Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit durch den Lastzug rechneten. Wollte der Beklagte zu 5) den vor ihm fahrenden Beklagten zu 3) in schneller Fahrt über-holen, mußte er ihn beobachten und sorgfältig prüfen, ob es ohne Gefährdung möglich war, ihn zu Überholen. Bei Wahrung A der zu fordernden Aufmerksamkeit hätte dem Beklagten zu 5) nicht entgehen dürfen, daß der Beklagte zu 3) den linken Arm ausstreckte, als dieser noch car 50 m von der Anstoßstcllo (ca. 45 m von der Einmündung der Büttnerstraße) entfernt war. Außerdem hätte dem Beklagten zu 5) nicht entgehen dürfen, daß der Beklagte zu 3) nach Abgabe des Bichtungszcichens nach links hinüberfuhr. wenn er sich auch nicht bis zur Straßenmitte hin nach links einordnete. Da der schneller fahrende Beklagte zu 5) im Augenblick der Zeichenabgabe durch den Beklagten zu 3} noch weiter zurücklag, stand ihm eine ausreichende Zeit zur Beaktion zur Verfügung» Auch wenn der Beklagte zu 3) die Absicht der Bichtungsänderung nicht durch ein fortgesetztes oder wiederholtes Winken zu dem Ausdruck brachte , durfte sich der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf verlassen, der Beklagte zu 3) habe die Absicht, vor dem Lastzug nach links einzubiegen, aufgegeben. Diese Annahme war durch die Fanrweise des Beklagten zu 3} noch nicht gerechtfertigt. Angesichts der zu demindest unklaren Verkehrs?age hätte der Beklagte zu 5) seine schon sehr hohe Geschwindigkeit vermindern, Zurückbleiben und seine Absicht zu überholen zunächst aufgeben müssen. Diese Verpflichtung traf ihn umso mehr, als von hinten ein schnelleres Fanrzeug kam, das ebenfalls gefährdet werden konnte. Wenn auch dem Berufungsgericht durchaus darin zuzustimmen ist, daß der Beklagte zu 3) die ihn beim Abbiegen von der 8t?:aße-- treffenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann doch der Beklagte zu 5) nicht von dem Vorwurf freigestellt werden, ebenfalls schuldhaft eine Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt zu haben. Seine Fahrweise entsprach nicht den Anforderungen des § ’l StVO und den für das Überholen anerkannten Verkehrsgrundsätzen (vgl' BGH VRS 4, 379 und RJW 1957, 502; ferner Floegel/Hartung, Straßenverkehrs- recht i2, Aufl. Anm. 14 zu § *10 StVO), Demgemäß waren unter Änderung des angefochtenen Urteils auch die Rentenansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 5) dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären (§ 844 Abs. 2 BGB, § 304 ZP0)i Ferner war in der zugunsten der Klägerin-nen zu 2) ausgesprochenen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3) die Einschränkung zu beseitigen, daß die Haftung nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes be steht. Ili # Zur Haftung des Beklagten zu 4) Daß die Haftung der Beklagten zu 4) im Rahmen des Straßen Verkehrsgesetzes besteht, ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen. Die Beklagte zu 4) hat den sie als Halterin des Lastzuges treffenden JBntlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt. Insoweit ist die Revision der Beklagten zu 4) unbegründet. Das Berufungsgericht hat aber die Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 4) auch im Rahmen der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen bejahe. Es ist der Auffassung, daß das EntlastungsVorbringen der Beklagten zu 4) den Anforderungen des § 831 Abs, 1 Satz 2 BGB nicht genüge. Die Beklagte zu 4) habe ihren Fahrer auch unauffällig überwachen und unvermutete Kontrollen ausführen müssen. Sie habe aber nicht behauptet, bei dem angeblich seit 1948 in ihrem Dienst stehenden Beklagten zu 5) überhaupt unerwartete Kontrollen durchgeführt oder bestimmte Beobachtungen über seine Fahrweise gemacht zu haben. Die angebliche Auswertung der Diagrammscheiben gebe keinen Anhalt dafür, ob der Beklagte zu 3) seinen Pflichten als Fahrer gerecht geworden sei.. Mit Hecht rügt die Revision des Beklagten zu 4)? daß die Ausführungen des Berufungsurteils eine Überspannung der den Geschäftsherrn treffenden Überwachungapflichten enthalten. Die B3klagte zu 4) hatte unter Zeugenbenennung vorgetragen ^ der Beklagte zu 5) habe im Zeitpunkt des Unfalls 6 3/4 Jahre in ihrem Dienste gestanden. Die sorgfältige Überprüfung bei seiner Einstellung habe zu einem hervorragenden Ergebnis geführt, da£ durch die Bewährung des Fahrers in der Folgezeit immer wieder bestätigt worden seiDer Beklagte zu 3) sei der beste Fahrer des Unternehmens gewesen. Boi der Verringerung des Wagenwerkverkehre im Jahre 1956 ha* be man den Beklagten zu 5) in seiner Stellung als Fahrer belassen, obwohl anderen, länger beschäftigten Fahrer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen worden sei, Man habe dem Beklagten zu'!>) wegen seiner besonderen Zuverlässigkeit und Bewährung die neu angeschafften und wertvollsten Lastzüge zu dem Fahren überlassen. 1/er Beklagte zu 3) sei auch laufend beaufsichtigt worden. Insbesondere habe man die Diagramm-scheiben des Fahrtenschreibers auf die Einhaltung der Höchstgeschwind igkei ten überprüft. Angesichts dieses substantiierten Vortrages hätte das Berufungsgericht die angeboter.en Beweise erheben und sich dann selbst ein Bild machen mtissen. ob die Beklagte zu 4) den Pflichten nachgekommen ist, die an Auswahl und Überwachung eines Lastkraftwagenfahrers zu stellen sind.- Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 22. November 1957 - VI ZR 185. '56 - (IM § 831 3GB (Fe) Nr, 8 = VR 1958, 29) betont, daß es für die Entlastung keine starre Regel gibt und daß ins-*-besonders Maß und Umfang der Kontrollpflicht des Geschäfbs-herrn sehr von den Einzelumetänden abhängen. Ist ein Fahrer nach sorgfältiger Überprüfung der fachlichen und charakterlichen Eignung eingestellt worden und hat er sich in langjährigem Dienst bewährt, so braucht die Entlastung nicfc: schon daran zu scheitern, daß ihn der Arbeitgeber nicht "unerwartet und unvermutet" in seiner Fahrweise kontrolliert hat; was praktisch wohl nur geschehen kann, daß er ohne sein Wissen hinter ihm herfährt (vgl. auch Urteil des Senats vom 19. Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - = VB' «955, 745). Zwar sind bei Kraftfahrern im Interesse der Sicherheit des Verkehr grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Entlastung zu stellenDer Geschäftsherr wird sich jedoch bei einem langjährig* beschäftigten Kraftfahrer auch aus der Tatsache des unfallfreien und polizeilich unbeanstandeten Fahrens.^aus seinem persönlichen Eindruck, aus der Beobachtung der Miffährenden, aus der Auswertung des Fahrteilschreibers ein Urteil über die Fahrerqualität bilden dürfen, ohne daß ihm vorgehalten werden kann, er fabe den Fahrer nicht genügend wirksam kontrolliert. Von den avtfzuklärenden Umständen des Einzelfalles wird es ferner wesentlich abhängen, inwieweit -insbesondere bei geltenden Höchstgeschwindigkeiten -spezielle Belehrungen und Ermahnungen erforderlich sind. Da die Sache erneuter tatrichterlicher Klärung bedarf, mußte sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit Ansprüche gegen die Beklagte zu 4) über die Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus in Betracht kommen. Das zugunsten der Klägerin ergangene Zwischenurteil über den Grund der Rentenen-spr liehe war in vollem Umfang auf zuheben, da nach der Darlegung des Berufungsurteils diese Ansprüche wegen der Haftungsgrenzen des § 12 StVG nur nach dem 3GB begründet sein können. III. Zur Haftung des Beklagten za 2) 1.) Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2) den Lastzug mit einer Geschwindigkeit von nicht viel mehr als etwa 60 - 65 km/st überholen wol-lon. Br hatte bereits den Anhänger erreicht, als der Lastzug ganz überrascherd nach links ausbog und die linke Fahr-bahnseite der Vahrenwalder Straße blockierte. Der Beklagte zu 2) mußte in dieser Überraschungssituation auch seinerseits scharf links abbiegen, wenn er nicht mit dem Lastzug Zusammenstößen wollte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung; es^lasse sich kein Vorwurf gegen den Beklagten zu 2) erheben, Dieser riebe den durch den Lastzug verdeckten Mopedfahrer nicht sehen gönnen. Br sei nicht gehalten gewesen, erst nach rechts hinauszufahren, u& festzusteilen, ob vor dem Lastzug kein anderes Fahrzeug seic Das Überholen sei gefahrlos möglich gewesen, wenn der Lastzug nicht plötzlich scharf nach links ausgeschwenkt wäre. Die Kreuzung mit den verkehrsarmen Nebenstraßen habe dem Überholen nicht im \7ege gestanden; mit Querverkehr aus den Seitensuraßen sei nicht zu rechnen gewesen. Beim überholen habe der Beklagte zu 2) einen ausreichenden Seitenabstand zu dem Lastzug gehalten. Die zügige überholungsgeschwindigkeit sei nicht zu beanstanden. In der Überraschungslage habe der Beklagte zu 2) schnell und richtig reagiert. Br habe insbesondere auch gebremst-. Daß es trotzdem zu dem Anstoß des Personenkraftwagens an den Mast gekommen sei, habe der Beklagte zu 2) nicht verhindern können. 2..) Diese Beurteilung wird von der Revision der Klägerinnen angegriffen, der sich die Beklagten zu 4) und 5: als Streithelfer der Klägerinnen angeschlossen haben= "zur Zulässigkeit der Streithilfe vgl. BGHZ 8, 72), Die Revision ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte zu 2) berechtigt war, den vor ihm fahrenden Lastzug in zügigem Tempo zu überholen. Nur bei enger Fahrbahn oder einer möglichen Beeinträchtigung des Gegenverkehrs wäre der Beklagte zu 2) gehalten gewesen, sich vor dem Ansetzen zu dem Überholen davon zu überzeugen, daß vor dem Lastzug kein anderes Fahrzeug fuhr, das möglicherweise seinerseits von dem Lastzug überholt werden konnte. Da die Straße :5,80 m breit und von Gegenverkehr frei war, tynnte der Beklagte zu 2) nicht voraussehen, daß das beabsichtigte Überholen mit einer Gefahr für den Verkehr oder seinen Fahrgast verbunden war. Selbst wenn der Lastzug während des über holens seinerseits zu dem /jjberholen ansetzte, konnte der Beklagte zu 2)»dieser Lage bei dem eingehaltenen Seitenabscand durch weites Steuern nach links ohne weiteres gerecht werden.. Daß der Lastzug nicht scharf rechts fuhr, sondern einen Abstand von der Breite eines Personenkraftwagens zu dem rechten Fahrbahnrand einhielt, war bei der großen Straßenbreite ohne weiteres verständlich und brauchte dem Beklagten zu 2) keinen Anlaß zu geben, die Überholungsabsicht auf-sugeben. Die Revision verkennt bei ihren Ausführungen, daß der Unfall nicht dadurch eingetreten ist, daß der Lastzug in einer für den Beklagten zu 2': überraschenden Weise seinerseits ein Fahrzeug überholte, sondern nur dadurch, daß der Lastzug in einer Gefahrenlage plötzlich in scharfem Bogen nach links fuhr und hierdurch die Fahrbahn blockierte Auch ein besonders vorsichtiger Fahrer hätte keinen Anlaß gehabt, seine Fahrweise auf einen solchen Geschehensablauf .6 - einzustellen? für den keine Anhaltspunkte ersichtlich waren. Der Beklagte zu 2) konnte jene Beobachtungen Uber die Fahrweise des Mopedfahrers, die dem Beklagten zu 5) möglich waren, nicht machen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür.« daß der Unfall durch schlechte Witterunga- oder Oichtvcrhiilt-nisse begünstigt worden ist, sind nicht hervorgoersten.. Die Reaktion des Beklagten zu 2) auf die plötzliche Gefahrcnla-ge war schnell und sachgemäß« Rach alledem ist der Unfall vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als ein für den Fahrer unabwendbares Ereignis angesehen worden« Damit blieb für Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) kein Raum.. IV 0 Haftung des Beklagten zu 1): : #-Mit Recht sind aber auch öchadensersetzansprüche gegen den Beklagten zu 1} abgewiesen worden« Das Berufungsgericht konnte es dahingestellt lassen, ob .für den Beklagten zu 1) als Halter einer Mietdroschke auf Grund des § 8 Abs. 2 StVG der damals geltenden Fassung eine Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gegenüber dem Fahrgast und seinen Hinterbliebenen in Frage kam. Wird diese Frage bejaht, so scheidet die Haftung jedenfalls deshalb aus, weil der Entlastuugsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG geführt worden ist. Aber auch Ansprüche auf Grund des Beförderungsverträges oder der Vorschriften über unerlaubte Handlungen sind unbegründet, weil einwandfrei festgestellt worden ist, daß der Beklagte zu 2) verkehrsrichtig gefahren ist und den Unfall nicht vermeiden konnte» Die Revision der Klägerinnen*war daher auch insoweit zurückzuweisen, als sie Ansprüche gegen den Beklagten zu '} verfolgt« L___ Vo Pie Klägerinnen haben die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen» die die Beklagten zu 1) und 2) betrifft (§ 97 ZPO). Pie Beklagten zu 4) und 5) haben» soweit ihre Rechtsmittel erfolglos waren» den Klägerinnen im Umfang des Unterliegens die außergerichtlichen Kosten der Revisions ins tanz zu erstatten. Pie durch die Streithilfe der Beklagten zu 4) und 5) entstandenen Kosten fallen den Streithol-fern selbst zu last (vglc Wieczorek ZPO Komm. Anm. B II a zu § 101). Ferner haben sie infolge ihres Unterliegens die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen hängt die Entscheidung Über die Kosten der Revision vom Ausgang des weiteren Verfahrens ab. Sie mußte daher dem abschließenden Urteil des Ta trichtere Vorbehalten bleiben. Pr. Kleinewefers Hane beck Pr.. Bode Pr. Hauß Bundesrichter H.Meyer ist erkran und daher verhindert zu unterzei nen“ Pr.Kleinewefers ««r ***